Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UP140011-O/U/KIE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli
Beschluss vom 12. Mai 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
betreffend Amtliche Verteidigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 25. Februar 2014, sb/2014/352
Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin) führte gegen B._____ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das BetmG. Am 17. März 2014 schloss sie die Untersuchung ab und erhob beim Bezirksgericht Zürich Anklage im abgekürzten Verfahren (Urk. 9/12). Zuvor, d.h. im Anschluss an die haftrichterliche Anhörung vom 21. Februar 2014, stellte RA A._____ bei der Beschwerdegegnerin mit Eingabe gleichen Da- tums den Antrag, er sei als amtlicher Verteidiger von B._____ zu bestellen (Urk. 9/8/1). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, (kurz: Oberstaatsanwaltschaft) wies in ihrer hierauf erlassenen Verfügung vom 25. Februar 2014 (Urk. 3) darauf hin, dass Fürsprecher C._____ bereits vor dem Haftprüfungsverfahren von Angehörigen von B._____ mit deren Verteidigung be- auftragt worden sei, was infolge eines Versehens weder dem Büro für amtliche Mandate noch dem Zwangsmassnahmengericht umgehend mitgeteilt worden sei. Das habe zur Folge gehabt, dass für die Haftanhörung durch das Zwangsmass- nahmengericht ein Pikettverteidiger in der Person von RA A._____ bestellt wor- den sei. Weiter hielt die Oberstaatsanwaltschaft fest, B._____ habe eine entspre- chende Vollmacht zugunsten von Fürsprecher C._____ unterzeichnet und der Verteidigerwunsch der beschuldigten Person sei nach Möglichkeit für das weitere Verfahren zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund bestellte die Oberstaats- anwaltschaft gestützt auf Art. 130 lit. b StPO Fürsprecher C._____ als amtlichen Verteidiger von B._____ per 21. Februar 2014 (a.a.O., Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig forderte sie RA A._____ auf, die Honorarnote für seine Bemühungen im Zusam- menhang mit der Haftanhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht und die wei- teren im Zusammenhang mit der präsumtiven Bestellung als amtliche Verteidi- gung im Vorverfahren getätigten Aufwendungen der Beschwerdegegnerin einzu- reichen (a.a.O., Disp.-Ziff. 2).
glaubhaft machen, dass sie durch die betreffende Verfahrenshandlung selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert ist (S CHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 10 zu Art. 105 StPO; GUIDON, Die Be- schwerde gemäss schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen, 2011, N 232 f.). 4.3 Die vorliegende Beschwerde wurde durch den Beschwerdeführer aus- schliesslich in eigenem Namen erhoben. Trägerin des Anspruchs auf eine amtli- che Verteidigung nach Wahl im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StPO ist hingegen ein- zig die Prozesspartei, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.2; BGE 1B_120/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2; BGE 5P.164/2005 vom 29. Juli 2005 E. 1.3; Geschäfts-Nr. UP120047, Beschluss der hiesigen Kammer vom 12. Februar 2013, E. II). Folglich ist auch nur diejenige Person, deren Gesuch um Einsetzung eines von ihr bezeichneten Verteidigers nicht entsprochen worden ist, dazu berechtigt, den entsprechenden Entscheid auf der Grundlage von Art. 132 f. StPO anzufechten. Der Anwalt hingegen, der im Namen der von ihm vertretenen Partei erfolglos ein Gesuch um Bestellung als amtliche Verteidigung gestellt hat, kann gestützt darauf nicht in eigenem Namen dagegen vorgehen, da er nur indirekt von der Verfügung betroffen ist und eine blosse Reflexwirkung für die erforderliche unmittelbare Betroffenheit und damit für die Einräumung von Parteirechten wie erwähnt nicht genügt. Vielmehr muss die angefochtene Verfahrenshandlung einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Beschwerdeführers haben (vgl. G UIDON, a.a.O., N 237; BGE 1B_705/2011, a.a.O.; Geschäfts-Nr. UP120047, a.a.O.). 4.4 Nach dem Gesagten fehlt es dem Beschwerdeführer vorliegend in Be- zug auf die angefochtene Verfügung an einer unmittelbaren und direkten Betrof- fenheit und damit an einem rechtlich geschützten Interesse. Der Beschwerdefüh- rer ist somit nicht beschwerdelegitimiert. 4.5 Anzumerken ist, dass B._____ gegen die angefochtene Verfügung per- sönlich keine Beschwerde erhoben hat und auch nicht durch den Beschwerdefüh- rer als erbetenen Verteidiger führen liess. Es darf daher ohnehin angezweifelt werden, ob B._____ überhaupt weiterhin durch den Beschwerdeführer amtlich
verteidigt werden wollte. Der Umstand, dass das Untersuchungsverfahren in der Folge zügig mittels einer Anklage im abgekürzten Verfahren erledigt werden konnte, deutet jedenfalls darauf hin, dass B._____ in der Person von Fürsprecher C._____ einen Anwalt ihres Vertrauens gefunden hatte. 5. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen im Rechtsmittelverfahren die Par- teien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterlie- gend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Demgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1 ́000.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 12. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Künzli