Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UP150053-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 28. April 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte
betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung
Beschwerde gegen die Verfügungen des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 8. und 14. Dezember 2015, DG150317-L
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führte ein Strafverfahren gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend Freiheitsberaubung etc. (vgl. Urk. 11). Am 6. Mai 2015 wurde Rechts- anwälti n li c. i ur. B._____ (nachfolgend: Verfahrensbeteiligte) mit Wirkung auf den 5. Mai 2015 als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers bestellt (Urk. 11/13/2). Am 27. Oktober 2015 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Züri ch Anklage gegen den Beschwerdeführer (Urk. 11/23). Mit Verfügung vom 16. November 2015 wurde die Hauptverhandlung auf den 12. Januar 2016 angesetzt (Urk. 11/27). Am 26. November 2015 liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt MLaw X._____ ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung stellen (Urk. 11/41). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 wies der Vorsitzende der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Antrag des Beschwerdefüh- rers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung ab (Urk. 11/44). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 stellte die Verfahrensbeteiligte ihr Mandat als amtliche Verteidi- gerin zur Verfügung und beantragte bei der Vorinstanz, dass dem Beschwerde- führer ein neuer Verteidiger bestellt werde, da davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer ihre anwaltli che Vertretung ni cht wei ter wünsche und si ch wohl auch an der Hauptverhandlung dagegen wehren werde (Urk. 11/47). Die Vo- rinstanz wies den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung mi t Verfügung vom 8. Dezember 2015 erneut ab (Urk. 6 = 11/48 = 12). Das am 7. Dezember 2015 gestellte Gesuch von Rechtsanwalt X._____ um Ver- schiebung der Hauptverhandlung (Urk. 11/49) wies die Vorinstanz am 9. Dezember 2015 ab (Urk. 11/50). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 stellte er sodann ein erneutes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung / even- tualiter erneutes Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung (Urk. 11/56). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 teilte die Vorinstanz Rechtsanwalt
X._____ mit, sie sehe keinen Anlass, auf die Entschei dungen zurückzukomme n (Urk. 7 = 11/57 = 13). Auf neuerli ches Gesuch von Rechtsanwalt X._____ vom 4. Januar 2016 hin (Urk. 11/59) wurde die Hauptverhandlung verschoben bzw. die Ladung abgenommen (Urk. 11/62). 2. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt X._____ innert Frist Beschwerde gegen die genannten Verfügun- gen vom 8. und 14. Dezember 2015 erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Dezember und 14. Dezember 2015 (DG150317) seien aufzuheben und der Wechsel der amtlichen Verteidigung auf den Unterzeichneten sei zu bewilligen; 2. Eventualiter seien die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Dezember und 14. Dezember 2015 (DG150317) aufzuhe- ben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurück zu weisen; 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Verfahrensbe- teiligten, der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 8). Die Vorinstanz verzichtete am 5. Januar 2016 auf eine Vernehmlassung (Urk. 15). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 6. Januar 2016 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer (Urk. 17). Die Verfahrensbetei- ligte nahm mit Eingabe vom 13. Januar 2016 Stellung, stellte jedoch keinen An- trag (Urk. 19). Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 wurden die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sowie der Verfahrensbeteiligten Rechtsanwalt X._____ zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 21). Nach einmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 22) liess dieser sich mit Eingabe vom 24. Februar 2016 vernehmen (Urk. 24). Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 wurde sodann der Verfahrensbe- teiligten, der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Äusserung angesetzt (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft liess sich am
weise des Beschwerdeführers zu übernehmen und dessen Wunsch auf ei nen Wechsel zu respektieren, zeige, dass sie nach wie vor in Übereinstimmung mit den Interessen des Beschwerdeführers handle, und zwar trotz der erschwerten Bedingungen. Dies prädestiniere sie geradezu für ihre Aufgabe (Urk. 6 S. 3). Im Schreiben vom 14. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz i m Wesentli chen fest, dass Rechtsanwalt X._____ in der neuerlichen Eingabe keine stichhaltigen Argu- mente vorgetragen habe und kein Anlass gesehen werde, auf die Entscheidungen zurückzukommen (Urk. 7). 2. Der Beschwerdeführer lässt hierzu in der Beschwerdeschrift im Wesentli- chen zusammengefasst ausführen, es sei unbestritten, dass die Grundvorausset- zung für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, nämlich eine Störung des Vertrauensverhältnisses, gegeben sei. Dies bestätigten sowohl der Beschwerde- führer als auch die Verfahrensbeteiligte. Aus deren Gesuch gehe klar hervor, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr möglich sei. So halte sie fest, dass sie die Hauptverhandlung aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses nicht mit dem Beschwerdeführer vorbereiten könne. Zwar halte sie gleichzeitig fest, dass sie trotzdem in der Lage sei, das Plädoyer und die Hauptverhandlung vorzu- bereiten. Aus ihren Ausführungen gehe jedoch klar hervor, dass eine wirksame Verteidigung gerade nicht mehr möglich sei. Ihre Ausführungen würden darauf hindeuten, dass eine Verteidigung noch "irgendwie" möglich sei. Im Weiteren ha- be der Beschwerdeführer in seinem Gesuch objektive Gründe für das zerrüttete Vertrauensverhältnis geltend gemacht. So habe ihn die Verfahrensbeteiligte wäh- rend des gesamten Strafverfahrens bis zur Anklage im Glauben gelassen, es könne für ihn sowieso maximal um eine Strafe von rund 15 Monaten gehen. Die Anklage fordere jedoch ein rund dreifaches Strafmass. Dies erschüttere natürli ch berechtigterweise das Vertrauen in die Anwältin (Urk. 2 S. 5). Ferner habe die Verfahrensbeteiligte auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet (Urk. 2 S. 6). 3. Die Staatsanwaltschaft führt hierzu in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2016 i m Wesentli chen zusammengefasst Folgendes aus: Während des ganzen Vorverfahrens und insbesondere in der Schlusseinvernahme hätten zwischen der Verfahrensbeteiligten und dem Beschwerdeführer weder Unstimmigkeiten festge-
stellt noch irgendwelche Äusserungen der besagten Parteien vernommen werden können, die auf eine Zerrüttung hingewiesen hätten. Unzutreffe nde Aufklärung und Verzicht auf Beweisanträge reichten nicht, einen Verteidigerwechsel vorzu- nehmen. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte, im Handeln der Verfahrensbe- teiligten ein pflichtverletzendes Verhalten zu erkennen. Sollte diese eine andere Mandats- und Prozessführung verfolgt haben, als der Beschwerdeführer das ge- wollt oder sich vorgestellt habe, was im vorliegenden Fall erst noch zu beweisen wäre, wäre ein solches Verteidigerverhalten nicht a priori als ungenügend zu qualifizieren (Urk. 17 S. 2). 4. Die Verfahrensbeteiligte ni mmt hi erzu in ihrer Eingabe vom 13. Januar 2016 zusammengefasst wie folgt Stellung: Sie habe in ihrem Gesuch vom 7. Dezember 2015 betreffend Antrag auf Verteidigerwechsel weder geltend gemacht, das Ver- trauensverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sei zerrüttet noch, sie könne die Hauptverhandlung nicht vorbereiten. Es sei ihr bloss eine Besprechung der Hauptverhandlung aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdefüh- rers nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihr während des laufen- den Strafverfahrens immer die notwendigen Instruktionen gegeben, weshalb die Vorbereitung des Plädoyers kein Problem wäre. Komme hinzu, dass sie den Be- schwerdeführer seit Jahren kenne und ihm entweder in den vor den Zürcher Staatsanwaltschaften geführten Verfahren als amtliche Verteidigerin beigestan- den habe oder dann durch ihn von den laufenden Strafverfahren i n Kenntni s ge- setzt worden sei. Gerade weil sie sich anmasse, den Beschwerdeführer sehr gut zu kennen, habe sie auf die Einreichung von Beweisergänzungsanträgen verzich- tet. Sie habe ihn auch nie im Glauben gelassen, dass es für ihn sowieso maximal um eine Strafe von rund 15 Monaten gehe. Solche Aussagen würden auch nicht ihrem Verständnis einer sorgfältigen Verteidigung entsprechen (Urk. 19 S. 2 f.). 5. Der Beschwerdeführer lässt hierzu am 24. Februar 2016 i m Wesentli chen geltend machen, es gebe für die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses objektive Gründe, einerseits die falsche Aufklärung über das mögliche Strafmass und an- derseits der offenbar eigenmächtige Verzicht auf die Stellung von Beweisanträgen (Urk. 24 S. 2 f.). Gerade Letzteres habe überhaupt nichts damit zu tun, dass die
Verteidigung nicht jede problematische, aber von der beschuldigten Person ge- wünschte Verteidigungsstrategie übernehmen müsse. Es gehe vielmehr um eine geradezu fundamental wichtige und entscheidende Aufgabe der Verteidigung, die in jedem Fall verpflichtet sei, diese wesentliche Frage eingehend mit der beschul- digten Person zu besprechen. Dies habe die Verfahrensbeteiligte ni cht getan. Im Weiteren unterstelle sie dem Beschwerdeführer offenbar, bezüglich der von ihr angeblich in Aussicht gestellten, maximalen Strafe von 15 Monaten gelogen zu haben. Bei einer solchen Ausgangslage könne nicht mehr von einer auf einer Ver- trauensbasis basierenden effizienten Verteidigung ausgegangen werden (Urk. 24 S. 3). Gerade in Fällen, in denen der Sachverhalt – wie vorliegend – in relevanten Punkten (zumindest teilweise) umstritten sei, müsse die Stellung von Beweisan- trägen zwingend mit dem Beschuldigten besprochen werden. Der Beschwerde- führer habe die Befragung des Cousins von C._____ beantragen wollen. Es spie- le keine Rolle, ob es im konkreten Fall tatsächlich geboten gewesen wäre, Be- weisanträge zu stellen oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass die Verfah- rensbeteiligte diese zentrale Frage nach der Durchsicht der Verfahrensakten zwingend nochmals eingehend mit dem Beschwerdeführer hätte besprechen müssen. Die Staatsanwaltschaft habe eine hohe Strafe beantragt. Umso wichtiger und notwendiger könnten zusätzliche Beweisanträge sein. Für Rechtsanwalt X._____ sei jetzt schon, nachdem er sich kurz mit dem Beschwerdeführer über die Stellung von Beweisanträgen unterhalten habe, ohne Aktenstudium klar, dass verschiedene zentrale Beweisanträge zu stellen seien (Urk. 24 S. 4). 6. Die Staatsanwaltschaft bringt hierzu in der Eingabe vom 2. März 2016 im Wesentlichen vor, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Verfahrensbe- teiligte den zur Anklage gebrachten Sachverhalt rechtlich oder tatsächlich falsch eingeschätzt oder daraus falsche Schlüsse gezogen habe. Sie sei aufgrund ihres Werdegangs und Fachwissens eine sehr erfahrene und versierte Verteidigerin (Urk. 28 S. 2). 7. Die Verfahrensbeteiligte führt i n i hrer Eingabe vom 11. März 2016 aus, sie habe das Schreiben vom 7. Dezember 2015 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung verfasst, um ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen. Das Vertrauens-
verhältnis sei damals von ihrer Seite her nicht zerrüttet gewesen, was sich daraus ergebe, dass sie im erwähnten Schreiben nichts Solches erwähnt habe. Der Be- schwerdeführer könne ni cht benennen, welche Beweisergänzungsanträge sie an- geblich versäumt habe. Bereits vor Erlass der Mitteilung des Verfahrensabschlus- ses seien mögliche Beweisergänzungsanträge besprochen worden und bereits damals sei klar gewesen, dass im Interesse des Beschwerdeführers kei ne sol- chen zu stellen seien. Die amtliche Verteidigung sei nicht verpflichtet, jedem Be- weisergänzungsantragswunsch des Beschuldigten zu folgen, insbesondere nicht solchen, die dem Beschuldigten letztlich nur schaden, was in casu der Fall ge- wesen wäre (Urk. 31 S. 2). 8. Der Beschwerdeführer lässt in der Eingabe vom 8. April 2016 im Wesentli- chen wiederholen, dass das Vertrauensverhältnis gestört sei. Sodann lässt er geltend machen, mit der neuerlichen Eingabe habe die Verfahrensbeteiligte noch ei nen Grund "gesetzt". Jeder Beschuldigte in der Situation des Beschwerdefüh- rers hätte sich nach einem neuen Verteidiger umgeschaut und diesen mandatiert (Urk. 34 S. 2 f.). Es könne ferner nicht darauf ankommen, welche konkreten Be- weisergänzungsanträge im Hauptverfahren nicht gestellt worden seien. Die ge- naue Formulierung der Beweisanträge gehöre in das Hauptverfahren und es kön- ne nicht sein, dass in diesem Verfahren die Strategie preisgegeben werden müsse (Urk. 34 S. 3). 9. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Vorinstanz und die Vorbringen des Beschwerdeführers, der Staatsanwaltschaft sowie der Verfahrensbeteiligten näher einzugehen. IV. 1. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).
Art. 134 Abs. 2 StPO lässt somit bereits ein erheblich gestörtes Vertrauensver- hältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung genügen, womit die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt und – im Gegensatz zur früheren Praxis des Bundesgerichts – ni cht mehr nur auf objektivierbare schwerwiegende Berufspflichtverletzungen durch die Verteidigung abgestellt wird. Das bedeutet aber nicht, dass allein das subjektive Empfinden der beschuldigten Person für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht, sondern die- ses muss anhand konkreter Hinweise soweit objektiviert werden, als das gestörte Vertrauensverhältnis nachvollziehbar wird. Von einem gestörten Vertrauensver- hältnis ist auszugehen, wenn auch eine privat verteidigte Person einen Wechsel des Verteidigers vornehmen würde. Verlangt die beschuldigte Person einen Ver- teidigerwechsel, so hat sie die Gründe dafür glaubhaft zu machen. (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 134 N 19; BSK StPO-Ruckstuhl, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 134 N 8 f., je m.w.H.). Auch nach der neueren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung folgt aus der Weigerung der beschuldigten Person, mit dem amtlichen Verteidiger zu kooperieren und diesem die grundsätzliche Wahl der Verteidigungsstrategie zu überlassen, noch kein Anspruch auf Verteidi- gerwechsel. Insbesondere bei umfangreichen oder komplexen Straffällen und nach längerer Ausübung des Mandats wird der Wechsel der amtlichen Verteidi- gung daher nur mi t Zurückhaltung bewi lli gt (Lieber, a.a.O., Art. 134 N 19 a). Von einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses ist bereits dann aus- zugehen, wenn eine gewissenhafte Erklärung der amtlichen Verteidigung vorliegt, sie könne eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleisten. Aus welchen Gründen dies im Einzelnen der Fall ist, kann die Verteidigung mit Blick auf das Berufsgeheimnis ohne Einwilligung der beschuldigten Person zumeist nicht offen- legen, ausser es handle sich um sachliche Gründe, die nicht in der beschuldigten Person liegen (vgl. hi erzu Lieber, a.a.O., Art. 134 N 20; BSK StPO-Ruckstuhl, a.a.O., Art. 134 N 9; Urteil des Bundesgerichts 1B_207/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.2).
handlung nicht mit ihm besprechen könne, sie jedoch in der Lage sei, die Haupt- verhandlung und das Plädoyer ohne weitere Instruktionen vorzubereiten, da sie bereits während des laufenden Strafverfahrens die Instrukti one n des Beschwer- deführers habe einholen können und er ihr gegenüber mehrfach zum psychiatri- schen Gutachten und zu den von der Staatsanwaltschaft gestellten Anträgen Stel- lung genommen habe (Urk. 11/47 S. 1). Dass eine wirksame Verteidigung des- halb oder aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet wäre, ist nicht ersicht- li ch. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind bzw. glaubhaft dargetan wurden, die auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Verfahrensbeteiligten schliessen lassen. Ausser- dem hat die Verfahrensbeteiligte nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Be- schwerdeführer nach wie vor effektiv verteidigen könne, mithin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen ni cht mehr gewährleistet wäre. Insgesamt bestehen daher keine Gründe, welche einen Wechsel des amtlichen Verteidigers gestützt auf Art. 134 Abs. 2 StPO rechtferti- gen. Der Beschwerdeführer liess nichts vorbringen, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. V. 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungs- kriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
Züri ch, 28. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri