Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UR100160-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser
Beschluss vom 14. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Rekurrentin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
betreffend Einstellung der Untersuchung
Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. Juli 2010, B-1/2010/2955
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafpro- zessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - in erster Instanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt allerdings für das gegenwärtige Rechtsmittelverfahren das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessord- nung des Kantons Zürich (StPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO).
Prozessgeschichte 2.1. Am 15. Juni 2010 erstattete A._____ (nachstehend: Rekurrentin) persönlich bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeistation C., sowie mit gleichentags da- tiertem Schreiben Strafanzeige gegen B. (Rekursgegner 2; nachstehend: Rekursgegner) wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/4) und stellte am 16. Juni 2010 den entsprechenden Strafantrag (Urk. 8/2). 2.2. Am 8. Juli 2010 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachstehend: Staatsanwaltschaft) die gegen den Rekursgegner eingeleitete Untersuchung ein (Urk. 4 = Urk. 7 = Urk. 8/8). Gegen die Einstellung der Untersuchung liess die Re- kurrentin mit Eingabe vom 7. September 2010 innert Frist Rekurs erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 1): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Juli 2010 sei aufzuheben, und das Verfahren gegen B._____ betreffend Drohung sei weiterzuführen. 2. Die Kosten für das vorliegende Rekursverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Rekurrentin sei eine angemessene Prozessentschädigung (zuzüglich Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren zuzusprechen." 2.3. Gestützt auf § 406 StPO/ZH kann auf die Einholung einer Vernehmlassung bzw. Rekursantwort verzichtet werden.
II. Materielle Beurteilung 1. Der Strafanzeige zugrunde liegender Sachverhalt und Aussagen der Beteiligten 1.1. Die Rekurrentin führte in ihrer schriftlichen Strafanzeige vom 15. Juni 2010 im Wesentlichen aus, der Rekursgegner habe am 14. Juni 2010 gegenüber einer Kassiererin in der Z._____ erklärt, sie (die Rekurrentin) hätte das letzte Mal ge- lacht und gestern sei ihr letztes Fest gewesen. Danach habe sie (die Rekurrentin) den Rekursgegner gefragt, was er mit seiner Aussage gemeint und weshalb er so was gesagt habe. Seine Erklärung mache ihr Angst. Daraufhin habe er unter an- derem mehrmals wiederholt, er werde dafür sorgen, dass sie nichts mehr zu la- chen habe. Gestern sei das letzte Fest gewesen für sie. Zudem habe er erklärt, er kenne sie seit zehn Jahren und beobachte sie genau. Es sei nun definitiv genug. Sie hätte genug angestellt. Es sei nun Zeit, dass sie dafür büssen müsse (Urk. 8/4 S. 1). Weiter erklärte die Rekurrentin, sie habe sich dadurch ernsthaft bedroht ge- fühlt und wirklich Angst gehabt (Urk. 8/4 S. 2). 1.2. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 16. Juni 2010 erklärte die Rekur- rentin im Wesentlichen, sie sei (am besagten Tag) um ca. 11.30 Uhr in der Z._____ einkaufen gegangen. Als sie an der Kasse angelangt sei, sei sie von der Kassiererin an der Nebenkasse begrüsst worden. Die Kassiererin meinte, sie hät- te sie (die Rekurrentin) im Fernseher gesehen. Aus diesem Grund habe die Kas- siererin gefragt, ob sie eine schöne Wahlfeier von D._____ gehabt hätten. Sie (die Rekurrentin) habe dies bejaht. In der Folge habe sie bemerkt, dass ein Mann, der bei dieser Kassiererin gestanden sei, mit ihr (der Kassiererin) gesprochen habe.
Das Gespräch habe sie (die Rekurrentin) aber nicht mitbekommen. Anschlies- send habe sich dieser Mann zu ihr (der Rekurrentin) umgedreht und gesagt, er würde sie schon kennen und es sei nicht gut. Sie habe ihn gefragt, ob er mit ihr spreche. Daraufhin habe er etwas gesagt, das sie nicht verstanden habe. Zuerst habe sie gedacht, er sei betrunken. Sie habe ihre Einkäufe sehr langsam einge- packt mit der Hoffnung, der Mann sei dann weg. Sie sei dann von der Kassiererin verabschiedet worden und habe sich Richtung Ausgang begeben. Als sie bei der Drehtür angekommen sei, sei der Mann plötzlich neben ihr gestanden und habe zu ihr gesagt, es sei das letzte Fest gewesen, es sei fertig gelacht, jetzt sei ge- nug. Er habe mit Akzent gesprochen. Sie habe ihn gefragt, ob er ein Problem mit ihr habe. Draussen habe er ihr dann gesagt, er habe nun schon zehn Jahre Prob- leme mit ihr und ihr Name stehe immer in der Zeitung. Auch habe er immer wie- der gesagt, sie würde seit zehn Jahren immer wieder Probleme in der Schule ma- chen. Zwar habe sie ihn gekannt, habe aber seinen Namen nicht mehr gewusst. Als sie ihn nach seinem Namen gefragt habe, habe er geantwortet, er würde ihr nicht sagen, wie er heisse. Es reiche, wenn er wisse, wer sie sei. Weiter habe sie ihn gefragt, was er für ein Problem mit ihr habe. Sie habe ihm auch angeboten, mit ihm zusammen zu sitzen, um das Problem zu lösen. Dies habe er aber nicht gewollt. Mit der Zeit habe sie Angst vor ihm bekommen und habe sich von ihm bedroht gefühlt, was sie ihm auch gesagt habe. Anschliessend sei sie in die Z._____ zurück gegangen und habe eine Zeitung gekauft, weil sie habe sehen wollen, was so Schlimmes über sie geschrieben worden sei. Nachdem sie in der Folge den Namen des Mannes habe ausfindig machen können, habe sie ihn am 15. Juni 2010 angerufen und gefragt, ob er am Montag mit ihr bei der Z._____ gesprochen hätte. Dies habe er bejaht. Als sie ihm erklärt habe, dass sie seinen Namen nicht gewusst hätte, habe er sich erstaunt gezeigt, dass er ihr ihn nicht genannt hätte. Sie habe ihn angerufen, weil sie habe sicher sein wollen, dass sie nicht eine falsche Person anzeige. Sie habe Angst gehabt und sich bedroht ge- fühlt. Aus diesem Grund habe sie darauf geachtet, dass sie in dieser Zeit nicht al- leine gewesen sei (Urk. 8/5 S. 1 ff.). 1.3. Demgegenüber erklärte der Rekursgegner anlässlich der polizeilichen Be- fragung vom 16. Juni 2010, er sei in der Z._____ einkaufen gewesen. Als er Rich-
tung Kasse gegangen sei, sei ihm die Rekurrentin entgegen gekommen. Sie habe ihn scheinheilig angelacht. An der Kasse habe die Kassiererin seine Waren ein- gescannt und die Rekurrentin begrüsst, die rechts neben ihm an der Kasse gewe- sen sei. Sie (die Kassiererin) habe gesagt, sie hätte die Rekurrentin im Fernseher gesehen, sie sei gut gewesen. Darauf habe die Rekurrentin geantwortet, sie wis- se, jetzt sei alles wieder gut, jetzt hätten sie alles im Griff. Beide Frauen hätten zu- frieden gelacht. Er habe dann zu beiden gesagt, sie könnten schon lachen, aber nicht mehr lange. Die Kassiererin habe abgewinkt und zur Rekurrentin gemeint, er verstehe nicht, was er sage. Darauf habe er gemeint, er verstehe schon, sie hät- ten mit fremder Hilfe gewonnen. Auf die Frage der Rekurrentin, wovon er rede, es sei doch alles richtig gelaufen, habe er geantwortet, es sei nicht alles richtig abge- laufen. Nachdem er bezahlt und seinen Einkauf eingepackt habe, habe er den Einkaufsladen verlassen, ohne noch etwas zu sagen. Draussen sei die Rekurren- tin auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, wer er sei und weshalb er dies ge- sagt hätte. Er habe ihr gesagt, sie sei ja auch nicht wiedergewählt worden und dem anderen passiere in vier Jahren das gleiche. Sie habe dann immer gefragt, wer er sei und wieso er so rede. Er sei davon ausgegangen, dass sie ihn kenne, da sie früher in der Schule mehrfach Kontakt gehabt hätten. Sie habe dann ge- fragt, ob er der Vater einer Mitschülerin seiner Tochter sei. Dies habe er zwar be- stätigt, seinen Namen hätte er ihr aber nicht genannt. Sie habe unbedingt mit ihm reden wollen. Er habe aber abgeblockt und gesagt, er müsse nach Hause gehen. Dann sei er nach Hause gegangen und habe die Rekurrentin stehen lassen. Die Rekurrentin habe ihn am folgenden Tag noch telefonisch kontaktiert. Sie habe gesagt, sie wolle mit ihm reden. Doch er habe gesagt, er habe keine Zeit. So hät- ten sie sich verabschiedet und das Gespräch beendet (Urk. 8/6 S. 1 ff.). 1.4. Auf telefonische Anfrage durch die Kantonspolizei Zürich am 17. Juni 2010 erklärte E._____ (Kassiererin der Z._____), sie habe die Rekurrentin an der Nachbarkasse gesehen, sie begrüsst und gesagt, sie (die Kassiererin) hätte sie (di e Rekurrentin) im Fernsehen gehen. Die Rekurrentin habe geantwortet, sie hät- ten recht gefeiert. Da habe der Mann, bei welchem sie einkassiert habe, gesagt, dass sie das letzte Mal gefeiert hätten. Sie habe zu ihm gemeint, er wisse doch gar nicht, von was sie geredet hätten. Er antwortete, er wisse das schon. Er habe
dann seine Waren zusammen gepackt und sei gegangen. Was sich draussen er- eignet habe, habe sie erst später erfahren (Urk. 8/1 S. 1 f.).
Begründung der Staatsanwaltschaft zur Einstellungsverfügung Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellung der Strafuntersu- chung aus, es sei zwar unklar, wie sich der Rekursgegner gegenüber der Rekur- rentin konkret geäussert hätte, doch selbst wenn man auf die vorgebrachte Versi- on der Rekurrentin abstelle, sei objektiv eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB nicht ersichtlich. Dieser Tatbestand setze voraus, dass der Täter die Zufügung ei- nes schweren, von seinem Willen abhängigen Nachteils in Aussicht stellen müs- se. Mimosen schütze das Strafrecht nicht. Im vorliegenden Fall habe der Ange- schuldigte einfach seinen Unmut über den Wahlausgang kundgetan und sich da- bei sehr allgemein - mit Bezug auf die Person der Geschädigten als Politikerin und Schulpflegerin allenfalls auch etwas abschätzig - geäussert. Dass seine Be- merkungen jedoch nicht geeignet gewesen seien, die Rekurrentin effektiv einzu- schüchtern, zeige schliesslich auch die Tatsache, dass die Geschädigte unmittel- bar danach - noch im oder ausserhalb des Geschäfts - auf ihn zugegangen sei, ihn gestellt habe und zur Erklärung seiner Bemerkung habe veranlassen wollen (Urk. 7 S. 1 f.).
Rekursbegründung 3.1. Zur Begründung des Rekurses liess die Rekurrentin mit Eingabe vom 7. September 2010 im Wesentlichen vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe ihre Einstellungsverfügung einzig und alleine auf die polizeilichen Befragungen abge- stützt. Die Rekurrentin habe somit keine Gelegenheit gehabt, vor einem Staats- anwalt als Zeugin auszusagen. Zudem sei die Zeugin des Wortwechsels, E._____ (Verkäuferin der Z._____), weder polizeilich noch staatsanwaltschaftlich befragt worden. Da der Rekursgegner gegenüber der Rekurrentin einen Zeitungsartikel erwähnt habe, sei sie nach dem Vorfall an den Kiosk gegangen, um sich - neben Zigaretten zur Beruhigung - diese Zeitung zu verschaffen. Dabei sei die Geschä- digte von der dortigen Verkäuferin auch auf ihren Zustand angesprochen worden,
da sie doch vollkommen schockiert und ab der Rolle gewesen sei. Somit hätte auch die Verkäuferin am Kiosk zum damaligen Zustand der Geschädigten befragt werden können. All dies seien Unterlassungen der Staatsanwaltschaft, die nicht hingenommen werden könnten, zumal die Geschädigte auch noch ihren Hausarzt aufgesucht habe, um Beruhigungsmittel zu erhalten. Ein entsprechendes Zeugnis hätte von der Staatsanwaltschaft eingefordert werden können (Urk. 2 S. 3 f.). Dass die Geschädigte durch den Vorfall in Angst und Schrecken versetzt worden sei, zeige sich daran, dass sie gegenüber dem Rekursgegner mehrmals ihre Angst geäussert habe. Zudem habe sie gleich nach dem Vorfall versucht, den Namen des Rekursgegners ausfindig zu machen. Die Rekurrentin habe auch bei ihrer mündlichen Anzeigeerstattung sowie in ihrer schriftlichen Strafanzeige ihre Angst ausgedrückt. Sie habe sogar am 15. Juni 2010 zu ihrem Hausarzt gehen müssen, um ein Beruhigungsmittel zu holen. Weiter könne F._____ den aufge- wühlten Zustand der Rekurrentin bestätigen, da sie die Rekurrentin auf den Poli- zeiposten begleitet habe. Auch habe die Rekurrentin diverse Personen über die Drohungen informiert (Urk. 2 S. 4 f.). Die Drohungen des Rekursgegners seien ernst zu nehmen und würden schwer wiegen. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass der Rekursgegner den Werdegang der Rekurrentin und ihren Auftritt seit offenbar zehn Jahre verfolgt hätte, er seine Drohung mehrmals wiederholt habe und er die Drohungen auch in Anwesenheit von Drittpersonen ausgesprochen habe. Auch könne aus der Wort- wahl des Rekursgegners abgeleitet bzw. angenommen werden, sie könne das Leben in Zukunft nicht mehr geniessen bzw. ihr Leben werde bald enden. Dies stelle aber sicher ein schwerer Nachteil im Sinne der Rechtssprechung dar. Dem- nach hätte keine Einstellungsverfügung ergehen dürfen, solange der Sachverhalt nicht mittels Zeugen abgeklärt worden sei, zumal sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand einer Drohung erfüllt gewesen sei (Urk. 2 S. 6 f.). 3.2. Mit Eingabe vom 11. November 2010 liess die Rekurrentin - in Ergänzung zu ihrer Rekursschrift - ausführen, dass zwischen ihr und dem Rekursgegner am 3. November 2010 vor dem Friedensrichteramt C._____ eine Sühnverhandlung betreffend Ehrverletzung stattgefunden habe. Über diese Sühnverhandlung habe
die Rekurrentin eine Aktennotiz erstellt (vgl. Urk. 11), welche als integraler Be- standteil der Rekurseingabe zu betrachten sei. Aus dieser Aktennotiz würde sich insbesondere ergeben, dass (im vorliegenden Strafverfahren) der protokollierende Polizist, G._____, suggestive Fragen gestellt habe, worauf der Rekursgegner Aussagen über Dinge gemachte habe, die er nicht selber erlebt habe. Man müsse davon ausgehen, dass die Protokollierung der gesamten Befragung nicht lege ar- tis und mit starker Einwirkung auf den Rekursgegner erfolgt sei. Vor diesem Hin- tergründ wäre eine Zeugeneinvernahme der Rekurrentin wie aber auch eine staatsanwaltliche Einvernahme des Rekursgegners zwingend geboten gewesen. Dies sei aber nicht geschehen, weshalb die fehlerhafte Einstellungsverfügung aufzuheben sei (Urk. 10 S. 1 ff.). 3.3. Auf weitere Vorbringen der Rekurrentin wird - soweit für die Entscheidfin- dung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
sächlicher oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben und es dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" spielt hier nicht. Vielmehr ist nach Massgabe der Maxime "in dubio pro duriore" im Zweifel, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, Anklage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_879/210 vom 24. März 2011 E. 1.2. und 6B_250/2011 vom 14. Juli 2011 E. 3.2.; Schmid, a.a.O, N 793 ff.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 12 ff. zu alt § 38 StPO/ZH; in diesem Sinne auch Hau- ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 78 N 3 ff.). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Rekursverfahren keine um- fassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaub- würdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen vorzunehmen ist, sondern dies nur insofern zu prüfen ist, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. 4.2. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch eine schwere Drohung jemanden in Schrecken oder Angst versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung be- steht in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Angst oder Schrecken erzeugt. Als schwer gilt die Drohung dann, wenn ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit sie als schwerwiegend empfindet. Demnach erfüllt nicht jede Drohung den objektiven Tatbestand, nur weil ein übermässig ängstli- ches Opfer darüber in Schrecken und Angst zu geraten vermag. Erfolgt eine Äusserung verbal, kommt es nicht ausschliesslich auf deren Wortlaut an; vielmehr ist massgebend, ob die Äusserung nach den gesamten Umständen geeignet war, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen. Vollendet ist der Tatbestand, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt und folglich in Angst oder Schrecken (heftige Erschütterung des Gemüts) versetzt wird. Es genügt also nicht, dass es sich einfach „bedroht“ fühlt, d.h. damit rechnet, der Täter könnte seine Ankündigung wahr machen (Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2007, N 12 ff. zu Art. 180; Donatsch, Straf-
recht III, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 2008, S. 401 f.). In subjektiver Hin- sicht muss der Täter mit dem Vorsatz handeln, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen, und eine dafür objektive geeignete Drohung verwenden (Donatsch, a.a.O., S. 402). 4.3. Dem Einwand der Rekurrentin, wonach die Strafuntersuchung nicht hätte eingestellt werden dürfen, solange der Sachverhalts nicht mittels Befragungen der Zeugen abgeklärt worden sei (vgl. Urk. 2 S. 7), kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass sich die Aussagen der Rekurrentin und des Rekursgegners anläss- lich der polizeilichen Einvernahmen entgegen stehen und demnach - wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten hat - unklar und nicht erstellt ist, wie sich der Rekursgegner damals gegenüber der Rekurrentin konkret geäussert hatte. Da sich die Staatsanwaltschaft aber für die Begründung der Einstellungs- verfügung ausschliesslich auf die Darstellung der Rekurrentin stützte, konnte auf die Erhebung weiterer Beweise, insbesondere auf die staatsanwaltliche Einver- nahme der Rekurrentin, des Rekursgegners sowie weiterer Personen, verzichtet werden. 4.4. Ebenfalls nicht zielführend ist der Einwand der Rekurrentin, wonach ihr hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, als Zeugin vor der Staatanwaltschaft den tatsächlichen Geschehensablauf, den Wortlaut der Drohung sowie ihre psy- chische Verfassung darlegen, verdeutlichen und allenfalls auch ergänzen zu kön- nen (vgl. Urk. 2 S. 3). Die Rekurrentin hat sich sowohl in ihrer schriftlichen Straf- anzeige vom 15. Juni 2010 (vgl. Urk. 8/4) als auch anlässlich der polizeilichen Be- fragung vom 16. Juni 2010 (vgl. Urk. 8/5) eingehend und umfassend zum inkrimi- nierten Sachverhalt geäussert. Da sie somit bereits den gesamten Geschehens- ablauf, die Äusserungen des Rekursgegners sowie ihre psychische Verfassung nach dem Vorfall detailliert geschildert hatte, konnte - zumindest im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens - auf die Erhebung weiterer Beweise verzich- tet werden. 4.5. Weiter führte die Rekurrentin aus, dass die Protokollierung der gesamten Befragung nicht lege artis und mit starker Einwirkung auf den Rekursgegner er- folgt sei, weshalb eine Zeugeneinvernahme der Rekurrentin wie aber auch eine
staatsanwaltliche Einvernahme des Rekursgegners zwingend geboten gewesen wären (vg. Urk. 10 S. 2 f.). Diesen Ausführungen der Rekurrentin kann ebenfalls nicht gefolgt werden. So verkennt die Rekurrentin, dass sich die von ihr behaupte- te Einwirkung lediglich auf die polizeiliche Einvernahme des Rekursgegners be- schränkt. Die Einstellungsverfügung stützt sich aber ausschliesslich auf die Dar- stellungen der Rekurrentin und eben nicht auf die Äusserungen des Rekursgeg- ners. Auf die entsprechenden Einwände der Rekurrentin ist somit nicht weiter ein- zugehen. 4.6. Die Rekurrentin machte in ihrer schriftlichen Strafanzeige geltend, der Re- kursgegner habe zu ihr gesagt, er werde dafür sorgen, dass sie nichts mehr zu lachen habe. Gestern sei das letzte Fest gewesen für sie. Er kenne sie seit zehn Jahren und beobachte sie genau. Es sei nun definitiv genug. Sie hätte genug an- gestellt. Es sei nun Zeit, dass sie dafür büssen müsse (vgl. Urk. 8/4). Ebenso führte die Rekurrentin anlässlich der polizeilichen Befragung aus, der Rekursgeg- ner habe zu ihr gesagt, es sei das letzte Fest gewesen, es sei fertig gelacht, jetzt sei genug. Er habe nun schon zehn Jahre Probleme mit ihr und ihr Name stehe immer in der Zeitung. Sie würde seit zehn Jahren immer wieder Probleme in der Schule machen (vgl. Urk. 8/5 S. 2). Wie aus den Schilderungen der Rekurrentin ersichtlich ist, hat der Rekursgegner diese - behaupteten - Äusserungen unmittel- bar im Anschluss an das Gespräch zwischen der Rekurrentin und der Kassiererin der Z._____ ausgesprochen (vgl. Urk. 8/5 S. 2). Er bezog sich somit auf die Wahl- feier von D._____ bzw. auf den Ausgang der Wahlen und war offensichtlich ver- ärgert über das Wahlresultat sowie über die damit verbundene Freude der Rekur- rentin. Seine Äusserungen können zwar ohne Weiteres als unnötig, deplatziert und ungebührend gewertet werden. Sie enthalten aber weder explizit schwere Drohungen gegenüber der Rekurrentin, noch erscheinen sie - insbesondere unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände - geeignet, dass sie von einer ver- ständigen Person mit durchschnittlicher Belastbarkeit - wovon bei der Rekurrentin ohne Weiteres ausgegangen werden kann - als schwerwiegende Drohung emp- funden werden, sodass diese dadurch in Angst und Schrecken versetzt wird.
4.7. Die Rekurrentin führte zudem aus, dass sie den Rekursgegner gefragt habe, was für ein Problem er mit ihr habe und sie habe ihm auch anerboten, mit ihm zu- sammen zu sitzen, um das Problem zu lösen (vgl. Urk. 8/5 S. 2). Indem die Re- kurrentin das Gespräch zum Rekursgegner suchte und bestrebt war, die Angele- genheit persönlich mit ihm zu besprechen, kann ohne Weiteres geschlossen wer- den, dass sie sich nicht erheblich vor dem Rekursgegner fürchtete bzw. durch seine Äusserungen nicht im geforderten Mass in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die Rekurrentin führte zwar aus, sie habe Angst bekommen und sich be- droht gefühlt, als sich der Rekursgegner so unversöhnlich gezeigt und er immer das gleiche zu ihr gesagt habe. Dies habe sie ihm auch mindestens zwei Mal ge- sagt (vgl. Urk. 8/5 S. 2). Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass selbst die mehrmalige Wiederholung der - behaupteten - Äusserungen nicht geeignet er- scheinen, die Rekurrentin in ihrem Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen. Auch der Umstand, dass sich der Rekursgegner unversöhnlich gezeigt haben soll, würde zwar für mangelnde Einsicht sprechen, änderte aber nichts an der Wertung der Äusserung. 4.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend - stellt man auf die Darstel- lungen der Rekurrentin ab - der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft hat somit die Strafuntersu- chung gegen den Rekursgegner zu Recht eingestellt. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsstandes konnte auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demnach abzuweisen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzuer- legen (§ 396a StPO/ZH). Mangels entsprechender Umtriebe ist dem Rekursgeg- ner keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.– und der Rekurrentin aufer- legt. 3. Dem Rekursgegner 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin der Rekurrentin, zweifach (per Gerichtsurkunde) − den Rekursgegner 2 unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und 10 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und 10 (gegen Empfangsschein und - nach Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rück- sendung der beigezogenen Akten) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 14. Oktober 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer
Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hauser