Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UR110021-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Er- satzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Burri
Beschluss vom 26. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Rekurrentin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Einstellung der Untersuchung
Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2010, C-5/2009/605
Erwägungen: I. 1. Am 23. Juni 2009 erstattete A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bei der ... Po- lizei [des Staates D.] in C. Strafanzeige gegen B._____ (Rekursgeg- ner 1; nachfolgend: Rekursgegner) wegen Freiheitsberaubung, mehrfacher Ver- gewaltigung und Förderung der Prostitution (vgl. Urk. 6/1/6a). Da der Tatvorwurf der Rekurrentin Taten in der Schweiz betrifft, übermittelten die ... Behörden [des Staates D.] die Akten zur Übernahme der Strafverfolgung an die Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich (vgl. Urk. 6/1/2a). Mit Einstellungsverfügung vom 8. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Re- kursgegnerin 2; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung etc. gegen den Rekursgegner ein (Urk. 7). 2. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Straf- prozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - in erster Instanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt allerdings für das gegenwär- tige Rechtsmittelverfahren das bisherige Prozessrecht und damit die Strafpro- zessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH) weiterhin anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). 3. Gegen die genannte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhob der Vertreter der Rekurrentin in deren Namen mit Eingabe vom 28. Januar 2011 Re- kurs mit den folgenden Anträgen (Urk. 2): 1. Die Einstellungsverfügung der Rekursgegnerin vom 8. Dezember 2010 in der Untersuchung Nr. 2009/605 sei aufzuheben. 2. Die Rekursgegnerin sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B. wegen Vergewaltigung etc. fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
II. 1. Die Rekurrentin wirft dem Rekursgegner in ihrer Strafanzeige zusammenge- fasst im Wesentlichen vor, dieser habe sie am 27. Mai 2009 in D._____ in ein Au- to gezwungen, sie betäubt und anschliessend in die Schweiz verbracht. In der Schweiz habe er sie eingesperrt, vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen. Sie habe zwei Natel dabei gehabt, eines mit und eines ohne SIM-Karte. Das eine habe ihr der Rekursgegner abgenommen und sie habe die SIM-Karte verstecken können. Sie habe vom Rekursgegner eine SIM-Karte erhalten, mit welcher Num- mer sie aber nur den Rekursgegner habe anrufen dürfen. Diese SIM-Karte habe sie dann in ihr zweites Mobiltelefon gelegt und so ihre Schwester erreichen kön- nen. Schlussendlich sei sie von ihrem Onkel in der Schweiz abgeholt worden (Urk. 6/1/6a). Am 3. Juni 2009 erstatte der Bruder der Rekurrentin bei der Polizei in E., D., eine Vermisstenanzeige betreffend seine Schwester. Diese sei seit 27. Mai 2009 vermisst. Sie habe sich mit der Rufnummer 076 ... bei ihrer Schwester gemeldet und gesagt, sie hätte nur noch wenige Tage zu leben. Daraufhin wurde
die Rekurrentin über das Query Schengen Informationssystem ausgeschrieben. Da die genannte Rufnummer auf den Rekursgegner eingelöst war, begab sich ein Polizist an den Wohnort des Rekursgegners, wobei nur dessen Frau und Sohn anwesend waren und angaben, die Rekurrentin nicht zu kennen und die betref- fende Rufnummer gehöre zu einem Natel, welches der Sohn vor etwa 5 Monaten verloren habe. Bezüglich des weiteren Ablaufs der Ermittlungen ist auf die Ausführungen in der Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu verweisen (vgl. Ziff. 3. nachfolgend). 2. Gemäss § 30 Abs. 1 StPO/ZH besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfah- ren eingestellt werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zweckes steht der Unter- suchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat die Untersuchungsbehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Andererseits ist sie nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Der Staatsanwalt muss den belastenden und entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachgehen (§ 31 StPO/ZH). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Untersuchungsbehörde in einem Zwischenverfahren, ob Anklage erhoben wird oder nicht (§ 35 StPO/ZH). Eine definitive Einstellung erfolgt, wenn eine Straftat nicht vorliegt bzw. der Tatverdacht sich in der Untersuchung nicht derart verdich- tete, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann. Sinn dieser Prüfung ist es, den Angeschuldigten vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbe- hörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht oder Unrecht zu richten, dür- fen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Schmid, a.a.O, N 797, sowie Schmid in: Donatsch/Schmid, Kom- mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 12 ff. zu alt
§ 38 StPO/ZH; in diesem Sinne auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, N 3 ff. zu § 78). 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner im Wesentlichen damit (Urk. 7), dass die Rekurrentin mutmasslich schon vor der angeblichen Entführung und in der Zeit der angebli- chen Betäubung telefonischen Kontakt mit dem Rekursgegner gehabt habe. Dies ergebe sich aus der rückwirkenden Telefonüberwachung auf das Mobiltelefon des Rekursgegners im Zeitraum vom 25. Mai 2009 bis 30. Juni 2009. Am 29. Mai 2009 habe die Rekurrentin vermutlich die SIM-Karte (076 ...) des Beschwerde- gegners erhalten. Ab diesem Datum seien regelmässige Kontakte zwischen die- ser Rufnummer und einer weiteren Rufnummer des Rekursgegners verzeichnet. Die Rekurrentin habe sich dabei gemäss Standortbestimmung mutmasslich in F._____ und gelegentlich am Wohnort des Rekursgegners in G._____ aufgehal- ten. Am 4. Juni 2009, 19.10 Uhr, sei mit der SIM-Karte 076 ... auf eine ... Ruf- nummer [des Landes D.] (+...) angerufen worden. Dabei handle es sich vermutlich um den Anruf der Rekurrentin an deren Schwester. Am 6. Juni 2009 sei die Rekurrentin von einem Beamten der Kantonspolizei Zürich im Hotel H. in F._____ angetroffen worden. Im Antennenbereich des Hotel H._____ sei auch die genannte Rufnummer 076 ... registriert worden. Gemäss Feststellungen des Polizisten, welcher die Rekurrentin im Hotel H._____ in F._____ angetroffen habe, habe diese einen natürlichen, aufgeweckten Ein- druck gemacht. Diese habe ihm erklärt, sie sei mit dem Zug von D._____ in die Schweiz gereist, und zwar wegen Problemen mit ihren Eltern. Es gehe ihr gut und sie wolle nicht, dass ihren Eltern ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben werde. Der Polizeibeamte habe die Rekurrentin auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, ihn bei Problemen zu kontaktieren, was die Rekurrentin am 8. Juni 2009 auch ge- macht habe. Aufgrund der Abwesenheit des betreffenden Polizisten habe dieser am 10. Juni 2009 die Rekurrentin, welche die Nummer 076 ... des Beschwerde- gegners als Kontakt hinterlassen habe, mehrmals versucht zu erreichen, jedoch ohne Erfolg. Am 10. Juni 2009 sei die genannte Rufnummer im Raum I._____
und Umgebung registriert worden, wo der Onkel der Rekurrentin, welche diese schliesslich in F._____ aufgefunden haben soll, wohne. Gestützt auf diese Ermittlungsergebnisse seien die ... Behörden [des Staates D.] um Einvernahme der Rekurrentin und Konfrontation mit den Ermitt- lungsergebnissen ersucht worden. In der Einvernahme am 16. August 2010 (Urk. 6/3/4a) sei die Rekurrentin - mit den Ermittlungsergebnissen konfrontiert - ausge- wichen oder habe gar die Angaben des Kantonspolizisten, welcher sie am 6. Juni 2009 angetroffen habe, bestritten. Zu detaillierten Fragen betreffend die von ihr geltend gemachten Straftaten habe sie teilweise die Aussage verweigert oder ha- be nur vage Angaben gemacht. Zusammen mit dem Einvernahmeprotokoll hätten die ... Behörden [des Staates D.] auch Kopien ihrer Untersuchungsakten übermittelt. Daraus gehe insbe- sondere hervor, dass gemäss der in D._____ durchgeführten rückwirkenden Teil- nehmeridentifikation der SIM-Karte der Rekurrentin, während der geltend ge- machten Busfahrt am 27. Mai 2009 und während welcher sie einen Anruf ihres Entführers erhalten haben soll, kein Anruf eingegangen sei. Weiter gehe hervor, dass mit der betreffenden Rufnummer der Rekurrentin den ganzen Tag über am 27. Mai 2009 mit im Telefonbuch des Natels der Rekurrentin gespeicherten Kon- takten Gespräche geführt und SMS versandt worden seien und dass sich das Te- lefon- und SMS Verhalten der Rekurrentin am besagten Tag nicht verändert habe gegenüber sonstigen Tagen. Auch könne die Angabe der Rekurrentin, dass sie mit einem Personenwagen in die Schweiz entführt worden sei, anhand der Stan- dortermittlung ihrer SIM-Karte nicht verifiziert werden. Vielmehr ergebe diese, dass die Rekurrentin am 27. Mai 2009 mit dem Zug von J._____ über C._____ nach K._____ und dann in Richtung ... Grenze [zum Staat L.] gefahren sein müsse. Am 2. Dezember 2010 sei der Rekursgegner delegiert einvernommen worden und habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entschieden bestritten. Er habe die Re- kurrentin im Frühling 2007 im M. über deren Familie kennen gelernt. Seit die Rekurrentin bei ihrer Schwester im Kanton N._____ zu Besuch gewesen sei, wo er sie zufällig getroffen habe, sei er mit der Rekurrentin in telefonischem Kon-
takt gestanden. Am 27. Mai 2009, morgens, habe er von der Rekurrentin zwei SMS erhalten, worauf er diese zurückgerufen und die Rekurrentin ihm mitgeteilt habe, sie komme mit dem Zug von K._____ über O._____ nach P._____ und ob er sie anschliessend nach N._____ zu ihrer Schwester fahren könne. Als er sie in P._____ abgeholt habe, habe diese ihm erzählt, sie hätte Probleme mit ihren El- tern und diese wüssten nicht, dass sie in der Schweiz sei. Er sei die einzige Per- son, welche ihm helfen könne, sonst würde sie sich umbringen. Sie habe ihn ge- beten für zwei Nächte ein Hotelzimmer zu bezahlen, anschliessend würde sie zu ihrer Schwester gehen. Deshalb sei er mit ihr nach F._____ zum Hotel H._____ gefahren. Schliesslich sei sie dann etwa zwei Wochen geblieben. Er habe ihr Kleider, Essen und Trinken bezahlt und ihr eine SIM-Karte gegeben. Einmal sei er mit ihr auch an der ...strasse gewesen. Da sie ihre Eltern nicht habe anrufen wol- len, habe er ihr gesagt, sie solle wenigstens ihre Schwester anrufen. Nach etwa zwei Wochen, als er gerade ein Zimmer im Hotel Q._____ reserviert gehabt habe, habe sie ihm per Telefon mitgeteilt, das ihr Onkel sie abholen werde. Im Hotel Q._____ habe er dann den Onkel, eine unbekannte Frau und die Rekurrentin ge- troffen. Der Onkel habe ihm für seine Hilfe gedankt. Es sei während des Aufent- halts der Rekurrentin in der Schweiz nicht zu sexuellen Kontakten zwischen ihm und der Rekurrentin gekommen. Aufgrund der vorstehend angeführten Ermittlungsergebnisse sei davon auszuge- hen, dass die Rekurrentin - zumindest was ihre angebliche Entführung anbelange - gelogen haben müsse. Die Feststellungen des Beamten der Kantonspolizei Zü- rich, welcher die Rekurrentin am 6. Juni 2009 eruiert habe, würden auch gegen die von der Rekurrentin geltend gemachten Vergewaltigungen und weiteren Se- xualdelikte sprechen. Unter den gegebenen Umständen sei daher von einer fal- schen Anschuldigung durch die Rekurrentin auszugehen, für deren Verfolgung die ... Behörden [des Staates D._____] zuständig seien. Dementsprechend sei das Verfahren gegen den Rekursgegner einzustellen. 4. Die Rekurrentin lässt zur Begründung des Rekurses im Wesentlichen Folgen- des anführen (Urk. 2 S. 6f.): Die Staatsanwaltschaft stütze sich in ihrer Einstel- lungsverfügung primär auf die in der Schweiz angeordneten rückwirkenden Teil-
nehmeridentifikationen sowie derjenigen in D.. Diese hätten jedoch einzig ergeben, dass schon vor dem 27. Mai 2009 Kontakte zum Rekursgegner bestan- den hätten, während der Zeit der mutmasslichen Entführung im Fahrzeug auf dem Weg in die Schweiz weiterhin telefoniert und SMS versandt worden seien und die Rekurrentin höchstwahrscheinlich mit dem Zug in die Schweiz gereist sei. Wie auch die Staatsanwaltschaft anführe, lasse dies höchstens Schlüsse über die Ent- führung von D. in die Schweiz zu, nicht aber in Bezug auf die geltend ge- machten Vergewaltigungen, die Schläge und die Zwangsprostitution. Die medizinischen Berichte der Gynäkologin Dr. R._____ würden belegen, dass die Rekurrentin noch einen Monat nach der Rückkehr nach D._____ Verletzungen im Genitalbereich aufgewiesen habe. Dies deute klar auf eine Vergewalt igung hin. Weiter zeige die vollständige Übersetzung des Berichts von Dr. S., dass die Rekurrentin noch zwei Wochen nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz an Armen und Beinen mit blauen Flecken übersät gewesen sei. Offensichtlich sei die Rekur- rentin in der Schweiz schwer körperlich misshandelt worden. Schon alleine des- halb sei eine Einstellung der Untersuchung nicht zulässig. Da die medizinischen Berichte klar Vergewaltigungen und weitere Gewaltanwendung belegen würden, sei davon auszugehen, dass die Rekurrentin bei ihrer Rückkehr aufs Schwerste traumatisiert gewesen sei. Dies bestätige auch die Formulierung im ärztlichen At- test von Dr. S. vom 22. Juni 2009, in welchem diese schreibe, die Rekur- rentin habe bei der Konsultation am 11. Juni 2009 kein Wort herausgebracht und sei völlig zugeknöpft gewesen. Obwohl klare Anzeichen für eine schwere Traumatisierung aufgrund sexueller Übergriffe bestünden hätten, sei die Rekurrentin bei allen vier Befragungen in D._____ von Personen männlichen Geschlechts befragt worden. Dies sei in Ver- letzung des zumindest in der Schweiz geltenden Grundsatzes, dass Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität verlangen könnten, von gleichgeschlecht- lichen Beamten befragt zu werden, erfolgt (vgl. Art. 35 lit. a aOHG sowie Art. 153 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung). Die Rekurrentin sei nicht einmal ge- fragt worden, ob sie von einer weiblichen Beamtin befragt werden wolle. Die Staatsanwaltschaft habe die Befragung am 16. August 2010 ausdrücklich bei den
... Behörden [des Staates D.] beantragt. Dabei habe sie es unterlassen, die ... Behörden [des Staates D.] auf die Vorschriften von Art. 35 lit. a aOHG hinzuweisen, obwohl sie gewusst hätten, dass die bisherigen Befragungen immer durch männliche Beamte erfolgt seien. Entsprechend seien denn auch diese Be- fragungen unter der Verletzung der schweizerischen strafprozessualen Vorschrif- ten durchgeführt worden. Vor dem Hintergrund, dass die Befragungen der Rekur- rentin nicht gemäss den schweizerischen Standards durchgeführt worden seien, hätte die Rekurrentin vor einer Einstellung noch einmal selber doch der Staats- anwaltschaft einvernommen werden müssen. Die Rekurrentin sei dazu auch ger- ne bereit. Allein schon die neu eingereichten medizinischen Berichte würden einen dringen- den Tatverdacht gegenüber dem Rekursgegner begründen. Es bestehe somit ein dringender Tatverdacht bezüglich Vergewaltigung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Körperverletzung. Das Trauma der Rekurrentin bestätige diesen dringenden Tatverdacht noch. Einzig hinsichtlich der beanzeigten Entführung liessen die bis- herigen Untersuchungsergebnisse gewisse Zweifel aufkommen. Die Vorausset- zungen für eine Einstellung der gesamten Untersuchung seien damit aber sicher- lich nicht gegeben. Zu den Aussagen des Rekursgegners lässt die Rekurrentin anführen, die Aussa- gen seien unglaubwürdig. Er habe widersprüchlich und zum Teil ohne Sinn aus- gesagt. Zuerst habe er angegeben, die Rekurrentin 2007 im M._____ kennen ge- lernt zu haben, dann habe er gesagt, diese bereits 2005 bei der Schwester der Rekurrentin im Kanton N._____ kennen gelernt zu haben. Weiter sei es in höchs- tem Mass unglaubwürdig, dass er der Rekurrentin einfach so Kost und Logis im Betrag von ca. Fr. 1'500.-- und eine Prepaid-Karte bezahlte haben solle, ohne mit dieser ein Verhältnis gehabt zu haben. Gleichzeitig wolle er die Rekurrentin vor dessen Ehefrau versteckt und sie bezüglich der Verwendung des Geldes gar an- gelogen haben. Obwohl er die Rekurrentin 2007 das letzte Mal gesehen haben will, will er diese einfach aus gutem Herzen versorgt haben. Das alles sei un- glaubwürdig und lasse erhebliche Zweifel an den vorgegebenen altruistischen Motiven aufkommen. Der Rekursgegner habe auch keine vernünftige Erklärung,
wieso er die Rekurrentin immer wieder in anderen Hotels untergebracht und wes- halb er die meisten Hotelzimmer auf seinen eigenen Namen gebucht habe. Damit entstehe der Eindruck, der Rekursgegner wolle etwas verbergen und andererseits würden die fehlenden Erklärungen die Aussagen der Rekurrentin bestätigen. Ebenfalls unglaubwürdig seien die Aussagen, er erinnere sich nicht an den Inhalt der Gespräche vor dem 27. Mai 2009 und dass er der Rekurrentin gesagt haben soll, sie solle zur Polizei gehen. Auch verstricke sich der Rekursgegner in Wider- sprüche bezüglich des Mobiltelefons mit der Nummer 076 .... Insgesamt würden die Aussagen des Rekursgegners den dringenden Tatverdacht nicht zu widerle- gen vermögen. Die widersprüchlichen und teilweise befremdenden Aussagen würden den Eindruck verstärken, dass der Rekursgegner etwas zu verbergen ha- be und würden den dringenden Tatverdacht der Vergewaltigung sowie weiterer Delikte bestätigen. Weiter führt der Vertreter der Rekurrentin verschiedene Untersuchungshandlun- gen an, welche die Staatsanwaltschaft zu Unrecht unterlassen habe. Auf diese ist weiter hinten näher einzugehen (vgl. Ziff. 9. hiernach). 5. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zur Rekursschrift vom 11. Februar 2011 (Urk. 10) an, vor allem die ... Untersuchungsakten [des Staates D.] zeigten deutlich auf, dass die Rekurrentin in ihren Befragungen massiv gelogen habe, so insbesondere was die hinreichend widerlegte Entführungsge- schichte betreffe und zudem auch versucht habe, eine Beziehung mit einem jun- gen Mann zu verheimlichen, was offensichtlich auch Anlass für das Zerwürfnis mit deren Familie und deren "Flucht" in die Schweiz gewesen sei. Dieses Verhalten, welches den dringenden Tatverdacht der falschen Anschuldigung begründe, sei nicht nur bezüglich der Entführungsgeschichte relevant, sondern es beschlage die Glaubwürdigkeit der Rekurrentin grundsätzlich. Die Rekurrentin habe sich sowohl im ... [des Staates D.] als auch im hier geführten Verfahren höchst unko- operativ gezeigt. Mittels Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Rekurrentin und in der Folge auch über die ... Behörden [des Staates D._____] sei versucht wor- den, die Rekurrentin dazu zu bewegen, für eine ergänzende Befragung nach Zü- rich zu reisen. Dies habe die Rekurrentin indessen stets verweigert, weshalb die
... Behörden [des Staates D.] rechtshilfeweise um die ergänzende Befra- gung der Rekurrentin ersucht worden seien. Dass dabei die ... Behörden [des Staates D.] für die Vornahme der Rechtshilfehandlung ihr eigenes Verfah- rensrecht angewandt hätten, verstehe sich von selbst. Das von der Rekurrentin angeführte ärztliche Attest von Dr. S._____ sei entgegen den Ausführungen der Rekurrentin kein Beleg für eine schwerste Traumatisierung. Vielmehr könne das im Attest zitierte "Zugeknöpftsein" auch mit dem anzunehmenden Zerwürfnis mit ihrer Familie erklärt werden. Weiter erscheine wesentlich, dass die Rekurrentin geltend mache, ab dem ersten Tag der Entführung immer wieder und massiv ver- gewaltigt worden zu sein. Somit hätte die Rekurrentin auch schon am 5. Juni 2009, als der Polizeibeamte die Rekurrentin im Hotel H._____ ausfindig gemacht habe, auf das Schwerste traumatisiert sein müssen, in welchem Gespräch diese jedoch einen natürlichen Eindruck gemacht habe. Dies wäre wohl nicht so gewe- sen, wenn die Darstellung der Rekurrentin über die massiven Vergewaltigungen der Wahrheit entsprechen würden. Das neu von der Rekurrentin vorgelegte gynä- kologische Attest vom 8. Juli 2009 weise zwar auf Verletzungen im Bereich der Vulva hin. Einen Beleg für solch massive Vergewaltigungen, wie von der Rekur- rentin für die Zeit vom 27. Mai 2009 bis 10. Juni 2009 geltend gemacht, stelle die- ses Attest aber keinesfalls dar. Vor allem würden Angaben über das Alter der Ver- letzungen fehlen, denn die Untersuchung sei rund einen Monat nach der Rück- kehr der Rekurrentin erfolgt, weshalb davon auszugehen sei, dass im Zeitraum vom 27. Mai 2009 bis 10. Juni 2009 erlittene Kratzer im Untersuchungszeitpunkt nicht mehr sichtbar gewesen sein dürften. Andererseits gehe aus dem Attest auch hervor, dass die Rekurrentin neben Unterleibsschmerzen mit Harnzwang und auch über Juckreiz geklagt habe. Da sich die festgestellten Verletzungen auf die Vulva und Commissura posterior beschränken würden, könne eine Selbstbeibrin- gung in Folge des Juckreizes nicht ausgeschlossen werden. Wesentlich erschei- ne zudem die Diskrepanz zwischen dem Attest von Dr. R._____, welches im We- sentlichen lediglich eine Vulvairritation mit einigen Wunden und Kratzverwundun- gen auf der Commissura posterior festgestellt habe, und den Beschreibungen der Rekurrentin, was die Ärztin dieser gesagt haben soll, nämlich, dass sie von meh- reren Personen vergewaltigt worden und sie durch Verletzungen "innen kaputt"
sei. Ein solcher Befund könne gynäkologisch gar nicht abgegeben werden. Dies zeige deutlich, dass die Rekurrentin eine erhebliche Tendenz zu Übertreibungen aufweise. Auch die Behauptung der Rekurrentin, der ärztliche Bericht von Dr. S._____ vom 22. Juni 2009 würde zeigen, dass die Rekurrentin noch zwei Wo- chen nach ihrer Rückkehr an Armen und Beinen mit blauen Flecken übersät ge- wesen sei, sei reichlich übertrieben. Tatsächlich stelle dieser Bericht lediglich fest, dass es noch Anzeichen von Blutergüssen in Höhe des rechten Oberarms, linken Oberarms und linken Knies gäbe. Zwar bestünden aufgrund der bei den Akten liegenden Berichte gewisse, wenn auch nicht schlüssige Anhaltspunkte für Verletzungen im Vaginalbereich und Blutergüsse an den Oberarmen und im Bereich des linken Knies, aber objektive Hinweise auf die Zeit und die Art und Weise ihrer Entstehung würden völlig feh- len. Dazu würden einzig die zweifelhaften Aussagen der in ihrer Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigten Rekurrentin vorliegen, welche eine rechtzeitige und zu- verlässige Überprüfung des geltend gemachten Sachverhaltes mit ihrem über längere Zeit anhaltenden unkooperativem Verhalten vereitelt habe. So sei auch eine rechtzeitige rechtsmedizinische Untersuchung der Rekurrentin, deren Befun- de allenfalls mit der Darstellung der Rekurrentin vereinbar (oder eben nicht ver- einbar) gewesen wären, nicht möglich, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Rekur- rentin mit der Anzeige rund zwei Wochen zugewartet habe. Auch eine nochmalige Einvernahme der Rekurrentin in Zürich, wie diese es nun plötzlich anbiete, sowie die Vornahme der übrigen von der Rekurrentin genannten Untersuchungshand- lungen hätten nichts an der Ausgangslage geändert. Eine anklagegenügende Beweisführung sei dementsprechend nicht (mehr) möglich und werde es auch inskünftig nicht sein, weshalb die Einstellung des Verfahrens zwingend zu erfol- gen habe. 6. Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung vom 8. Dezember 2010, auf Seite 2 Ziffer 4. eingehend ausgeführt, dass aufgrund der Untersu- chungsergebnisse, der rückwirkenden Telefonkontrollen sowohl in der Schweiz als auch in D., die von der Rekurrentin geltend gemachte Entführung von D. in die Schweiz so nicht statt gefunden haben und somit widerlegt werden
könne. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zu verwiesen (§ 161 GVG/ZH). Als die ... Behörden [des Staates D.] die Rekurrentin mit der Auswertung der Telefonkontrolle konfrontierten, schwieg sie, sagte, es interessiere sie nicht, sie wisse es nicht und "das kriegt er doppelt von mir". Auch in der Rekursschrift lässt die Rekurrentin einräumen, dass in Bezug auf den Vorwurf der Entführung die Untersuchungsergebnisse allenfalls gewisse Zweifel aufkommen liessen, dass allenfalls keine Straftat vorliege (Urk. 2 N. 21 und 63). Somit hat sich der Tatver- dacht gegen den Rekursgegner in Bezug auf die beanzeigte Entführung mittels Drohung und Betäubung der Rekurrentin im Verlauf der Untersuchung nicht er- härtet bzw. wurde dieser gar ausgeräumt. Die Einstellung bezüglich des Vorwurfs der Entführung erfolgte somit zu Recht. 7. Die Rekurrentin wirft dem Rekursgegner weiter vor, dieser habe sie in der Schweiz in Hotelzimmern eingesperrt, mehrfach vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen. Die Rekurrentin wurde von den ... Behörden [des Staates D.] rechtshilfeweise vier Mal eingehend befragt (Urk. 6/3/1-4). Zum Aussageverhalten der Rekurrentin ist vorweg festzuhalten, dass diese in Bezug auf den Vorwurf der angeblichen Entführung nachweislich falsch ausgesagt hat (vgl. Ziff. 6. hiervor). Die Aussagen der Rekurrentin sind daher mit einer gewissen Vorsicht und Zu- rückhaltung zu betrachten. Dieses Aussageverhalten kann nicht nur isoliert auf den Vorwurf der Entführung betrachtet werden, sondern beschlägt die Glaubwür- digkeit der Rekurrentin als solches. Zu Beginn der dritten Befragung am 19. Feb- ruar 2010 machte die Rekurrentin ebenfalls unwahre Aussagen. Es ging dabei um eine weitere Natelnummer der Rekurrentin. Auch wenn dies nicht den Vorfall der Vergewaltigung betrifft, beschlagen auch diese falschen Aussagen die Glaubwür- digkeit der Rekurrentin. Eine Analyse des Aussageverhaltens der Rekurrentin die Vergewaltigung etc. betreffend, lässt ebenfalls nicht auf glaubhafte und schlüssige Aussagen schliessen. Diese enthalten diverse Widersprüche und die Rekurrentin zeigte sich im Verlaufe der Befragungen zunehmend unkooperativ und macht nur noch widerwillig Aussagen. Von der ersten zur zweiten Befragung sind ebenfalls gewisse Aggravationen der Vorwürfe erkennbar, während sie dann bei der dritten und vierten Befragung kaum mehr Angaben machen will. Die ... Frau [aus dem Land T._____], welche die Rekurrentin angekleidet haben soll, erwähnt sie erst
bei der zweiten Befragung, was doch sehr erstaunt. Auch dass der Rekursgegner der Rekurrentin eine Flasche eingeführt haben soll, erwähnt sie bei der ersten Be- fragung nicht, auch dass er weitere Männer ins Hotelzimmer gebracht habe und sie in der ...strasse von verschiedenen Männern verschiedene Male vergewaltigt worden sein soll. Die Rekurrentin gab bei den Befragungen zu Protokoll, sie habe den Mann (den Rekursgegner) nicht gekannt. Er habe gesagt, er sei ein Onkel von ihr. Aufgrund der Telefonkontrollen steht aber fest, dass die Rekurrentin be- reits vor dem Aufenthalt in der Schweiz mit dem Rekursgegner Kontakt gehabt und diesen somit gekannt haben muss. Nachdem die Rekurrentin bei der zweiten Befragung am 17. Dezember 2009 von sich aus einen Polizisten namens "..." er- wähnte, welcher sie im Hotel H._____ aufgesucht habe, bestritt sie bei der vierten Einvernahme am 16. August 2010, dass sie mit einem Polizisten gesprochen ha- be. Es sei Polizei im H._____ gewesen, aber diese habe sie weder gesehen noch gesprochen. Gemäss Bericht von Wm U._____ der Kantonspolizei Zürich habe dieser die Re- kurrentin am 6. Juni 2009 morgens im Hotel H._____ in F._____ angetroffen. Die- se habe sich mit einem ... Reisepass [des Staates M.]∫ und einem ... Auf- enthaltstitel [des Staates D.] ausgewiesen. Sie habe ihm gegenüber ange- geben, familiäre Probleme hätten sie veranlasst, D._____ zu verlassen. Es gehe ihr gut, man müsse sich nicht um sie sorgen und sie wolle sich sicher kein Leid antun. Der Polizeibeamte führte weiter an, dass die Rekurrentin auf ihn einen na- türlichen und aufgeweckten Eindruck gemacht habe und er habe insbesondere keine Anzeichen für eine Selbstgefährdung feststellen können (Urk. 6/1/16). Eine schwerste Traumatisierung - wie von der Rekurrentin geltend gemacht - wurde von ihm offenbar nicht festgestellt. Dem Bericht ist auch nicht zu entnehmen, dass der Rekursgegner mit Wm U._____ gesprochen haben soll, wie dies die Rekur- rentin bei deren zweiten Befragung behauptete. Auch die von der Rekurrentin angeführten ärztlichen Berichte erhärten die Vor- würfe gegen den Rekursgegner nicht in anklagegenügender Weise. Bei der gynä- kologischen Untersuchung der Rekurrentin am 8. Juli 2009 (vgl. Urk. 3/3) stellte die untersuchende Ärztin keine inneren Verletzungen fest. Obwohl die Rekurren-
tin der Ärztin angab, ungewünschten sexuellen Kontakt gehabt zu haben, sind dem Attest keine Hinweise auf Verletzungen zu entnehmen, welche die Ärztin als Folge eines solchen ungewünschten Geschlechtsverkehrs bezeichnet. Die er- wähnte Vulvairritation mit einigen Wunden und Kratzwunden auf der Commissura posterior können Verletzungen einer Vergewaltigung sein, können jedoch auch auf andere Weise zustande gekommen sein. Auch hat die Rekurrentin auf die Ärztin keinen schlechten Eindruck gemacht ("Allgemein scheint es ihr relativ gut zu gehen"). Hinweise auf eine schwere Traumatisierung, wie von der Rekurrentin geltend gemacht, sind dem ärztlichen Bericht nicht zu entnehmen. Auch die im ärztlichen Attest von Dr. S._____ vom 22. Juni 2009 erwähnten Anzeichen von Blutergüssen in Höhe des rechten Oberarms, linken Oberarms, linkes Knie und dass die Rekurrentin nichts erzählt habe und zugeknöpft gewesen sei, lassen nicht zwingend auf Übergriffe wie von der Rekurrentin geschildert, schliessen. Aus der Feststellung, dass sie nichts gesagt hat und zugeknöpft gewesen sei, ist zwar davon auszugehen, dass die Rekurrentin etwas Prägendes erlebt hat, aber der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass dies ebenfalls mit anderen Grün- den, wie einem allfälligen Streit mit der Familie, erklärbar ist. 8. Der Vertreter der Rekurrentin rügt weiter, diese hätte bei den Einvernahmen in D._____ von einer weiblichen Person befragt werden müssen. Eine Rechtsfolge daraus, zum Beispiel dass die Aussagen deshalb nicht verwertbar seien, wird je- doch nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, was die Rekurrentin mit einer erneuten Befragung durch eine weibliche Person in der Schweiz erreichen will, was sich an den bisherigen Aussagen ändern sollte oder auch, was noch er- gänzend dazu kommen sollte. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Vertreter der Rekurrentin davon ausgeht, die Rekurrentin werde nun anders aussagen. Die bereits aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen stehen in keinem Zusammenhang damit, ob die befragende Person weiblichen oder männlichen Geschlechts war. Die Rekurrentin machte auch An- gaben zu den angezeigten sexuellen Übergriffen. Dazu kommt, dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Rekurrentin ab dem 11.12.2009 Kontakt zu einem Anwalt hatte (vgl. Urk. 3/3a S. 4 unten und Urk. 6/1/27). Die Befragung durch eine männliche Person wurde jedoch weder bei der dritten noch bei der vierten Einver-
nahme moniert. Im Übrigen wendet bei rechtshilfeweisen Einvernahmen das je- weilige Land ihr eigenes Prozessrecht an (vgl. Art. 12 IRSG). Weder der (hiesige) Vertreter der Rekurrentin noch derjenige in D._____ macht geltend, das ... Recht [des Staates D.] sehe zwingend eine Befragung durch eine Person weibli- chen Geschlechts vor. Zudem konnten gemäss Art. 35 lit. a OHG, welcher bis Ende 2010 in Kraft war, Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität verlan- gen, dass sie von Angehörigen des gleichen Geschlechts einvernommen werden. Aus der Tatsache, dass es sich bei Art. 6 Abs. 3 OHG um einen Ablehnungsgrund handelte, konnte jedoch nicht die Nichtigkeit der Einvernahme abgeleitet werden, wenn diese durch eine Person anderen Geschlechts erfolgte oder das Opfer nachträglich diesen Umstand rügt. Insofern besass die Vorschrift relative Gültig- keit (Gomm/Zehntner, Opferhilfegesetz, Bern 2005, N. 12 zu Art. 6). Auch wurde die Rekurrentin von den schweizerischen Untersuchungsbehörden angeschrie- ben, um sich für eine Einvernahme in der Schweiz zu melden. Diese hat sich je- doch nicht gemeldet, auch nicht über ihren ... Rechtsanwalt [im Staat D.] (vgl. Urk. 6/7/8/19a, 6/3/3a, 6/1/27 und 6/1/28). So konnte die Rekurrentin auch nicht - wie von dieser kritisiert - von den schweizerischen Untersuchungsbehör- den mit den Aussagen des Rekursgegners konfrontiert werden. 9. Weiter wird vom Vertreter der Rekurrentin geltend gemacht, die Staatsanwalt- schaft habe zahlreiche Untersuchungshandlungen unterlassen. Dazu ist vorweg zur antizipierten Beweiswürdigung festzuhalten, dass von der Untersuchungsbe- hörde angerufene Beweise abgelehnt werden können, wenn sie in Würdigung al- ler Umstände zur Überzeugung gelangt, dass die angerufenen Beweise zu kei- nem anderen als dem bereits ermittelten Ergebnis führen. Eine solche vorwegge- nommene oder antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn sie mit Vorsicht und Zurückhaltung gehandhabt wird. Voraussetzung ist, dass entweder davon ausgegangen werden kann, das abzulehnende Beweismittel werde zugunsten des Antragstellers ausfallen und der betreffende Sachverhalt werde dem Urteil zugrunde gelegt (Wahrunterstellung) oder willkürfrei die Annahme gerechtfertigt ist, nach richterlicher Überzeugung sei eine Tatsache dermassen erwiesen oder widerlegt, dass der angebotenen Beweis daran nichts mehr zu verändern vermö- ge (Annahme der Beweisuntauglichkeit). Die Voraussetzung des feststehenden
Beweisergebnisses darf nicht leichthin angenommen werden (Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, 6. Auflage, N. 54.1 und 55.10). Die von der Rekurrentin angerufenen, noch einzuholenden ärztlichen Berichte lie- gen nun bei den Akten, weshalb sich die Einholung dieser Berichte ohnehin erüb- rigt. Bei den von der Rekurrentin geltend gemachten Straftaten handelt es sich um sogenannte Vier-Augen-Delikte. Allfällige weitere direkte Tatzeugen, ausser der Rekurrentin und dem Rekursgegner, gibt es demnach nicht, weshalb von der Befragung und den Aussagen weiterer Personen, wie dem Onkel oder der Schwester, nichts für die Erstellung des Sachverhalts Relevantes zu erwarten wä- re und auch an der mangelnden Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Rekur- rentin bzw. deren Aussagen nichts ändern würde. Untersuchungshandlungen, de- ren Ergebnis etwas an der Beweislage zu ändern vermöchten, sind nicht ersicht- lich. Auch wenn nicht restlos geklärt ist, was in der besagten Zeit in der Schweiz zwischen der Rekurrentin und dem Rekursgegner vorgefallen ist und auch wenn die Aussagen des Rekursgegners ebenfalls nicht restlos überzeugen, liegt insge- samt kein anklagegenügender Tatverdacht gegen den Rekursgegner vor. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft IV des Kan- tons Zürich die gesamte Strafuntersuchung gegen den Rekursgegner wegen Ver- gewaltigung etc. zu Recht eingestellt hat. Der Rekurs ist demzufolge vollumfäng- lich abzuweisen.
III. Nach § 396a StPO/ZH erfolgt die Auflage der Kosten in der Regel im Ver- hältnis von Obsiegen und Unterliegen. Nachdem die Rekurrentin mit ihrem Re- kurs vollständig unterliegt und keine Gründe ersichtlich sind, von der Regel nach § 396a StPO/ZH abzuweichen, sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekur- rentin aufzuerlegen.
Eine Entschädigung an den Rekursgegner 1 entfällt, nachdem sich dieser am Rekursverfahren nicht beteiligt hat.
Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter der Rekurrentin im Doppel, für sich und die Rekurrentin (per Gerichtsurkunde) − den Rekursgegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. der Erledigung allfälliger Rechtsmittel unter Rücksendung der beigezogenen Akten C- 5/2009/605, Urk. 6) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 26. Oktober 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Burri