Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UR110022-O/U/mp
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Trost
Beschluss vom 3. Januar 2012
in Sachen
A._____, Rekurrent
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Einstellung der Untersuchung / Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22. Dezember 2010, B- 3/2010/773
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Am 23. Dezember 2008 erstattete A._____ auf dem Posten der Kantonspo- lizei Zürich in C._____ Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gegen die Sozialbehörden C.. Der Anzeigeerstatter gab dabei an, dass eine Vollmacht durch einen Mitarbeiter der Sozialbehörde widerrechtlich abgeän- dert worden sei und er dadurch nicht fristgemäss gegen eine Verfügung der Militärversicherung habe rekurrieren können (Urk. 7/1). 2. Nach durchgeführten Vorermittlungen eröffnete die Anklagekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 13. Januar 2010 gegen B. eine Stra- funtersuchung 'wegen der Abänderung der Vollmacht des Anzeigeerstatters vom 14. November 2007 betreffend Militärversicherung' (Urk. 7/18/2). 3. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland die gegen B._____ (nachfolgend: Rekursgegner 1) einge- leitete Untersuchung wegen Urkundenfälschung im Amt ein (Urk. 7/19 = Urk. 6). Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Eingabe vom 31. Januar 2011 fristgerecht Rekurs erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): " Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben, und die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, die Untersuchung weiter zu führen und gege- benenfalls Anklage zu erheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse."
Mit Verfügung des Präsidenten der hiesigen Kammer vom 8. Februar 2011 wurde dem Rekursgegner 1 und der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestell- ten Stellungnahme angesetzt (Urk. 8). Der Rekursgegner 1 liess mit Eingabe vom 28. Februar 2011 die Abweisung des Rekurses beantragen (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom
April 2011 wurde die Stellungnahme des Rekursgegners 1 dem Rekur- renten zur Kenntnis gebracht (Urk. 12 und 13).
II. Anwendbares Recht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - in erster Instanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt allerdings für das gegenwärtige Rechtsmittelverfahren das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) und das Ge- richtsverfassungsgesetz (GVG/ZH) weiterhin anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO).
III. Sachverhalt Der relevante Hintergrund der Anzeige und der von der Strafanzeige erfasste Sachverhalt ergeben sich aus den Akten, aus der Darstellung in der Rekursschrift sowie aus dem Einspracheentscheid der D._____ Militärversi- cherung vom 25. September 2009 (Urk. 2 S. 5 Rz 9 Bzw. Urk. 7/8/3). We- sentlich für den vorliegend zu treffenden Entscheid ist dabei Folgendes: – Gemäss eigener Darstellung ersuchte der Rekurrent am 25. Juni 2007 persönlich die D._____ Militärversicherung um Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente. In der Folge beauftragte der Rekurrent das Departe- ment Soziales C._____ mit der rechtlichen Vertretung gegenüber der D._____ (Urk. 2 S. 5 RZ 9). – Am 14. Dezember 2007 hat der Rekursgegner 1 als zuständiger Sach- bearbeiter der C._____, Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV, bei der Mili- tärversicherung Antrag auf Ausrichtung einer Rente für den Rekurrenten ge- stellt. Dabei verwendete er eine vom Rekurrenten ausgestellte Vollmacht,
die der Rekurrent am 14. November 2007 zugunsten der Abteilung Zusatz- leistungen zur AHV/IV ausgestellt hatte und welche diese zur Vertretung ge- genüber der "E._____ [Bank] Hauptsitz F._____ ...." ermächtigte (Urk. 7/9/2/4/1); der Rekursgegner 1 manipulierte diese Vollmacht in der Weise, als er den Hinweis auf die 'E._____' abdeckte und stattdessen handschrift- lich die 'Militärversicherung' einfügte bzw. hineinkopierte (Urk. 7/7). – Die Militärversicherung teilte am 20. März 2008 der Abteilung Zusatz- leistungen zur AHV/IV mit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung ei- ner Invalidenrente der MV an den Rekurrenten nicht gegeben sind. Die Ab- teilung Zusatzleistungen zur AHV/IV bzw. der Rekursgegner 1 hielt in der Folge an dem für den Rekurrenten gestellten Antrag fest bzw. wurde ein formeller Entscheid bzw. eine begründete und anfechtbare Verfügung ver- langt (vgl. dazu Art. 49 - 52 ATSG). – Diese der Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV zugestellte formelle Verfügung der Militärversicherung datiert vom 9. Mai 2008 (Urk. 7/8/2). Eine Einsprache gegen diese Verfügung wurde von der Abteilung Zusatzleistun- gen zur AHV/IV innert Frist nicht erhoben. Nachdem der Rekurrent von der Verfügung der Militärversicherung vom 9. Mai 2008 Kenntnis erlangt hatte, wandte er sich im Juni 2008 persönlich an die Militärversicherung, und er erhob Einsprache gegen die Verfügung; auf diese Einsprache wurde in der Folge wegen Verspätung nicht eingetreten (Urk. 7/8/3). Gegen diesen Nicht- eintretensentscheid liess der Rekurrent beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben (Urk. 7/9/1); dieses Beschwerdeverfahren ist zurzeit sistiert (Urk. 7/11).
IV. Rechtsmittellegitimation 1. Die Legitimation stellt eine Prozessvoraussetzung für das Eintreten und die materielle Behandlung des Rechtsmittels dar; sie ist von Amtes wegen zu prüfen (Schmid in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung
des Kantons Zürich, N 5 zu § 395 StPO). Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob der Rekurrent zum Rekurs gegen die angefochtene Einstellungs- verfügung überhaupt berechtigt ist. Weil hinsichtlich der Parteistellung des Rekurrenten vorliegend weder das Opferhilfegesetz noch andere abweichende Regelungen treffende Vor- schriften der Bundesgesetzgebung zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Legitimation allein nach dem kantonalen Recht der Strafprozessordnung. 2. Befugt zur Ergreifung eines Rechtsmittels gemäss der Zürcher Strafpro- zessordnung sind neben Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem "die Per- sonen, welchen durch die der gerichtlichen Beurteilung unterstellten Hand- lungen unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte (Geschädigte)" (§ 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). Dem Anzeigeerstatter, der nicht Geschädigter im strafprozessualen Sinne ist, stehen keine Verfahrens- rechte zu. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass seine Anzeige ordnungs- gemäss entgegen genommen und behandelt wird. Ein eventuell vorhande- nes bloss faktisches Interesse etwa politischer oder wirtschaftlicher Art ge- nügt nicht (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 13 zu § 395 StPO/ZH). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss die Schädigung beim Betroffenen unmittelbar als Folge der strafbaren Handlung eintreten bzw. drohen, damit er als Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts gilt (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 395 StPO/ZH; BGE 126 IV 43). Unmit- telbar Geschädigter ist damit in der Regel der Träger des Rechtsgutes, wel- ches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll, mithin der Träger des durch die Strafdrohung ge- schützten Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriffe nach rich- tet. § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH will den Kreis der zu aktiver Intervention im Strafpunkt befugten Personen möglichst eng ziehen. Mittelbar zugefügte Schäden genügen somit nicht, um eine Geschädigtenstellung zu begründen (Schmid, a.a.O., N 502 f. und N 505; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 395 StPO/ZH; Adrian Meili, Der Rekurs im Strafprozess nach zürcherischem Recht, Zürich 1968, S. 113 f.).
4.1. Der Rekurrent behauptet, er sei "durch die in der Einstellungsverfügung un- tersuchte mutmassliche Urkundenfälschung im Amt" geschädigt worden, weshalb er zur Ergreifung des Rekurses legitimiert sei (Urk. 2 S. 3 lit. C Rz 5). Die Urkundenfälschung sehe auf den ersten Blick zwar wie ein Kava- liersdelikt aus: "Eine schlichte Unachtsamkeit eines nach eigener Darstel- lung übereifrigen Beamten, der im Interesse des Geschädigten pragmatisch gehandelt hat." Bei genauerem Hinsehen komme indes der Verdacht auf, durch die Urkundenfälschung habe man einen aus der Sicht des Beamten unbequemen Bürger ruhig stellen wollen. Die Urkundefälschung habe jeden- falls letztlich dazu geführt, dass der Geschädigte seine sozialversicherungs- rechtlichen Ansprüche verwirkt habe. Der Vorgesetzte des Angeschuldigten habe erkannt, dass der Geschädigte durch das Verhalten des Angeschuldig- ten die Rechtsmittelfrist einer Verfügung verpasst habe, und der Vorgesetzte habe sich im Nachhinein dafür entschuldigt. Zu diesem wesentlichen Aspekt des Sachverhalts finde sich kein Hinweis in den Akten oder in der Einstel- lungsverfügung; die Staatsanwaltschaft habe dies schlicht übergangen oder nicht einmal bemerkt (Urk. 2 S. 4 Rz 8). 4.2. Der Rekursgegner 1 macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Rekurrent verkenne in seiner Argumentation, dass sowohl die Tatsache als auch die Folgen der allenfalls verpassten Rechtsmittelfrist aus strafrechtli- cher Sicht ohne Relevanz seien. Das Verpassen der Rechtsmittelfrist löse gegebenenfalls zivilrechtliche Forderungen des Rekurrenten aus, was je- doch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne (Urk. 10 S. 4 Ziff. 8). 5. Gemäss seiner eigenen Argumentation hat die vom Rekurrenten zur Anzei- ge gebrachte Urkundenfälschung nur "letztlich" zu einer Verwirkung von Rentenansprüchen geführt, und zwar deshalb, weil der Rekurrent "wegen des Verhaltens" des Rekursgegners 1 die Rechtsmittelfrist gemäss der Ver- fügung der Militärversicherung vom 9. Mai 2008 (Urk. 7/8/2 S. 4 unten) ver- passt hat. Damit fehlt es zum Vornherein an der im Sinne der vorstehenden
allgemeinen Erwägungen zur Rekurslegitimation vorausgesetzten Unmittel- barkeit zwischen der strafbaren Handlung und dem Eintritt des Schadens. – Tatsächlich ist es so, dass der Rekursgegner 1 mit der verfälschten Voll- macht am 14. Dezember 2007 bei der Militärversicherung für den Rekurren- ten eine Rente beantragt hat. Dieses Stellen eines Rentenantrages erfolgte nicht nur im Auftrag des Rekurrenten, sondern es existierte für den damali- gen Zeitpunkt auch eine entsprechende schriftliche Vollmacht (Urk. 7/8/1). Das Antragstellen war mithin rechtmässig und hat – auch unter Berücksich- tigung der dabei verwendeten verfälschten Vollmacht – keinen Schaden be- wirkt. – Das nächste Mal tätig geworden ist der Rekursgegner 1 im April 2008, als er gegenüber der Militärversicherung auf einem formellen, begründeten und rechtsmittelfähigem Entscheid beharrte. In diesem Zeitpunkt handelte der Rekursgegner 1 zwar ohne gültige Vollmacht, aber sein damaliges 'Behar- ren' gegenüber der Militärversicherung auf einem formellen Verfahren (vgl. Urk. 7/8/2 S. 3 Ziff. 9) lag im Interesse des Rekurrenten und hat insbesonde- re keinen Schaden bewirkt. – Nachdem der begründete Entscheid der Militärversicherung vorlag, hat es der Rekursgegner 1 unterlassen, den Rekurrenten darüber zu informieren bzw. diesem eine Kopie der Verfügung zuzustellen, und er hat es ebenfalls unterlassen, innert Frist ein Rechtsmittel zu ergreifen. Wenn diese Unterlas- sungen tatsächlich zu einer definitiven Verwirkung (berechtigter) Rentenan- sprüche geführt haben – was einstweilen noch gar nicht rechtskräftig ent- schieden ist –, dann wäre dem Rekurrenten in diesem Zeitpunkt zwar tat- sächlich ein (theoretischer) Schaden entstanden, doch steht dieser Schaden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der verfälschten Vollmacht. Der Rekurrent wäre – wie dies auch vom Rekursgegner 1 eingeräumt wird – zi- vil- bzw. verwaltungsrechtlich geschädigt, er wäre aber – wiederum im Sinne der vorstehenden allgemeinen Erwägungen zur Rekurslegitimation – nicht 'Geschädigter' im Sinne des Strafprozessrechts. Auf seinen Rekurs kann daher mangels Legitimation nicht eingetreten werden.
V. Kosten Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, wird der unterliegende Rekur- rent für das vorliegende Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 396a StPO). Der Rekurrent hat dem Rekursgegner 1 für das Rekursverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'200.– zzgl. 8% MwSt zu bezahlen.
Demnach beschliesst das Gericht: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-. Die Kosten werden dem Rekurrenten auferlegt. 3. Der Rekurrent wird verpflichtet, dem Rekursgegner 1 eine Prozessentschä- digung von Fr. 1'296.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Rekurrenten, zweifach für sich und den Rekur- renten (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter des Rekursgegners 1, zweifach für sich und den Rekursgegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, ad B-3/2010/773 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 3. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Trost