Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. VB070035/U
Verwaltungskommission
Mitwirkend: Vizepräsident Dr. H.A. Müller, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak und lic. i ur. R. Naef sowie Obergerichtssekretärin lic. i ur. V. Girsberger
Beschluss vom 5. Dezember 2007
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer und Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution in Sachen A.______ ca. A'._____ AG (AN070343)
Die Verwaltungskommission erwägt:
I. 1. Mit Verrechnungsanzeige vom 19. September 2007 teilte der Beschwerde- gegner dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, der frei geworde- nen Prozesskaution seines Klienten in der Höhe von Fr. 17'083.– (Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom 27. August 2007 [AN070343]; vgl. act. 2/2) stünden offene Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 19'140.95 (Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2006 [GG050755]) gegenüber. Das Guthaben der Kasse reduziere sich damit auf Fr. 2'057.95; für diese offene Kostenforderung sei mit seinem Mandanten ei ne Tei lzahlungsvereinbarung abgeschlossen worden (act. 2/3). 2. Mit Schreiben vom 24. September 2007 wies der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers den Beschwerdegegner darauf hin, dass aus den Überwei- sungsbelegen der Bank ersichtlich sei, dass B._____ die Kauti onszahlungen von insgesamt Fr. 18'000.– geleistet habe. Dieser sei die Rückerstattung der Kaution zugesagt worden, soweit sie ni cht im betreffenden Prozess vor Ar- beitsgericht beansprucht werde. Diese Abmachung sei nicht nur den Bank- belegen zu entnehmen, sie ergebe sich auch aus der Stundungsvereinba- rung (Abzahlungsmodus), die sein Mandant bereits geraume Zeit vor Beginn des Prozesses vor dem Arbeitsgericht mit der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich eingegangen sei. Dieser habe die Abzahlungsvereinbarung stets ein- gehalten und dies auch gegenüber B._____ bestätigt. Die für den Prozess vor Arbeitsgericht ni cht beanspruchte Kaution sei daher im Betrage von Fr. 17'083.– an B._____ zurückzuzahlen. D i e Voraussetzungen für eine Ver- rechnung sei en ni cht erfüllt (act. 2/4). 3. Mit Antwortschreiben vom 3. Oktober 2007 hielt das Zentrale Inkasso unter Hinweis auf den Beschluss der Verwaltungskommission vom 30. März 2006 i .S. X. Rechtsschutzversi cherungs-Gesellschaft gegen Obergericht des Kan- tons Zürich an seiner Verrechnungserklärung fest (act. 2/5 [VB060002]). Zur Begründung wurde sodann entgegnet, es treffe nicht zu, dass der Be-
schwerdeführer die vereinbarte Teilzahlungsvereinbarung stets eingehalten habe. Das Zentrale Inkasso habe wegen ausgebliebener Ratenzahlungen bereits zweimal gegen ihn die Betreibung einleiten müssen. Es werde darauf hingewiesen, dass gegen die angezeigte Verrechnung Kostenbeschwerde bei der Verwaltungskommission des Obergerichts erhoben werden könne (act. 2/1). 4. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer der Verwaltungskommission, die Bezirksgerichtskasse sei anzuweisen, die für den Prozess beim Arbeitsgericht Zürich verlangten und von B._____ aus eigenen Mitteln persönlich einbezahlten beiden Kautionsbeträge von zu- sammen Fr. 18'000.– i m ni cht beanspruchten Umfang von Fr. 17'083.– an diese zurückzuzahlen. Zur Begründung wurde vorgetragen, in den Kauti- onsbeschlüssen vom 23. Mai und 12. Juni 2007 sei ausdrücklich darauf hin- gewiesen worden, dass die Kautionen für die den Kläger „allenfalls treffen- den Prozesskosten und einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei“ bestimmt seien (act. 2/2; act. 3). B._____ habe die Kautionen von i nsgesamt Fr. 18'000.– gestützt auf diese Zusage im eigenen Namen und auf eigene Rechnung über i hre Bank und ausdrückli ch unter Bezugnahme auf di e Kau- tionsbeschlüsse bei der Bezirksgerichtskasse einbezahlt. Dazu werde nöti- genfalls Edition der Bankbelege verlangt. Der vorliegende Sachverhalt sei mit demjenigen des Beschlusses der Verwaltungskommission vom 30. März 2006 nicht identisch (vgl. vorne E. I.3). Wenn die Zahlung von dritter Seite zu einem festgelegten Zweck erfolge, wie hier zur Deckung der Kosten des Prozesses AN070343 vor Arbeitsgericht, so dürfe sie unter keinem Titel für anderweitige Gerichtsschulden einer Prozesspartei herangezogen werden. Es sei mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn die Kasse sich nicht an die in den Kautionsbeschlüssen abgegebenen Zusicherungen bezügli ch Verwendungszweck der Kaution halte. Es sei auch nicht einzusehen, wieso der Dritte, der Barzahlung leiste, schlechter gestellt sein sollte als derjenige, der die Kaution durch Hinterlegung von Wertschriften oder durch Einliefe- rung einer Bankgarantie erbringe (act. 1).
eine stillschweigende Zusti mmung zu ei ner Schuldübernahme, di e grund- sätzlich aus den "Umständen" abgeleitet werden kann, zu vernei nen, haben die Gerichte doch keinerlei Interesse an einem Schuldnerwechsel, welcher zum Ausschluss der Verrechenbarkeit ausstehender Kostenforderungen mi t der Rückforderung seitens des "neuen" Kauti onsschuldners führen würde. D er Abschluss ei nes Schuldübernahmevertrags ist sodann gemäss Art. 176 Abs. 3 OR von Gesetzes wegen zu vermuten, wenn der Gläubiger vom Übernehmer eine Zahlung ohne Vorbehalt annimmt. Da für das Arbeits- geri cht Züri ch im vorliegenden Fall erkennbar war, dass nicht die Partei des Zi vilprozesses (heutiger Beschwerdeführer) die Zahlung leistete, könnte mi t der Kautionsleistung von B._____ grundsätzli ch ei n stillschweigender Antrag für eine Schuldübernahme vorgelegen und die Entgegennahme der Kauti- onsleistung im Betrage von insgesamt Fr. 18’000.– seitens des Arbeitsge- richts Zürich die gesetzliche Vermutung eines Schuldnerwechsels ausgelöst haben (vgl. VB060002, E. 5; VB010039, E. 5 S. 6). Nach Lehre und Recht- sprechung ist die Vermutung gemäss Art. 176 Abs. 3 OR aber widerlegbar und sie setzt voraus, dass die Zahlung oder sonstige Handlung im eigenen Namen des Übernehmers und nicht etwa in Vertretung des ursprünglichen Schuldners vorgenommen wurde. Der Übernahmewillen muss vom Han- delnden überdies klar zum Ausdruck gebracht worden sein (G AUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweiz. Obligationenrecht, 8.A., Allg. Teil, B d . II, N 3792; BSK OR I-TSCHÄNI, Art. 176 N 8; BGE 54 II 280 ff.; 88 II 360). 4. Nach Auffassung des Beschwerdeführers äusserte B._____ einen klaren Übernahmewillen dadurch, dass sie die Kaution für das Arbeitsgericht er- kennbar nur im Umfang des Prozessrisikos des hängenden Verfahrens leis- tete und keinesfalls ein weiteres Verrechnungsrisiko für ausstehende Kosten anderer Prozesse eingehen wollte. Da die Geri chte Zahlungen für Kautions- schulden auch von D ri tten annehmen müssen, darf indessen aus der blos- sen Entgegennahme einer Kautionsleistung nicht ohne Weiteres auf die Zu- stimmung zu einer von Dritten offerierten Schuldübernahme geschlossen werden. Dies hat insbesondere zu gelten, wenn si ch der Schuldnerwechsel
als für den Gläubiger nachteilig erweist. Gegen eine stillschweigende Zu- stimmung zu einem Schuldnerwechsel durch Entgegennahme der Beweis- kautionen von insgesamt Fr. 18’000.– spricht vorliegend, dass der Be- schwerdegegner als Gläubiger ni cht nur potenzieller Verrechnungseinreden (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission vom 30. März 2006 [VB060002] = act. 2/5), sondern solcher für bereits bestehende Forderungen im Betrage von Fr. 19'140.95 (vorne E. I.1) verlustig gegangen wäre. Der Beschwerde- führer bestreitet in seiner Beschwerde auch nicht mehr, dass er wegen aus- fallender Ratenzahlungen für die ausstehenden Gerichtskosten wiederholt betrieben werden musste. Die gesetzliche Vermutung i.S. von Art. 176 Abs. 3 OR hat daher im vorliegenden Fall als widerlegt zu gelten, so dass eine Schuldübernahme durch B._____ zu vernei nen ist . 5. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Zweckgebundenheit der Dritt- zahlung verbiete nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ei ne Verrech- nung mit Schulden der Prozesspartei aus früheren Verfahren (vorne E. I.4 ), ist zu entgegnen, dass der säumige Schuldner sich der drohenden Verrech- nung mit Schulden aus anderen Gerichtsverfahren (dazu ZR 75 [1976] Nr. 6) jederzeit zum Schaden Gerichtskasse mit Erfolg entziehen könnte, indem er einen Dritten mit der Zahlung der Schuld beauftragte. Es stellt sich im Rah- men der Verrechnungsproblematik auch die Frage, weshalb der Dritte der kautionspflichtigen Partei die finanziellen Mittel nicht direkt zur Verfügung stellt. Es spricht eine gewisse Tatsachenvermutung dafür, dass bei Auflage einer Kaution gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO (unbezahlte Gerichtskosten oder Bussen), wie im vorliegenden Fall (act. 3), der Dritte seinerseits ein Rück- zahlungsrisiko befürchtet. Es ist nun aber ni cht ei nzusehen, weshalb dieses Verlustrisiko aus dem internen Rechtsverhältnis zwischen der Prozesspartei und dem Dritten dem Staat überwälzt werden sollte. Eine Rechtsgrundlage findet sich dafür i m Rahmen von Art. 176 OR – wie gezeigt – ni cht. 6. Was schliesslich die Ei nwendung des Beschwerdeführers hi nsi chtli ch Kauti- onsleistung durch Hinterlegung von Wertschriften oder Einlegen einer Bank- garantie betrifft (vorne E. I.4 i n fi ne), so ist zu bemerken, dass der Verkauf
hinterlegter Wertschriften eine Schuldtilgung erfüllungshalber darstellt (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 2309). Der Gelderlös wird wie bei Barleistung der Kaution unabhängig davon, ob die Wertschriften von der Prozesspartei selbst oder von einem Dritten hinterlegt wurden, auch für an- derweitige ausstehende Gerichtskosten zur Verrechnung gebracht. Die Bank, welche gestützt auf § 79 Abs. 2 ZPO eine Garantie leistet, ist sodann nicht gleich wie derjenige zu behandeln, der gestützt auf Art. 68 OR als Drit- ter für die Prozesspartei eine Kaution ohne Schuldübernahme leistet. Das Rückforderungsrecht der Bank gründet vielmehr auf einem Vertrag mit der Gerichtskasse zugunsten eines Dritten, der Prozesspartei (F RANK/ STRÄU- LI /MESSER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. 1997, N 6 zu § 79 ZPO m. Hinw. auf ZR 44 Nr. 5). Das Verrechnungsrecht bestimmt sich diesfalls nach der vertraglichen Regelung, wobei das Gericht – wie bei einem Angebot zur Schuldübernahme – einer Einschränkung der Verrech- nungsmögli chkei ten zusti mmen kann (vgl. Beschluss der Verwaltungskom- mission vom 28. August 2002, E. 5 [VB020024]). 7. Auch wenn mit der abschliessenden Stellungnahme vom 1. November 2007 (act. 10) eine "Bestätigung" von B._____ vom 29. Oktober 2007 eingereicht wurde, wonach sie "bezüglich der Kautionsrückforderung, im Fall A._____ / A'._____ AG, juristisch durch Dr. iur. X._____ vertreten werde" (act. 11), ist B._____ nicht Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Weder aus act. 11 geht nämlich hervor, noch ist den Eingaben vom 12. Oktober und 1. No- vember 2007 (act. 1 und 10) zu entnehmen, dass die Beschwerde auch in ihrem Namen erhoben wird. Ob – wie der Beschwerdeführer in act. 10 aus- führt – B._____ ein eigenes, schützenswertes Interesse an einer Rückerstat- tung der Kautionszahlungen hat, ist hier daher ohne Relevanz. 8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdever- fahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Pro- zessentschädigung ist ihm damit ni cht zuzuspreche n. Die Verwaltungskommission beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 198.– Schreibgebühren Fr. 57.– Zustellgebühre n und Porti Fr. 755.– Total
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht (BGG). __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Obergerichtssekretärin:
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