Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB100032-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 22. Februar 2012
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Bülach, Beschwerdegegner
betreffend Entschädigung als amtlicher Verteidiger von B._____ im Prozess DG100047 betreffend Widerhandlung gegen das BetmG
Erwägungen: I. 1. Im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen B._____ betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. sprach die I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach den Angeklagten mit Urteil vom 13. Juli 2010 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4, 5 BetmG in Verbindung mi t Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und bestrafte ihn mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 513 Tage durch Polizeiverhaft, Unter- suchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren, sowie mit einer Bus- se von Fr. 1'000.–. Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 4'000.– festgesetzt (act. 7/34). 2. Mit Eingabe vom 10. August 2010 machte der Beschwerdeführer als amtli- cher Verteidiger von B._____ einen Zeitaufwand von 91 Stunden bzw. ein Hono- rar von Fr. 18'200.-- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 2'995.35, zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, insgesamt ein Honorar von Fr. 22'806.20 geltend (act. 3). 3. Mit Beschluss vom 25. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer ein Ho- norar von Fr. 15'833.35 zuzüglich Spesen von Fr. 2'995.35 und Mehrwertsteuer von Fr. 1'431.-- , insgesamt eine Entschädigung von Fr. 20'259.70 (inkl. MwSt) zu- gesprochen. Dabei wurde ihm pro Gefängnisbesuch 1 Stunde zuzüglich 75 Minu- ten Weg pro Gefängnisbesuch, somit insgesamt 27 Stunden vergütet, was zu ei- ner Reduktion des Honorars um 11 Stunden 50 Minuten auf total 79 Stunden und 10 Mi nuten führte (act. 2 S. 2). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2010 rechtzeitig Kostenbeschwerde an die Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich und stellte folgenden Antrag (act. 1 S. 2):
"Dem Beschwerdeführer sei als amtlicher Verteidiger von B._____ im Prozess DG100047 hinzukommend zur im Beschluss vom 25. August 2010 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 20'259.70 eine zusätzli- che Entschädi gung von Fr. 2'546.50 inkl. 7,6 % MWST (insgesamt da- mit Fr. 22'806.20 inkl. Barauslagen und MWST) zuzusprechen, unter Kostenfolgen zulasten der Staatskasse und unter Entschädigungsfol- gen zulasten der Gerichtskasse Bülach."
nungswidrig erweist oder in Überschreitung des Ermessens festgesetzt wurde (HAUSER/SCHW ERI, a.a.O., § 108 N 24 und § 206 N 24). 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt nach den Bestimmun- gen der Anwaltsgebühren-Verordnung (§ 12 Abs. 2 StPO/ZH). Am 1. Januar 2011 ist die revidierten Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV) vom 8. September 2010 in Kraft getreten (LS 215.3). Vorliegend wurde das Strafurteil am 13. Juli 2010 erlassen, womit die hier streitige Entschädigung nach den Regeln der im damaligen Zeitpunkt geltenden Anwaltsgebühren- Verordnung (Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006, aAnwGebV) festzusetzen ist. 4. Nach § 11 Abs. 1 lit. b und 2 aAnwGebV bemisst sich die Entschädi gung des Verteidigers im Strafuntersuchungsverfahren nach dem bis zur Anklageerhe- bung notwendigen Zeitaufwand, während für die Bemühungen der Verteidigung im Verfahren vor den Strafgerichten die entsprechenden Tarifrahmen gemäss § 10 Abs. 1 aAnwGebV zur Anwendung gelangen. Bemessungskriterien für die Festsetzung der Grundgebühr innerhalb der Tarifrahmen bilden die Verantwor- tung des Strafverteidigers, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeit- aufwand (§ 2 Abs. 2 aAnwGebV). Zur Grundgebühr sind gegebenenfalls Zuschlä- ge gemäss § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 aAnwGebV zu berechnen. Die zeitliche Abgren- zung rechtfertigt sich durch die unterschiedliche Aufgabe der Verteidigung im Strafuntersuchungsverfahren einerseits und im eigentlichen Strafprozess ande- rerseits. Der Verteidiger muss in der Strafuntersuchung versuchen, deren Ergeb- nisse möglichst zugunsten des Mandanten zu beeinflussen, insbesondere eine Anklage zu verhindern, wozu die dafür geeigneten Aktivitäten zu entwickeln sind. Nach Anklageerhebung beschränkt sich die Aufgabe der Verteidigung dagegen ganz wesentlich darauf, die Untersuchungsergebnisse und die Anklageschrift zu- gunsten des Mandanten zu analysieren und zu würdigen. Insofern umfasst der Anspruch auf amtliche Verteidigung nicht alles, was für die Wahrnehmung der In- teressen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind somit jene Aufwendungen, die
in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendi g und verhältni smässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Entscheid 6B.695/2007 E. 3.5 des Bundesgerichtes vom 8. Januar 2008, mit Hinweisen; vgl. auch Leitfaden Amtliche Mandate in Strafsachen des Bezirksge- richtes Zürich, 2. Aufl., Januar 2003, N 154, nachfolgend 'Leitfaden BGZ'; Leitfa- den Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Januar 2011, S. 24, nachfolgend 'Leitfaden OSTA'). III. 1. Der Beschwerdeführer rügt die Kürzung seiner Honorarnote vom 10. August 2010 um 11 Stunden 50 Minuten, wobei die Kürzung ausschliesslich Gefängnis- besuche betroffen hat. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, es treffe entgegen den Ausführungen im Beschluss von 25. August 2010 nicht zu, dass der Beschwerdeführer den Angeklagten während des Untersuchungsverfahrens zwölf Mal im Gefängnis besucht habe - es seien lediglich neun Besuche im Gefängnis C._____ gewesen. Die übrigen hätten nach Anklageerhebung stattgefunden. Das Untersuchungsverfahren habe insgesamt 13 2/3 Monate gedauert, das gesamte Verfahren bis zur Urteilsfällung etwas mehr als 17 Monate bzw. bis zum Ablauf der Berufungsfrist etwas mehr als 19 1/2 Monate. Somit sei der obergeri chtli chen Praxis, wonach alle 1 ½ Monate ein Gefängnisbesuch zu entschädigen sei, Nachachtung verschafft worden. Bezüglich der Wegzeit führt der Beschwerdefüh- rer an, dass ihm lediglich eine Pauschale dafür eingesetzt worden sei, statt die ef- fektive Reisezeit zu berücksichtigen. Somit hätten insgesamt 16 Stunden 50 Mi- nuten statt bloss 15 Stunden Reisezeit entschädigt werden müssen. Bezüglich der entschädigten Besuchszeit führte der Beschwerdeführer an, dass sich die Praxis des Obergerichts, wonach lediglich eine Stunde zu entschädigen sei, auf Phasen beziehe, in denen keine wichtigen Untersuchungshandlungen bevorste- hen würden. Diese Praxis könne somit nicht auf das gesamte Untersuchungsver-
fahren geschweige denn auf das gesamte Strafverfahren Anwendung finden. Der Dichte der Anschuldigungen und der Komplexität des Sachverhaltes oder des Umfangs des Dossiers sei damit keine Rechnung getragen worden. Nach Ansi cht des Beschwerdeführers könne eine effektive Verteidigung bei einer Besuchszeit von einer Stunde - was aufgrund der notwendigen Übersetzung einer tatsächli- chen Unterredungszeit von 30 Minuten entsprechen würde - nicht gewährleistet werden. Es habe sich darüber hinaus um ein komplexes Strafverfahren mit um- fangreichen Akten gehandelt. Im Weiteren erläutert der Beschwerdeführer Anlass und Dauer der einzelnen Gespräche. Der Beschwerdeführer schliesst mit der Feststellung, dass die Kürzung seines Honorars willkürlich sei und in krassem Widerspruch zum Anspruch des Angeklagten auf eine effektive und wirksame Verteidigung stehe. 2. Der Beschwerdegegner hält in seiner Beschwerdeantwort (act. 6) si nnge- mäss fest, dass es sich beim betreffenden Strafverfahren keineswegs um ein be- sonders komplexes Verfahren, sondern um einen durchschnittlichen Fall eines il- legal in die Schweiz eingereisten ... Drogenhändlers [aus dem Land D._____], der auf der unteren bis mittleren Hierarchiestufe als Drogenverkäufer tätig gewe- sen sei, handeln würde. Die Arbeit der Untersuchungsbehörden sei allerdings re- lativ aufwändig gewesen. Bei der Kürzung der Kostennote sei der Beschwerde- gegner ei nhellig der Ansicht gewesen, dass die insgesamt 12 Gefängnisbesuche, die nicht immer im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Einvernahme ge- standen seien, das erforderliche Mass der Betreuung grundsätzlich überstiegen hätten. In Anwendung der Praxis des Obergerichts habe sich der Beschwerde- gegner schliesslich zur Anwendung dieser für den Beschwerdegegner günstige- ren Praxis entschieden. Dass nicht alle 12 Gefängnisbesuche während des Un- tersuchungsverfahrens stattgefunden hätten, ändere nichts an der Anwendung dieser Praxis. Die eingereichten Dolmetscherrechnungen seien nicht gekürzt wor- den, obwohl die Grenze überstiegen worden sei. 3. Vorauszuschicken ist, dass die ausgewiesenen Barauslagen im Betrag von Fr. 2'995.35 vollumfänglich entschädigt wurden. Strittig ist die Kürzung des Hono- rars des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Gefängnisbesuchen im
Umfange von total Fr. 2'546.50. In diesem Zusammenhang bestehen einerseits unterschiedliche Auffassungen, was die Dauer der anrechenbaren Wegzeit und andererseits die Dauer der anrechenbaren Besuchszeit anbelangt. Grundsätzlich unstrittig sind die Anzahl Gefängnisbesuche (act. 2 S. 2 und act. 6 S. 2). Der Be- schwerdeführer stellt folgende Gefängnisbesuche i n Rechnung, wovon - gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers - jeweils die Übersetzung die Hälfte der Besuchszei t i n Anspruch genommen haben soll (act. 1 S. 4 und S. 6; act. 3): Während der Strafuntersuchung: 19.02.2009 Gefängnis C._____ 205' (inkl. 85' Wegzeit mit öV) 27.03.2009 Gefängnis C._____ 200' (inkl. 80' Wegzeit mit öV) 27.04.2009 Gefängnis C._____ 180' (inkl. 90' Wegzeit mit öV) 15.06.2009 Gefängnis C._____ 165' (inkl. 90' Wegzeit mit öV) 07.10.2009 Gefängnis C._____ 220' (inkl. 85' Wegzeit mit öV) 11.11.2009 Gefängnis C._____ 195' (inkl. 90' Wegzeit mit öV) 09.12.2009 Gefängnis C._____ 170' (inkl. 80' Wegzeit mit öV) 05.02.2010 Gefängnis C._____ 225' (inkl. 90' Wegzeit mit öV) 24.03.2010 Gefängnis C._____ 180' (inkl. 90' Wegzeit mit öV) Total 1'740' (inkl. 780' Wegzeit) Nach Anklagezulassung: 28.05.2010 Strafanstalt E._____ 225' (inkl. 90' Wegzeit mit öV) 02.07.2010 Strafanstalt E._____ 190' (inkl. 70' Wegzeit mit PW) 04.08.2010 Strafanstalt E._____ 175' (inkl. 70' Wegzeit mit PW) Total 590' (inkl. 230' Wegzeit)
IV. 1. Allgemeines zur Wegentschädigung 1.1. Mit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 ist neu die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung im Untersuchungsver- fahren für die Bestellung von amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsbeiständen zuständig (Art. 133 Abs. 1 und Art. 137 StPO). Im Kanton Zü-
rich obliegt diese Aufgabe zentral dem bei der Oberstaatsanwaltschaft angesie- delten Büro für amtliche Mandate (§ 155 Abs. 1 GOG). In diesem Zusammenhang publizierte Dr. iur. Stefan Heimgartner, Staatsanwalt für amtliche Mandate, einen "Leitfaden Amtliche Mandate" ('Leitfaden OSTA'), welcher u.a. auch die Wegent- schädigung regelt. Da jedoch - wie unter Ziffer II.1. erwähnt - vorliegend noch das Zürcherische Prozessrecht zur Anwendung gelangt und der 'Leitfaden BGZ' bei amtlichen Mandaten eine grosszügigere Wegentschädigung vorsieht, ist Letzterer auf dieses Verfahren anwendbar. Diesem zufolge werden amtlichen Verteidigun- gen für Ei nvernahmen und Gefängnisbesuche in Zürich maximal pro Weg ei ne halbe Stunde Aufwand vergütet. Anders verhält es sich bei Gefängnisbesuchen ausserhalb der Stadt Zürich (weil beispielsweise ein Angeschuldigter aus Kollusi- onsgründen im Bezirksgefängnis Affoltern a.A. oder aus gesundheitlichen Grün- den in einem ausserkantonalen Spital weilt). In solchen Fällen wird die effektive Reisezeit entschädigt, da es bei der Mandatsübernahme noch nicht absehbar ist, wo ein Inhaftierter später untergebracht wird. Diese Praxis wurde vom Bundesge- richt explizit als zulässig erachtet (BGE 1P.327/1999 vom 17.08.1999; vgl. dazu auch 'Leitfaden BGZ', N 154). 1.2. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer anstelle der total geltend gemachten Wegzeit (16 Stunden und 50 Minuten) eine solche von 15 Stunden vergütet (act. 2 S. 2). Begründet hat er diese Kürzung weder im Beschluss vom 25. August 2010 (act. 2) noch in seiner Beschwerdeantwort vom 27. September 2010 (act. 6). Gemäss Fahrplan der SBB (http://www.sbb.ch/home.html) entspre- chen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wegzeiten durchaus der Re- ali tät und si nd ni cht überhöht. 2. Allgemeines zur Anzahl und Dauer von Gefängnisbesuchen Der amtliche Verteidiger bestimmt Anzahl und Dauer der Gefängnisbesuche selbst. Kontakte zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem inhaftierten Ange- schuldigten sind nicht nur im Gefängnis möglich, sondern oft auch vor oder nach Einvernahmen beim Staatsanwalt. Sozialbetreuung, medizinische Beratung etc. gehören nur in einem sehr beschränkten Masse zu den Aufgaben des amtlichen Verteidigers. Fraglich ist, ob der Verteidiger in Untersuchungsphasen, während
denen keine Untersuchungshandlungen mit dem Angeschuldigten erfolgen (z.B. pendentes Gutachten, monatelange polizeiliche Ermittlungen etc.), periodisch Ge- fängni sbesuche machen muss (Frage der erforderlichen effektiven Verteidigung) bzw. darf (so dass ihm später dieser Aufwand entschädigt wird). Wo schriftlicher Kontakt und damit eine anwaltliche schriftliche Information über den Stand des Verfahrens möglich ist, sind solche Besuche nicht erforderlich. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der amtliche Verteidiger und der Angeschuldigte dieselbe Sprache sprechen, was vorliegend beim ... [Sprache des Landes D._____] spre- chenden Angeschuldigten nicht der Fall ist. In den übrigen Fällen erscheinen pe- riodische kurze Besuche geboten und sind zu entschädigen. Die III. Strafkammer des Obergerichts entschied im Beschluss vom 17. Oktober 2001 (UK010118), dass periodische kurze Gefängnisbesuche alle 1 ½ Monate zu entschädigen sei- en, i n Phasen, i n welcher kei ne wichti ge Untersuchungshandlung bevorstehen, i m Übrigen aber nur vor jeder wichtigen Untersuchungshandlung. Die Verwaltungs- kommission des Obergerichts hat im Beschluss vom 22. Mai 2002 (VB010019) diese Praxis grundsätzlich bestätigt, woraus sich die Regel ableiten liess, dass bei fremdsprachigen Inhaftierten alle 1 ½ Monate ein Gefängnisbesuch von netto ei- ner Stunde (inkl. allfälliger Übersetzung) zu entschädigen ist. Im Einzelfall hat die Verwaltungskommission ausnahmsweise - angesichts eines komplexen Falles - einen Besuch pro Monat als angezeigt und damit entschädigungspflichtig beurteilt (VB010019; 'Leitfaden BGZ', N 83). Im Umkehrschluss bedeutet die oberwähnte Praxis, dass in Phasen, in welchen wichtige Untersuchungshandlung bevorstehen, Gefängnisbesuche i n höherer Ka- denz als alle anderthalb Monate oder - falls diese Zeitspanne beibehalten wird - Besuche von über einer Stunde angemessen sind. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefängnisbesuche im Einzelfall diese Voraussetzungen erfüllen und damit die erhöhte Dauer rechtferti- gen. 3. Zur Entschädi gung von Weg- und Besuchszeit während der Strafuntersu- chung
3.1. Gefängnisbesuch vom 19.02.2009: Dieser Gefängnisbesuch dauerte netto zwei Stunden. Die Dauer der Unterredung begründet der Beschwerdeführer da- mit, dass dem Angeschuldigten aufgrund von über drei Kilo sichergestelltem He- roingemisch in einer Wohnung in F._____ bereits zu Beginn der Untersuchung ei n schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG vorgeworfen wurde und damit eine mehrjährige Freiheitsstrafe im Raum gestanden sei (act. 1 S. 8). Da es sich beim vorliegenden Gefängnisbesuch um die erste Unterredung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Angeschuldigten handelte, welche eine umfangrei- chere Instruktion wie auch eine Aufklärung des Angeschuldigten über dessen rechtliche Situation beinhaltete, ist eine gewisse Dauer des Besuches gerechtfer- tigt. Folglich ist der Beschwerdeführer für die gesamte Dauer seines Besuches (inkl. Wegzeit von 85 Minuten) zu entschädigen. 3.2. Gefängnisbesuch vom 27.03.2009: Der zweite Gefängnisbesuch dauerte netto wiederum zwei Stunden. Der Beschwerdeführer begründet diesen Besuch damit, dass kurz zuvor die Abtretung des Strafverfahrens an die Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland erfolgt sei und seit der Hafteinvernahme keine weite- ren Einvernahmen angesetzt worden seien (act. 1 S. 8). Die Abtretung des Straf- verfahrens an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ist für die Verfahrens- rechte des Angeschuldigten grundsätzlich irrelevant. Die Tatsache, dass seit der Hafteinvernahme keine weiteren Einvernahmen mehr stattgefunden haben, recht- fertigt keinen Gefängnisbesuch von einer Dauer von zwei Stunden, zumal der Be- schwerdeführer den Angeschuldigten bereits einen Monat zuvor für die Dauer von zwei Stunden besucht hat. Vorliegend bleibt gänzlich unklar, was der Beschwer- deführer anlässlich des Besuchs mit dem Angeschuldigten besprochen hat. Der Besuch erscheint sachlich nicht geboten. Berücksichtigt man die Rechtsprechung der Verwaltungskommission, gemäss welcher bei fremdsprachigen Inhafti erten i n Untersuchungsphasen, i n denen kei ne Untersuchungshandlungen erfolgen, nur alle 1 ½ Monate ein kurzer Besuch von netto einer Stunde (inkl. Übersetzungen) gerechtfertigt sei, so muss vorliegend berücksichtigt werden, dass dem Be- schwerdeführer ein Gefängnisbesuch von netto zwei Stunden, welcher weniger als einen Monat zurückliegt, sowie ein solcher im Umfang von 1 ½ Stunden im April 2009 (vgl. Erwägungen unten) vollumfänglich entschädigt werden. Aufgrund
dieser Erwägungen ist dem Beschwerdeführer der vorliegende Gefängnisbesuch ni cht zu honori eren, entsprechend auch ni cht di e Wegzeit von 80 Minuten. 3.3 Gefängnisbesuch vom 27.04.2009: Dieser Gefängnisbesuch dauerte netto 1 Stunde und 30 Mi nuten. Hintergrund des Besuches sei die auf den 28. April 2009 angesetzte delegierte polizeiliche Einvernahme des Angeschuldigten sowie weite- re Vorwürfe gegen den Angeschuldigten, welche sich aus neuen Akten der Staatsanwaltschaft ergeben hätten, gewesen (act. 1 S. 8 f.). Persönliche Gesprä- che im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen sind grundsätzlich zu entschädigen. Hinzu kommt die Tatsache, dass sich die vorliegende polizeiliche Einvernahme als sehr zeitintensiv erwies: Sie begann um 08.35 Uhr und endete um 15:34 Uhr, was dem Beschwerdeführer somit auch einen Kontakt mit seinem Mandaten vor der Einvernahme nicht ermöglichte. Der Umfang der Einvernahme widerspiegelt sich denn auch im Protokoll, welches 44 Seiten umfasst (act. 2/3). Folgli ch hat hier keine Kürzung des Gefängnisbesuches zu erfolgen. Zu entschä- digen ist die volle Besuchszeit inklusive Wegzeit von 90 Minuten. 3.4. Gefängnisbesuch vom 15.06.2009: Der vierte Gefängnisbesuch dauerte net- to 1 Stunde und 15 Minuten. Hintergrund des Besuches sei die auf den 16. Juni 2009 angesetzte delegierte polizeiliche Einvernahme des Angeschuldigten gewe- sen (act. 1 S. 9). Aufgrund des Grundsatzes, dass persönliche Gespräche im un- mittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen zu entschädigen sind, und der Tatsache, dass die Einvernahme morgens um ca. 08:30 Uhr begonnen hat, was dem Beschwerdeführer somit auch einen Kontakt mit seinem Mandaten vor der Einvernahme nicht ermöglichte, hat hier keine Kürzung des Gefängnisbesuches zu erfolgen. Zu entschädigen ist die volle Besuchszeit inklusive Wegzeit von 90 Mi nuten. 3.5. Gefängnisbesuch vom 07.10.2009: Netto dauerte der fünfte Gefängnisbe- such des Beschwerdeführers 2 Stunden und 15 Minuten. Geboten sei dieser Be- such gewesen, da der Beschwerdeführer kurz zuvor vom Staatsanwalt einen um- fangreichen polizeilichen Nachtrag / Schlussbericht, datiert 6. August 2009, erhal- ten habe, welcher 62 Seiten umfasste und minutiös die zahlreichen, die den An- geklagten und seinen Mitangeklagten belastenden Indizien aufführte und interpre-
tierte. Diese wesentlichen Ergebnisse habe er dem Angeschuldigten zur Kenntni s bringen und mit ihm besprechen müssen (act. 1 S. 9 f). Es trifft zwar zu, dass der Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 6. August 2009 62 Seiten umfasst (act. 7/1/2), doch sind darin auch Einvernahmen des Angeschuldigten zusam- mengefasst worden, von deren Inhalt dieser wohl Kenntnis hatte und ihm nicht übersetzt werden mussten. Des weitern enthält der besagte Bericht auch mehrere zusammengefasste Aussagen von Auskunftspersonen, die nichts zu den Tatvor- würfen gegen den Angeschuldigten sagen konnten. Auch diese Passagen musste der Beschwerdeführer dem Angeschuldigten weder vorhalten noch übersetzen lassen. Weitere Seiten umfassen Aufstellungen von eingehenden und ausgehen- den Telefonaten auf den überwachten Rufnummern, welche ebenso wenig eine Übersetzung oder nähere Erläuterungen brauchten. Der geltend gemachte Auf- wand von 2 Stunden und 15 Minuten erscheint unter diesem Blickwinkel als über- höht und i st i m Umfang von ei ner Stunde auf 1 Stunde und 15 Mi nuten zu kürzen. Die Wegzeit von 85 Minuten ist jedoch vollumfänglich zu entschädigen. 3.6. Gefängnisbesuch vom 11.11.2009: Der Gefängnisbesuch im November dauerte netto 1 Stunde und 45 Minuten. Grund des Besuches sei die auf den 18. November 2009 angesetzte Wahlkonfrontation bei der Kantonspolizei Zürich und der Erhalt einer für den Angeschuldigten relevanten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Mitangeschuldigten G._____ gewesen (act. 1 S. 10). Die D urchführung ei ner Wahlkonfrontati on muss ni cht mi t dem Angeschuldi gten i m Vorfeld besprochen werden, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Wahl- konfrontation am 18. November 2009 anwesend war (act. 9) und sich die Hand- lung des Angeschuldigten im blossen Fotografieren lassen erschöpft. Das Einver- nahmeprotokoll des Mitangeschuldigten G._____ umfasst ca. 14 Seiten und be- trifft inhaltlich teilweise den Angeschuldigten A._____. Eine Übersetzung sowie Besprechung des Protokolls rechtfertigt sich vorliegend. Es ist dem Beschwerde- führer daher vorliegend die gesamte Besuchszeit zu entschädigen. Zu entschädi- gen ist ihm auch die Wegzeit von 90 Minuten. 3.7. Gefängnisbesuch vom 09.12.2009: Dieser Gefängnisbesuch dauerte netto 1 Stunde und 30 Minuten. Begründet wird er vom Beschwerdeführer mit der auf den
der Beschwerdeführer anlässlich dieses Besuches u.a. nachgeholt habe (act. 1 S.11 f.). Aufgrund des Grundsatzes, dass persönliche Gespräche im unmittelba- ren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen zu entschädigen sind und der Ange- schuldigte Anspruch darauf hat, über belastende Aussagen in Kenntnis gesetzt zu werden, hat hier keine Kürzung des Gefängnisbesuches zu erfolgen. Zu entschä- digen ist auch die Wegzeit von 90 Minuten. 4. Zur Entschädi gung von Weg- und Besuchszeit nach der Anklagezulassung Die Anklage wurde am 9. April 2010 zugelassen (act. 7/Prot. S. 2); die Hauptver- handlung fand am 7. Juli 2010 statt (act. 7/Prot. S. 3). Die Gefängnisbesuche vom 28. Mai 2010, 2. Juli 2010 und 4. August 2010 gelten demzufolge als in der pau- schalen Grundgebühr inbegriffen. Die Vorinstanz hat es vorliegend jedoch unter- lassen, eine Grundgebühr festzulegen. Der anwendbare Tarifrahmen für die Be- messung der Anwaltsgebühr beträgt Fr. 1'000.-- bis Fr. 16'000.-- (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. b aAnwGebV). Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des ge- richtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. D azu zählen namentli ch die Besprechung mit dem Angeklagten betreffend das Plädoyer sowie die Vorbe- reitung und die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Verfassen des Plädo- yers) sowie das Studium des Urteils (ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b). Wie bereits er- wähnt umfasst der Anspruch auf amtliche Verteidigung nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten von Bedeutung ist. Entschädi- gungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, di e i n ei nem kausalen Zusam- menhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwen- dig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt wer- den, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (Urteil des Bundesgerichtes 6B_856/2009 vom 9. November 2009 , E. 4.1. m.H.). Der Aufwand einer zweckmässigen Vertretung orientiert sich dabei am Massstab eines erfahrenen Rechtsanwaltes, der aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von Anfang zielgerichtet sein Mandat führt und sich auf die zur Wahrung der Interessen seines Mandaten not- wendigen Massnahmen beschränkt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_856/2009
vom 9. November 2009, E. 4.3.). Der Beschwerdeführer machte für die Zeit nach Anklageerhebung einen Aufwand von rund 30 Stunden geltend, was bei einem Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde circa Fr. 6'000.-- (ohne Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt (act. 3). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand umfasst unter anderem auch die zwei überlangen Gefängnisbesuche vom 28. Mai 2010 und 2. Juli 2010, welche beide jeweils um die 2 Stunden an- dauerten und ein und dem selben Zweck dienten, nämlich der Besprechung der Argumentation der Verteidigung vor Gericht (act. 1 S. 12). Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass es sich nicht um ein besonders komplexes Verfahren, sondern um einen durchschnittlichen Betäubungsmittelfall handle (act. 6 S. 1). Dies widerspie- gelt sich denn auch in der Anklageschrift, welche bei zwei Angeschuldigten rund 7 Seiten umfasst (act. 7/23) und in der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichts- gebühr von Fr. 4'000.-; die maximale Regelgebühr beträgt Fr. 25'000.- (§ 12 Abs. 1 Ziff. 3 aGerGebV). Vorliegend rechtfertigt sich deshalb ei ne Grundgebühr von Fr. 5'500.-. Dieser Betrag erscheint angemessen und steht auch in einem ver- nünftigen Verhältnis zu dem vom Beschwerdeführer nach der Erhebung der An- klage betriebenen Aufwand. 5. Fazi t Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer für Gefäng- nisbesuche während des Untersuchungsverfahrens geltend gemachte Aufwand um 320 Minuten zu kürzen ist. Insgesamt ist damit für das Untersuchungsverfah- ren ein Aufwand von 3'340 Minuten (= 55 Stunden 40 Minuten) zu entschädigen (der gesamte für das Untersuchungsverfahren geltend gemachte Aufwand beträgt 3660 Minuten; der Übertrag von S. 2 auf S. 3 der Honorarnote beträgt 3'245 Minu- ten und nicht wie dort angeführt 3'255 Minuten). Die Grundgebühr für die Führung des Strafprozesses vor Gericht i st sodann auf Fr. 5'500.- festzusetzen. Die Bar- auslagen sind in der Höhe von Fr. 2'995.35 einzurechnen. Dies ergibt insgesamt eine Entschädigung von Fr. 19'628.70.- (exkl. MWST; Fr. 21'120.50 inkl. MWST). Die Beschwerde ist demnach im Betrage von Fr. 860.80 teilweise gutzuheissen. Der Streitwert beträgt Fr. 2'546.50, so dass der Beschwerdeführer zu 34% ob- siegt. Die Verfahrenskosten sind damit zu ⅔ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
und zu ⅓ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung zuzu- sprechen (vgl. § 13 aAnwGebV). Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger von B._____ im Verfahren DG100047 aus der Gerichtskasse eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 860.80 (inkl. 7.6 % MwSt.) zugesprochen. 2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.-. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu ⅔ dem Beschwerdeführer auferlegt und zu ⅓ auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten des Bezirksgerichts Bülach eine redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 700.- zugesprochen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde ri chten si ch nach Art. 82 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'546.50. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 22. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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