Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB140015-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 21. Januar 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, lic. iur., Gesuchsgegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, tt. Abteilung (GG140053) vom 30. Juni 2014
Erwägungen: I. 1. Am 6. August 2014 ging bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine an zahlreiche Behörden gerichtete Eingabe von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom "23-31. Juli 2014" ein. Darin erhob er insbesondere eine Aufsichtsbeschwerde, welche sich gegen Be- zirksrichterin lic. iur. B._____ des Bezirksgerichts Zürich bzw. eine von ihr gefällte Verfügung vom 30. Juni 2014 im Verfahren GG140053-L richtet (act. 1). 2. Mit Schreiben vom 6. August 2014 wurde der Beschwerdeführer darauf hin- gewiesen, dass aus seiner rund 100 Seiten umfassenden Eingabe nicht er- sichtlich sei, welche der verschiedenen ausführlich geschilderten Sachver- halte für das Obergericht relevant seien bzw. welche Anträge er vom Ober- gericht behandelt haben wolle. Der Beschwerdeführer wurde daher aufge- fordert, der Verwaltungskommission innert einer Frist von zehn Tagen eine verbesserte Eingabe mit Anträgen und einer verständlichen Begründung nachzureichen (act. 3). Bezugnehmend auf dieses Schreiben reichte der Beschwerdeführer am 7. August 2014 eine weitere Eingabe ins Recht, ohne indes einen klaren Antrag zu stellen (act. 4). In der Folge liess der Be- schwerdeführer der Verwaltungskommission zahlreiche weitere unaufgefor- derte Eingaben zukommen (act. 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 25). 3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbe- schwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zei- gen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet wer- den. 4. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2014 erweist sich das Verfahren nun als spruchreif.
II. 1.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Or- ganisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Be- schwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ bzw. die Verfügung vom 30. Juni 2014 (GG140053-L/Z01) zuständig. 1.2. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Aufsichtsbeschwerde zwar als "Aufsichtsbeschwerde B." (act. 1 und act. 4). Aus seiner Begründung geht jedoch hervor, dass er nicht nur den Erlass von Disziplinarmassnah- men gegenüber Bezirksrichterin lic. iur. B. beantragt, sondern sich die Beschwerde auch gegen die Verfügung vom 30. Juni 2014, namentlich den darin enthaltenen Entscheid betreffend Abweisung des Antrags des Be- schwerdeführers auf Entlassung von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ als amt- lichen Verteidiger, richtet (vgl. act. 4 S. 3). Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde sachlicher und administrativer Natur. 2. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird auf ein ord- nungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen. Die- ses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beför- derlichen Handels und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine administrative
Aufsichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklä- rungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensicht- lich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentli- ches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 ff. und N 47 zu § 82 GOG). Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessua- len Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge der offensichtlich fehler- haften Amtsausübung. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde demnach grundsätzlich nicht möglich. Ist auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde ein- zutreten, prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des an- gefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos oder mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmit- telartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverlet- zung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veran- lassen würde (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 30 f.). 3. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen seit Kennt- nisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich und begründet einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG). Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer diese Frist mit
seiner Eingabe vom 31. Juli 2014 (Datum des Poststempels) gewahrt hat. Gemäss den vorinstanzlichen Akten erfolgte ein erster Zustellungsversuch der Verfügung vom 30. Juni 2014 an den Beschwerdeführer anfangs Juli 2014. Die Verfügung wurde dem Bezirksgericht Zürich nach Ablauf der sie- ben tägigen Frist am 11. Juli 2014 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retour- niert (act. 27/344/3). In einem zweiten Versuch konnte die Verfügung dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2014 erfolgreich zugestellt werden (act. 27/344/4). Am 31. Juli 2014 erhob er sodann die vorliegende Aufsichts- beschwerde. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zufolge gilt die Zustellung eines Entscheides bei einer eingeschriebenen Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit der Zustellung rechnen musste. Insoweit geht das Gesetz von einer Zustellungsfiktion aus, mit der Folge, dass mit der angenommenen Zustellung der Fristenlauf zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. eines Rechtsbehelfs zu laufen beginnt. Den Akten ist zu entnehmen, dass der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer be- reits im Juni 2014 darüber orientierte, dass er dessen Gesuch um Entlas- sung des amtlichen Verteidigers dem Bezirksgericht Zürich zur Beurteilung vorlege (act. 27/338 S. 2). Der Beschwerdeführer wusste demnach von dem am Bezirksgericht Zürich hängigen Entlassungsgesuch und nahm dazu in einer ans Bezirksgericht gerichteten Eingabe vom 13. Juni 2014 sogar aus- führlich Stellung (act. 27/340). Er musste damit seit Juni 2014 mit gerichtli- chen Zustellungen in dieser Angelegenheit rechnen, weshalb hinsichtlich des ersten Zustellungsversuchs die Zustellungsfiktion greift. Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, er habe das Gericht über seine Ferienabwesenheit in dieser Zeit informiert (act. 4 S. 5). Eine solche Orientierung des Gerichts ergibt sich jedoch aus den vor- instanzlichen Akten nicht. Einzig dem ans Bezirksgericht Zürich gerichteten Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2014 kann entnommen wer- den, dass er das Gericht auf eine bereits durchgeführte Ferienreise hinwies (act. 27/348/1). Eine nachträgliche Orientierung des Gerichts über eine er-
folgte Abwesenheit genügt indes nicht, um die Zustellungsfiktion abzuwen- den. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm das Bezirksgericht die Verfügung ein zweites Mal zustellte und er diese am 23. Juli 2014 entgegennahm, etwas zu seinen Gunsten ableiten, zumal er unter den gegebenen Umständen keinen Anspruch auf eine zweite Zu- stellung hatte. Demzufolge trat die obgenannte Zustellungsfiktion nach Ab- lauf der siebentägigen Frist am 11. Juli 2014 ein. Die zehntägige Frist zur Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde begann damit am 12. Juli 2014 zu lau- fen (BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 138 N 18 und 25) und endete mangels Berücksichtigung der Gerichtsferien (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 20) am 21. Juli 2014, weshalb die Eingabe vom 31. Juli 2014 und damit die Aufsichtsbeschwerde verspätet erfolgte. Auf die Aufsichtsbe- schwerde ist daher mangels Einhaltung der gesetzlichen Frist nicht einzutre- ten. 4. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass für die Aufsichtsbeschwerde auf- grund ihrer Subsidiarität zu den ordentlichen Rechtsmitteln ohnehin kein Raum bliebe, soweit der Beschwerdeführer damit die Verfügung vom 30. Juni 2014 anficht, zumal er gegen die Abweisung des Gesuchs um Ent- lassung der amtlichen Verteidigung Beschwerde ans Obergericht des Kan- tons Zürich hätte erheben müssen (act. 27/343 Dispositiv Ziffer 4). 5. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass sich die diversen, im Laufe des vorlie- genden Verfahrens eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers (act. 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 25) erneut an verschiedene Behörden richten. Diese sind, wie im Schreiben der Verwaltungskommission vom 6. August 2014 angedroht, ohne Weiterungen zu den Akten zu nehmen. Einzig die Eingabe vom 21. November 2014 richtet sich allein an die Verwaltungs- und Rekurskommission (act. 22). Sie trägt aber zum vorliegenden Verfahren nichts Relevantes bei. Damit erübrigen sich Weiterungen hierzu.
III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine auszurichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ bzw. die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni 2014, GG140053- L/Z01, wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - Bezirksrichterin lic. iur. B._____ sowie - das Bezirksgericht Zürich zuhanden des Verfahrens GG140053-L.
den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 21. Januar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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