Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 19. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 15. Februar 2016 (BA150002-G)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 machte der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegneri n beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz) ei ne Aufsi chtsbeschwerde an- hängig (act. 3/1). Die Vorinstanz wies die Aufsichtsbeschwerde mit Urteil und Zi rkularbeschluss vom 15. Februar 2016 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3/20 = act. 2). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2016 Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1). 3. Gemäss § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offen- sichtlich unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Ei nholen einer Stellungnahme verzichtet werden. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Ver- ordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwal- tungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde gegen den Ent- scheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2016 zuständig.
- Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 Satz 2 GOG). III. 1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge enthalten, damit klar ist, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefoch- ten wird, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. Beschluss der I. Zivilkammer OGer ZH RT120103-O vom 5. Juli 2012, E. 2). Im W e i teren gilt im Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip, d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Dabei reicht es nicht, auf die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente zu verweisen oder lediglich generelle Kritik zu üben. Geprüft wird nur, was eine Partei am Verfahren der Vorinstanz oder an ihrem Entscheid mindestens der Spur nach bemängelt (vgl. Urteil der II. Zivilkammer OGer ZH PS130225-O vom 22. Januar 2014, E. 3.1, sowie BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht gerügt wird, hat damit grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige oder un- genügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), weshalb nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begrün- dung anzusetzen ist , sondern die Beschwerde abzuweisen ist . 2. Der Beschwerdeführer ersucht um Prüfung der Sachlage gemäss seiner Aufsichtsbeschwerde vom 7. Dezember 2015 und beantragt, die "unzulässi- gen Betreibungen, Pfändungen und Verlustscheine" sowie den Entscheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2016 seien aufzuheben. Er macht sodann
Ausführungen zum der Aufsi chtsbeschwerde zugrunde liegenden Sachver- halt bzw. zu den Umständen, die dazu führten, dass er mit der Beschwerde- gegnerin in Kontakt kam (act. 1). Diese Erläuterungen sind aber weitgehend Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Vorgebrachten, sofern es sich nicht ohnehin um einen direkten Verweis auf die Argumente der Beschwerde vom 7. Dezember 2015 handelt. Der Beschwerdeführer unterlässt es, kon- krete Rügen zu erheben. Er setzt sich in keiner Weise mit dem Urtei l und Zirkularbeschluss der Vori nstanz vom 15. Februar 2016 und den darin ent- haltenen Erwägungen auseinander. Die Vorinstanz hatte insbesondere Aus- führungen zur Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde zu sonstigen Rechts- mitteln, zur mangelnden Konkretisierung des Beschwerdeobjektes, zum Verpassen der Frist zur Erhebung der Aufsichtsbeschwerde, zur ni cht er- sichtlichen Nichtigkeit von Verfügungen der Beschwerdegegnerin sowie zur Unzuständigkeit hinsichtlich des Antrags betreffend Staatshaftung gemacht. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde vom 1. März 2016 jedoch nicht einmal ansatzweise auf einen dieser Punkte ein. Die Beschwerdebe- gründung erweist sich demnach als ungenügend, weshalb die Aufsichtsbe- schwerde ohne Weiterungen abzuweisen ist . IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- li ch dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Anders als vor Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb darüber nicht zu befinden ist (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein entsprechendes Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen wäre (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Entschädi gungen si nd im Übrigen kei ne zu entri chten. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dage-
gen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und N 3). Vorbe- halten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Beschwerdeführer, − die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1, − die Vorinstanz, unter Beilage einer Kopie von act. 1. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ei nzurei chen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Züri ch, 19. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C . Funck
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