Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB170012-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 8. November 2017
i n Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____
gegen
Konkursmasse der B._____ AG in Liquidation, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Konkursamt Niederglatt
seinerseits vertreten durch Mobile Equipe des Notariatsinspektorates des Kantons Züri ch
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 22. August 2017 (CU170001-D)
Erwägungen: I. 1.1. Mit Eingabe vom 27. März 2017 stellte die A._____ AG (fortan: Beschwerde- führerin) beim Kantonsgericht Schaffhausen ein Gesuch um Bewilligung der Eintragung eines provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und Art. 261 ff. ZPO auf dem in Schaffhausen gelegenen Grundstück der damaligen B._____ AG (heutige: B._____ AG in Liquidation) Nr. ... (act. 8/3). Das Kantonsgericht Schaffhausen bewilligte das Gesuch am 3. April 2017 mittels superprovisorischer vorläufiger Vormerkung teilwei- se (act. 8/4). 1.2. Mit Urteil vom 27. April 2017 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksge- richts Dielsdorf im Geschäft Nr. EK170152-D sodann den Konkurs über die damalige B._____ AG (act. 10/4) und ordnete am 12. Mai 2017 im Geschäft EK170170-D das summarische Konkursverfahren an (vgl. act. 8/8 E. 1). 2. Am 24. Mai 2017 liess die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Dielsdorf durch ihren Rechtsvertreter um Einsicht in die beim Nachlass- und Konkurs- gericht im Zusammenhang mit der B._____ AG in Liquidation produzierten Akten ersuchen. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, sie sei aus Werkvertrag Gläubigerin der B._____ AG in Liquidation. Die Akten wür- den für eine umfassende Beratung durch den Rechtsvertreter benötigt (act. 8/1). Das Bezirksgericht Dielsdorf wies das Akteneinsichtsgesuch mit Verfügung vom 22. August 2017 ab (act. 8/8 = 4/B). Dagegen liess die Be- schwerdeführerin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Züri ch Aufsi chtsbeschwerde erheben und Folgendes beantragen (act. 1): "1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Beschwerdegegne- ri n vom 22. August 2017 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. CU170001-D auf die Staatskasse zu nehmen; 2. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Beschwer degegnerin vom 22. August 2017 aufzuheben und die Kosten des Ver
fahrens mit der Geschäfts-Nr. CU170001-D angemessen herabzuset- zen und auf höchstens CHF 500.- festzusetzen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats kasse."
sichtsbeschwerde angefochten werden (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 131 N 12 sowie § 73 N 13). Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfü- gung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. August 2017 damit zu Recht ei- ne Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) erhoben. 2. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Züri ch di e Auf- sicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungs- kommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig. 3. Aufsichtsbeschwerden si nd innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspfli chtverletzung schri ftli ch ei nzurei chen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 GOG). Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. August 2017 am 24. August 2017 erhalten zu haben (act. 1 Rz 2). Dies entspricht dem aktenkundigen Empfangsschein (vgl. act. 8/9/1). Somit ist die Aufsichtsbeschwerde fristgerecht erhoben worden. III. 1.1. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Anträge aus (act. 1), i n der Verfügung vom 22. August 2017 habe ihr das Bezirksgericht Dielsdorf für die Bearbeitung des Akteneinsichtsgesuchs Kosten von Fr. 1'000.- aufer- legt. Hintergrund des Gesuchs um Akteneinsicht sei der Umstand gewesen, dass es sich bei ihr, der Beschwerdeführerin, um eine Gläubigerin der B._____ AG in Liquidation handle. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in den Büchern der B._____ AG in Liquidation nicht ordnungsgemäss aufgeführt sei und daher i m Nachlassstundungsver- fahren als Gläubigerin zumindest zu Beginn nicht bekannt gewesen sei. Die Publikation des Schuldenrufs habe sie nicht zur Kenntnis genommen, wes-
halb sie ihre Forderungen auch nicht innert Frist angemeldet habe. Das Ge- such um Akteneinsicht beim Bezirksgericht Dielsdorf sei am 24. Mai 2017 gestellt worden. Auf telefonische Anfrage hin habe das Gericht ihr, der Be- schwerdeführerin, am 16. Juni 2017 mitgeteilt, dass das Gesuch noch nicht abschliessend beurteilt worden sei und dass man bezüglich dessen Gut- hei ssung noch etwas unschlüssi g sei . Es sei etwas Schriftliches in Aussicht gestellt worden. Am 8. August 2017 habe sich das Gericht der Beschwerde- führeri n gegenüber dahingehend geäussert, dass das Gesuch in Bearbei- tung sei. Vom Erlass einer Verfügung sei in keinem Zeitpunkt die Rede ge- wesen. Am 24. August 2017 habe sie, die Beschwerdeführerin, die Verfü- gung vom 22. August 2017 erhalten. Die ihr auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.- rechtfertigten sich - in Anbetracht der Gesetzesbestimmung i n § 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den D atenschutz (ID G, LS 170.4) - aufgrund des geringen Aufwands zur Bearbeitung des Ge- suchs keineswegs. Eine Verfügung in der Länge, wie sie vorliege, sei nicht notwendig gewesen. Die Erwägungen würden viel Nebensächliches beinhal- ten und si ch ni cht allei n auf das Akteneinsichtsgesuch konzentrieren. Die Verfügung gleiche einem internen Memorandum. Der betriebene Aufwand sei nicht erforderlich gewesen. § 35 Abs. 5 der Verordnung über die Informa- ti on und den D atenschutz (ID V, LS 170.41) sehe sodann vor, dass bei Ab- weisung des Gesuchs grundsätzlich auf die Kostenerhebung verzichtet wer- den könne. Von einer Kostenauflage zu i hren Lasten sei daher abzusehen. 1.2. Eventualiter seien die Verfahrenskosten auf maximal Fr. 500.- herabzuset- zen. Das öffentliche Organ sei in Anwendung von § 29 Abs. 3 IDG verpflich- tet, den Gesuchsteller auf eine mögliche erhebliche Kostenfolge hinzuwei- sen. Erheblich seien die Kosten nach § 36 Abs. 1 IDV, wenn sie den Ge- samtbetrag von Fr. 500.- überstiegen. Eine entsprechende Information sei- tens des Gerichts sei ausgeblieben. Eine Weiterbearbeitung des Gesuchs nach Überschreitung der Kostenschwelle von Fr. 500.- sei daher nicht zu- lässig gewesen. Sie, die Beschwerdeführerin, hätte einer Kostenhöhe von über Fr. 500.- ni cht zugesti mmt. Vi elmehr hätte sie das Gesuch zurückgezo- gen. Die Kosten seien auf weniger als Fr. 500.- festzusetzen, da davon aus-
zugehen sei, dass die Information durch das Gericht schon zu einem frühe- ren Zeitpunkt erfolgt wäre. 2. § 7 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (LS 211.15) zufolge fi nden hi nsi chtli ch der Erhebung von Kosten für die Abgabe von Kopien an Dritte sowie für die Überlassung von Akten aus den Archiven § 29 IDG in Verbindung mit § 35 IDV Anwendung. Nach § 29 Abs. 1 IDG erhebt das öf- fentliche Organ für die Bearbeitung von Gesuchen Privater eine Gebühr. Davon wird § 29 Abs. 2 ID G zufolge lediglich dann abgesehen, wenn der Zugang zu Informationen einen geringen Aufwand erfordert (lit. a), wenn die Bearbeitung von Gesuchen betreffend eigene Personendaten i m Raum steht (lit. b) oder wenn das Gesuch wissenschaftlichen Zwecken dient und die Resultate der Bearbeitung für die Öffentlichkeit einen Nutzen erwarten las- sen (li t. c). Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichen Kosten verbun- den, weist das öffentliche Organ die gesuchstellende Person darauf hin. In diesem Fall kann es eine angemessene Vorauszahlung verlangen (§ 29 Abs. 3 ID G). § 35 Abs. 1 IDV sieht sodann vor, dass die Bestimmungen der Gebühren- ordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 und die Verord- nung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 gelten, soweit die ID V keine besondere Regelung enthält. Gemäss § 35 Abs. 5 IDV kann die Behörde auf die Gebührenerhebung verzichten oder die Gebühr herabsetzen, wenn sie das Zugangsgesuch ablehnt oder den Zu- gang nur teilweise gewährt. 3.1. In ihrem Hauptbegehren beanstandet die Beschwerdeführerin einen unver- hältnismässigen Aufwand, welcher im Zusammenhang mit dem Erlass der Verfügung vom 22. August 2017 betrieben worden sei, und ersucht um Übernahme der Kosten auf die Staatskasse bzw. um Verzicht auf eine Kos- tenauflage zulasten der Beschwerdeführerin (act. 1). Die angefochtene Verfügung umfasst neun Seiten, wovon sieben Seiten die Erwägungen betreffen und je eine Seite das Rubrum bzw. das Dispositiv
enthalten. In der Prozessgeschichte setzte sich das Gericht anfänglich mit der Person der B._____ AG in Liquidation auseinander. Dabei listete es all jene vor dem Nachlass- bzw. Konkursri chter durchgeführten Geri chtsverfah- ren auf, welche der Konkurseröffnung vorausgegangen waren. Im Weiteren befasste es sich ausführlich damit, welche Gründe die Beschwerdeführerin veranlasst hatten, um Einsicht in die beim Nachlass- und Konkursgeri cht i m Zusammenhang mit der B._____ AG in Liquidation produzierten Akten zu ersuchen (provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht). In der Folge klärte das Geri cht ab, hi nsi chtli ch welcher Nachlass- bzw. Konkursverfahren der B._____ AG in Liquidation die Beschwerdeführerin aktenkundig war, und legte sodann die rechtlichen Voraussetzungen dar, welche es zur Gewäh- rung der Akteneinsicht an Dritte zu erfüllen galt. Schliesslich nahm es die rechtliche Würdigung vor und prüfte insbesondere, ob das Erfordernis des schützenswerten Interesses i m Si nne von Art. 29 BV erfüllt sei, was es ver- neinte (act. 4B). 3.2. Angesichts der unklaren Sachlage sowie zum besseren Verständnis der Be- zi ehungen der Beschwerdeführerin zur B._____ AG in Liquidation erwiesen sich die Erwägungen in der Prozessgeschichte in ihrer Länge als erforder- li ch. D i es gi lt namentli ch für di e Ausführungen, welche sich auf die dem Ak- teneinsichtsgesuch vorausgehenden Ereignisse bezogen. Diese waren für die Nachvollziehbarkeit des Sachzusammenhangs zwischen den Parteien sowie für das bessere Verständnis der Ausgangslage notwendig. Die Auflis- tung der durch die Nachlass- und Konkursrichter behandelten massgebli- chen Gerichtsverfahren sowie die Erwägungen zur Frage, ob und bejahen- denfalls wann die Beschwerdeführerin im Nachlassstundungs- und Kon- kurs(aufschub)verfahren der B._____ AG in Liquidation als Gläubigerin in Erschei nung trat (act. 4B E. 4), waren sodann insbesondere für die Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin als Partei oder als Drittperson um Ak- tenei nsi cht ersuchte, von Bedeutung. Auch gegen diese ist demnach nichts einzuwenden. Die Erwägungen zu den Voraussetzungen von Aktenein- si chtsgesuchen fi elen zwar ausführli ch aus. Als nebensächli ch oder unnöti g können sie indes nicht qualifiziert werden, zumal sie die Basis für die nach-
gehende Prüfung bzw. Subsumtion darstellten. Die Subsumtion der Vor- aussetzungen auf den konkreten Fall geht in ihrer Länge sodann i n Ord- nung. Die Erwägungen hierzu erweisen sich als erforderlich und verhältnis- mässig. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Insgesamt ist die Verfügung vom 22. August 2017 demnach in i hrer Länge und Ausführli chkei t ni cht zu beanstanden. Der Vorwurf, die Ver- fügung beinhalte viel Nebensächliches und für das Akteneinsichtsgesuch Ir- relevantes, erweist sich damit als unbegründet. Ebenso wenig kann ange- sichts der bestehenden Ausgangslage davon ausgegangen werden, das Ak- teneinsichtsgesuch habe beim Bezirksgericht Dielsdorf nur einen geringen Aufwand i m Si nne von § 29 Abs. 2 lit. a ID G verursacht. Ei ne Ausnahme von der Gebührenpflicht im Sinne der genannten Bestimmung kommt daher ni cht i n Frage. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Hauptantrages auf § 35 Abs. 5 IDV beruft, so kann sie daraus ebenfalls ni chts zu i hren Gunsten ableiten, zumal es si ch um ei ne Kann-Bestimmung handelt. Auf- grund der Kann-Besti mmung lag es im Ermessen des Bezirksgerichts Diels- dorf, die Kosten des Verfahrens an dessen Ausgang anzupassen. Aus dem Umstand, dass das Bezirksgericht Dielsdorf von der Möglichkeit eines Kos- tenverzichts abgesehen hat, kann ihm keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. 3.3. Der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf, die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen, ist demnach nicht zu beanstanden. Das Rechtsbegehren 1 ist abzuweisen. 4.1. Mit ihrem Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin eine Reduk- tion der Gerichtsgebühr auf maximal Fr. 500.- und verwei st hi erzu auf § 36 ID V (act. 1 Rz 17 ff.). Dieser Bestimmung zufolge informiert die Behörde die gesuchstellende Person über die zu erwartende Höhe der Gebühr, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten Fr. 500.- übersteigen. Das Gesuch gilt als zurückgezogen, wenn die gesuchstellende Person dieses ni cht i nnert zehn Tagen bestätigt (§ 36 Abs. 2 ID V ).
§ 7 der Akteneinsichtsverordnung enthält zwar keinen direkten Verweis auf § 36 IDV und dessen Geltung im Zusammenhang mit Akteneinsichtsgesu- chen. Eine Pflicht zur Information über die Kostenhöhe bei Erreichen des massgeblichen Grenzwertes ergibt sich jedoch aus § 7 der Akteneinsichts- verordnung i.V.m. § 29 IDG. Nach Absatz 3 von § 29 hat das öffentliche Or- gan die gesuchstellende Person darauf hi nzuwei sen, wenn die Bearbeitung des Akteneinsichtsgesuchs mit erheblichen Kosten verbunden ist. Ab wel- cher Höhe die Kosten als erheblich qualifiziert werden, wird i n § 36 Abs. 1 ID V bestimmt. § 36 IDV stellt insoweit eine Konkretisierung von § 29 Abs. 3 IDG dar. Als erheblich gelten Kosten von über Fr. 500.- (vgl. auch Thönen i n Praxiskommentar zum Informations- und D atenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Baeriswyl/Rudin [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2012, § 29 N 25; Wei sung ID G, S. 1321; Erläuterungen zur ID V, S. 36). Besteht die Möglich- keit, dass die Kosten für die Gesuchsbearbeitung voraussichtlich über Fr. 500.- liegen werden, muss die gesuchstellende Person darüber informiert werden. Diese kann ihr Gesuch in der Folge innert zehn Tagen bestätigen, ansonsten es als zurückgezogen gilt. Darauf hat die Behörde die gesuch- stellende Person hinzuweisen (§ 36 Abs. 2 ID V ). 4.2. Aus den beigezogenen Akten Nr. CU170001-D ergeben sich keine Anhalts- punkte, wonach das Gericht die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfah- rens i n Anwendung von § 29 Abs. 3 IDG i.V.m. § 36 IDV über die Kostenhö- he informiert hätte (act. 8/1-9). Die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machten Telefongespräche (act. 1 Rz 7 f.) wurden i n den Akten ni cht fest- gehalten, weshalb sich entsprechende Anhaltspunkte auch ni cht daraus er- geben. Mangels anderer Hinweise in den Akten und mangels gegenteiliger Ausführungen des Bezirksgerichts (act. 20) ist damit mit der Beschwerdefüh- rerin davon auszugehen, dass es das Bezirksgericht Dielsdorf unterlassen hat, sei ner Mi ttei lungspfli cht i m Si nne von § 36 Abs. 1 ID V nachzukommen, und dass es durch die Festsetzung der Kosten auf Fr. 1'000.- in der Verfü- gung vom 22. August 2017 gegen § 29 Abs. 3 IDG i.V.m. § 36 Abs. 1 ID V verstossen hat. Die im Verfahren Nr. CU170001-D angefallenen Kosten sind damit zwar bei Fr. 1'000.- zu belassen, sie sind jedoch nur im Umfange von
Fr. 500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie im Falle des Ausblei- bens der Kostenwarnung mit einer Maximalgebühr von Fr. 500.- zu rechnen hatte (vgl. auch Thönen, a.a.O., § 29 N 25). 4.3. Der beschwerdeführerischen Feststellung, die Kosten seien sogar auf weni- ger als Fr. 500.- festzusetzen, da davon auszugehen sei, dass die Kosten- warnung durch das Geri cht schon zu ei nem früheren Zei tpunkt als jenem, i n dem Kosten Fr. 500.- erreicht hätten, erfolgt wäre (act. 1 Rz 24), kann hin- gegen nicht gefolgt werden. Zum einen ist unklar, ob eine Nachfrage im Sin- ne von § 36 Abs. 1 IDV tatsächlich vor dem Erreichen der Fr. 500.- erfolgt wäre, zumal eine entsprechende Pflicht vor diesem Zeitpunkt nicht besteht. Zum anderen war das Gericht befugt, das Gesuch bis zum Erreichen der Kosten von Fr. 500.- zu behandeln, ohne eine Zustimmung der Beschwerde- führerin zu benötigen. Dass Kosten von Fr. 500.- tatsächlich angefallen sind, ergibt sich aus Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom 22. August 2017, in welcher die Kostenhöhe auf Fr.1'000.- festgesetzt wurde. 4.4. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Gebühr im Ermessen des verfügenden Organs liegt. Amtspflichtverletzungen in Bezug auf Ermessensentscheide setzen - wie es im Bereich der sachlichen Auf- sichtsbeschwerden generell der Fall ist - krasse Verfehlungen voraus, wel- che offensi chtli ch haltlos erfolgt sind (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 30). Ei n solches Fehlverhalten hinsichtlich der Höhe der Verfahrenskosten ist vorliegend nicht ersichtli ch. 5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die mit Verfügung des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 22. August 2017, Geschäftsnr. CU170001-D, festge- setzten Kosten von Fr. 1'000.- gemäss Dispositiv Ziffer 2 i n Guthei ssung des Eventualbegehrens der Beschwerdeführerin nur im Betrag von Fr. 500.- aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen sind.
IV. 1.1. Hinsichtlich der Kostenfolgen beantragt die Beschwerdeführerin, die Kosten selbst im Falle der Abweisung des Hauptbegehrens und der Gutheissung des Eventualbegehrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, weil ansonsten ein "Nullsummenspi el" für die Beschwerdeführerin vorläge und sie sich nichts vorzuwerfen habe (act. 1 Rz 27). 1.2. Wird das Hauptbegehren abgewiesen und nur das Eventualbegehren gut- geheissen, so gilt im Umfang der Differenz, um welchen der Streitwert des Eventualbegehrens unter demjenigen des Hauptbegehrens liegt, die be- schwerdeführende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 2 ZPO; BK ZPO- Sterchi, Art. 106 N 4; BSK ZPO-Rüegg, Art. 106 N 3). Gründe, weshalb von dieser aus § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO abgeleiteten Regel abgewichen werden soll, sind keine ersichtlich. Es wäre der Beschwerdefüh- rerin durchaus möglich gewesen, lediglich das Eventualbegehren als Haupt- begehren zu stellen und von einem Antrag, wie er im Hauptbegehren enthal- ten war, abzusehen. Mit dem Stellen von Haupt- und Eventualbegehren nahm sie das Risiko, dass eines oder beide Begehren abgelehnt würden, und damit zusammenhängend auch die Gefahr eines "Nullsummenspi els" , i n Kauf. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind demnach zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin sodann eine um die Hälfte re- duzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 875.- festzu- setzen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO i.V.m. § 21 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, LS 215.3). 3. Hi nzuwei sen i st schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. August 2017 (Verfahren CU170001-D) wird im Hauptbe- gehren abgewiesen. 2. Das Eventualbegehren wird gutgehei ssen und Dispositiv Ziffer 2 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. August 2017 (Verfahren CU170001-D) wie folgt abgeändert: "Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und im Betrag von Fr. 500.- der Gesuchstellerin auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen." 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 500.- festge- setzt. Die Kosten des Verfahrens werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Bemühungen im vorliegenden Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 945.- (i nkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, - die Beschwerdegegnerin, sowie - an das Bezirksgericht Dielsdorf, ad Verfahren CU170001-D. Die Akten Nr. CU170001-D, EK170113-D, EK170152-D, EK170022-D, EK160510-D, EK150067-D, EC160013-D, EC160006-D, EC160012-D, EC150003-D sowie EC150006-D werden dem Bezirksgericht Dielsdorf nach Eintritt der Rechtskraft retourniert.
Züri ch, 8. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
Lic. iur. A. Leu
versandt am: