Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB220013-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. A. Wenker, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Oberrichter lic. sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 28. November 2022
in Sachen
A._____, Dr. iur., Anzeigeerstatterin
gegen
B._____, MLaw, Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Ersatzrichterin MLaw B._____
Erwägungen: I. 1. Am Bezirksgericht Uster ist seit Juli 2017 das Scheidungsverfahren Ge- schäfts-Nr. FE170146-I in Sachen C._____ gegen D._____ hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens vertritt Rechtsanwältin Dr. A._____ (fortan: An- zeigeerstatterin) den Beklagten D.. Die Verfahrensleitung hat aktuell Ersatzrichterin MLaw B. (fortan: Beschwerdegegnerin) als Einzelrich- terin inne. Nachdem das Verfahren über eine längere Zeit hinweg sistiert war, liess D._____ über seine Rechtsvertreterin beim Bezirksgericht Uster am 19. Juli 2022 eine von beiden Parteien unterzeichnete Scheidungsver- einbarung vom 11./19. Juli 2022 ins Recht reichen (act. 4/230-231). Mit Ver- fügung vom 10. August 2022 entschied die Beschwerdegegnerin daraufhin u.a., die Parteien mit separater Anzeige zu einer Instruktionsverhandlung vorzuladen, und forderte sie auf, dem Gericht verschiedene Unterlagen ein- zureichen (act. 2/1 Dispositiv-Ziffern 1-3 = act. 4/234). Gegen diesen Ent- scheid stellte die Anzeigeerstatterin beim Bezirksgericht Uster mit Eingabe vom 12. September 2022 namens und im Auftrag von D._____ ein Wieder- erwägungsgesuch und ersuchte im Konkreten um Wiedererwägung der Dis- positiv-Ziffern 1-3 der Verfügung sowie um Genehmigung der Scheidungs- konvention und um Fällung des Scheidungsurteils (act. 2/3 S. 2 = act. 4/240). Am 27. September 2022 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, in welcher sie das Wiedererwägungsgesuch abwies (act. 2/2 = act. 4/241). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 wandte sie sich sodann direkt an die Parteien des Scheidungsverfahrens und erläuterte ihnen nochmals die Gründe für ihren Standpunkt. Gleichzeitig erstreckte sie die Frist zur Einreichung der massgeblichen Unterlagen gemäss Verfügung vom 10. August 2022 vorletztmals bis zum 19. Oktober 2022 und wies aus- drücklich auf die Anfechtbarkeit der Verfügung vom 27. September 2022 hin (act. 2/4/1-2 = act. 4/246-247). Die direkte Kontaktaufnahme mit den Partei- en des Scheidungsverfahrens erfolgte deshalb, weil sich die Anzeigeerstat- terin der Beschwerdegegnerin gegenüber anlässlich eines Telefonats offen-
bar dahingehend geäussert hatte, weder Unterlagen einzureichen, noch an der Verhandlung zu erscheinen (act. 4/245). Am 19. Oktober 2022 monierte die Anzeigeerstatterin gegenüber der Beschwerdegegnerin schriftlich ver- schiedene Verfahrensfehler (act. 2/6 = act. 4/253). Mit Eingabe vom 3. November 2022 reichte sie beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich schliesslich eine Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin ein und rügte deren aktuelles Vorgehen im Zusammenhang mit dem pen- denten Verfahren Geschäfts-Nr. FE170146-I bzw. deren Prozessführung (act. 1 S. 1). Die Verwaltungskommission qualifizierte die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) und eröffnete daher das vorliegende Verfahren. Zudem zog sie die vorinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. FE170146-I (act. 4/1-254) bei. 2. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Be- schwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgen- den zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Anzeigeerstatterin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig er- scheint. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Ge- richte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorlie- genden Beschwerde zuständig.
2.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweck- mässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde). 2.2. Die Anzeigeerstatterin rügt vorliegend die "offensichtlich unangemessene Prozessführung" der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 1) bzw. deren "sachlich unbegründetes Vorgehen" im Rahmen des Verfahrens Geschäfts- Nr. FE170146-I (act. 1 S. 2). Die Beschwerde richtet sie gegen die Be- schwerdegegnerin als Person, auch wenn die Anzeigeerstatterin auf das Stellen von Anträgen zur Anordnung von administrativen Massnahmen ver- zichtet. Eine Aufhebung der massgeblichen Verfügungen beantragt sie hin- gegen nicht ausdrücklich. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde ist daher administrativer Natur. 3.1. Die Aufsichtsbeschwerde ist unabhängig davon, ob es sich um eine sachli- che oder administrative Beschwerde handelt, innert zehn Tagen seit Kennt- nisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Entscheides oder einer bestimmten Handlung – schriftlich einzureichen. Sie hat einen An- trag und eine Begründung zu enthalten (§ 83 Abs. 1 GOG). Die Fristberech- nung erfolgt nach Art. 142 ZPO. Bei der zehntägigen Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so begibt sich die anzeigeer- stattende Person ihres Beschwerderechts. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (GOG Kommentar- Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 8). 3.2. Die Anzeigeerstatterin beanstandet in ihrer Beschwerdeschrift, die Prozess- führung der Beschwerdegegnerin sei unangemessen (act. 1 S. 1). Nament-
lich moniert sie deren Standpunkt betreffend die Vornahme einer Inhaltskon- trolle im Sinne einer Prüfung der Scheidungsvereinbarung auf eine fehlende offensichtliche Unangemessenheit hin sowie deren Ausführungen zu allfälli- gen Lücken der Konvention, zur Edition von Unterlagen und zur Klärung von offenen Punkten. Hierbei handelt es sich um jene prozessleitenden Hand- lungen, welche die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. August 2022, Geschäfts-Nr. FE170146-I, anordnete und mit der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs in der Verfügung vom 27. September 2022 be- stätigte. Die Verfügung vom 27. September 2022 konnte der Anzeigeerstat- terin am 29. September 2022 zugestellt werden (act. 2/2 Eingangsstempel sowie act. 4/242). Zu diesem Zeitpunkt erhielt sie von den beanstandeten Standpunkten der Beschwerdegegnerin Kenntnis. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen lief demnach bereits am 10. Oktober 2022 ab. Die Anzeigeer- statterin reichte ihre Beschwerdeschrift dem Obergericht auf postalischem Wege am 3. November 2022 (Datum Poststempel) und damit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG ein. Auf ih- re Beschwerde ist somit aufgrund ihrer verspäteten Einreichung nicht einzu- treten. Selbst wenn sich die Beschwerde gegen das Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 5. Oktober 2022 richten würde, in welchem sich die- se letztmals an die Anzeigeerstatterin wandte und sie auf die den Parteien erteilte Fristerstreckung hinwies (act. 2/5 = act. 4/249), wäre die vorliegende Beschwerde immer noch verspätet eingereicht worden, zumal das Schrei- ben bei der Anzeigeerstatterin gemäss Eingangsstempel am 14. Oktober 2022 einging (siehe auch act. 4/249 S. 2). 4. Im Weiteren fehlt es an der Eintretensvoraussetzung der Legitimation. Zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde sind in erster Linie die an einem Verfahren beteiligten Parteien sowie deren gesetzliche Vertreter legitimiert. Vorausgesetzt wird das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Beschwerdeführung. Ebenfalls beschwerdelegitimiert sind Dritte, welche am Prozess nicht als Partei teilnahmen, aber durch die Amtshandlung in ih- ren Rechten verletzt wurden (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 5 f. so- wie § 82 N 43 mit Verweis auf ZR 35 [1936] Nr. 31). Ohne Parteistellung im
dem aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Haupt- verfahren haben Anzeigeerstatterinnen und Anzeigeerstatter demnach ein rechtlich geschütztes Interesse nachzuweisen. Der Anwalt oder die Anwältin ist als Parteivertreter bzw. Parteivertreterin in aller Regel nicht in den eige- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und insofern nicht legitimiert (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 5; Beschluss VK OGer ZH vom 24. August 2021, Geschäfts-Nr. VB210010-O, E. II.2). Letzteres gilt insbe- sondere dann, wenn der Rechtsvertreter bzw. die Rechtsvertreterin nicht Handlungen des Gerichts beanstandet, welche sich gegen die eigene Per- son richten, sondern die Prozessführung des Richters bzw. der Richterin. Dies ist vorliegend der Fall. Die Anzeigeerstatterin beanstandet nicht Hand- lungen der Beschwerdegegnerin, welche auf die Person der Anzeigeerstat- terin zielten, sondern die prozessualen Anordnungen der Einzelrichterin ge- mäss der Verfügung vom 10. August 2022, bestätigt in der Verfügung vom 27. September 2022. Damit fehlt es der Anzeigeerstatterin an der Be- schwerdelegitimation, weshalb auch aus diesem Grund auf die Aufsichtsbe- schwerde nicht einzutreten ist. III. 1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Ebenso we- nig kommt eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin in Frage (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. b GOG; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 25). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. 1.2. Ausgangsgemäss sind sodann keine Prozessentschädigungen zuzuspre- chen. 2. Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichts- beschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegen-
heit zwischen der Aufsichtsbehörde und der beaufsichtigten Person. Ihr steht demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). Auch der Beschwerdegegne- rin steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 2; Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 28. September 2021, Nr. VB210012-O, E. IV.2). 3. Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (Hauser/Schwe- ri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.)
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. FE170146-I (act. 4/1-254) werden dem Bezirksgericht Uster retourniert.
Zürich, 28. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
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lic. iur. A. Leu
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