Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: VB250029-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 25. Februar 2026 in Sachen A., Anzeigeerstatterin und Beschwerdeführerin gegen B., Beschwerdegegnerin betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin Dr. iur. B._____
Erwägungen: I. 1.Am Bezirksgericht Zürich ist ein Verfahren betreffend Ehescheidung in Sa- chen C._____ gegen A._____ hängig (Geschäfts-Nr. FE190608-L). Mit Eingabe vom 4. November 2025 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) bei der Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbe- schwerde (act. 2). Mit Eingaben vom 8. November 2025 (act. 5) und 18. Novem- ber 2025 (act. 9) ergänzte bzw. aktualisierte die Beschwerdeführerin ihre Be- schwerde. Diese richtet sich in verschiedener Hinsicht gegen die Verfahrens- bzw. Aktenführung durch die für das Scheidungsverfahren zuständige Bezirksrich- terin Dr. B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin). 2.In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfah- ren und zog die Akten des Verfahrens FE190608-L bei (act. 7-8). 3.Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unter- stellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch HAUSER/SCHWERI/LIEBER, in: GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskom- mission ist zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde zuständig.
III. 1.Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwen- digen Massnahmen (§§ 82 und 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entspre- chende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizper- son zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde). Während sich die administrative Aufsichtsbeschwerde gegen das Ver- halten eines Gerichtsmitgliedes, insbesondere gegen eine Saumseligkeit oder ein ungehöriges Handeln richtet, wird mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde die Fehlbeurteilung durch ein Gerichtsmitglied beanstandet bzw. die Aufhebung eines Entscheides oder von Teilen davon bezweckt. Letztere kann nur erfolgreich ange- rufen werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder an- derweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht, da Rechtsprechungsakte einzig durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittel- verfahrens überprüft werden dürfen bzw. es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Insoweit ist die Auf- sichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 82 N 21 ff. und N 43 ff.). 2.Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind teilweise sachlicher Natur und wenden sich teilweise gegen die allgemeine Verfahrensführung durch Bezirksrich- terin Dr. B._____ und sind damit im Übrigen administrativer Natur. Im Lichte vor- stehender Ausführungen erweisen sich die Beanstandungen als unbegründet, so- weit auf sie eingetreten werden kann: 2.1. Mit ihrer Eingabe vom 4. November 2025 beanstandet die Beschwerdefüh- rerin in verschiedener Hinsicht, dass ihr kein aktuelles Aktenverzeichnis des lau- fenden Verfahrens übermittelt worden sei, so dass sie den ordnungsgemässen Eingang ihrer Eingaben nicht prüfen könne, dass sie bei einer Akteneinsicht im
Juni auf Ungereimtheiten gestossen sei, dass in den Akten Inhalte zu fehlen schienen und das Verfahren allgemein sehr speziell geführt werde (act. 2 S. 1 ff.). Mit Eingabe vom 8. November 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mittlerweile ein aktuelles Aktenverzeichnis erhalten habe (act. 5 mit Hinweis auf act. 6/2). Damit erweist sich ihre Beschwerde als gegenstandslos, soweit die Be- schwerdeführerin die Aushändigung eines Aktenverzeichnisses beantragte. Man- gels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 2.2. Die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass das Aktenverzeichnis vollständig ist; konkret weist sie darauf hin, dass im Verzeichnis ab act. 372 die "Betreff"-Be- zeichnung fehle (act. 5 S. 1), was die Identifizierbarkeit erschwere. Ferner bean- standet sie, dass Aktennotizen von Telefonaten fehlten (act. 2 S. 3; act. 5 S. 2). Schliesslich sei auch die jüngste Korrespondenz mit der Gerichtskanzlei nicht ent- halten (act. 5 S. 2). Gemäss § 130 GOG sorgt das Gericht für die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. Konkretisiert wird dies in der Akturierungsverordnung (LS 212.513). Aktenstücke sind im Aktenverzeichnis verständlich und möglichst detailliert zu beschreiben (§ 4 Abs. 3 Akturierungsver- ordnung). Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf Eingaben der Anwälte D._____ und E._____, die nicht näher konkretisiert sind (act. 6/2, darin Akten- nummern 372, 374, 376, 382, 384, 385). Selbst wenn dem Aktenverzeichnis nicht zu entnehmen ist, wozu sich diese Eingaben äussern, so ist jedenfalls unzweifel- haft klar, welches Aktenstück die betreffende Nummer trägt, womit es jederzeit identifiziert werden kann. Die Akturierungsverordnung verlangt nicht die ausführli- che Bezeichnung des Inhalts jedes Aktenstücks. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hier eine Amtspflichtverletzung vorliegen könnte. Soweit die Beschwerdeführerin fehlende Aktennotizen zu Telefonaten rügt, so be- zieht sie sich auf E-Mail-Mitteilungen ihres Anwaltes (act. 6/3), denen jedoch nichts näher zum Inhalt der Telefonate und zur Verfahrensrelevanz zu entnehmen ist. Selbst wenn solche Telefonate stattgefunden hätten, so legt die Beschwerde-
führerin nicht dar, inwiefern für das Verfahren wesentliche Inhalte keinen Eingang in die Akten gefunden hätten. Was schliesslich die Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der Gerichts- kanzlei betrifft (vgl. act. 3/1), so handelt es sich dabei um eine E-Mail, mit welcher die Beschwerdeführerin um Zustellung eines Aktenverzeichnisses ersuchte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn solche bloss administrativen Kontaktnahmen, die zu- dem weder schriftlich noch als formgültige elektronische Eingabe erfolgt sind, kei- nen Eingang ins Aktenverzeichnis finden. Auch insofern ist keine Amtspflichtver- letzung ersichtlich. 2.3. In ihrer Eingabe vom 18. November 2026 zeigt sich die Beschwerdeführerin irritiert darüber, dass die Akten ihres Scheidungsverfahrens nicht parallel auch di- gital geführt würden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Akten in Papier zurzeit noch die eigentlichen, relevanten und gesetzlich vorgesehenen Verfah- rensakten sind. Daran ändert nichts, dass vereinzelt Akten auch elektronisch vor- handen sind. Erst mit vollständiger Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz auf Bundes- und kantonaler Ebene wird die elektronische Aktenführung massgeblich sein (vgl. Art. 37 Abs. 3 BEKJ). 2.4 In weiteren Ausführungen äussert sich die Beschwerdeführerin zu im Rah- men des Verfahrens bei der F._____ [Bank] eingeholten Auskünften, den dazuge- hörigen Empfangsscheinen, ihrem Verdacht, dass der Versand von zwei Schrei- ben an die F._____ verschleiert werden sollte, einem angeblich fehlenden Schrei- ben und weiteren von ihr georteten Auffälligkeiten und der langen Verfahrens- dauer (act. 9 S. 2 ff.; act. 2 S. 3 f.). Konkrete Anträge sind mit diesen Ausführun- gen nicht verbunden; letztlich scheint sich die Beschwerdeführerin auf die Würdi- gung dieser und weiterer Akten im Hinblick auf die Entscheidfällung zu beziehen. Dies gilt auch, soweit sich ihre Vorbringen auf ein bei der G._____ eingeholtes Gutachten vom 6. September 2023 und im Jahr 2022 und 2024 geführte Instrukti- onsverhandlungen beziehen (act. 9 S. 5). Solche Beanstandungen wären mit all- fälligen Rechtsmitteln gegen die gestützt auf diese Beweismittel ergangenen Ent- scheide geltend zu machen. Das gleiche würde für eine Rechtsverzögerung gel-
ten. Hinweise darauf, dass das Verfahren nicht mit der "gebotenen Unbefangen- heit und Ausgewogenheit" geführt wird, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ergeben sich aus ihren Ausführungen nicht. 3.Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit auf sie (noch) einzutreten ist. IV. 1.Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 20 GebV OG). Die Kosten für die sachli- che Aufsichtsbeschwerde sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 2.Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Beschwerdeführerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie hinsichtlich der administrativen Auf- sichtsbeschwerde nicht als Partei gilt und diesbezüglich folglich nicht zur Erhe- bung eines Rechtsmittels legitimiert ist. Es wird beschlossen: 1.Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde wird auf Fr. 500.– festgesetzt. Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz 3.Die Kosten der sachlichen Aufsichtsbeschwerde werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, 5 und 9 die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. FE190608-L werden dem Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, retourniert. 6.Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 25. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am: