Unentgeltliche legal aid granted, counsel refused

VO110097Obergericht25.08.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant, represented by a guardian/adviser, requested legal aid for a maintenance claim already filed at the Justice of the Peace Office Z._____. The Obergericht of Zurich found him indigent and considered the claim not hopeless, so it granted legal aid for the conciliation stage. However, it refused to appoint a free lawyer because conciliation proceedings require legal representation only in exceptional cases, which were not shown. The court further held that the costs of legal aid must be borne by the City of V._____, subject to later allocation under Art. 207(2) ZPO, and that the present proceeding is free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 117, Art. 118 Abs. 1 lit. c, Art. 119 Abs. 2, 3, 5, 6 und Art. 122 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren. Für die Bewilligung sind Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit erforderlich; im Schlichtungsverfahren gelten wegen der geringen Kosten und des Ausnahmecharakters anwaltlicher Vertretung besonders strenge Anforderungen. Der Gesuchsteller hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzulegen; gelingt die Bedarfsabklärung mangels Mitwirkung nicht, ist das Gesuch abzuweisen. Wird Rechtspflege bewilligt, ist sie auf die jeweilige Instanz und im vorprozessualen Schlichtungsverfahren grundsätzlich nur bis zum Abschluss dieses Verfahrens zu gewähren. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für ein kommunales Schlichtungsverfahren treffen das zuständige Gemeinwesen; Vorbehalt der späteren Kostenregelung nach Art. 207 Abs. 2 ZPO bleibt bestehen.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO110097-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 25. August 2011

in Sachen

A._____ Gesuchsteller

vertreten durch Beistand lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: I. 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 16. August 2011 lässt der Gesuchsteller beim Obergericht ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Rahmen einer gleichentags beim Friedensrichteramt Z._____ angehobenen Unterhaltsklage stellen (Urk. 1 und 2/1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilpro- zessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung. 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra-

gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 3.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 3.4. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.5. Der am tt. mm 2007 geborene Gesuchsteller verfügt wohl weder über ein Einkommen noch über ein Vermögen. Den Angaben im Gesuch sowie den ins Recht gereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Mutter des Gesuchstel- lers derzeit mit einem kleinen Pensum beim Kantonsspital W._____ arbeitet, wo

sie circa Fr. 1'650.– verdient und ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 1 und Urk. 2/5a-c). Der Mietzins für die 3-Zimmer-Wohnung, in der die Mut- ter mit dem Gesuchsteller lebt, beträgt - inkl. Nebenkosten - Fr. 1'320.– (Urk. 2/6). Die Krankenkassenprämien für die Mutter und den Gesuchsteller betragen - ab- züglich der individuellen Prämienverbilligung von total Fr. 152.– - total Fr. 220.90 (Urk. 2/5, 2/7 und 2/8). Gemäss der Berechnung der Sozialhilfe für den Monat Ju- ni 2011 beträgt der anrechenbare Notbedarf Fr. 3'159.90, welcher im Umfang von Fr. 899.90 von der Sozialhilfe beglichen wird (Urk. 2/5a). Die Mutter des Gesuch- stellers kann somit aufgrund allfälliger familienrechtlicher Unterhaltspflichten nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angehalten werden. Die Mittello- sigkeit des Gesuchstellers ist damit offenkundig. 3.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 3.7. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen den Vater des Gesuch- stellers kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 3.8. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Z._____ betreffend Unter- haltsklage die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 4. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 4.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO, werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Es ist jedoch fraglich, ob der Bundesgesetzgeber die unentgeltlich prozessierenden

Parteien damit direkt an den Kanton verweisen will oder nicht vielmehr an das für das Verfahren zuständige Gemeinwesen. 4.2. Gemäss § 57 GOG übernehmen im Kanton Zürich die Friedensrichter die Funktion der Schlichtungsbehörde gemäss ZPO. Diese sind als kommunale Be- hörden ausgestaltet (§ 53 GOG) und werden für ihre Tätigkeiten von den Ge- meinden vergütet (§ 56 GOG). Darüber hinaus fallen die Einnahmen der Frie- densrichter in die Gemeindekasse (§ 56 GOG), denn mit Einführung des GOG wurde das Sportelsystem, welches unter dem Regime des bisherigen kantonalen Prozessrechts (ZPO/ZH und GVG) bei zahlreichen Friedensrichterämter Anwen- dung gefunden hatte, abgeschafft (vgl. Weisung zum E-GOG, S. 113). Es er- scheint deshalb sachlich richtig, dass die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das (kommunale) Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen sind. Daran vermag allein die Tatsache, dass gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident (und nicht etwa wie unter kantonalem Prozess- recht ab Eingang des Sühnebegehrens die Friedensrichter selbst) über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage zu befinden hat, nichts zu ändern. Diese Kostentragung entspricht im Übrigen - zumindest was die Be- freiung von den Gerichtskosten betrifft - auch der bisherigen zürcherischen Pra- xis. 4.3. Zu beachten ist, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und somit das erkennende Gericht in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss den Art. 104 ZPO ff. zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4.4. Vorliegend sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlich- tungsverfahrens unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO durch die Stadt V._____ zu tragen.

  1. Kosten und Rechtsmittel 5.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 5.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 5.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Z._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt V.. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beistand des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt Z. − die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr B._____ − die Mutter des Gesuchstellers, Frau C._____ (zur Kenntnisnahme)

je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 25. August 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am:

Schlagwörter

legal aidindigencehopelessnessconciliation proceedingsappointed counselcost allocationmunicipal liabilitymaintenance claim

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant met the requirements for legal aid in the conciliation proceedings

Extrahierter Entscheid

The applicant was indigent and the maintenance claim was not frivolous; legal aid had to be granted for the conciliation stage.

Extrahierte Begründung

The court found obvious lack of means based on the mother's modest income, rent, insurance premiums, and social assistance. The maintenance action was not hopeless at the time of filing.

Kernrechtsfrage

Whether a free legal counsel should be appointed

Extrahierter Entscheid

No counsel was appointed because special circumstances making representation necessary in conciliation were not shown.

Extrahierte Begründung

In conciliation proceedings the standards are very strict; legal representation is only necessary in exceptional circumstances, which were absent here.

Kernrechtsfrage

Which public body must bear the costs of legal aid for the conciliation procedure

Extrahierter Entscheid

The City of V._____ must bear the costs, subject to Art. 207(2) ZPO.

Extrahierte Begründung

Because the justice of the peace acts as a communal authority in Zurich and the conciliation procedure is a communal procedure, the municipality must cover the legal aid costs.

Kernrechtsfrage

Whether the present legal-aid proceedings were free of charge

Extrahierter Entscheid

Yes, the proceedings themselves were free of charge.

Extrahierte Begründung

Art. 119(6) ZPO makes legal-aid proceedings cost-free.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.