Legal aid denied for insufficient substantiation of indigence

VO110110Obergericht02.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought legal aid and appointment of counsel in connection with a maintenance conciliation proceeding. The Obergericht president held that the applicant had not sufficiently substantiated indigence or the other requirements for legal aid. In particular, he did not fully disclose income, assets, and living expenses and impermissibly left the gathering of evidence to the court. The request was therefore dismissed. The court also held that the legal-aid proceedings themselves were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c, 119 Abs. 2-6 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege setzt substantiierten Nachweis von Bedürftigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit sowie bei der Bestellung eines Rechtsbeistands zusätzlich die Notwendigkeit der Vertretung voraus. Die gesuchstellende Person trägt eine umfassende Mitwirkungs- und Substanziierungslast hinsichtlich Einkommen, Vermögen und Lebensaufwand; das Gericht hat die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht von Amtes wegen zu ermitteln. Unterbleibt eine genügende Darlegung, ist das Gesuch abzuweisen. Das Verfahren über unentgeltliche Rechtspflege ist kostenfrei (consid. 2.2-2.5, 3.1).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110110-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 2. November 2011

in Sachen

A._____, geboren tt.mm.2008, Gesuchsteller

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 19. April 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Unterhalt gegen D._____ einreichen. Gleich- zeitig liess er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als un- entgeltlichen Rechtsbeistand beantragen (act. 3/1). Den Angaben im Ge- such zufolge hat die Schlichtungsbehörde C._____ das Ersuchen mit Verfü- gung vom 18. Mai 2011 trotz fehlender sachlicher Zuständigkeit gutgeheis- sen. Zurzeit ist eine Klage beim Bezirksgericht Bülach hängig. 1.2. Am 20. September 2011 liess der Gesuchsteller sodann beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 117 ZPO stellen und um die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbedarf, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfas- send darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhält- nisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge da- von seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.4. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Eine rückwirkende Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Ob sich eine solche vorliegend rechtfertigt, erscheint fraglich. Eine nähere Abklärung drängt sich indes nicht

auf, weil dem Gesuch ohnehin nicht stattgegeben werden kann, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt. 2.5. Der Gesuchsteller lässt ausführen, das Friedensrichteramt habe das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung am 18. Mai 2011 bereits bewilligt. Es seien die Akten im Verfahren FK110025-C des Bezirksgerichts Bülach beizuziehen (act. 1 S. 1). Der Gesuchsteller verkennt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Nachweis der Mittellosigkeit, der fehlenden Aussichtslosigkeit sowie der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes zu erbringen. Vielmehr obliegt es der gesuchstellenden Person, zur Darlegung der Bedürftigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die notwendigen Lebenshaltungskosten umfassend offenzulegen und zu belegen (Entscheid des Bundesgerichts 4A_87/2007 E. 2.1; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 6). Wie unter Ziff. 2.3. erwogen, trifft den Gesuchsteller dabei eine umfassende Mitwirkungspflicht und hat er die Folgen einer feh- lenden oder mangelhaften Darlegung zu tragen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller hat es vorliegend unterlassen, über den blossen Hinweis auf seine Mittellosigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit hinausgehende Angaben zu machen; nicht nur hat er davon abgesehen, das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit mittels Dokumenten zu bele- gen, bspw. mittels Urkunde betreffend die Kindes-Vater-Beziehung, auch hat er sich nicht zu den finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter geäussert, welche aufgrund der Bestimmung in Art. 276 ZGB die Kosten des Schlich- tungsverfahrens zu übernehmen hat, erlauben dies ihre finanziellen Verhält- nisse (vgl. BGE 127 I 202). Der Gesuchsteller lässt zwar den Beizug der Ak- ten eines am Bezirksgerichts Bülach hängigen Verfahrens beantragen, er überlässt indes die Zusammentragung der notwendigen Aktenstücke sowie die Eruierung und Bezifferung der Höhe des Einkommens und des Vermö- gens sowie der notwendigen Lebenshaltungskosten dem Gericht. Aufgrund der umfassenden Mitwirkungspflicht wäre dies aber - wie dargelegt - die Aufgabe des Gesuchstellers gewesen. Demzufolge ist der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch ohne Weiterungen abzuweisen ist.

  1. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  1. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt C._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, D._____, ... [Adresse] (gegen Emp- fangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 2. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

Schlagwörter

legal aidindigenceduty to cooperatesummary proceedingsappointed counselsubstantiationmaintenance claimcost-free proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to unentgeltliche Rechtspflege and appointment of counsel

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the applicant failed to adequately substantiate and document his financial situation and the other prerequisites.

Extrahierte Begründung

The applicant bears a comprehensive duty to cooperate and to present income, assets, and living expenses in detail; the court will not investigate these matters ex officio. Mere assertions of poverty and non-frivolousness were insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether an unentgeltlicher Rechtsbeistand should be appointed

Extrahierter Entscheid

No appointed counsel was granted because the legal-aid request itself failed and the necessity requirement was not established.

Extrahierte Begründung

Appointment of counsel presupposes granted legal aid and a demonstrated need to protect the party's rights.

Kernrechtsfrage

Costs of the legal-aid proceedings

Extrahierter Entscheid

The proceedings were free of charge.

Extrahierte Begründung

The Code of Civil Procedure provides that proceedings concerning legal aid are cost-free.

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