Non-entry on legal aid request for lack of substantiation

VO110117Obergericht27.10.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A woman applied for free legal aid in contemplation of an action against her employer for alleged mobbing and related wage and employment grievances. The Obergericht held that it could not assess either the merits of the contemplated claim or the applicant’s indigence because she had not identified her intended claims and had filed no evidence regarding the facts or her financial situation. It also reminded her that civil representation before conciliation authorities and courts is subject to the lawyer monopoly. The request was therefore not entered into.

Omnilex-Regeste

Art. 145 Abs. 2 ZPO; free legal aid and appeal periods during judicial recesses are not suspended; the court may not extend or waive statutory time limits on that basis. Where a filing seeking legal aid does not enable assessment of the contemplated claims, the chances of success, or the applicant’s financial need, the authority is entitled to refuse examination and issue a non-entry decision. In addition, professional representation in civil proceedings before conciliation authorities and courts is reserved to attorneys admitted under the applicable lawyer regime; non-lawyer treating physicians are not authorized to represent patients (consid. 3-6).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO110117-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 27. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011, welches an das Bezirksgericht Bülach gerichtet und von diesem zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weitergelei- tet wurde (Eingang hierorts am 10. Oktober 2011) reichte Dr. med. B._____ na- mens A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ein (Urk. 1 und 2). 2. Dem Gesuch ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin gegen ihre Arbeit- geberin, die C._____ AG, wegen angeblich erlittenem Mobbing vorzugehen ge- denkt. In den letzten drei Jahren sei das Arbeitsklima zunehmend rauh und feind- selig ausgefallen, mit einem Minimalllohn von Fr. 18.50 pro Stunde, mutwilliger Einteilung zum Spätdienst trotz interner Abmachung, Entwertung und Gering- schätzung seitens Vorgesetztem, Ausgrenzung, falsche Anschuldigungen, Nicht- gewähren beantragter Ferien, hartnäckige Verweigerung eines Festanstellungs- vertrages. Nach erlittenem Mobbing sei der Gesuchstellerin mit dem aufoktroyier- ten Aushilfsvertrag Monat für Monat die Ungewissheit geblieben, welches Ein- kommen sie im nächsten Monat zu generieren vermöchte. Der andauernde Ein- druck, als Arbeitskraft zweiter Klasse behandelt zu werden, habe wohl zuneh- mend frühere traumatisierte Gefühle mobilisiert und Mitte Juli 2011 zu einer psy- chisch bedingten Arbeitsunfähigkeit geführt. Der ihr im Krankheitszustand zu- stehende Lohn in der Höhe von 80 % sei ihr erstmals für September 2011 nicht ausbezahlt worden (Urk. 2 S. 1 ff.). 3. Die Gesuchstellerin lässt in ihrem Gesuch nicht ausführen, inwiefern sie konkret gegen ihre Arbeitgeberin vorzugehen gedenkt resp. was ihre Rechtsbe- gehren sind. Zudem lässt sie keinerlei Unterlagen einreichen, welche die im Ge- such vorgebrachten Vorwürfe zu belegen vermögen. Ferner ist nicht ersichtlich, ob bereits ein Schlichtungsgesuch bei einer Schlichtungsbehörde anhängig ge- macht worden ist. Die eingereichten Akten enthalten im Weiteren keine Belege zu den finanziellen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen).

  1. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen und die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und somit das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen. 5. Ferner ist die Gesuchstellerin auf das Anwaltsmonopol hinzuweisen, wonach die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungsbehörden und den Gerichten den Anwältinnen und Anwälten, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügig- keit der Anwältinnen und Anwälte geniessen, vorbehalten ist (vgl. § 11 des An- waltsgesetzes des Kantons Zürich). Behandelnden Ärzten ist die Rechtsvertre- tung ihrer Patienten untersagt. 6. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass auf das Gesuch um Gewährung der der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. Oktober 2011 nicht einzutreten ist. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. Oktober 2011 wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 27. Oktober 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am:

Schlagwörter

legal aidindigenceprospects of successnon-entrycivil representationlawyer monopolymobbing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted despite missing information on claims, prospects, and indigence.

Extrahierter Entscheid

The request could not be assessed on the basis of the file and was therefore not entered into.

Extrahierte Begründung

The applicant did not specify the intended claims, submitted no supporting documents, gave no proof of financial situation, and it remained unclear whether a conciliation request was pending; thus prospects of success and need could not be reviewed.

Kernrechtsfrage

Whether the filing by a physician could serve as legal representation in civil proceedings.

Extrahierter Entscheid

The court noted that professional representation before conciliation authorities and courts is reserved to registered or qualified attorneys; physicians may not act as legal representatives for patients.

Extrahierte Begründung

The court referred to the cantonal lawyer monopoly and explained that a treating doctor is not permitted to represent a patient legally.

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