Legal aid for conciliation proceeding denied for unclear merits

VO110125Obergericht08.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A tenant/cooperative member requested retroactive free legal counsel for a housing conciliation proceeding and named a lawyer. The Obergericht president held that the request lacked the necessary concrete pleadings and supporting correspondence, so the court could not evaluate the prospects of success of the contemplated action. Because this prerequisite could not be assessed, the application for legal aid was denied without examining indigence. The decision confirmed that the conciliation phase is cost-free and that the opposing party need not necessarily be heard. It also noted that the applicant could renew a legal-aid request in any later district court proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c, 119 Abs. 3, 5 and 6 ZPO; legal aid in conciliation proceedings: the appointment of counsel presupposes that the intended claim is sufficiently specified to permit an assessment of indigence, lack of prospects and necessity of representation. Where the application does not disclose the concrete claims and essential supporting documents are missing, the court is unable to examine the prospects of success and may dismiss the request without further inquiry into the remaining conditions (consid. 2.4-2.7). In conciliation proceedings no party compensation is awarded; accordingly, the opposing party need not necessarily be heard (consid. 1.2). The proceeding on legal aid is free of charge (consid. 3.1).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VO110125-O/U Mitwirkend:Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz Urteil vom 8. November 2011 in Sachen A._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1.Ausgangslage 1.1.Mit Schreiben vom 26.Oktober 2011 liess A._____ (nachfolgend: Ge- suchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich das Begeh- ren stellen, es sei ihm für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde Zürich ei- nen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bestellen, rückwirkend ab dem 20. Oktober 2011 (Urk.1). 1.2.Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art.113 Abs.1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art.119 Abs.3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2.Beurteilung des Gesuchs 2.1.Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art.119 Abs.3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art.119 Abs.5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvor- aussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2.Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn eine Person nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art.117 ZPO) und die Bestellung zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs.1 lit.c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Ge- suchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu til-

gen. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Damit die Bestellung eines Rechtsbeistan- des im Schlichtungsverfahren sodann als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit ei- nes unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwie- gender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art.118 N 5). 2.3.Der Gesuchsteller lässt ausführen, dass ihm die Wohnung gekündigt und er gleichzeitig aus der beklagten Wohngenossenschaft ausgeschlossen worden sei. Der Rekurs an die Generalversammlung sei hängig. Kündigung und Ausschluss seien gemäss Art. 5.1 i.V.m. Art. 7.3c der Statuten der Beklagten nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen möglich. Inwiefern diese erfüllt sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. Der Gesuchsteller habe die Beklagte am 4. Oktober (wohl: 2011) schriftlich um eine detaillierte Begründung der Kündigung ersucht, welche er bis heute nicht erhalten habe. Die Parteien stünden seit dem 24. Oktober (wohl: 2011) in Vergleichsgesprächen, welche als aussichtsreich bezeichnet werden könnten. Aus diesem Grunde bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Schlichtungsbehörde eine Vereinbarung eingereicht und die Verhandlung abge- nommen werden könne (Urk. 1 S. 3 f.). 2.4.Der Gesuchsteller liess in seinem Gesuch nicht ausführen, inwiefern er kon- kret gegen die Beklagte vorzugehen gedenkt resp. was seine Rechtsbegehren sind. Zudem liess er keinerlei Korrespondenz seitens der Beklagten- wie etwa die im Gesuch erwähnten Schreiben betreffend Kündigung und Ausschluss aus der Genossenschaft - einreichen. Dem hiesigen Gericht liegt einzig ein Schreiben des Gesuchstellers an die Beklagte vor, in welchem dieser seinen Rekurs gegen den Ausschluss aus der Genossenschaft anlässlich der nächsten Generalversamm-

lung ankündigt und gleichzeitig um eine schriftliche Begründung der Kündigung ersucht (vgl. Urk. 3/8). 2.5.Es ist den Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen und somit das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu prüfen. 2.6.Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jener der Mittellosigkeit, kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 2.7.Aus den obigen Erwägungen folgt, dass das Gesuch um rückwirkende Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab dem 20. Oktober 2011 abzu- weisen ist.Dem Gesuchsteller ist es indes unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersu- chen. 3.Kosten und Rechtsmittel 3.1.Gemäss Art.119 Abs.6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2.Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art.121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art.319 lit.b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3.Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1.Das Gesuch um rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands ab dem 20. Oktober 2011 wird abgewiesen. 2.Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3.Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X., zweifach, für sich und den Gesuchstel- ler die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich die Gegenpartei in der Hauptsache, B. je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 8. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. A. Bernstein-Pomeranz versandt am:

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to free legal counsel for the conciliation proceeding

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the court could not assess the prospects of success of the intended main case from the sparse submissions and missing correspondence.

Extrahierte Begründung

The application did not clearly state the intended claims, and the alleged termination/exclusion documents were not filed; without being able to assess the merits, the prerequisites for appointed counsel could not be examined further.

Kernrechtsfrage

Whether the conciliation proceeding required hearing the opposing party

Extrahierter Entscheid

The opposing party did not have to be heard.

Extrahierte Begründung

In conciliation proceedings no party compensation is awarded, so security for party costs is not at issue; therefore the opposing party need not necessarily be heard.

Kernrechtsfrage

Which remedy was available against the decision on legal aid

Extrahierter Entscheid

A cantonal complaint to the Obergericht was available within 10 days.

Extrahierte Begründung

The president of the Obergericht decided as a first-instance authority under the ZPO; the decision was not one of a higher cantonal instance directly open only to federal appeal.

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