No legal aid for non-statutory conciliation in state liability claim

VO110145Obergericht14.12.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ applied to the President of the Zurich High Court for legal aid in a conciliation proceeding he had initiated against the City of Zurich in a state-liability matter. The court held that state-liability claims must be filed directly with the competent court after prior written submission to the authority under the State Liability Act; no conciliation proceeding is provided for by law. Legal aid therefore cannot be granted for such a non-existent proceeding. The request was dismissed, but the legal-aid proceedings themselves were declared free of charge.

Omnilex-Regeste

§ 128 GOG; Art. 119 Abs. 3, 5 and 6 ZPO; § 22 f. HG: Für ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Schlichtungsverfahren in einer Staatshaftungssache kann unentgeltliche Rechtspflege nicht beansprucht werden. Staatshaftungsansprüche sind zunächst schriftlich bei der zuständigen Behörde geltend zu machen; erst nach fruchtlosem Ablauf von drei Monaten oder ablehnender Stellungnahme ist die direkte Klage beim Gericht zulässig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist vor jeder Instanz neu zu stellen und kann nur für das gesetzlich vorgesehene Verfahren bewilligt werden; das Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenfrei.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110145-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 14. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) machte beim Friedensrichteramt B._____ gegen die Stadt Zürich ein Schlichtungsverfahren anhängig (GV.2011.00610; vgl. Urk. 1 S. 1 und 4). 1.2. Mit Eingabe vom 25. November 2011 stellte der Gesuchsteller beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich für das genannte Schlichtungsver- fahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Bei dem vom Gesuchsteller anhängig gemachten Schlichtungsverfahren handelt es sich um eine Staatshaftungsklage gegen die Stadt Zürich (vgl. Urk. 1 S. 4). § 23 HG, welcher auch nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivil- prozessordnung (ZPO) Geltung beansprucht, sieht bei Staatshaftungsklagen die direkte Klageeinleitung beim Gericht vor, weshalb in solchen Fällen kein Schlich- tungsverfahren durchzuführen ist (vgl. Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 6. Oktober 2011; Proz.-Nr. VO110107). Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen

Rechtspflege nicht beansprucht werden. Das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist deshalb abzuweisen. 2.3. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allenfalls um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 2.4. Abschliessend ist der Gesuchsteller noch darauf hinzuweisen, dass zur Gel- tendmachung von Staatshaftungsansprüchen gemäss § 22 HG vorgegangen werden muss (schriftliche Einreichung des Begehrens auf Feststellung, Schaden- ersatz und Genugtuung bei der gemäss § 22 Abs. 1 lit. a-c zuständigen Behörde). Die Klage kann erst dann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die zustän- dige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Gel- tendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat (§ 23 HG). Ob der Gesuchsteller entsprechend vorgegangen ist, lässt sich seinem Gesuch nicht ent- nehmen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betr. Staatshaftung (Verfahrens- Nr.: GV.2011.00610) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 14. Dezember 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Schlagwörter

legal aidconciliationstate liabilitycost-free proceedingsdirect actionadministrative pre-claim

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid can be granted for a conciliation proceeding that the law does not provide for in a state-liability case.

Extrahierter Entscheid

No; because state-liability claims must be brought directly before the court, there is no statutory conciliation proceeding to which legal aid can attach.

Extrahierte Begründung

Under the State Liability Act, the claim must first be submitted in writing to the competent authority and only after a non-response or refusal may the action be filed directly with the court. A conciliation proceeding is therefore not required, and legal aid cannot be claimed for a proceeding that is not legally предусмотрed.

Kernrechtsfrage

Whether the present proceedings on the legal-aid request are subject to court costs.

Extrahierter Entscheid

No; the legal-aid proceedings themselves are free of charge.

Extrahierte Begründung

Art. 119(6) ZPO makes proceedings concerning legal aid free of charge.

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