Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR250013-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger Beschluss vom 24. Februar 2026 in Sachen 1.A._____ LLC, 2.B._____ LP, 3.C., Rekurrenten 1, 2, 3 vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. X1. u/o Dr. iur., LL.M. X2._____ gegen 1.Bezirksgericht Meilen, 2.D._____ AG, Rekursgegner 2 vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Y1._____ u/o MLaw Y2._____ betreffend Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 20. November 2025 (Gesch.-Nr. BV250032-G)
Erwägungen: I. 1.Die D._____ AG (fortan: Rekursgegnerin 2) ersuchte mit Eingabe vom 28. Ok- tober 2025 (act. 5/1) das Bezirksgericht Meilen (fortan: Rekursgegnerin 1) um Einsicht in die Akten Geschäfts-Nr. FR240016-G. Mit Verfügung vom 6. No- vember 2025 (act. 5/6) wurde den Verfahrensbeteiligten des Geschäfts Nr. FR240016-G Frist zur Stellungnahme angesetzt. Mit Eingabe vom 11. No- vember 2025 beantragten (i) A., LLC, (ii) B. LP und (iii) C._____ (fortan: Rekurrenten) die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs (act. 5/8). Die übrigen Verfahrensbeteiligten des Geschäfts-Nr. FR240016-G liessen sich nicht vernehmen. Die Rekursgegnerin 1 hiess das Akteneinsichtsgesuch der Rekursgegnerin 2 mit Verfügung vom 20. November 2025 (act. 2; act. 5/9) gut und auferlegte den Rekurrenten die Kosten. 2.Dagegen erhoben die Rekurrenten mit Eingabe vom 26. November 2025 (act. 1) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich fristgerecht Rekurs und stellten die folgenden Anträge: 1.Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Aktenein- sichtsgesuch abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, even- tualiter zulasten der Gesuchstellerin. 3.Die Verwaltungskommission zog in der Folge die Akten des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. BV250032-G (act. 3; act. 5/1–12) bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; LS 175.2]). Die Akten des Verfah- rens Geschäfts-Nr. FR240016-G sind Teil dieser Akten (act. 5/4). 4.Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 (act. 4) setzte die Verwaltungskommis- sion den Rekursgegnerinnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an und forderte die Rekurrenten zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie der Bekanntgabe der genauen Adressen auf. Der Kostenvorschuss ging in-
nert Frist ein (act. 5A) und mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 teilten die Rekurrenten die Parteiadressen mit (act. 6). Die Rekursgegnerin 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Rekursgegnerin 2 reichte mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 7): 1.Der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, unserer Klientin die vollstän- dige Akte des Rechtshilfeverfahrens Geschäfts-Nr. FR240016-G unter Schwärzung allfällig schützenswerter Personendaten sowie Geschäfts- und Berufsgeheimnisse zuzustellen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Rekurrenten. 5.Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 (act. 10) setzte die Verwaltungskom- mission den Rekurrenten Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Eingabe der Rekursgegnerin 2 vom 15. Dezember 2025 an. Die Rekurrenten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Der Entscheid über die Akteneinsicht eines Dritten in ein abgeschlossenes Verfah- ren betrifft nicht die Parteirechte und damit nicht das Prozessrecht. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Angelegenheit der Justizverwaltung (HAU- SER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 131 N 26). Der Entscheid über die Akteneinsicht der Vorinstanz ist damit mit Rekurs an die Verwaltungskom- mission des Obergerichts anzufechten (§ 15 der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte [IAV; LS 211.15] i.V.m. § 19 Abs. 1 VRG und § 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Be- hördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG; LS 211.1] sowie § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]). Die Verwaltungskommission ist damit vorliegend zuständig.
III. 1.Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Die materielle Beschwer setzt voraus, dass die betreffende Per- son über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächli- che oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], VRG Kom- mentar, 3. Aufl., 2014, § 21 N 13; BGE 139 II 279 E. 2.2; BGE 138 V 292 E. 3). 2.Die Rekurrenten führen aus, dass sie Verfahrensbeteiligte im Rechtshilfever- fahren Geschäfts-Nr. FR240016-G seien (act. 1 Rz. 3). Die Verfahrensakten würden Informationen über die Rekurrenten, insbesondere auch Personenda- ten beinhalten, weshalb die Rekurrenten besonders berührt seien (act. 1 Rz. 4). Ausserdem seien ihnen mit der Verfügung vom 20. November 2025 (act. 2) auch Kosten auferlegt worden (act. 1 Rz. 5). 3.Die Rekursgegnerin 2 macht demgegenüber geltend, dass die pauschale Be- hauptung, dass die Rekurrenten Verfahrensbeteiligte im Rechtshilfeverfahren gewesen seien und dass die Verfahrensakten Informationen über die Rekur- renten beinhalten würden, nicht genügten (act. 7 Rz. 27 ff., 60). Die Rekurrenten hätten keine eigenen Daten und Informationen eingebracht (act. 7 Rz. 27). Darüber hinaus seien gemäss den Zeugen auch keine vertrau- lichen Kommunikationen erfolgt (act. 7 Rz. 30). Daher sei auf den Rekurs – zumindest hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung – nicht einzutreten (act. 7 Rz. 32). 4.Gegenstand des vorliegenden Einsichtsverfahren ist das Rechtshilfeverfah- ren Geschäfts-Nr. FR240016-G. Die Rekurrenten waren Hauptprozessparteien im Prozess vor dem um Rechtshilfe ersuchenden U.S.- Gericht. Die Hauptprozessparteien sind in ihrer Rechtsstellung im Rechtshilfeverfahren in aller Regel mittelbar betroffen (OGer ZH LU110003-
O vom 18. Juli 2011, E. 3.3.3). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass Ge- genstand im Rechtshilfeverfahren Geschäfts-Nr. FR240016-G insbesondere die Edition von Unterlagen war, welche die Rekurrenten betreffen, so beispiel- weise E-Mails und Textnachrichten, welche Informationen über die Investitionsentwicklung von "A._____ bzw. B._____" (= die Rekurrenten) ent- halten (vgl. den Katalog in Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 21. Februar 2024, Geschäfts-Nr. FR240016-G [act. 5/4/5]; was im Übrigen auch aus dem Akteneinsichtsgesuch der Rekursgegnerin 2 hervorgeht [act. 5/4/1, Antrag Nr. 5]). Auch die Informationen, welche im Rahmen der Zeugeneinvernahmen eingeholt wurden, betreffen die Rekurrenten (vgl. die vorgeschlagenen Fra- gen im Rechtshilfeersuchen vom 5. Januar 2024 [act. 5/4/2 Anhang 4]). Daher ist denkbar, dass die Gewährung der Akteneinsicht zu einer Verletzung von Persönlichkeits-, Datenschutz- und Geheimhaltungsinteressen führen könnte. Das schutzwürdige Interesse der Rekurrenten ist daher zu bejahen. Dass auch tatsächlich Persönlichkeits-, Datenschutz- und Geheimhaltungsin- teressen verletzt werden, ist für die Rekurslegitimation dahingegen nicht relevant. Für die Bejahung der Rekurslegitimation ist weiter nicht erforderlich, dass die Rekurrenten im Rechtshilfeverfahren auch selbst Dokumente und Informationen eingebracht haben. Ebenso wenig ist massgebend, ob die im Rechtshilfeverfahren offengelegte Kommunikation nach Auffassung der Zeu- gen vertraulich war oder nicht. 5.Die Rekurrenten verfügen damit über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache. Darüber hinaus ist auch ihr schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der Verfügung zu bejahen. Damit ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen und auf den Rekurs ist einzutreten. IV. 1.Die Rekurrenten machen geltend, dass entgegen E. 4.1 des angefochtenen Entscheids (act. 2) keine Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht bestehe. Die Akteneinsicht nach § 19 Abs. 2 IAV beziehe sich nur auf Akten aus einem Verfahren vor zürcherischen Gerichten (§ 2 i.V.m. § 9 IAV; act. 1 Rz. 12–13).
Die Rechtshilfe erfolge jedoch im Auftrag eines ausländischen Gerichts und betreffe daher kein Verfahren vor zürcherischen Gerichten. Es sei nicht massgeblich, dass das ersuchte Gericht bei der Durchführung der Rechtshilfe hoheitlich agiere und ein eigenes Verfahren eröffne. Die Rekursgegnerin 1 kenne die Akten aus dem Hauptverfahren in den USA nicht und könne daher keine umfassende Interessenabwägung vornehmen (act. 1 Rz. 14). 2.Demgegenüber findet nach Auffassung der Rekursgegner die IAV auch in Rechtshilfeverfahren Anwendung (act. 2 E. 3.2; act. 7 Rz. 33). Bei der Be- weisabnahme im Rechtshilfeverfahren handle es sich nicht um einen reinen Justizverwaltungsakt, sondern es gehe unmittelbar um das Prozessverhältnis der betreffenden Prozessparteien und damit um Rechtsprechungstätigkeit (act. 2 E. 3.1; act. 7 Rz. 34). Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens un- terstehe dem Recht der ersuchten Behörde (act. 2 E. 3.1, 4.1.2). Dementsprechend unterstünden Rechtshilfeverfahren im Kanton Zürich nicht der staatlichen Hoheit der USA. Die Selbständigkeit von Rechtshilfeverfahren und das daraus folgende Akteneinsichtsrecht "der Berechtigten" sei im Straf- recht in Art. 80b Abs. 1 IRSG ausdrücklich anerkannt (act. 7 Rz. 35). Das Akteneinsichtsgesuch betreffe ausschliesslich die bei der Vorinstanz befindli- chen Akten des Rechtshilfeverfahrens. Eine Kenntnis der Akten aus dem ursprünglichen U.S.-Verfahren sei irrelevant und unnötig. Allenfalls erhebliche (zusätzliche) Tatsachen, sofern sie denn überhaupt existieren, hätten die Re- kurrenten vor der Rekursgegnerin 1 vorbringen müssen, was sie nicht getan hätten (act. 7 Rz. 63). 3.Den Rekurrenten ist zwar insofern zuzustimmen, als das Rechtshilfeverfahren von einem anderen Verfahren "abhängig" ist. Dennoch kann im internationa- len Verhältnis nicht einfach von einer Fortsetzung bzw. Ausweitung des Ausgangsverfahrens gesprochen werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, N 2054). Das zeigt sich auch darin, dass der Entscheid über die Ge- währung von internationaler Rechtshilfe als Endentscheid qualifiziert wird – ungeachtet dessen, dass über die Hauptsache nicht entschieden wird (BGE
142 III 116, in: Pra 105 [2016] Nr. 82, E. 3.4.1, wonach es sich um einen Voll- streckungsentscheid i.S.v. Art. 335 lit. a ZPO handelt; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, N 2054). Insofern handelt es sich bei einem Rechtshilfeverfahren um ein selbständiges Verfahren vor zürcherischen Ge- richten. 4.Auch wenn das Gericht, welches mit der Rechtshilfe befasst ist, nicht sämtli- che Akten aus dem Hauptverfahren kennt, bedeutet dies nicht, dass es keine umfassende Interessenabwägung vornehmen könnte. Die Rekursgegnerin 1 hat gestützt auf § 12 Abs. 2 lit. b IAV ein förmliches Justizverwaltungsverfah- ren eröffnet und sämtlichen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 5/6). Sollten sich also aus den Akten des Haupt- verfahrens in den USA Umstände ergeben, welche für die Beurteilung des vorliegenden Akteneinsichtsgesuch wesentlich wären, so hätten die Verfah- rensbeteiligten diese vorliegend geltend machen können. 5.Die Situation ist im Übrigen vergleichbar mit einer Akteneinsicht in ein provi- sorisches Massnahmeverfahren (z.B. in ein Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung). Auch in diesem Fall entscheidet das Massnahmegericht nicht über die Hauptsache und es liegen dem Massnahmegericht damit nicht alle Informationen vor, die allenfalls in einem späteren Hauptsacheverfahren eingebracht werden. Nichtsdestotrotz ist nicht ersichtlich, weshalb das Mass- nahmegericht nicht über die Einsicht in die Akten des Massnahmeverfahrens entscheiden können sollte, selbst wenn in der Zwischenzeit ein Hauptverfah- ren an einem anderen Gericht eingeleitet worden sein sollte. 6.Damit handelt es sich entgegen der Auffassung der Rekurrenten auch bei ei- nem Rechtshilfeverfahren um ein Verfahren vor zürcherischen Gerichten, weshalb die Rekursgegnerin 1 nicht nur für die Behandlung des Aktenein- sichtsgesuchs zuständig, sondern auch die IAV anwendbar ist.
V. 1.1. Die Rekurrenten machen eventualiter geltend, dass der Rekursgegnerin 2 als Dritte das erforderliche schutzwürdige Interesse i.S.v. § 19 Abs. 2 lit. a IAV fehle. Es gehe nicht um "Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rechtshilfe- verfahren". Denn das Rechtshilfeverfahren gehe aus einem gegen E., F. und weitere Beklagte geführten Hauptverfahren in den USA hervor. Die Rekursgegnerin 2 sei nicht Partei dieses Hauptverfahrens gewesen, die Verfahren würden unterschiedliche Streitgegenstände (Anspruchsgrundla- gen) betreffen und auch vor unterschiedlichen Gerichten geführt werden (act. 1 Rz. 20). Es fehle ein direkter Zusammenhang zwischen der beantrag- ten Akteneinsicht und dem Rechtshilfeverfahren (act. 1 Rz. 21 mit Verweis auf VGer ZH AEG.2022.0001 vom 24. August 2022, E. 3.2). Darüber hinaus stehe die Beweiserhebung im U.S.-Verfahren zwischen den Rekurrenten und der Rekursgegnerin 2 noch bevor, weshalb die Akteneinsicht für die Rekurs- gegnerin 2 zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich sei (act. 1 Rz. 24). Die Rekursgegnerin 2 versuche, auf dem Umweg eines Akteneinsichtsgesuchs noch vor der Beweiserhebung im U.S.-Zivilverfahren Beweismittel zu sam- meln, was nicht schützenswert sei (act. 1 Rz. 25 f. wiederum mit Verweis auf VGer ZH AEG.2022.0001 vom 24. August 2022, E. 3.2). Das Akteneinsichts- gesuch der Rekursgegnerin 1 sei gar rechtsmissbräuchlich (act. 1 Rz. 30). 1.2. Die Rekursgegnerin 2 hält dem entgegen, dass die Rekurrenten 1 und 3 eine signifikante Forderung gegen die Rekursgegnerin 2 in den USA eingeklagt hätten (act. 7 Rz. 42). Diese Forderung hätten die Rekurrenten 1 und 3 erst aufgrund des dem Rechtshilfeverfahrens zugrundeliegenden ursprünglichen U.S.-Verfahrens erkannt (act. 7 Rz. 66), weshalb ein rechtsgenüglicher Zu- sammenhang bestehe. Das ursprüngliche U.S.-Verfahren gegen E._____ et al. und das neue U.S.-Verfahren gegen die Rekursgegnerin 2 beträfen diesel- ben Sachverhalte, wie die Rekurrenten 1 und 3 selbst anerkannt hätten (act. 7 Rz. 66 f.). Bei der neuen Klage handle es sich letztlich um nichts anderes als um eine Erweiterung des Beklagtenkreises des ursprünglichen U.S.-Verfah- rens der Rekurrenten gegen E._____ et al., in dessen Rahmen das
Rechtshilfeverfahren durchgeführt worden sei (act. 7 Rz. 18). Die Rekursgeg- nerin 2 werde lediglich aufgrund des zeitlichen Ablaufs in der Sachverhaltserstellung der Rekurrenten und als Drittpartei ausserhalb der USA in einem separaten Verfahren vor einem anderen Gericht belangt. Nur deshalb sei sie nicht bereits am Rechtshilfeverfahren FR240016-G als Partei beteiligt gewesen (act. 7 Rz. 25) und sei ihr auch das rechtliche Gehör nicht gewährt worden (act. 7 Rz. 45). Die von den Rekurrenten aufgeführten Unter- schiede zwischen den U.S.-Verfahren hinsichtlich Parteien, Streitgegenstände und unterschiedliche Gerichtsbehörden, seien irrelevant. Die Einsichtnahme in die vollständigen Akten des Rechtshilfeverfahrens sei Voraussetzung für eine angemessene und waffengleiche Klärung der Pro- zesschancen und Verteidigung der Rekursgegnerin 2 gegen die Forderungen der Rekurrenten 1 und 3 im neuen U.S. Verfahren (act. 7 Rz. 41). Die Ausfüh- rungen der Rekurrenten, wonach mit einer Akteneinsicht das U.S.- Zivilprozessrecht umgangen werde, gingen an der Sache vorbei. Schweizer Gerichte seien nicht zur Beachtung der U.S.-Prozessordnung verpflichtet. Nach Schweizer Recht könnten Akteneinsichtsgesuche bereits beim Erwägen der Einleitung eines Verfahrens gestellt werden (act. 7 Rz. 69 mit Hinweis auf BStGer CN.2020.2 vom 7. April 2020, E. 2.1). Der von den Rekurrenten an- geführte Entscheid VGer ZH AEG.2022.0001 vom 24. August 2022, E. 3.2 sei nicht einschlägig, da dort kein konkreter Verdacht bestanden habe, wohinge- gen vorliegend bereits ein Verfahren gegen die Rekursgegnerin 2 gestützt auf die Akten eingeleitet worden sei (act. 7 Rz. 66). Soweit die Beweismittel im Rahmen des US-Verfahrens gegen die Rekursgegnerin 2 überhaupt offenge- legt würden, so erfolge dies erst in einem späteren Zeitpunkt (act. 7 Rz. 46). 1.3. Auch die Rekursgegnerin 1 bejaht das schützenswerte Interesse (act. 2 E. 4.2.1 ff.). Die Rekursgegnerin 2 habe dargelegt und belegt, dass die Re- kurrenten sie (die Rekursgegnerin 2) aufgrund von Informationen verklage, welche im Rahmen des ersten U.S.-Verfahren aufgetaucht seien. Die Rekurs- gegnerin 2 weise ein hängiges Verfahren in den USA nach und ersuche um Einsicht in ein Verfahren, welches (bzw. dessen Hauptverfahren) ebenfalls
finanzielle Ansprüche aus demselben Lebenssachverhalt zum Gegenstand habe. 1.4. § 131 Abs. 3 GOG i.V.m. § 19 ff. IAV setzt bei der Akteneinsicht Dritter ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse voraus. § 21 lit. b IAV hält fest, dass ein anderes schützenswertes Interesse insbesondere vorliege, wenn die Einsicht "der Prüfung möglicher Ansprüche gegen Verfah- rensbeteiligte oder von Ansprüchen Verfahrensbeteiligter im Zusammenhang mit dem entsprechenden Verfahren dient". Es handelt sich damit nur um eine exemplarische Aufzählung. Auch wenn § 21 lit. b IAV primär den Fall vor Au- gen hat, dass die um Akteneinsicht ersuchende Partei als Klägerin Ansprüche geltend machen möchte, so ist nicht ersichtlich, weshalb ein schutzwürdiges Interesse nicht auch dann vorliegen soll, wenn sie Ansprüche abwehren möchte – zumindest soweit ein entsprechendes gerichtliches Verfahren ge- gen sie auch bereits eingeleitet wurde. Das Bundesgericht bejaht das schutzwürdige Interesse insbesondere dann, wenn die Einsichtnahme Vor- aussetzung zur Wahrung anderer Rechte ist und die Akten die eigene Person betreffen (OGer ZH VR110002-O vom 15. Juni 2011, E. 2.1 mit Verweis auf BGE 113 Ia 257 E. 4a; VRG Kommentar-Griffel, § 8 N 25). Es ist indes nicht leichthin zu bejahen (OGer ZH VR210003-O vom 28. September 2021, E. III.6.2). Dies muss umso mehr gelten, wenn Einsicht in die gesamten Akten verlangt wird, denn die Einsicht Dritter ist grundsätzlich auf den Entscheid be- schränkt (§ 22 Abs. 1 IAV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Akteneinsichtsinteresse von vornherein nur dann schutzwürdig, wenn die gesuchstellende Person zwingend darauf angewiesen ist. Insbesondere wenn das materielle Recht einen Auskunftsanspruch vorsieht (wie z.B. Art. 697 OR im Aktienrecht), ist grundsätzlich zunächst dieser geltend zu machen und ge- gebenenfalls gerichtlich durchzusetzen (vgl. BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019, E. 3.6). Auch beim von den Rekurrenten zitierten Entscheid VGer ZH AEG.2022.0001 vom 24. August 2022 wurde die Akteneinsicht u.a. deshalb abgelehnt, da die dortige Gesuchstellerin "ohne grossen Aufwand" prüfen konnte, ob einzelne Ärztinnen und Ärzte über eine Berufsausübungsbewilli- gung verfügen, und damit auf die verlangte Auskunft gar nicht angewiesen
sei. Ob auch prozessrechtliche Alternativen im Rahmen eines hängigen Pro- zesses ausgeschöpft werden müssen, bevor ein Akteneinsichtsgesuch gutgeheissen werden kann, wurde – soweit ersichtlich – noch nicht beurteilt. In BGer 1B_33/2014 vom 13. März 2014, E. 3.3 wurde festgehalten, dass bei einem Strafverfahren, in welchem die Klägerin des Zivilprozesses als Privat- klägerin teilnimmt und welches sich auf die Zivilforderung auswirken kann, auch der Beklagte des Zivilprozesses Anspruch auf Akteneinsicht habe. Dies, damit er im Zivilverfahren seine Parteirechte voll wahrnehmen könne. Dabei wies das Bundesgericht darauf hin, dass zwar auch in Betracht falle, über ein Begehren um Beizug der Strafakten im Zivilprozess Einsicht in die Akten zu erhalten. Nachdem derartige Begehren des Beklagten des Zivilprozesses bis dahin abgewiesen worden seien, könne diesem ein schutzwürdiges Ein- sichtsinteresse aber nicht mit dem Hinweis auf diese andere Möglichkeit zur Einsichtnahme abgesprochen werden. 1.5. Vorliegend ist unstrittig, dass die Rekurrenten am Rechtshilfeverfahren FR240016-G nicht beteiligt waren. Ebenso unstrittig ist, dass die Rekurrenten 1 und 3 (welche Verfahrensbeteiligte des Rechtshilfeverfahrens waren) gegen die Rekursgegnerin 2 in den USA ein Gerichtsverfahren eingeleitet haben. Die Rekurrenten bestreiten auch nicht, dass der diesem neuen Gerichtsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Sachverhalt, des früheren Verfahrens gegen E._____ et al. identisch ist oder dass sie überhaupt erst aufgrund der im früheren Verfahren erlangten Informationen eine Klage gegen die Rekurs- gegnerin 2 einleiteten. Ebenso wenig ist bestritten, dass die Informationen, welche im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens in der Schweiz erhoben wur- den, auch für das neue Gerichtsverfahren gegen die Rekursgegnerin 2 relevant sind – ansonsten würde der Hinweis der Rekurrenten, dass diese Informationen (voraussichtlich) im Rahmen des Beweisverfahrens in den USA ("discovery of evidence") von der Rekursgegnerin 2 verlangt werden können, keinen Sinn machen. Ein Zusammenhang zwischen dem Rechtshilfeverfah- ren und dem hängigen U.S.-Verfahren gegen die Rekursgegnerin 2 ist daher zu bejahen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Rekurrenten als Klä- ger dank des Rechtshilfeverfahrens über Informationen verfügen, welche der
Rekursgegnerin 2 als Beklagte (noch) nicht bekannt sind, obwohl die Informa- tionen (auch) die Rekursgegnerin 2 betreffen (vgl. sogleich E. V.1.6). Dies widerspricht dem Prinzip der Waffengleichheit. Auch deshalb ist ein Ein- sichtsinteresse zu bejahen. 1.6. Darüber hinaus betreffen die Akten des Rechtshilfeverfahrens die Rekursgeg- nerin 2 teilweise direkt. Denn der Zweck der beantragten Beweismittel im Rechtshilfeverfahren war, darzutun, dass die Rekursgegnerin 2 an einer In- vestition in "A._____ bzw. B._____" nicht interessiert war (vgl. act. 5/4/2 Anhang 3). Die Rekursgegnerin 2 wird entsprechend sowohl in den edierten Akten als auch im Protokoll wiederholt namentlich erwähnt (vgl. z.B. act. 5/4/47 insb. S. 13 f., 25, 31 ff.). Insofern betreffen die Akten die Person der Rekursgegnerin 2, weshalb auch deshalb ein Einsichtsinteresse zu beja- hen ist. 1.7. Zu prüfen ist allerdings, ob die Rekursgegnerin 2 zwingend auf die Aktenein- sicht angewiesen ist. Vorliegend ist weder ersichtlich noch wird behauptet, dass die Rekursgegnerin 2 einen materiell-rechtlichen Auskunfts-Anspruch gegen die Rekurrenten hätte. Die Rekurrenten verweisen auf die Beweiser- hebung im U.S.-Verfahren ("Discovery of Evidence") und machen geltend, dass die Rekursgegnerin 2 im U.S.-Verfahren "Auskunft über und Einblick in gewisse Beweismittel verlangen" könne (act 1 Rz. 24, 32). Zugleich halten die Rekurrenten aber auch fest, dass die Partei, von der die Offenlegung von Be- weismitteln verlangt werde, sich auch weigern könne, die verlangten Akten offenzulegen. Eine Weigerung habe gegebenenfalls Rechtsverluste zur Folge (act. 1 Rz. 32). Auch die Rekursgegnerin 2 führt aus, dass die Informationen des gegenständlichen Akteneinsichtsverfahrens nicht unbedingt Bestandteil der "Discovery of Evidence" sein müssen (act. 7 Rz. 69). Es ist damit unklar, ob die Akten des Rechtshilfeverfahrens tatsächlich Eingang in das U.S.-Ver- fahren finden werden. Vor diesem Hintergrund kann ein schutzwürdiges Einsichtsinteresse nicht mit dem Hinweis auf das "Discovery of Evidence" ab- gesprochen werden.
1.8. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Akteneinsichtsgesuch der Re- kursgegnerin 2 rechtsmissbräuchlich sein bzw. eine Beweisausforschung darstellen soll. Wie die Rekursgegnerin 2 zu Recht geltend macht, wurde ge- gen sie bereits ein Verfahren in den USA eingeleitet, wobei unstrittig ist, dass dieses zweite Verfahren auf demselben Sachverhalt beruht, welcher Gegen- stand des Rechtshilfeverfahrens (und des früheren U.S.-Verfahrens gegen E._____ et al.) gewesen war. Eine Missbräuchlichkeit lässt sich auch nicht aus der Tatsache ableiten, dass die Rekursgegnerin 2 den Inhalt der Rechts- hilfeakten nicht kennt. Würde sie deren Inhalt kennen, so wäre sie ja gerade nicht auf das Akteneinsichtsgesuch angewiesen. 1.9. Zusammengefasst hat die Rekursgegnerin 1 somit korrekt ein schutzwürdiges Interesse der Rekursgegnerin 2 an der Einsicht in die gesamten Verfahrens- akten bejaht. 2.1. Nach Auffassung der Rekurrenten stehen der Akteneinsicht der Rekursgeg- nerin 2 überwiegende private und öffentliche Interessen entgegen. So sei insbesondere das Interesse der Rekursgegnerin 2 mit Blick auf das Gebot der Waffengleichheit nicht als hoch zu werten. Die Waffengleichheit werde durch das anwendbare Verfahrensrecht geschaffen. Das US-Verfahrensrecht sehe aber vor, dass Beweismittel im Rahmen des "Discovery of Evidence" erhoben würden (act. 1 Rz. 37). Das überwiegende private Interesse an der Geheim- haltung der Akten des Rechtshilfeverfahrens liege darin, dass sich natürliche Personen unter den Verfahrensbeteiligten befänden und die Verfahrensakten "sensible Daten über diese Personen (Namen, Adressen, Geburtsdaten etc.)" beinhalteten. Der Inhalt vertraulicher E-Mails und Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten sei nicht offenzulegen. Ebenso würden Informationen und Personendaten Dritter zusammengetragen (Namen, Verhältnis zu den Verfahrensbeteiligten etc.). Eine weitere Substantiierung sei nicht möglich, ohne die sensiblen Daten offenzulegen (act. 1 Rz. 40 ff.). Die Rekurrenten verweisen neu unter anderem auf das Einvernahmeprotokoll (act. 1 Rz. 44 mit Verweis auf act. 5/4/47, S. 26 ff., 33 ff. und 39 ff.). Diese Daten seien der Ge- suchstellerin noch nicht bekannt (act. 1 Rz. 45). Da die Gesuchstellerin ihre
Beweisanträge im Rahmen des Beweisverfahrens ("Discovery of Evidence") im US-Verfahren stellen könne, überwiegen nach Auffassung der Rekurren- ten die privaten Interessen das Einsichtsinteresse der Rekursgegnerin 2 (act. 1 Rz. 49). Darüber hinaus stehe auch das öffentliche Interesse des guten Funktionierens der Justiz einer Akteneinsicht entgegen (act. 1 Rz. 54). 2.2. Dem hält die Rekursgegnerin 2 entgegen, dass der Akteneinsicht keine schüt- zenswerten Persönlichkeitsrechte entgegenstünden. Die Rekurrenten hätten die ursprüngliche Klage selbst eingereicht und das Rechtshilfeverfahren an- begehrt. Die Zeugen des Rechtshilfeverfahrens hätten darüber hinaus ausgesagt, dass ihre Kommunikationen nicht vertraulich gewesen seien (act. 7 Rz. 50). Die Rekurrenten hätten allfällige entgegenstehende Interes- sen nicht substantiiert geltend gemacht (act. 7 Rz. 76). Die Rekursgegnerin 1 hält im angefochtenen Urteil fest, dass zwar auch Dritte aus den Verfahrens- akten des Rechtshilfeverfahrens ersichtlich seien. Dabei handle es sich aber primär um E-Mail-Adressen. Weitere besonders sensible Daten, welche der Rekursgegnerin 2 nicht bereits bekannt seien, seien nicht ersichtlich. Da die Klage der Rekurrenten 1 und 3 gegen die Rekursgegnerin 2 die Beihilfe zum Diebstahl einer Anlagestrategie zum Gegenstand habe, müsse es der Rekurs- gegnerin 2 möglich sein, bis zu einem gewissen Grad Einsicht in die Abläufe der Rekurrenten zu erhalten. Die Rekursgegnerin 2 müsse erfahren dürfen, was Dritte über sie preisgegeben hätten, und sich verteidigen können (act. 2 E. 4.5.3). 2.3. Das Akteneinsichtsrecht kann aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen eingeschränkt werden. Als private Interessen bzw. Gründe zur Ein- schränkung des besagten Rechts gelten rechtlich geschützte Interessen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ZGB) und Geheimhaltungsinteressen von Dritten. Ein (öffentliches) Geheimhal- tungsinteresse besteht ferner, wenn eine Person Repressalien befürchten muss, sodass ihre Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer) verdeckt gehal- ten werden müssen, oder dass die Bekanntgabe der Informationen eine noch nicht abgeschlossene Untersuchung gefährdet (vgl. GÖKSU, in: Brun-
ner/Schwander/Vischer [Hrsg.], DIKE ZPO Kommentar, 3. Aufl., 2025, Art. 53 N 40). Das Geheimhaltungsinteresse muss das Interesse der Wahrheitsfin- dung überwiegen. Dabei rechtfertigt nicht jeder Nachteil eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts. Insbesondere vermögen bloss prozesstaktische und nicht materiell-rechtliche Nachteile i.d.R. keine überwiegend öffentlichen oder privaten Interessen zu begründen (vgl. OGer ZH VR110002-O vom 15. Juni 2011, E. 2.2). Ebenso wenig vermag der blosse Umstand, dass es den betroffenen Personen unangenehm sein dürfte, dass gewisse Tatsachen offenbart werden (z.B. weil es ihnen peinlich ist), ohne dass ein objektiv ge- rechtfertigtes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung vorhanden wäre, ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zu begründen (vgl. GÖKSU, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], DIKE ZPO Kommentar, 3. Aufl., 2025, Art. 53 N 40). 2.4. Wenn die Rekurrenten geltend machen, dass die Akteneinsicht zu einer ver- frühten Kenntnisnahme der Akten führe, so handelt es sich um einen prozesstaktischen Nachteil. Ein solcher überwiegt das schutzwürdige Inter- esse der Rekursgegnerin 2 an der Einsicht nicht. 2.5. Alleine die Tatsache, dass Namen, Adressen, Geburtsdaten etc. in den Akten vorkommen hat nicht zur Folge, dass eine Akteneinsicht ausgeschlossen wäre. Gerade die Daten der Rekurrenten sind den Rekursgegnern – soweit ersichtlich – bekannt. Was die Details der Zeugen des Rechtshilfeverfahrens angeht, so haben diese sich nicht dahingehend vernehmen lassen, dass diese persönlichen Angaben nicht offengelegt werden dürften. Welche Daten von Dritten nicht offengelegt werden dürften, tun die Rekurrenten weder dar, noch ist das ersichtlich. Wie die Rekursgegnerin 1 zutreffend ausführt, handelt es sich hierbei primär um E-Mail-Adressen. Ohnehin ist festzuhalten, dass – so- weit ersichtlich – sämtliche in den Akten des Rechtshilfeverfahrens enthaltenen Ausführungen zu Personen bzw. allgemein Personendaten im Zusammenhang mit den Geschehnissen stehen, die auch Teil des U.S.-Ver- fahrens gegen die Rekursgegnerin 2 sind.
2.6. Betreffend die behauptete (und bestrittene) Vertraulichkeit von E-Mails und Gesprächen ist Folgendes festzuhalten: Zwar bezeichnen die Rekurrenten nun einzelne Stellen im Protokoll (act. 1 Rz. 44 mit Hinweis auf act. 5/4/47 S. 26 ff. und 39 ff.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die bezeichneten Stellen vertrauliche Informationen enthalten sollen. Die blosse Tatsache, dass die Offenbarung dieser Tatsachen den Rekurrenten allenfalls unangenehm sein könnte, genügt jedenfalls nicht, um ein (überwiegendes) Geheimhal- tungsinteresse zu begründen. Hinsichtlich der E-Mails unterlassen es die Rekurrenten zudem vollständig, darzutun, welche Stellen weshalb vertraulich sein sollen. Generell ist nicht ersichtlich, woraus die Rekurrenten eine allfällige Vertraulichkeit ableiten. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass zwischen der G._____ AG und den Rekurrenten keine Vertraulichkeits- oder Geheimhal- tungsvereinbarung geschlossen wurde (act. 5/4/47 S. 25). Aus der blossen Tatsache, dass die Informationen der Rekursgegnerin 2 nicht bekannt sind, kann keine Vertraulichkeit abgeleitet werden. Da die Rekurrenten selbst auf die Möglichkeiten hinweisen, dass eine Offenlegung der Informationen gege- benenfalls im Rahmen des U.S.-Verfahrens gegen die Rekursgegnerin 2 erfolgen könnte, scheinen auch sie selbst darüber hinaus nicht davon auszu- gehen, dass diese Informationen objektiv geheimhaltungswürdig sind. 2.7. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das gute Funktionieren der Justiz vorlie- gend durch die Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs der Rekursgegnerin 2 gefährdet werden soll. 2.8 Vor diesem Hintergrund ist die von der Rekursgegnerin 1 vorgenommene In- teressenabwägung nicht zu beanstanden. Das schutzwürdige Interesse der Rekursgegnerin 2 an der Akteneinsicht ist höher zu gewichten als allfällige private Interessen der Rekurrenten oder Dritter an der Geheimhaltung der Ak- ten. 3.Zusammengefasst hat die Rekursgegnerin 1 damit zurecht ein Aktenein- sichtsgesuch der Rekursgegnerin 2 in die vollständigen Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. FR240016-G gewährt. Folglich erweist sich der Rekurs als un- begründet. Dieser ist somit abzuweisen.
VI. 1. Die Rekurrenten rügt, dass die Rekursgegnerin 1 die Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens den Rekurrenten auferlegt habe. Beim Akteneinsichtsverfahren handle es sich um ein nichtstreitiges verwaltungsrecht- liches Verfahren und die Rekurrenten hätten keine Parteistellung (act. 1 Rz. 64 f.). Gemäss § 13 IAV sei die gesuchstellende Partei für die Bearbeitung von Akteneinsichtsgesuchen kostenpflichtig. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs durch Einreichung einer Stellungnahme mache die Rekurrenten nicht zu Verur- sachern der Kosten für die Bearbeitung eines Akteneinsichtsgesuchs (act. 1 Rz. 67 f.). 2. Die Rekursgegnerin 2 hält dem entgegen, dass gemäss § 13 Abs. 2 VRG die Beteiligten des Verfahrens kostenpflichtig seien. Die Rekurrenten hätten durch ihre Rechtsbegehren das Akteneinsichtsverfahren zu einem strittigen Verfahren gemacht und Aufwände verursacht, weshalb sie die Verfahrenskosten vollum- fänglich zu tragen hätten (act. 7 Rz. 54 f.). 3. Gemäss § 13 Abs. 1 VRG können Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlun- gen Gebühren und Kosten auferlegen. Gemäss § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten i.d.R. entsprechend ihrem Unter- liegen. In der Literatur wird zu § 13 Abs. 2 VRG festgehalten, dass dieser in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu Anwendung gelange, wie die Verwen- dung des Begriffs "Unterliegen" impliziere, wohingegen sich die Auferlegung für die Ausübung von Amtshandlungen nach den Verordnungen richte, auf die in § 13 Abs. 1 VRG verwiesen werde (PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], VRG Kommentar, 3. Aufl., 2014, § 13 N 42). Eine solche Beschränkung auf das Rechtsmittelver- fahren ergibt sich aber nicht aus § 13 Abs. 2 VRG. Darüber hinaus ist das Unterliegerprinzip ein allgemeiner prozessualer Grundsatz. Dementsprechend können selbst ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage die Kosten namentlich in solchen Verfahren, in welchen eine Vorinstanz über eine Streitigkeit von zwei Parteien entscheidet, bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren der un- terliegenden Partei auferlegt werden (vgl. zum Bundesverwaltungsrecht: KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, N 653; BVGer A-5979/2010 vom 9. Juni 2011, E. 4.2). Eine Partei gilt als unterlegen, wenn ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird (vgl. BVGer A-5979/2010 vom 9. Juni 2011, E. 4.3). Kommt das Unterliegerprinzip zur Anwendung, so kann nur ausnahmsweise eine Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip erfolgen, wenn ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch verspätetes Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln Kosten verursacht (§ 13 Abs. 2 VRG). 4. Gemäss § 13 IAV können für die Bearbeitung von Akteneinsichtsgesuchen Kos- ten gemäss der für das jeweilige Gericht anwendbaren Gebührenverordnung auferlegt werden. § 13 IAV äussert sich jedoch nicht dazu, wem die Kosten auf- zuerlegen sind, weshalb § 13 VRG anwendbar ist. Soweit die Eröffnung eines förmlichen Justizverwaltungsverfahrens nicht erforderlich ist, ist selbsterklä- rend, dass die Kosten der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen sind. Vorliegend wurde jedoch ein förmliches Justizverwaltungsverfahren gemäss § 12 Abs. 2 IAV eröffnet und in dessen Rahmen Drittbetroffene, deren Interes- sen von der Akteneinsicht berührt sind, miteinbezogen. Dabei haben sich die Rekurrenten nicht nur vernehmen lassen, sondern sie haben auch formell den Antrag auf Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs der Rekursgegnerin 2 ge- stellt. Indem die Rekursgegnerin 1 das Akteneinsichtsgesuch der Rekursgegnerin 2 (zurecht) gutgeheissen hat, wurde dem Begehren der Rekur- renten damit nicht entsprochen und sind sie somit unterlegen. Die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung nach dem Verursacherprinzip sind demgegenüber vorliegend nicht erfüllt. Damit ist die erstinstanzliche Kos- tenauferlegung nicht zu beanstanden. Auch in diesem Punkt ist der Rekurs abzuweisen. VII. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 VRG i.V.m. § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG; LS 211.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Rekur-
renten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG), wobei diese aus dem von den Rekur- renten geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen sind. 2. Im Rekursverfahren kann gemäss § 17 Abs. 2 VRG die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Die verwal- tungsprozessuale Parteientschädigung wird grundsätzlich nicht nach generell- abstrakt festgelegten Tarifen bemessen (PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], VRG Kommentar, 3. Aufl., 2014, § 17 N 65). Ausgangspunkt für die Bemessung einer angemessenen Entschädigung sind die objektiv notwendigen Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei im Prozess entstanden sind. Die Parteient- schädigung umfasst dabei aber nicht sämtliche erforderlichen Kosten, die einer Partei entstanden sind, sondern nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands (PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], VRG Kommentar, 3. Aufl., 2014, § 17 N 80; VGer ZH vom 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1). 3. Aufgrund des komplexen Sachverhalts und schwieriger Rechtsfragen ist der Beizug eines externen Vertreters gerechtfertigt. Die Rekursgegnerin 2 reicht vorliegend keine Honorarnote ein und macht auch keine Ausführungen zum Zeitaufwand oder zu den Barauslagen. Es rechtfertigt sich, gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG die Rekurrenten zu verpflichten, der Rekursgegnerin 2 eine Ent- schädigung von Fr. 900.– inkl. 8.1 % MwSt. zuzusprechen. 4. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesge- richt. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 20. No- vember 2025, Geschäfts-Nr. BV250032-G, wird abgewiesen.
Zürich, 24. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw C. Honegger versandt am: