Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VR260002-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 27. März 2026 in Sachen A._____, Rekurrentin gegen Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe/Zentrale Sprachdienstleistungen vom 5. Februar 2026; nachträgliche Überprüfung der Eignung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin (Gesch. Nr. KQ260004-O)
Erwägungen: 1.Am 2. Februar 2026 ging bei der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleis- tungen (fortan: Rekursgegnerin) eine Rückmeldung der Kantonspolizei Zürich bezüglich der Dolmetschtätigkeit von A._____ (fortan: Rekurrentin) ein. Darin wurden die Dolmetschfähigkeiten der Rekurrentin, ihre Rechtskenntnisse so- wie ihr Rollenverständnis beanstandet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rekurrentin sei während der Einvernahme vom 27. Januar 2026 plötzlich aufgestanden und habe die Einvernahme abbrechen wollen, da sie sich mehr Mitgefühl für den dortigen Beschuldigten gewünscht habe. Sie habe die sei- tens des Einvernehmenden gestellten Fragen als unpassend kritisiert. Es sei der Verdacht aufgekommen, dass die Rekurrentin dem Beschuldigten die Ant- worten jeweils mitgeteilt und/oder Tipps für eine passende Antwort gegeben habe. Dieser Eindruck sei aufgrund der langen Übersetzungszeit sowie des Umstandes, dass zwischen dem Beschuldigten und der Rekurrentin Diskus- sionen stattgefunden hätten, entstanden. Die Rekurrentin habe sich ferner ei- ner Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls widersetzt und den Einsatzort verlassen (act. 5/1/1-2). 2.Gestützt auf diese Rückmeldung entschied die Rekursgegnerin mit Beschluss vom 5. Februar 2026, Geschäfts-Nr. KQ260004-O (act. 3), dass die Akkredi- tierung der Rekurrentin als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin für sämtli- che Arbeitssprachen (Amharisch und Tigrinya) im Sinne einer superprovisori- schen Massnahme vorsorglich entzogen würde. Zudem wurde die Rekurren- tin aufgefordert, zur Rückmeldung der Kantonspolizei Zürich vom 31. Januar 2026, zum vorsorglichen Akkreditierungsentzug sowie zum geplanten endgül- tigen Entzug Stellung zu nehmen (act. 3 Dispositiv-Ziffern 1-2). Kurz zusam- mengefasst begründete die Rekursgegnerin den superprovisorischen Entzug der Akkreditierung damit, aufgrund der Rückmeldung der Kantonspolizei müsse davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin nicht fähig und/oder nicht gewillt sei, ihren rechtlichen Pflichten als Behörden- und Gerichtsdolmet- scherin nachzukommen und bei Behörden und Gerichten neutral und unab- hängig zu dolmetschen. Das Verhalten der Rekurrentin sei besorgniserregend
und stelle ihr Rollenverständnis und ihre Unabhängigkeit massiv in Frage. Es bestehe dringender Handlungsbedarf (act. 3 E. 2.4 f.). 3.1. Gegen den Beschluss vom 5. Februar 2026 erhob die Rekurrentin bei der Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 3. März 2026 innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1 S. 2): "1. Der Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen Aus- schuss vom 5. Februar 2026 sei aufzuheben. 2. Meine Akkreditierung als Behördendolmetscherin sei unverzüglich für sämtliche Arbeitssprachen wiederherzustellen und die ausge- sprochene superprovisorische Massnahme aufzuheben. 3. Dem vorliegenden Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu er- teilen. 4. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines rechtskonfor- men Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz." 3.2. Zur Begründung brachte die Rekurrentin kurz zusammengefasst vor, die von der Kantonspolizei geschilderten Umstände entsprächen nicht den Tatsa- chen. Die Rolle als Dolmetscherin sei ihr bekannt und sie arbeite professio- nell. Weiter kritisierte sie die fehlende Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Unverhältnismässigkeit der Massnahme (act. 1 S. 3 ff.). 4.Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten Geschäfts-Nr. KQ260004-O (act. 5/1-15) bei. Auf die Ein- holung einer Stellungnahme der Rekursgegnerin im Sinne von § 26b des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) verzichtete sie hingegen (VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6). 5.Mit Beschluss vom 11. März 2026, Geschäfts-Nr. KQ260004-O, hob die Re- kursgegnerin den mit Beschluss vom 5. Februar 2026 für sämtliche Arbeits- sprachen superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Entzug der Akkredi- tierung der Rekurrentin auf und nahm die Rekurrentin für sämtliche Arbeits- sprachen wieder in das Dolmetscherverzeichnis auf (act. 7). Den Beschluss
vom 11. März 2026 übermittelte die Rekursgegnerin der Verwaltungskommis- sion mit Eingabe vom 16. März 2026 (act. 6) zusammen mit dem Antrag auf Abschreibung des vorliegenden Verfahrens. Aufgrund des Beschlusses vom 11. März 2026 und der Wiederaufnahme der Rekurrentin im Dolmetscherver- zeichnis ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. 6.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 7.Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die un- terliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Um- triebe ihrer Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Dar- legung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend liegt keiner der genannten Fälle vor, weshalb der Rekurrentin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. 8.Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesge- richt. Es wird beschlossen: 1.Das Verfahren Geschäfts-Nr. VR260002-O wird als gegenstandslos am Re- gister abgeschrieben. 2.Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3.Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein: