Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV110013-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Beschluss vom 21. November 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Klägerin
vertreten durch lic. iur. Y._____,
betreffend Ablehnung von Bezirksrichterin lic. iur. C._____ am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung
Erwägungen: I. 1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht Zürich hängigen Verfahrens betreffend Klage auf Unterhalt (FP0902060) liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. Mai 2011 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ein Aus- standsbegehren gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ stellen und Folgen- des beantragen (act. 1): "1. Es sei das Verfahren in Sachen B._____ gegen A._____ betreffend Unterhalt (Prozess Nr.: FP090260-L) Frau Bezirksrichterin lic. iur. C., Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, wegen Befangenheit zu entziehen und es sei die Sache einer anderen Einzelrichterin bzw. ei- nem anderen Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich zuzuteilen. 2. Eventualiter sei Frau Bezirksrichterin lic. iur. C. zu ermahnen, sich inskünftig nicht mehr voreingenommen gegenüber dem Antragstel- ler zu äussern und verhalten. 3. Es sei die Vernehmlassung von Frau Bezirksrichterin lic. iur. C._____ zum vorliegenden Ausstandsbegehren dem Antragsteller zur Stellungnahme, ev. zur blossen Kenntnisnahme zuzustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichts- kasse des Bezirksgerichts Zürich. 5. Es seien die Akten des Prozesses i.S. B._____ gegen A._____, Pro- zess-Nr. FP090260, von Amtes wegen beizuziehen."
Frist eine Stellungnahme ein und hielten an ihren Begehren fest (act. 9 und 10). II. 1.1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das Vorliegende - bei Inkraft- treten des neuen Gesetzes rechtshängig waren, gilt das bisherige Verfah- rensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Ab- schluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). 1.2. Nach § 101 Abs. 1 GVG sowie § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung des Oberge- richts über die Organisation vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Ausstandsbegehren, die sich gegen Mitglieder der Bezirksgerichte richten. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung des Ablehnungsbe- gehrens gegen den abgelehnten Bezirksrichter zuständig. 2. Dem Antrag um Beizug der Verfahrensakten FP090260 betreffend Klage auf Unterhalt wurde entsprochen (vgl. act. 7). III. 1. Dem vorliegenden Verfahren liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde: Der Gesuchsteller befindet sich in einem am Bezirksgericht Zürich hängigen Ver- fahren betreffend Klage auf Unterhalt, welche der Vertreter der Sozialen Dienste der Stadt Zürich im Namen des drei Jahre alten Kindes des Ge- suchstellers, B._____, eingeleitet hat (act. 7/1-2). Die Tochter ist offenbar von Geburt an fremd platziert worden, nachdem der Kindsmutter die Obhut entzogen worden war (act. 7/42 S. 3).
gebot abgetan, was ihre Voreingenommenheit zeige. Es bestehe der Ein- druck, die Abgelehnte wolle auf Kosten des Gesuchstellers einen Pilotpro- zess durchführen. Auch die klägerische Seite habe Vergleichsangebote des Gesuchstellers abgelehnt. Weiter habe die Abgelehnte dem Gesuchsteller zuerst verweigert, am Schluss der Hauptverhandlung das Wort zu ergreifen, obwohl dies der Mutter der Klägerin eingeräumt worden sei. Erst auf Inter- vention des Vertreters des Gesuchstellers hin sei diesem das rechtliche Ge- hör gewährt worden. Die Abgelehnte habe sodann von der Subrogationsbe- stimmung in Art. 289 Abs. 2 ZGB keine Kenntnis gehabt, was eine erhebli- che Wissenslücke sei und den Anschein erwecke, sie sei dem Fall auch in juristischer Hinsicht nicht gewachsen (act. 1). 3. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2011 führt die Abgelehnte zusammen- gefasst aus, am 2. November 2010 sei eine Referentenaudienz/Vergleichs- verhandlung durchgeführt worden. Nachdem sie die einstweilige Sichtweise des Gerichts dargelegt habe, habe man vor allem Vergleichsgespräche ge- führt und dabei intensiv über rückwirkende, laufende und künftige Unter- haltsverpflichtungen diskutiert. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei damals kein Thema gewesen. Die Vergleichsgespräche seien schliesslich geschei- tert. Die Rügen betreffend die Verhandlung vom 2. November 2010 seien unbegründet und erfolgten verspätet. Sie, die Abgelehnte, gehe davon aus, dass der Gesuchsteller gegenüber seinem Kind grundsätzlich zu Unterhalt verpflichtet sei, weshalb auch die rückwirkenden Unterhaltsverpflichtungen thematisiert worden seien. An der Verhandlung vom 19. Mai 2011 seien so- dann Replik und Duplik erstattet worden, es sei jedoch aufgrund der sehr weit auseinander liegenden Vorstellungen der Parteien nicht zu Vergleichs- gesprächen vorgeladen worden und solche seien auch nicht geführt worden. Es sei falsch, dass sie einen Pilotprozess auf Kosten des Gesuchstellers führen wolle. Auch habe sie den Gesuchsteller weder gemassregelt, noch ihm alleine die Verantwortung für das Scheitern eines Vergleichs gegeben (act. 5).
IV. 1.1. Sowohl gestützt auf Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung wie auch Art. 6 Zif- fer 1 EMRK, welche Bestimmungen für das kantonale Verfahrensrecht in den §§ 95 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes konkretisiert werden, hat je- dermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen Richter beurteilt wird. Jeder Justizbeamte gemäss § 95 GVG kann u.a. ab- gelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen, wenn andere Umstän- de als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG aufgezählten vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen (§ 96 Ziff. 4 GVG). Befangenheit ist die unsachliche inne- re Einstellung des Richters zu den Beteiligten und dem Gegenstand des konkreten Verfahrens, aufgrund welcher er in die Entscheidung unsachliche und sachfremde Elemente einfliessen lässt. Zu entscheiden ist, ob es unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten gibt. Massgebend ist, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken (BGE 115 V 263 mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). Bloss subjektives Empfinden der Befangenheit durch eine Partei genügt damit nicht. Nicht verlangt wird, dass der Richter tatsäch- lich voreingenommen ist; es genügt vielmehr bereits der objektiv gerechtfer- tigte Anschein, die für ein gerechtes Urteil notwendige Offenheit des Verfah- rens sei nicht mehr gewährleistet. Angesichts der Bedeutung des Anspruchs auf ein unparteiisches und unabhängiges Gericht für die Akzeptanz des Ur- teils beim Rechtsuchenden bzw. bei den Rechtsunterworfenen sowie für die Legitimation der Rechtsprechung in einem demokratischen Rechtsstaat lässt sich eine restriktive Auslegung und Anwendung der zitierten Gesetzesbe- stimmungen nicht vertreten. Anderseits steht die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Der Eindruck der Befangenheit darf nicht leichthin angenommen werden und der Ausstand muss deshalb die Ausnahme bleiben, damit nicht die gesamte Verfahrensordnung ausgehöhlt und der Rechtsgang empfind-
lich gestört wird (BGE 114 Ia 53 E. 3b und c). Die Beurteilung eines Ableh- nungsgrundes liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde (Zum Ganzen Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Ge- richtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 96 N 31). 1.2. Das Bundesgericht hat in seiner neusten Rechtsprechung den Anschein von Befangenheit für den Fall bejaht, dass der Referent in einem hängigen Beru- fungsverfahren mit dem Rechtsvertreter des Beschuldigten Kontakt aufge- nommen und diesem mitgeteilt hat, er, der Referent, werde gestützt auf die Akten wohl einen Antrag auf Abweisung der Berufung stellen. Das Bundes- gericht hielt fest, dieses Vorgehen lasse den Referenten als befangen er- scheinen. Der Kontakt erwecke den Anschein, er sei in der Sache nicht mehr offen und voreingenommen. Die Partei könne mit Grund befürchten, der Referent unterziehe seine geäusserte Auffassung anlässlich der Ver- handlung und Beratung nicht mehr einer unvoreingenommenen Prüfung (BGE 134 I 238 E. 2.6). In seinem Entscheid vom 4. Mai 2011 erwog das Bundesgericht sodann, generell sollte das Gericht mit Blick auf den An- spruch auf einen unbefangenen Richter vorläufige Einschätzungen der Pro- zessaussichten nur mit grosser Zurückhaltung vornehmen (1B_407/2010, Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2011, E. 2). 2.1. Vorliegend ist strittig, ob die Abgelehnte durch ihre Ausführungen zu allfälli- gen rückwirkenden Unterhaltsverpflichtungen und zur Aktivlegitimation der Klägerin in der Hauptsache anlässlich der Verhandlungen vom 2. November 2010 bzw. vom 19. Mai 2011 den Anschein von Befangenheit erweckt hat. Unbestritten ist, dass die Aktivlegitimation der Klägerin und Gesuchsgegne- rin sowie die rückwirkenden Unterhaltsverpflichtungen zumindest im Rah- men der Verhandlung vom 19. Mai 2011 Thema waren und dazu namentlich Ausführungen von beiden Rechtsvertretern wie auch von der Einzelrichterin gemacht wurden (act. 5 S.3, act. 10 S. 2, siehe auch Protokoll Vorinstanz S. 12, S. 14 f.). Strittig ist hingegen, ob über diesen Streitpunkt auch anläss- lich der Referentenaudienz bzw. der Vergleichsverhandlung vom 2. November 2010 gesprochen wurde (act. 5 S. 3, act. 1 S. 7). Wäre dem
so, so könnte der Abgelehnten hinsichtlich der Darlegung ihrer Einschätzung gegenüber den Parteien kein Vorwurf gemacht werden, da eine solche Beur- teilung in aller Regel gerade Bestandteil von Vergleichsverhandlungen ist. Im Rahmen von Vergleichsgesprächen ist es die Aufgabe des Gerichts her- auszufinden, wozu die Parteien bereit sind und ob sie allenfalls einem Ver- gleich zustimmen würden. Dabei darf das Gericht den Parteien seine Sicht der Dinge darlegen und auch Vorschläge unterbreiten, welche im Falle eines begründeten Urteils zwar allenfalls mit dessen Ergebnis nicht übereinstim- men würden, welche aber als angemessen und fair erscheinen. Die Darle- gung der eigenen Sicht ist geradezu in der richterlichen Tätigkeit selbst be- gründet und entspricht dem Zweck von Vergleichsgesprächen, nämlich u.a. gestützt auf die Einschätzung des Falles durch das Gericht eine billige und adäquate Einigung zwischen den Parteien zu erlangen bzw. zu einem Ver- fahrensabschluss zu gelangen (Hauser/Schweri, a.a.O., § 96 N 45; ZR 83 Nr. 62 E. 3 ff.; siehe zum neuen Recht auch: Staehelin in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 124 N 10). Dabei darf keine Rolle spielen, dass das Gericht in rechtlicher Hinsicht allenfalls nicht dieselbe An- sicht vertritt wie einer der Parteivertreter. Insoweit kann der Abgelehnten vorliegend nicht vorgeworfen werden, den Anschein von Befangenheit be- gründet zu haben, indem sie anlässlich der Referentenaudienz bzw. der Vergleichsverhandlung vom 2. November 2010 ihre Ansicht hinsichtlich der in der Vergangenheit aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge darlegte. 2.2. Am 19. Mai 2011 erfolgte sodann die Fortsetzung der Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung der Parteien (act. 7/34, Protokoll Vorinstanz S. 10). Offiziell wurde zwar nicht zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen und es wurden auch keine Vergleichsgespräche geführt. Offenbar wurde aber trotz- dem über einen Vergleichsvorschlag diskutiert, wurde seitens des Gesuch- stellers doch festgehalten, er habe diesen erneut abgelehnt (act. 1 S. 5). Dem Protokoll kann denn auch entnommen werden, dass die Frage der Ak- tivlegitimation der Klägerin in der Hauptsache für die rückwirkenden Unter- haltsbeiträge in der Verhandlung immer wieder thematisiert wurde, sei es
von den Parteivertretern oder von der Abgelehnten (Protokoll Vorinstanz S. 12, 14-15, 18-19), und dass zahlreiche Äusserungen und Feststellungen ausserhalb der Parteivorträge erfolgten (siehe die zahlreichen Protokollnoti- zen). Wenn die Abgelehnte im Rahmen dieser Diskussionen ihre Sicht der Dinge darlegte, mehrfach ihr Bedauern über das Scheitern einer konstrukti- ven Lösung aussprach (Protokoll Vorinstanz S. 18 und 19) und insgeheim allenfalls doch noch hoffte, trotz der verhärteten Fronten eine Einigung zwi- schen den Parteien zu erwirken, so vermag dies für sich allein keinen An- schein von Befangenheit zu begründen. Auch der Einwand seitens des Ge- suchstellers, die Abgelehnte sei nicht mehr unbefangen, weil davon ausge- gangen werden müsse, sie werde im Falle einer gerichtlichen Beurteilung von ihrer bisherigen Ansicht nicht gänzlich abweichen (act. 1 S. 8), vermag nicht zu überzeugen; der Spielraum der Abgelehnten für eine konstruktive Lösung im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung geht aufgrund ihrer Bin- dung an das Gesetz weniger weit als im Rahmen eines Vergleichvorschla- ges, in welchen in der Regel auch Überlegungen zur Angemessenheit der Regelung mit einfliessen. Insoweit kann die Abgelehnte den Vergleichsvor- schlag nicht ohne Weiteres als Entscheid übernehmen, weshalb sich die Be- fürchtungen des Gesuchstellers als unbegründet erweisen. Überdies kann ein Ausstandsgrund nicht damit begründet werden, die Abgelehnte sei im Hinblick auf einen allfälligen späteren Prozess zwischen dem Gesuchsteller und dem Gemeinwesen wegen Vorbefassung befangen (vgl. act. 1 S. 6). Im jetzigen Zeitpunkt ist gänzlich offen, ob ein solcher Prozess je stattfinden wird, und eine allfällige Befangenheit wäre erst in diesem Verfahren zu prü- fen. Weiter kann ein Ablehnungsgrund auch nicht damit begründet werden, der betreffende Richter führe vorab Vergleichsgespräche und habe im Falle des Scheiterns einen Entscheid zu fällen (vgl. act. 1 S. 6). Ein solches Vor- gehen entspricht gerade dem Willen des Gesetzgebers (vgl. § 118 ZPO/ZH; vgl. auch Hauser/Schweri, a.a.O., § 96 N 44). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von jenem in BGE 134 I 238. Im Weiteren kommt hin- zu, dass die Ausführungen der Abgelehnten anlässlich der massgebenden Verhandlung einzig auf einer einstweiligen Meinungsbildung basierten, mit-
hin - wenn auch implizit - unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit gemacht wurden, was sich bereits aus § 148 ZPO/ZH ergibt, wonach das Gericht ver- pflichtet ist, im Rahmen der Entscheidfindung alle bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen massgebenden Beweismittel in die Beweiswürdigung miteinzu- beziehen. Richter sollten zwar hinsichtlich vorläufiger Einschätzungen von Prozessaussichten ausserhalb von Vergleichsgesprächen zurückhaltend sein; angesichts der vorliegenden Umstände, namentlich der zahlreichen Diskussionen ausserhalb der Parteivorträge, wurden aber die Aussagen der Abgelehnten über die Aktivlegitimation und die rückwirkenden Unterhalts- verpflichtungen im Rahmen dieser gebotenen Zurückhaltung gemacht und gab sie dadurch weder zu objektiv berechtigtem Misstrauen hinsichtlich der Unparteilichkeit Anlass, noch liess sie den Eindruck entstehen, sie würde auf ihrer Ansicht selbst in Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung beharren. Ein Ablehnungsgrund besteht somit nicht. 2.3. Der Gesuchsteller macht sodann geltend, aufgrund ihrer ungehaltenen und erzürnten Reaktion auf die mehrfache Ablehnung des Vergleichsvorschlags durch den Gesuchsteller sowie ihrer einseitigen Sichtweise des Falles habe die Abgelehnte den Anschein von Befangenheit erweckt (act. 1 S. 8, act. 10 S. 6). Der Vorwurf der einseitigen Sichtweise wird seitens der Abgelehnten bestritten (act. 5 S. 4) und geht aus den Akten nicht hervor. Vielmehr hat die Abgelehnte beispielsweise gerade hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimati- on der Gesuchsgegnerin betreffend rückwirkende Unterhaltsverpflichtungen die rechtliche Würdigung des Gesuchstellers gestützt (Protokoll Vorinstanz S. 18). Auch enthält das vorinstanzliche Protokoll eine Protokollnotiz, worin die Abgelehnte anlässlich der Verhandlung vom 19. Mai 2011 explizit erklär- te, sie schiebe die Schuld des Scheiterns der Vergleichsgespräche nicht dem Gesuchsteller zu (Protokoll Vorinstanz S. 18). Insoweit vermögen die Ausführungen des Gesuchstellers zur einseitigen Sichtweise der Abgelehn- ten nicht zu überzeugen. Dem vorinstanzlichen Protokoll kann indes ent- nommen werden, dass zumindest während der Verhandlung vom 19. Mai 2011 teilweise eine etwas angespannte Stimmung herrschte (Protokoll Vo- rinstanz S. 18). Wenn der Tonfall der Abgelehnten in dieser Situation etwas
härter ausfiel als üblich (was sie indes bestreitet, act. 5 S. 4), so war dies wohl in der konkreten Gemütslage begründet, basierte aber kaum auf per- sönlicher Vorliebe oder Abneigung gegenüber der gesuchstellenden Partei. Dafür bestehen in den Akten denn auch keine begründeten Anzeichen. Der Eindruck beruht damit auf einem individuellen Empfinden des Gesuchstel- lers, und eine Edition der Tonaufzeichnung drängt sich unter diesen Um- ständen nicht auf. 2.4. Soweit der Gesuchsteller sodann ausführt, die Tatsachen, dass die Abge- lehnte die massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht kenne bzw. die Fremdplatzierungskosten von über Fr. 4'000.- pro Monat nicht auf ihre Rich- tigkeit hin überprüft habe (act. 10 S. 2 und 5), stellten Hinweise für deren Voreingenommenheit dar, so überzeugt dies nicht. Aus den Akten geht nicht hervor, die Abgelehnte kenne die massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht. Vielmehr hat sie die Problematik der allenfalls fehlenden Aktivlegitima- tion der Klägerin in der Hauptsache erkannt (Protokoll Vorinstanz S. 18). Wenn die Abgelehnte aber gleichzeitig festhielt, das Problem der rückwir- kenden Unterhaltsverpflichtungen des Gesuchstellers sei damit jedoch nicht gelöst, so würdigte sie die Sachlage lediglich anders als der Gesuchsteller. Daraus kann jedoch kein Ablehnungsgrund infolge Befangenheit abgeleitet werden. 2.5. Schliesslich beanstandet der Gesuchsteller, anlässlich der Verhandlung vom 19. Mai 2011 sei ihm erst auf Intervention seines Rechtsvertreters hin das rechtliche Gehör gewährt worden. Dies sei ein weiteres Indiz für die Vorein- genommenheit der Abgelehnten (act. 10 S. 7). Dem vorinstanzlichen Proto- koll ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller persönliche Ausführungen machen wollte, die Abgelehnte eine Stellungnahme zur Sache selbst jedoch zuerst ablehnte, da bereits der Rechtsvertreter Ausführungen hierzu ge- macht habe (Protokoll Vorinstanz S. 18), den Gesuchsteller in der Folge aber seine Vorbringen vortragen liess (act. 7/43). Selbst wenn der Abgelehn- ten im Hinblick auf dieses Vorgehen eine Verweigerung des rechtlichen Ge- hörs vorgeworfen werden könnte, so hätte dies - als prozessualer Fehler -
nur zur Ablehnung wegen des Anscheins von Befangenheit geführt, wenn sie gegenüber der Partei offensichtlich nicht das sonst übliche Mass an Sorgfalt aufgewendet hätte, mithin eine schwere Verletzung der Richter- pflichten vorliegen würde (Lebrecht, Der Ausstand von Justizbeamten nach zürcherischem Prozessrecht, SJZ 86, 1990, S. 300; BGE 115 Ia 400). Dass dies vorliegend der Fall sei, macht der Gesuchsteller zu Recht nicht geltend. Ein Ablehnungsgrund liegt nicht vor. 3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass den Akten keine Anzeichen auf ein voreingenommenes Verhalten der Abgelehnten entnommen werden können, welches geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu wecken. Unter Hinweis auf die gewissenhafte Erklärung der Abgelehnten er- scheint mithin auch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinrei- chend gewährleistet, dass sie ihr Amt bei der Beweiswürdigung und Ent- scheidfällung unvoreingenommen und unparteilich wird ausüben können, wie dies Aufgabe und Pflicht eines jeden Richters gegenüber jeder Partei und jedem Rechtsvertreter ist. Insoweit besteht auch keine Veranlassung zur Ermahnung der Abgelehnten entsprechend dem Antrag des Gesuchstel- lers (act. 1). Das Ablehnungsbegehren ist daher abzuweisen. V. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen. 2. Für die Rechtsmittel gilt gemäss den Übergangsbestimmungen der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung das Recht, das bei der Eröffnung des Ent- scheides in Kraft ist (Art. 405 ZPO). In Bezug auf die Rechtsmittel findet das kantonale Recht somit keine Anwendung mehr.
Es wird beschlossen: 1. Das Ablehnungsbegehren wird abgewiesen. 2. Die pauschale Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein) − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und zuhan- den der Gesuchsgegnerin (gegen Empfangsschein) − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Emp- fangsschein)
Zürich, 21. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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