Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV110024-O/U
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Beschluss vom 23. Februar 2012
i n Sachen
A._____, Kläger und Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Ablehnung von Handelsrichter Dr. C._____ im Prozess HG100351- O am Handelsgericht des Kantons Zürich betreffend Forderung
Erwägungen: 1. Im Rahmen des am Handelsgericht des Kantons Zürich seit dem 24. De- zember 2010 hängigen Verfahrens HG100351 betreffend Forderung liess der Kläger und Gesuchsteller A._____ (nachfolgend: Kläger) anlässlich der Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vom 12. Oktober 2011 ein Ablehnungsbegehren gegen Handelsrichter Dr. C._____ stellen (Prot. Vo- ri nstanz S. 4 ff.). Dieses wurde mit der ehemaligen Mandatsbeziehung zwi- schen dem Abgelehnten und Rechtsanwalt Dr. Y., dem Rechtsvertre- ter der Beklagten und Gesuchsgegnerin (B. AG), begründet (Prot. Vo- ri nstanz S. 6). Anlässlich besagter Referentenaudienz hatte Handelsrichter Dr. C._____ auf Anfrage hin mitgeteilt, er kenne Rechtsanwalt Dr. Y._____ aus der Zeit, als dieser bei der D._____ und später bei der E._____ tätig gewesen sei und er selbst bei der F._____ gearbeitet habe. Er habe Rechtsanwalt Dr. Y._____ vor zwei Jahren mit einem Prozessmandat beauf- tragt, welches nun aber abgeschlossen sei. Dabei habe es sich um eine pri- vate Angelegenheit und nicht um eine Versicherungssache gehandelt. Im Weiteren erklärte der Abgelehnte, sich nicht befangen zu fühlen (Prot. Vo- ri nstanz S. 4 ff.). 2. Mi t Verfügung vom 14. Oktober 2011 überwies das Handelsgericht das Aus- standsbegehren aufgrund des zur Anwendung gelangenden kantonalen Ver- fahrensrechts (GVG, ZPO/ZH) an die Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich (act. 1). Die Verwaltungskommission setzte dem abgelehnten Handelsrichter Dr. C._____ hierauf mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 Frist zur schriftlichen Vernehmlassung und Abgabe einer gewissenhaften Erklärung im Sinne von § 100 GVG. Mit derselben Verfü- gung wurde der Beklagten Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 4). Nachdem bei der Verwaltungskommission innert Frist keine gewis- senhafte Erklärung eingegangen war, wurde der Abgelehnte mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 erneut zur Abgabe einer solchen aufgefordert (act. 5). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 reichte der Abgelehnte eine Stellungnahme ins Recht und gab die gewissenhafte Erklärung ab, sich nicht
als befangen zu erachten (act. 6). In der Folge zog der Kläger seinen Antrag um Ablehnung von Handelsrichter Dr. C._____ mit Eingabe vom 23. Januar 2012 zurück (act. 9). Demzufolge ist das Verfahren als durch Rückzug des Ablehnungsbegehrens erledigt abzuschreiben. 3. Hinsichtlich der Kostenfolgen lässt der Kläger beantragen, die Kosten des Ausstandsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, da er das Ab- lehnungsbegehren in guten Treuen gestellt habe. Es sei ihm im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht bekannt gewesen, dass das zwischen dem Abge- lehnten und dem Rechtsvertreter der Beklagten bestehende Mandatsver- hältnis bereits beendet gewesen sei (act. 9). Nach § 64 Abs. 2 ZPO/ZH sind die Kosten des Verfahrens in aller Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist insbesondere möglich, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treu- en zur Prozessführung veranlasst sah (§ 64 Abs. 3 ZPO/ZH). Der Argumen- tation des Klägers, er habe erst anlässlich des Verfahrens vor der Verwal- tungskommission und damit nach der Gesuchstellung erfahren, dass das massgebende Mandatsverhältnis schon vor der Rechtshängigkeit des vor- liegenden Verfahrens beendet gewesen sei, weshalb ein Fall von § 64 Abs. 3 ZPO/ZH vorliege, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Protokoll des Handelsgerichts geht hervor, dass der Abgelehnte bereits im Rahmen der ersten Stellungnahme anlässlich der Referentenaudienz vom 12. Oktober 2011 darauf hingewiesen hatte, das massgebende Mandatsverhältnis sei beendet (Prot. Vorinstanz S. 4). Damit besteht kein Raum für eine Kosten- auflage gestützt auf § 64 Abs. 3 ZPO/ZH und sind die Kosten des Verfah- re ns entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (§ 64 ZPO/ZH) dem Klä- ger aufzuerlegen. 4. Nach § 68 ZPO/ZH hat sodann jede Partei die Gegenpartei im gleichen Ver- hältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 teilte die Be- klagte der klägerischen Partei mit, im Falle eines Rückzugs des Ableh- nungsbegehrens würde auf Entschädigungsleistung verzichtet (act. 10).
Demzufolge sind für das vorliegende Verfahren keine Prozessentschädigun- gen auszuri chten. 5. Für die Rechtsmittel gilt gemäss den Übergangsbestimmungen der schwei- zerischen Zivilprozessordnung das Recht, das bei der Eröffnung des Ent- scheides in Kraft ist (Art. 405 ZPO). In Bezug auf die Rechtsmittel findet das kantonale Recht somit keine Anwendung mehr, weshalb das (kantonale) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. § 281 ff. ZPO/ZH) vorliegend nicht gegeben ist. Die Verwaltungskommission entscheidet erstinstanzlich; hinzuweisen ist im Sinne von Art. 405 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 ZPO auf das Rechtsmittel der Beschwerde.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Ablehnungsbegehrens erledigt abgeschrieben. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den abgelehnten Handelsrichter, je gegen Empfangsschei n. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht wer- den.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 23. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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