Cost waiver denied, payment postponed for five years

VW170008Obergericht31.10.2017Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Administrative Commission of the Cantonal Court dealt with an application for waiver of court costs concerning debts from two earlier proceedings before the District Court of Dietikon. The applicant argued that he had rebuilt his life by operating a garage business and could barely cover his minimum subsistence. The commission held that a waiver was unavailable because the applicant was still young, had prospects of professional improvement, and a waiver would effectively nullify a recent cost decision. However, it accepted the request for a five-year deferral of the debt. The court fees were set low and split half to the applicant, half to the court treasury; no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

§ 18 Abs. 1 lit. q VO Obergericht; Kostenerlass und Stundung von Verfahrenskosten setzen bei endgültigem Forderungserlass eine nachgewiesene dauernde Mittellosigkeit voraus; diese ist im Zeitpunkt des Gesuchs anhand von Einkommen, Vermögen und künftiger wirtschaftlicher Entwicklung zu beurteilen. Ein Kostenerlass bleibt ausserordentlich und beruht auf einer Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Schuldners und dem öffentlichen Interesse an der gleichmässigen Durchsetzung staatlicher Forderungen (consid. II.2). Wo eine nachhaltige Verbesserung der finanziellen Lage nicht ausgeschlossen werden kann, ist der definitive Erlass zu verweigern. Eine befristete Stundung kann hingegen gewährt werden, wenn die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit feststeht, die wirtschaftliche Sanierung aber realistisch erscheint (consid. II.4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW170008-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin D r. D . Scherrer und Oberri chteri n li c. i ur. E. Li chti Aschwanden so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 31. Oktober 2017

i n Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Kostenerlass

Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus den beiden am Bezirksgericht Dietikon durchgeführten Verfahren Nr. GS150009- M und DG160040-M einen Betrag von insgesamt Fr. 156'523.55 (act. 3). Nachdem er von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) eine Rechnung über den Betrag von Fr. 130'816.55 erhalten hatte, liess er bei dieser durch seinen Rechtsvertreter am 19. Mai 2017 ein Gesuch um Kostenerlass sowie eventualiter um Stundung der For- derung einstweilen für di e D auer von fünf Jahren stellen (act. 4/1). Das Ge- such wurde in der Folge durch den Beauftragten für zentrale Aufgaben (act. 4/12) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft (act. 4/12). Während das Erlassge- such mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen wur- de, wurde das Gesuch um Stundung der Forderung für fünf Jahre genehmigt (act. 4/13). Der Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Schreiben vom 8. September 2017 mitgeteilt (act. 4/13). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Ge- suchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich beantragen könne (act. 4/13). 2. In der Folge teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch zuständigkeits- halber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. 1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg-

li che Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). 2.1. Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be- treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Pro- zesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungs- rechtli chen Exi stenzmi ni mum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich der Grundbetrag für Nahrung und Kleidung etc., die Wohnkosten, obligatorische Versicherun- gen, die Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden, sowie Steuerschulden zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhält- nisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Mass- gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 4 und 9; vgl. auch BSK-StPO Domeisen, Art. 425 N 4 und Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Züri ch/Basel/Genf 2014, Art. 132 N 11 f.). 2.2. Da ein Erlass der Kostenforderung zum endgültigen Untergang der Forde- rung führt und diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt, ist ein solcher gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauern- der Mittellosigkeit zulässig. Massgeblich sind dabei nicht nur die aktuellen

Einkünfte und Vermögenswerte, sondern auch jene, welche erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassge- such i st demnach ni cht zu entsprechen, wenn di e aktuelle Mi ttellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstä- tigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen ab- sehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Ehe- recht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 2.3. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte- ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betrof- fen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten D urchsetzung staatli cher Ansprüche. Für ei nen Kostener- lass spricht, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankhei ts- bzw. Pflegekosten, welche nicht von Dritten getragen werden, eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Bedürftigkeit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlun- gen des Schuldners herbeigeführt wurde oder aufrechterhalten wi rd, kann trotz Mittellosigkeit kein Kostenerlass gewährt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4; Entscheide der Re- kurskommission OGer ZH KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3 und KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2.b). 3. Das Gesuch um Erlass bzw. eventuali ter um Stundung der Gerichtskosten lässt der Gesuchsteller zusammengefasst damit begründen, nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er einen Garagenbetrieb über- nehmen können, den er seither unter der Firma B./A. betreibe.

Seit August 2016 betreue er einen Lehrling. Die Führung des Garagenbe- triebs ermögliche es ihm, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Gara- genbetrieb biete ihm eine stabile Zukunftsperspektive. Das über den Gara- genbetrieb erzielte Einkommen reiche knapp, um das Existenzminimum zu decken. Es bestehe daher kein finanzieller Spielraum, um Forderungen in der massgeblichen Höhe zu beglei chen. D i e wi rtschaftli chen Verhältni sse liessen es bis auf Weiteres nicht zu, die Forderung zu bezahlen. Die Durch- setzung der geltend gemachten Ansprüche würden sodann die Existenz des Gewerbes und damit zusammenhängend die Resozialisierung des Gesuch- stellers gefährden (act. 4/1). Entgegen der Ansicht der Zentralen Inkasso- stelle sei der Zeitpunkt eines Erlassgesuches für dessen Beurteilung sodann ni cht massgeblich (act. 2). 4.1. Eigentlicher Zweck des Insti tuts des Kostenerlasses i st es, Schuldnern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanierung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu erleichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Nicht bezweckt werden soll mit einem Kostenerlass hingegen, dass neuere Entschei de hi nsi chtli ch i hrer Kostenregelung durch einen Kostenerlass faktisch aufgehoben werden. Hierfür - zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide - haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Ge- such um Kostenerlass nicht zu zählen ist. Die Forderung, deren Erlass der Gesuchsteller beantragt, beruht auf einem Urteil des Bezirksgerichts Diet- ikon vom 14. Februar 2017 (Nr. DG160040-M; act. 4/7). Dieses ist gerade einmal ein paar Monate alt. Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre für das wirtschaftliche Weiterkommen des Gesuchstellers zwar unbestritte- nermassen von Vorteil und würde dessen Resozialisierung fördern. Indirekt würde sie aber die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie ei nen erst kürzlich gefäll- ten Kostenentscheid ausser Kraft setzen würde. Dies wiederum wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten D urchsetzung staatli cher Ansprüche, welche aus neueren Entschei den re-

sultieren, nicht zu vereinbaren. Ein Kostenerlass kommt daher im jetzigen Zeitpunkt bereits aus diesem Grunde nicht in Frage. 4.2. Den eingereichten Unterlagen kann zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers sodann entnommen werden, dass er zurzeit einzig über ein relativ geringes Einkommen aus seinem Garagenbetrieb verfügt und Ver- mögen von nur rund Fr. 2'000.- besitzt (act. 4/9). Letzterem stehen zahlrei- che offene Betreibungen und Verlustscheine gegenüber (act. 4/10). Der Ge- suchsteller macht geltend, sei n Exi stenzmi ni mum mi t sei nen Ei nkünften nur knapp decken zu können (act. 4/1). Es ist unbestritten, dass diese aktuelle finanzielle Situation die Begleichung der ausstehenden Forderung im jetzi- gen Zei tpunkt ni cht zulässt. Wie dargelegt ist für einen Kostenerlass jedoch nicht die aktuelle, sondern allein die dauernde Mittellosigkeit massgebli ch. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gelang es dem Gesuch- steller, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen und einen Garagenbetrieb zu über- nehmen und auszubauen (act. 4/1). Aufgrund des Alters des Gesuchstellers - er ist gerade einmal 31 Jahre alt - kann nicht ausgeschlossen werden, dass es ihm gelingen wird, sich in den kommenden Jahren - wie es ihm be- reits in der Vergangenheit gelungen ist - berufli ch wei terzuentwi ckeln und sich bis zum Pensionsalter auf dem Arbeitsmarkt vollends zu integrieren. Dies schliesst denn auch der Gesuchsteller selbst nicht aus. Auch er geht davon aus, dass ihm der Garagenbetrieb eine stabile Zukunftsperspektive bieten könne (act. 4/1 S. 2). Damit aber kann im jetzigen Zeitpunkt ni cht ausgeschlossen werden, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstel- ler s wieder erholen wird. Das Vorbringen des Gesuchstellers, der Zeitpunkt der Gesuchstellung sei für die Frage der Bewilligung eines Kostenerlasses nicht massgeblich (act. 2), vermag insoweit nicht zu überzeugen, als es ei- nem jüngeren Gesuchsteller grundsätzlich eher möglich ist als einem älte- ren, seine finanzielle Situation i n Zukunft zu verbessern, zumal i hm hi erfür, insbesondere für die Integration auf dem Arbeitsmarkt, mehr Zeit verbleibt. Demzufolge spielt das Alter des Gesuchstellers und damit der Zeitpunkt der Gesuchstellung durchaus eine Rolle.

4.3. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass ein Erlass der Schulden im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage kommt, zumal das öffentliche Interesse des Kantons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderung gegenüber dem Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen höher gewichtet werden muss als sein persönliches Interesse an einem Kostenerlass. Das Gesuch ist daher abzuweisen. 5. Eventualiter ersucht der Gesuchsteller um Stundung der Forderung für fünf Jahre (act. 4/1). Wie dargelegt ergibt sich aus den Unterlagen zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen, dass es ihm aktuell nicht möglich ist, eine Schuld von Fr. 130'816.55 zu begleichen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Gesuchsteller daran ist, den Garagenbetrieb aufzubauen und i m Berufsle- ben wieder festen Fuss fassen möchte, erscheint es angemessen, die For- derung antragsgemäss für einstweilen fünf Jahre zu stunden. III. 1.1. Dringt eine Partei bloss mit einem Eventualbegehren durch, wie dies vorlie- gend der Fall ist, so unterliegt sie mit der Differenz zwischen Haupt- und Eventualbegehren (Plüss in: VRG Kommentar, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 13 N 51). Dementsprechend sind die Kosten des Verfahrens zur Hälfte dem Gesuchsteller aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Geri chtskasse zu nehmen. Der besonderen finanziellen Situation des Ge- suchstellers ist durch eine tiefe Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 1.2. Prozessentschädigungen sind sodann keine zu entrichten (§ 17 VRG). Sol- che wurden denn auch nicht beantragt (vgl. act. 1 S. 2). 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird die aus dem am Bezirksgericht Dietikon durchge- führten Verfahren bestehende offene Schuld gegenüber dem Kanton Zürich in der Höhe von Fr. 130'816.55 (Verfahren DG160040-M) für fünf Jahre, ab Entscheiddatum, gestundet. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für si ch und den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Züri ch, 31. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

Schlagwörter

cost waiverindigencedefermentcourt feeseconomic rehabilitationpublic interestcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to a waiver of court costs due to lasting indigence.

Extrahierter Entscheid

No. The applicant’s current hardship did not suffice, because a waiver requires proven lasting indigence and the court found future improvement plausible.

Extrahierte Begründung

A cost waiver is an exceptional measure reserved for lasting indigence. Here, the applicant was young, had re-entered working life, and was building up a garage business, so future financial recovery could not be excluded. Public interest in enforcing newer cost decisions outweighed his interest in immediate discharge.

Kernrechtsfrage

Whether the cost debt should be deferred for five years.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the applicant could not presently pay the debt and was rebuilding his economic situation, a five-year stay was appropriate.

Extrahierte Begründung

The file showed limited income and assets, but also an ongoing effort to establish a stable business and regain professional footing. That justified temporary relief rather than definitive release.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

The applicant bore half of the proceedings costs; the rest was charged to the court treasury. No party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Since he succeeded only on the alternative request, costs were split accordingly. No procedural compensation was due under the applicable cantonal rules.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.