No standing against one insurer; no local jurisdiction for the other

BV.2010.00088Sozialversicherungsgericht20.12.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sought survivors' benefits against two defendants. The Zurich Social Insurance Court found that defendant 1 lacked passive standing because no pension relationship existed with the deceased, and therefore dismissed the claim against it. As to defendant 2, the court held that local jurisdiction was absent under Art. 73(3) BVG because both the defendant's seat and the deceased's place of employment were in canton B. The court therefore declined to enter into the claim against defendant 2 and transferred the file to the competent insurance court in canton B. The proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 73 Abs. 3 BVG; local jurisdiction in occupational pension disputes and passive standing of the respondent. The competent venue is determined by the respondent's Swiss seat or domicile, alternatively by the place of the employer's establishment where the insured person was employed. If none of the jurisdictional connecting factors points to the seized court, it must decline to enter into the matter and transmit the file to the competent court. A claim must be dismissed for lack of passive legitimacy where no substantive pension relationship exists between the claimant's deceased spouse and the defendant. Costs may be waived where the proceedings are declared free of charge.

Gesamter Gesetzestext

BV.2010.00088

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 21. Dezember 2010

in Sachen

X.___

Klägerin

vertreten durch Imer Hodza

Römerstrasse 13, 5400 Baden

gegen

1. Z.___

2. A.___

Beklagte

Nachdem X.___ am 2. November 2010 durch Imer Hodza, Baden, gegen die Z.___ und/oder die "A.___" Klage betreffend Hinterlassenenleistungen erhoben hat (Urk. 1),

unter Hinweis,

dass die Z.___, und die A.___ mit Verfügung vom 9. November 2010 aufgefordert worden sind, sich zur Frage ihrer Passivlegitimation für die vorliegende Klage und zur örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zu äussern (Urk. 4),

dass die Beklagte 1 mit Eingabe vom 23. November 2010 den Antrag gestellt hat, die gegen sie gerichtete Klage sei mangels Passivlegitimation abzuweisen (Urk. 6),

dass die Beklagte 2 am 25. November 2010 Antrag auf Nichteintreten auf die gegen sie gerichtete Klage mangels örtlicher Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gestellt hat (Urk. 8),

dass die Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 die Ausführungen der Beklagten als richtig anerkennen und um Überweisung der Klage an das Versicherungsgericht des Kantons B.___ ersuchen liess (Urk. 12),

in Erwägung,

dass der verstorbene geschiedene Ehemann der Klägerin, C.___, unbestrittenermassen bei der D.___ AG, (Kanton B.___), angestellt und damit bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert gewesen ist (Urk. 9/2),

dass die Beklagte 2 dementsprechend ihre Passivlegitimation für die vorliegende Klage anerkennt (Urk. 8),

dass dagegen zwischen der Beklagten 1 und C.___ kein Vorsorgeverhältnis bestand (Urk. 6),

dass die Klage gegen die Beklagte 1 demnach mangels Passivlegitimation abzuweisen ist,

dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist,

dass sich die örtliche Zuständigkeit vorliegend nach Art. 73 Abs. 3 BVG bestimmt, wonach Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes ist, bei dem der Versicherte angestellt wurde,

dass die Beklagte 2 ihren Sitz im Kanton B.___ hat und der verstorbene C.___ bei einem im Kanton B.___ ansässigen Betrieb tätig gewesen ist,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich somit für die Klage gegen die Beklagte 2 örtlich nicht zuständig ist,

dass auf die Klage gegen die Beklagte 2 nicht einzutreten ist,

dass die Akten dem Versicherungsgericht des Kantons B.___ zu überweisen sind, damit es über einen allfälligen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten 2 entscheide,

beschliesst das Gericht:

Auf die Klage gegen die Beklagte 2 wird nicht eingetreten. Die Akten werden an das Versicherungsgericht des Kantons B.___ überwiesen, damit es über den Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten 2 entscheide.

Sodann erkennt das Gericht:

1. Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Imer Hodza
    
  •  Z.\_\_\_, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 12
    
  •  A.\_\_\_ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 6 und Urk. 12
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Versicherungsgericht des Kantons B.\_\_\_ unter Beilage der Akten
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

passive standinglocal jurisdictionsurvivors' benefitsoccupational pensiontransfer of filecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claim against defendant 1 should be dismissed for lack of passive standing.

Extrahierter Entscheid

Yes. No pension relationship existed between the deceased and defendant 1, so defendant 1 was not a proper respondent.

Extrahierte Begründung

Standing was missing because the deceased had no occupational pension relationship with defendant 1.

Kernrechtsfrage

Whether the Zurich Social Insurance Court had local jurisdiction over the claim against defendant 2.

Extrahierter Entscheid

No. Under Art. 73(3) BVG, jurisdiction lay where the defendant was domiciled or where the employer's establishment was located, both in canton B.

Extrahierte Begründung

Defendant 2 had its seat in canton B and the deceased worked for an employer based in canton B; Zurich was therefore not the proper venue.

Kernrechtsfrage

Whether the file should be transferred to the Social Insurance Court of canton B.

Extrahierter Entscheid

Yes. The file was to be sent to the competent court so it could decide the widow's claim against defendant 2.

Extrahierte Begründung

Because Zurich lacked local jurisdiction, transfer to the competent cantonal court was appropriate.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the proceedings.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were free of charge.

Extrahierte Begründung

The court ordered no costs.

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