Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
EDÖB
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Bern, 22. Januar 2015
Empfehlung
gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das
Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag von
X
(Antragsteller)
gegen
Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest und zieht in
Erwägung:
- Der Antragsteller (Journalist) hat am 02. April 2013 beim Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat
ENSI nach dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) Einsicht verlangt in folgende Dokumente:
„Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat – Sämtliche Protokolle der Direktionssitzungen zwischen dem
Atomkraftwerk Mühleberg (resp. der BKW FMB Energie AG) und dem ENSI seit 1.1.2008.“
- Das ENSI informierte mit Schreiben vom 12. April 2013 den Antragsteller, dass das Protokoll
der Direktionssitzung des Jahres 2013 noch nicht existiere und es für die Bearbeitung seines
Zugangsgesuches mit folgenden voraussichtlichen Kosten rechne:
- für die Protokolle ohne Beilagen CHF 1‘000.--
- für die Protokolle mit Beilagen CHF 8‘800.--.
Der Antragsteller reichte mit E-Mail vom 19. April 2013 beim Eidg. Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein. Am 22. Oktober 2014
fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher die Parteien sich nicht einigen konnten. Der
Beauftragte erliess daraufhin am 11. November 2014 eine Empfehlung und kam zum Schluss,
dass auch der vom ENSI in der Schlichtungsverhandlung um 50% reduzierte
Kostenvoranschlag von CHF 500.-- für die Protokolle ohne Beilagen bzw. CHF 4‘400.-- für die
Protokolle mit Beilagen exzessiv sei und im Ergebnis einer Zugangsbeschränkung
gleichkomme. Er empfahl dem ENSI, die Gebührenberechnung in Wiedererwägung zu ziehen.
- Mit Schreiben vom 03. Dezember 2014 übermittelte das ENSI dem Antragsteller einen neuen
Kostenvoranschlag und veranschlagte die voraussichtlichen Gebühren wie folgt:
- für die Protokolle ohne Beilagen CHF 420.--
- für die Protokolle mit Beilagen CHF 2'265.--.
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- Der Antragsteller stellte mit E-Mail vom 11. Dezember 2014 einen Schlichtungsantrag und teilte
mit, dass dieser Kostenvoranschlag de facto immer noch einer Zugangsverweigerung
gleichkomme.
- Der Beauftragte bestätigte mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 dem Antragsteller den
Eingang des Schlichtungsantrages und teilte mit, dass er die Angelegenheit prüfen und über
das weitere Vorgehen informieren werde. Mit E-Mail vom 20. Januar 2015 teilte der Beauftragte
den Parteien mit, dass er eine Empfehlung erlassen werde.
- Das ENSI legte der Berechnung des voraussichtlichen Arbeitsaufwandes den Umfang und die
Anzahl folgender Dokumente (Protokolle sowie Beilagen) zugrunde:
- Protokoll 2008: ohne Beilagen 12 Seiten, mit Beilagen 106 Seiten
- Protokoll 2009: ohne Beilagen 11 Seiten, mit Beilagen 139 Seiten
- Protokoll 2010: ohne Beilagen 10 Seiten, mit Beilagen 72 Seiten
- Protokoll 2011: ohne Beilagen 8 Seiten, mit Beilagen 77 Seiten
- Protokoll 2012: ohne Beilagen 8 Seiten, mit Beilagen 46 Seiten.
- Entsprechend der Empfehlung vom 11. November 2014 zog das ENSI die
Gebührenberechnung in Wiedererwägung. Es reduzierte seinen Kostenvoranschlag, der bereits
eine Reduktion von 50% für Medienschaffende analog Art. 15 Abs. 4
1
der Verordnung über das
Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung, Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 153.31 vorsah
und berechnete dem Antragsteller nun folgende voraussichtlichen Gebühren:
- für die Protokolle ohne Beilagen CHF 420.-- (vorher CHF 500.--)
- für die Protokolle mit Beilagen CHF 2'265.-- (vorher CHF 4‘400.--).
- Der Beauftragte nimmt bei der Überprüfung der Gebühren denjenigen Betrag als
Ausgangspunkt, den eine Behörde einer zugangsgesuchstellenden Person berechnet, die nicht
Medienschaffender ist (Basisgebühr). Es handelt sich dabei um den Betrag, von welchem die
Reduktion für Medienschaffende berechnet wird.
- Das ENSI ging bei seiner Gebührenberechnung für die Protokolle ohne Beilagen von einer
Basisgebühr von CHF 840.-- und für die Protokolle mit Beilagen von einer Basisgebühr von
CHF 4‘530.-- aus. Diese Basisgebühr ist nach Ansicht des Beauftragten nicht verhältnismässig
und kommt im Ergebnis einer Zugangsbeschränkung gleich.
- Somit kommt der Beauftragte vorliegend zum Schluss, dass auch dieser Kostenvoranschlag
des ENSI, auch unter Berücksichtigung der Reduktion für Medienschaffende, exzessiv ist und
im Ergebnis einer Zugangsbeschränkung gleichkommt. Für die Begründung dieser Empfehlung
verweist der Beauftragte auf die Empfehlung vom 11. November 2014 in derselben
Angelegenheit.
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II. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte:
11. Das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI zieht den neuen Kostenvoranschlag in
Wiedererwägung und eröffnet dies dem Antragsteller in einer Verfügung nach Art. 5 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
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In Kraft seit dem 1. September 2014.
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EDÖB Empfehlung vom 11. November 2014 ENSI / Protokolle und Beilagen
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- Das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach
Empfang dieser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
- Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am
Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert
(Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
- Die Empfehlung wird eröffnet:
Jean-Philippe Walter