Datenschutzrechtlicher Rahmen bei der Eindämmung des Coronavirus | 17.03.2020 - Die Behörden setzen in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsinstitutionen alles daran, die rasante Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Soweit Privatpersonen (insbesondere Arbeitgeber) zur Bekämpfung der Pandemie Personendaten bearbeiten, sind die Grundsätze nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz zu respektieren.
Gesamter Gesetzestext
Veröffentlicht am 17. März 2020Datenschutzrechtlicher Rahmen bei der Eindämmung des Coronavirus17.03.2020 - Die Behörden setzen in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsinstitutionen alles daran, die rasante Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Soweit Privatpersonen (insbesondere Arbeitgeber) zur Bekämpfung der Pandemie Personendaten bearbeiten, sind die Grundsätze nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz zu respektieren.