Ei d g e n ö s s i s c h e r Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 20. Tätigkeitsbericht 2012/2013
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten Der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat der Bundesversammlung periodisch einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen (Art. 30 DSG). Der vorliegende Bericht deckt den Zeitraum zwischen
April 2012 und 31. März 2013 ab.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB Dieser Bericht ist auch über das Internet (www.edoeb.admin.ch) abrufbar. Vertrieb: BBL, Verkauf Bundespublikationen, CH-3003 Bern www.bbl.admin.ch/bundespublikationen Art.-Nr. 410.020.d/f
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort – Bilanz und Ausblick............................................................7 Abkürzungsverzeichnis .........................................................................12
Datenschutz .......................................................................................16 1.1 Grundrechte ..........................................................................................16 1.1.1 Aspekte der Datenbearbeitung im Rahmen von statistischen Erhebungen .................................................................................................16 1.1.2 Einführung der AHV-Nummer ins Grundbuch ............................................17 1.1.3 Verwendung der AHV-Nummer im Mehrwertsteuergesetz.......................18 1.1.4 Thinkdata.ch: Aktualisierung und Entwicklung...........................................18 1.2 Datenschutzfragen allgemein ....................................................20 1.2.1 Videoüberwachung in Garderoben von Freizeitanlagen ...........................20 1.2.2 Zentrale Speicherung von Kundenfotos bei Skistationen ..........................21 1.2.3 Reisende ohne gültigen Fahrausweis – Kontrolle der SBB-Datenbank .....22 1.2.4 Ausführungsbestimmungen zur Gesetzgebung im Bereich Sport ............25 1.2.5 Bearbeitung von Personendaten anlässlich von Sportveranstaltungen ...26 1.2.6 Dopingbekämpfung und Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland ...................................................................................................27 1.2.7 Übersicht über die biometrischen Technologien .......................................28 1.2.8 Schulung für die Erstellung eines Bearbeitungsreglements ......................29 1.3 Internet und Telekommunikation .............................................31 1.3.1 Erläuterungen zum Internetpranger ...........................................................31 1.3.2 Strassenansichten im Internet – Bundesgerichtsentscheid ......................32 1.3.3 Internet-Tauschbörsen – Rechtslage nach dem Logistep-Urteil ...............33 1.3.4 Immobilienplattform im Internet .................................................................35 1.3.5 Datenschutzkonformes Social Media Monitoring ......................................35 1.3.6 Einsatz von Webanalysetools für Bundesorgane .......................................36 1.3.7 Revision des Publikationsgesetzes .............................................................37 1.3.8 Revision der GEVER-Verordnung ................................................................38 1.4 Justiz/Polizei/Sicherheit ................................................................39 1.4.1 Umsetzung Schengen: Datenschutz-Evaluation der baltischen Staaten .......................................................................................39 1.4.2 Umsetzung Schengen: Ausschreibungen im SIS mit dem Ziel der Auslieferung .................................................................................................40 1.4.3 Umsetzung Schengen: Information an die Nutzer und Rechtsvermerk beim Zugriff auf RIPOL, SIS und ZEMIS ........................................................41 1.4.4 Abkommen mit den Vereinigten Staaten über den Verbleib der Schweiz im Visa-Waiver-Program ...............................................................42
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 4 1.4.5 Totalrevision des Bundesgesetzes zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs .....................................................................................43 1.4.6 Nachrichtendienstgesetz ............................................................................44 1.4.7 Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrskontrolle .........................45 1.4.8 Auskunftsrecht über Daten des Informationssystems ISIS: altes und neues Verfahren ..........................................................................................46 1.4.9 Pilotversuch mit dem Informationssystem ISAS ........................................47 1.4.10 Informationssicherheitsgesetz: Mitarbeit bei der Arbeitsgruppe FOGIS ...48 1.5 Gesundheit und Forschung ..........................................................51 1.5.1 SwissDRG: Zertifizierung der neuen Datenannahmestellen ......................51 1.5.2 eHealth Schweiz und ePatientendossier: Stand der Dinge ........................53 1.5.3 Datenschutzaspekte bei Versandhandelsapotheken ................................54 1.5.4 Bearbeitungsreglemente der Krankenkassen: Pflicht zur Übermittlung an den EDÖB ................................................................................................55 1.5.5 Bundesgesetz über ein Krebs- und Krankheitenregister ...........................56 1.5.6 Aufsichtstätigkeit in der medizinischen Forschung ...................................59 1.6 Versicherungen ...................................................................................61 1.6.1 Sachverhaltsabklärung bei einem Krankenversicherer .............................61 1.6.2 Meinungsumfrage einer Versicherung zur Organspende ..........................62 1.7 Arbeitsbereich ...................................................................................65 1.7.1 Anforderungen an ein Whistleblowingsystem ...........................................65 1.7.2 Zustellung von Pensionskassenausweisen – Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und Nachkontrolle ........................................66 1.7.3 Übermittlung von Mitarbeiterdaten an US-Behörden ................................67 1.7.4 Überwachungs- und Kontrollsysteme am Arbeitsplatz .............................68 1.7.5 Verwaltung des E-Mail-Accounts im Arbeitsbereich .................................70 1.7.6 Datenschutzkonforme Qualitätssicherung bei einem Marktforschungsinstitut ..............................................................................71 1.7.7 Verhaltenskodex zur Verhinderung von Interessenkonflikten bei Bundesangestellten .....................................................................................72 1.8 Handel und Wirtschaft ....................................................................74 1.8.1 Warenkorbanalyse bei Kundenbindungsprogrammen ..............................74 1.8.2 Abklärungen im Bereich Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien: Moneyhouse ................................................................................................75 1.8.3 Versand von Belegen des Handelsregisters via Internet ...........................76 1.8.4 Modernisierung des Handelsregisters – Änderung des Obligationenrechts ......................................................................................77 1.8.5 Bearbeitung von Personendaten im Adresshandel ...................................78 1.8.6 Öffnung des Postmarkts: Totalrevision der Verordnung ............................79
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 5 1.8.7 Datenbank eines Finanzdienstleisters zur Speicherung von sicherheitsrelevanten Ereignissen ..............................................................81 1.9 International .........................................................................................82 1.9.1 Internationale Zusammenarbeit .................................................................82
Öffentlichkeitsprinzip ................................................................93 2.1 Zugangsgesuche .................................................................................93 2.1.1 Departemente und Bundesämter ...............................................................93 2.1.2 Parlamentsdienste .......................................................................................94 2.1.3 Bundesanwaltschaft ....................................................................................94 2.2 Schlichtungsanträge ........................................................................95 2.3 Abgeschlossene Schlichtungsverfahren ..............................96 2.3.1 Empfehlungen ..............................................................................................96 2.3.2 Schlichtungen ............................................................................................106 2.4 Gerichtsentscheide zum Öffentlichkeitsgesetz ............107 2.4.1 Bundesverwaltungsgericht .......................................................................107 2.5 Ämterkonsultationen und weitere Stellungnahmen .............................................................109 2.5.1 Inkraftsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts ...............................109 2.5.2 Dringliche Interpellation: Keine schleichende Ausdehnung von Gesamtarbeitsverträgen auf andere Branchen........................................109 2.5.3 Neufestsetzung der Labortarife: Verstärkte Transparenz im Verfahren ..............................................................................................109 2.5.4 Entwurf für ein Nachrichtendienstgesetz .................................................110 2.6 Varia ........................................................................................................112 2.6.1 Tagung zum Öffentlichkeitsprinzip............................................................112 2.6.2 Beziehungen zu kantonalen Schlichtungsstellen – Arbeitsgruppe Schlichtungswesen ....................................................................................112
Der EDÖB ............................................................................................113 3.1 Siebter Datenschutztag .............................................................................113 3.2 Publikationen des EDÖB im laufenden Geschäftsjahr .............................114 3.3 Mitarbeit im Informatikrat und im Ausschuss Informatiksicherheit des Bundes ................................................................................................116 3.4 Sensibilisierung und Ausbildung von Studenten ......................................118 3.5 Schulung für Datenschutzberatende in der Bundesverwaltung .............119 3.6 Statistik über die Tätigkeit des EDÖB vom
April 2012 bis 31. März 2013 ...............................................................120 3.7 Statistik über die bei den Departementen eingereichten Zugangs- gesuche nach Art. 6 des Öffentlichkeitsgesetzes (Zeitraum: 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012) ...................................123
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 6 3.8 Statistik über die bei der Bundesanwaltschaft eingereichten Zugangsgesuche nach Art. 6 des Öffentlichkeitsgesetzes (Zeitraum: 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012) ...................................132 3.9 Statistik über die bei den Parlamentsdiensten eingereichten Zugangsgesuche nach Art. 6 des Öffentlichkeitsgesetzes (Zeitraum: 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012) ...................................133 3.10 Anzahl Schlichtungsgesuche nach Kategorien der Antragsteller (Zeitraum: 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012) ...................................134 3.11 Das Sekretariat des EDÖB .........................................................................135
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 7 Vorwort – Bilanz und Ausblick Durchbruch beim Personenidentifikator und im Gesundheitsdossier – Big Data und Augmented Reality, die neuen Herausforderungen Vor 10 Jahren befassten wir uns intensiv mit dem geplanten Personenidentifika- tor. Entwickelt wurde er im Zusammenhang mit der Registerharmonisierung und der Absicht, künftig die Volkszählung über die Einwohnerregister zu ermöglichen. Wir kritisierten, dass der Verwendungszweck dieses eineindeutigen Identifikators nicht klar genug definiert werde und die Nummer namentlich auch nicht näher bezeichneten administrativen Zwecken dienen soll. Unser Vorschlag, bereichsspe- zifische Nummern zu schaffen, wurde leider nicht weiter verfolgt. In der Zwischen- zeit wurde die neue AHV-Nummer kreiert, deren Verwendungszweck im Gesetz sehr weit gefasst worden ist (Art. 50e AHVG). Seither hat sie sich weiter verbreitet: Ganze kantonale Verwaltungen verwenden sie, und laufend werden neue Bedürf- nisse angemeldet. So war es zunächst selbstverständlich, dass die AHV-Nummer auch für das E-Patientendossier verwendet werden sollte. Der damalige Departe- mentsvorsteher Pascal Couchepin hatte bereits einen entsprechenden Grundsatz- entscheid gefällt, obwohl wir deutlich Bedenken angemeldet hatten: Angesichts ihrer grossen Verbreitung (Arbeitsplatz, Bildungswesen, Steuern usw.) und der in Aussicht stehenden noch breiteren Verwendung konnte und kann kaum mehr von einer anonymen Nummer, wie sie ursprünglich beabsichtigt gewesen war, gespro- chen werden. Im Gefolge des Wechsels an der Departementsspitze konnten wir trotz des erwähnten Grundsatzentscheids die Problematik dieser Nummer noch- mals thematisieren und einen Durchbruch erzielen: Der Bundesrat ist nun damit einverstanden, dass die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) nach dem Zufallsprinzip eine E-Patientennummer kreiert und sie mit der AHV-Nummer bei sich ablegt. Wir sind der Auffassung, dass die ZAS nach diesem Modell in Zukunft auch für andere heikle Bereiche – zum Beispiel das E-Voting – bereichsspezifische Nummern pro- duzieren könnte. Hervorstreichen möchte ich eine wichtige Verbesserung im Gesundheitswesen. Jahrelang haben wir moniert, dass zwischen den Leistungserbringern und den Ver- sicherern auch viele Patientendaten fliessen, die nicht unbedingt benötigt werden. Deshalb haben wir von den Krankenversicherungen wiederholt verlangt, uns im Detail zu erläutern, wie die Rechnungskontrolle konkret abgewickelt werde. Statt detaillierter Informationen kam dann jeweils der stereotype Dreiklang: Für die Beurteilung der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit einer Massnahme brauchten die Kassen alle verfügbaren Patientendaten. Dabei war uns
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 8 bekannt, dass der überwiegende Teil der Rechnungen in einem automatisierten Verfahren kontrolliert und dann ohne weitere Überprüfung bezahlt wird. Mit Blick auf die Einführung der Fallkostenpauschalen (SwissDRG) war der Gefahr zu begeg- nen, dass sich in den Versicherungen riesige Berge mit digitalisierten medizinischen Daten auftürmen. Der von uns seit Jahren postulierte Vorschlag, zwischen dem Leistungserbringer und dem Versicherer eine unabhängige und zertifizierte Date- nannahmestelle einzurichten, die mittels automatisierter Triage bestimmt, welche Rechnung näher begutachtet werden soll, stand dank der Unterstützung von Bun- desrat Alain Berset plötzlich im Zentrum der Diskussion und wurde schliesslich in der bundesrätlichen Verordnung verankert. Auch wenn das neue System noch nicht flächendeckend implementiert ist und nach wie vor diverse Punkte einer Klärung bedürfen, sind wir überzeugt, dass mit diesem Systemwechsel der Persön- lichkeitsschutz im Gesundheitswesen deutlich verbessert werden konnte. Froh sind wir, dass im Verlaufe des 2012 – sechs Jahre nach Inkraftsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) – das in der Botschaft in Aussicht gestellte Personal endlich zugeteilt worden ist. Natürlich kann damit der entstandene Pendenzen- berg nicht auf einen Schlag eliminiert werden – wir hoffen aber, dass die rund 75 Fälle, die bis Ende 2012 nicht innert der gesetzlichen Frist behandelt werden konn- ten, im Verlaufe dieses Jahres massgeblich abgebaut werden. Im Bereich des BGÖ fand letztes Jahr eine wichtige Klärung statt: Immer wieder versuchen einzelne Bundesstellen, sich aus dem Geltungsbereich des Gesetzes herauszunehmen, mit der Begründung, sie könnten sonst ihre Aufgabe nicht ausreichend wahrnehmen. Auch die Finanzkontrolle (FK) verlangte dies, weil sie befürchtete, nicht mehr an wichtige Informationen zu kommen, wenn die Informanten Transparenz erwarten mussten. Wir haben uns dagegen gewehrt mit dem Argument, es könne nicht sein, dass eine Aufsichtsbehörde, die Transparenz über allfällige Fehlleistungen der Verwaltung herzustellen habe, ihr Handeln selber nicht transparent machen müsse. Der Bundesrat hat sich inzwischen dieser Auffassung angeschlossen und den Revisionsantrag der FK abgelehnt. Weitere vergleichbare Anstrengungen ste- hen im Raum, gegen die wir uns aussprechen werden mit der Begründung, dass gerade auch der Nachrichtendienst oder die Wettbewerbskommission gegenüber der Bevölkerung zu Transparenz verpflichtet sind. Im Berichtsjahr führten wir zahlreiche Sachverhaltsabklärungen zu zentralen Fra- gen durch (so etwa über Videoüberwachung in Garderoben oder Kreditauskunf- teien) und nahmen im Rahmen von Ämterkonsultationen zu wichtigen Gesetzen Stellung (wie BÜPF, BWIS, das Handelsregister im Internet und die Postverordnung). Unsere Hinweise und Kritiken wurden bei der Regelung des Staatstrojaners und bei der Frage, wie die Eingriffe des Nachrichtendienstes in die Privatsphäre gesetzlich
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 9 geregelt und begrenzt werden können, weitgehend berücksichtigt. Nach wie vor hoffen wir, dass einige offene Punkte im Rahmen der Gesetzesberatung im Parla- ment verbessert werden. Die Änderung der Postverordnung gab uns die Gelegen- heit, ein uraltes Anliegen einzubringen: Die Post darf seit Ende letzten Jahres den Kundinnen und Kunden, die nicht damit einverstanden sind, dass ihr Nachsen- deauftrag auch Dritten weiter gegeben wird, keine Gebühr von 30 Franken mehr verrechnen. Transparenter ist nun auch die Kommunikation rund um den Nachsen- deauftrag: Künftig listet die Post detailliert auf, wem sie im Einzelnen die Adresse weiter gibt, also Adresshändlern, Wirtschaftsauskunfteien, Versicherungen, Ban- ken usw. Es genügt nicht, die Weitergabe an Dritte ganz generell zu erlauben. Schliesslich haben wir auch wieder Erläuterungen und Informationen zu verschie- denen Themen auf unserer Webseite veröffentlicht, so zum Phänomen der Inter- netpranger, zu Datenschutz bei Breitensportanlässen oder zum Einsatz von Web- analysetools in der Bundesverwaltung. Anlässlich des Datenschutztages haben wir eine Broschüre zum Datenschutz am Arbeitsplatz produziert. Wirtschaftsauskunfteien und Adresshandel haben den EDÖB im vergangenen Jahr besonders herausgefordert und sich als Grossbaustelle entpuppt. Ausgangspunkt war die Tatsache, dass Bürgerinnen und Bürger über die Google-Suche erfuhren, dass sie mit zahlreichen Informationen bis hin zur Nennung ihrer Wohnungspart- ner und Angabe ihrer Bonität verzeichnet waren. Der Schock war vor allem für jene Ratsuchenden gross, die sich trotz Sperrung ihrer Adresse beim Telefonan- bieter oder bei der Post mit ihrer vollständigen Anschrift im Netz wiederfanden. Wir reagierten sofort und setzten als vorsorgliche Massnahme durch, dass der Schutz derjenigen Betroffenen, die ihre Adresse aus Sicherheitsgründen gesperrt hatten, unverzüglich verbessert wurde. In einer umfangreichen Sachverhaltsab- klärung konnten wir die Datenflüsse der Wirtschaftsauskunftei im Adresshandel erhellen und haben der betroffenen Firma mit einer Reihe von Empfehlungen ein Verfahren abverlangt, das die Respektierung der Persönlichkeitsrechte von Betrof- fenen garantiert. Die Empfehlungen gelten natürlich für alle Akteure, die in diesem Bereich tätig sind. Wir werden sehr genau beobachten, wie die Empfehlungen im Einzelnen umgesetzt werden, und nötigenfalls mit ergänzenden Massnahmen ein- greifen. Diese erste Abklärung fokussierte lediglich auf den Umgang mit gesperrten Adressen und spülte eine Menge von Problemen und Fragen an die Oberfläche, die nach einer weitergehenden Untersuchung rufen. Im Zentrum steht die Frage, inwieweit aus verschiedenen Quellen zu unterschiedlichen Zwecken zur Verfü- gung gestellte Daten zusammengefügt, neu kombiniert und analysiert werden und deren Ergebnis ohne Einwilligung der Betroffenen im Netz publiziert werden dür- fen. Auf jeden Fall herrscht spürbares Unverständnis unter jenen, die bei uns Rat
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 10 suchen, wenn sie eine derart detaillierte Online-Publikation ohne Weiteres akzep- tieren sollen. Ohne dem Ergebnis unserer weiteren Abklärungen vorgreifen zu wol- len, kann ich eine wichtige Erkenntnis bereits vorwegnehmen: Die Rechtslage ist im Bereich der Wirtschaftsauskunfteien, des Adresshandels und namentlich der Veröffentlichung von Personendaten im Internet heute derart bruchstückhaft, dass sich nur schon in diesem Punkt eine gründliche Überarbeitung des Datenschutz- gesetzes aufdrängt. Nicht nur mit dem Internet wird der Datenschutz auf eine harte Probe gestellt. In Zukunft werden wir uns mit technischen Entwicklungen und Produkten auseinan- dersetzen müssen, die auf eine vollständige Kontrolle und Überwachung unse- res sozialen Lebens hinauslaufen, und zwar von staatlicher wie von privater Seite. Der New Yorker Bürgermeister redet dem Einsatz von militärischen Drohnen das Wort, die aus grosser Höhe in der Lage sind, zur Überwachung der Metropole jedes Detail wahrzunehmen. So wird, wer künftig auf einer Parkbank ein Buch liest, damit rechnen müssen, dass die Drohne (bzw. die Person dahinter) mitliest. Der Einsatz kleinster Fluggeräte mit smarter Technologie für wenig Geld wird es auch jedem Neugierigen ermöglichen, in der näheren und weiteren Umgebung Erkun- dungsflüge durchzuführen, in Räume zu schauen und vielleicht auch mal durch ein offenes Fenster zu schlüpfen. Die durch verschiedene computergestützte Techno- logien ermöglichte «augmented reality» wird uns nicht nur in die Lage versetzen, die Realität durch unsere Brille zu beobachten und zu hinterfragen, sondern sie auch mit allen auf dem Netz verfügbaren Informationen anzureichern und zu inter- pretieren. Vielleicht werden Sie demnächst von einem mit «Google Glass» bebrill- ten Passanten mit Ihrem Namen begrüsst, wenn Sie sich mit Ihrer Freundin auf einem Wochenendbummel in Londons Strassen befinden: Seine Brille hat nämlich ein Foto von Ihnen geschossen, mit dem vorhanden Bildmaterial auf dem Netz abgeglichen und Sie, Gesichtserkennung sei Dank, identifiziert. Diese persönliche Ansprache ist doch sympathisch, oder? Zunehmend rückt auch das Thema «Big Data» ins Zentrum unserer Aufmerksam- keit. Grosse Mengen von Daten fallen an • durch maschinelle Erzeugung (Telekommunikationsverbindungen, Webzu- griffe, Logdateien), • durch automatische Erfassung von RFID-Lesern, Kameras, Mikrofonen und sonstigen Geräten, • durch Finanztransaktionen und • im Gesundheitswesen, im Energiesektor usw.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 11 Angesichts der technischen Entwicklung, der riesigen Speicherkapazitäten, der Möglichkeit der raschen Übermittlung grosser Datenbestände über grosse Distan- zen und der Möglichkeit der präzisen Analyse solcher Bestände werden die Daten zum Rohstoff (zum «neuen Kapital») einer künftigen «data-driven-society» (Alex Pentane, Informatikprofessor am Massachusetts Institute of Technology). Diesen Datenmengen werden mit Hilfe von Algorithmen bahnbrechende Erkenntnisse abgerungen, die eine massive Gefährdung der Privatsphäre zur Folge haben kön- nen. Beispiele gefällig? Wenn die Analyse vorhandener Big Data die Erkenntnis zulässt, dass eine verheiratete Frau, die plötzlich teuren Schmuck kauft, in der Regel vor einer Trennung steht, oder die Analyse der Transaktionsdaten eines Bankkunden zur Erkenntnis führt, dass der Betreffende demnächst sterben könnte, ist das Missbrauchspotential evident. Vor diesem Hintergrund stellt sich mit Blick auf die zur Diskussion stehende Gesetzesrevision die Frage, ob Big Data bzw. deren mögliche Nutzung mit Gesetzen umfassend gebändigt werden kann. Ganz generell stellt sich die Frage, wie diese Entwicklung, die dank der zur Verfü- gung stehenden grossen Datenmengen auch zu immer mehr internetbasierten Dienstleistungsangeboten führt, auf dem Boden einer nationalen Gesetzgebung in den Griff zu kriegen ist.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 12 Abkürzungsverzeichnis AFAPDP Association francophone des autorités de protection des données personnelles (Französischsprachige Vereinigung der Datenschutzbehörden) AFV Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrskontrolle AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVN13 13-stellige AHV-Nummer A-IS Ausschuss Informatiksicherheit AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung AVE Allgemeinverbindlicherklärung BA Bundesanwaltschaft BAFU Bundesamt für Umwelt BAG Bundesamt für Gesundheit BAV Bundesamt für Verkehr BAZL Bundesamt für Zivilluftfahrt BFE Bundesamt für Energie BFM Bundesamt für Migration BFS Bundesamt für Statistik BGE Bundesgerichtsentscheid BGer Bundesgericht BGÖ Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung BInfV Bundesinformatikverordnung BJ Bundesamt für Justiz BK Bundeskanzlei BPG Bundespersonalgesetz BPV Bundespersonalverordnung BStatG Bundesstatistikgesetz BSV Bundesamt für Sozialversicherungen BÜPF Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 13 BVGer Bundesverwaltungsgericht BWIS Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit BWO Bundesamt für Wohnungswesen DRG Diagnoses Related Groups DSG Bundesgesetz über den Datenschutz EDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDI Eidgenössisches Departement des Innern EDÖB Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDSB Europäischer Datenschutzbeauftragter EFD Eidgenössisches Finanzdepartement EFK Eidgenössische Finanzkontrolle EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement ENSI Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat EPA Eidgenössisches Personalamt EPDG Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier ESTI Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung ETHZ Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich Eurodac Informationssystem zum Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens EVD Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EZV Eidgenössische Zollverwaltung fedpol Bundesamt für Polizei FinDel Finanzdelegation FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FOGIS Formell-gesetzliche Grundlage für den Informationsschutz GAV Gesamtarbeitsvertrag GEVER Elektronische Geschäftsverwaltung GEWA Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 14 GKI Gemeinsame Kontrollinstanz von Schengen GPK-N Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates HSPD-6 Homeland Security Presidential Directive 6 IKT Informatik- und Kommunikationstechnologien IRB Informatikrat des Bundes ISAS Informationssystem Äussere Sicherheit ISB Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISIS Staatsschutz-Informationssystem JANUS Informationssystem der Bundeskriminalpolizei KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVV Verordnung über die Krankenversicherung MWSTG Mehrwertsteuergesetz NDB Nachrichtendienst des Bundes NDG Nachrichtendienstgesetz N-SIS Nationaler Teil des Schengener Informationssystems PBG Personenbeförderungsgesetz PCSC Cooperation in Preventing and Combating Serious Crime RAB Revisionsaufsichtsbehörde RAV Revisionsaufsichtsverordnung RIPOL Automatisiertes Polizeifahndungssystem RogF Informationssystem Reisende ohne gültigen Fahrausweis SDÜ Schengener Durchführungsübereinkommen SECO Staatssekretariat für Wirtschaft SIS Schengener Information System SNF Schweizerischer Nationalfonds SpoFöG Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 15 VASR Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung VBGÖ Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung VBS Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VDSG Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz VDSZ Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen VIS Visa-Informationssystem WADA World Anti-Doping Agency WBF Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WEKO Wettbewerbskommission ZAS Zentrale Ausgleichsstelle Zefix Zentraler Firmenindex ZEMIS Zentrales Migrationsinformationssystem ZNDG Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes ZPG Zugpersonalgerät
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 16
Datenschutz 1.1 Grundrechte 1.1.1 Aspekte der Datenbearbeitung im Rahmen von statistischen Erhebungen Anfang 2012 gaben wir im Rahmen eines Entwurfs zur Änderung der Verordnung über die Durchführung eidgenössischer statisti- scher Erhebungen und der Ausarbeitung eines Reglements über die Datenverknüpfungen im Bundesamt für Statistik unsere Meinung ab und nahmen an mehreren Sitzungen teil. Insgesamt wurden unsere Bemerkungen positiv aufgenommen. Die laufenden Gesetzesar- beiten dürften für grössere Transparenz und die Einbeziehung der Datenschutzaspekte sorgen, doch sollten gewisse Themen noch genauer präzisiert werden. Im Jahr 2012 hat das Bundesamt für Statistik (BFS) einen Revisionsentwurf zur Ver- ordnung über die Durchführung eidgenössischer statistischer Erhebungen sowie einen Entwurf für ein Bearbeitungsreglement für die Datenverknüpfungen ausge- arbeitet. Die Verordnung enthält namentlich ein neues Kapitel über die Verknüp- fung der Daten sowie genauere Angaben zu ihrer Bearbeitung. Um sich zu verge- wissern, dass der Schutz der Personendaten in diesem Entwurf gewährleistet ist, lud uns das BFS zu mehreren Sitzungen ein. Wir haben dem BFS unseren Standpunkt dargelegt und dabei generell die von ihm geleistete juristische Arbeit sowie die Bemühungen um eine Einbeziehung der Datenschutzaspekte begrüsst. Wir stellten auch die bei der Datenverarbeitung vorgesehene Transparenz sowie den Verweis auf Pseudonymisierungs- und Ano- nymisierungsmassnahmen fest. Unseres Erachtens wäre es insbesondere ratsam, im Verordnungstext auszuführen, welches Material tatsächlich vernichtet wird (grundsätzlich das Material, das der Datenbeschaffung zugrunde liegt, wie etwa Fragebögen und andere Umfragedokumente), und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Ebenso müssen genauere Angaben zu dem Zeitpunkt gemacht werden, zu dem die Anonymisierung der statistischen Daten erfolgt (gegebenenfalls mit einer Unterscheidung nach Kategorien). Wir begrüssen auch die Ausarbeitung eines Bearbeitungsreglements zur Daten- verknüpfung, in dem namentlich wichtige Datenschutzaspekte behandelt werden, etwa der Zweck dieser Bearbeitung, die Pseudonymisierung der Daten, die Anga- ben zum Verknüpfungsverfahren oder der Zugriff auf die Daten. In der vorliegenden
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 17 Fassung enthält das Reglement hingegen nur wenig detaillierte Informationen über die anzuwendenden Mechanismen. Das BFS beabsichtigt, die verschiedenen darin behandelten Punkte weiter auszuarbeiten. Es wird uns unserem Wunsch entspre- chend in erster Linie das Kapitel über das «Key Management» (Schlüsselverwal- tung) vorlegen, das unseres Erachtens einer unabhängigen Instanz übertragen werden müsste, die über die notwendigen Ressourcen und Kompetenzen verfügt und dessen Betrieb unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes ein zentrales Anliegen darstellt, ebenso wie die Anonymisierung und die Löschung der ver- knüpften Daten. Wir unterstützen das BFS bei der Bereitstellung zusätzlicher Mittel für interne Kon- trollen der Datenbearbeitung im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes und der eidgenössischen Datenschutzgesetzgebung. Wir nahmen auch das Interesse des BFS an einer Zertifizierung des Key Manage- ment zur Kenntnis. Allerdings wiesen wir darauf hin, dass ein solcher Prozess bedeutende Investitionen erfordert. Darüber hinaus handle es sich im vorlie- genden Fall nur um eine Zertifizierung bezüglich Organisation und Verfahren im Zusammenhang mit dem Key Management im Sinne von Artikel 4 der Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) und nicht um die Zertifizierung des Produkts selbst. 1.1.2 Einführung der AHV-Nummer ins Grundbuch Die AHV-Versichertennummer wird ins Grundbuch eingeführt. Sie ist allerdings nur intern sichtbar. Die AHV-Nummer soll als zusätzlicher Personenidentifikator in das Grundbuch eingeführt werden. Wir haben im Rahmen einer Ämterkonsultation dazu Stellung genommen. Dabei haben wir begrüsst, dass die AHV-Nummer nur verwaltungsin- tern ersichtlich ist, um die Möglichkeit einer unerwünschten Erstellung von Vermö- gensprofilen durch Private zu verhindern. Wir haben allerdings auch darauf hinge- wiesen, dass der Kreis der Nutzungsberechtigten in der uns vorgelegten Fassung des Gesetzesentwurfs zu unbestimmt formuliert worden ist. Generell kann gesagt werden, dass die AHV-Nummer durch die Schaffung entspre- chender gesetzlicher Grundlagen auch in diesem Berichtsjahr in diversen Berei- chen eingeführt werden soll, unter anderem ins Handelsregister, in Infostar und in den Mehrwertsteuerbereich (vgl. Ziff. 1.1.3 des vorliegenden Tätigkeitsberichts). Im Bereich E-Patientendossier wurde diesbezüglich ein anderer Weg eingeschlagen (vgl. Ziff. 1.5.2 des vorliegenden Tätigkeitsberichts).
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 18 1.1.3 Verwendung der AHV-Nummer im Mehrwertsteuergesetz Die eidgenössische Steuerverwaltung hat von sich aus die Gelegenheit ergriffen, uns eine datenschutzrechtlich verbesserte Gesetzesgrundlage für die Bearbeitung der AHV-Versicherten- nummer und für ein Abrufverfahren zur Stellungnahme vorzulegen. Wir haben uns in der Vergangenheit bereits mehrfach in Ämterkonsultationen dahingehend geäussert, dass die Gesetzesgrundlagen im Bereich der Mehrwert- steuer dringend verbessert werden müssen. Einerseits wurde die Verwendung der AHV-Nummer nur auf Verordnungsstufe geregelt, was wir in unserem letzten Tätigkeitsbericht (vgl. unseren 19. Tätigkeitsbericht 2011/2012, Ziff. 1.9.3) ausführ- lich dargelegt haben. Andererseits hatten wir die ungenügende Bestimmtheit von Artikel 76 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) bemängelt, in dem das Abrufver- fahren geregelt wird. Die eidgenössische Steuerverwaltung ist im Berichtsjahr aktiv auf uns zugekommen und hat uns einen Entwurf für einen überarbeiteten Artikel 76 MWSTG vorgelegt. Dabei wurden unsere früher gemachten Vorbehalte korri- giert: So wurde das Abrufverfahren bestimmter geregelt und eine Grundlage auf Stufe Gesetz für die Verwendung der AHV-Nummer erstellt. 1.1.4 Thinkdata.ch: Aktualisierung und Entwicklung Nach der Einführung des Dienstes Thinkdata.ch – eines Instruments für Organisationen zur Sensibilisierung für den Datenschutz und das Öffentlichkeitsprinzip – im Januar 2012 wurden die Tätigkeiten der Arbeitsgruppe im vergangenen Jahr fortgeführt. Die zweite Version der Webseite, die nunmehr in vier Sprachen verfügbar ist, konnte in Produktion gehen. Wir unterstützen Thinkdata.ch weiterhin durch eine aktive Mitwirkung an der Arbeitsgruppe, die diesen Dienst entwickelt. Schon gleich nach der Inbetrieb- nahme der Webseite im Januar 2012 hatte sie grossen Erfolg. Im Mai 2012 wurde in Genf eine Tagung zur Webseite und ihrer Zukunft organisiert. Rund dreissig Per- sonen aus verschiedenen Bereichen nahmen daran teil. Diese Veranstaltung gab nicht nur den Anstoss zu einem Gedankenaustausch über die künftigen Versionen, sondern brachte der Arbeitsgruppe auch Verstärkung durch den Einbezug neuer Mitglieder.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 19 Der Dienst wurde um mehrere neue Szenarien erweitert, was der Mitwirkung der Webseiten-Nutzer zu verdanken ist. Sie haben die Möglichkeit, ihre eigenen Bei- spiele für Problemstellungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz und dem Öffentlichkeitsprinzip beizusteuern. Seit Juli 2012 ist eine deutsche Version der Webseite verfügbar, und seit Januar 2013 sind auch die italienische und die eng- lische Version online geschaltet. Kurz vor dieser letzten Erweiterung wurde die Schwelle von 10 000 Zugriffen überschritten. Im Durchschnitt dauert jeder Zugriff über drei Minuten. Derzeit befasst sich die Arbeitsgruppe mit der künftigen Entwicklung des Dienstes, wobei sie sich im Wesentlichen darauf konzentriert, ihn für verschiedene interna- tionale Rechtssysteme auszugestalten. Parallel dazu legen wir die Richtlinien für den künftigen Betrieb fest.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 20 1.2 Datenschutzfragen allgemein 1.2.1 Videoüberwachung in Garderoben von Freizeitanlagen Wie wir aufgrund von Bürgeranfragen feststellen mussten, überwachen immer mehr Betreiber von Freizeitanlagen sensible Bereiche wie Umkleidekabinen oder Toiletten mit Videokameras. Dieser Trend ist aus Sicht des Datenschutzes höchst bedenklich, wird so doch in die Intimsphäre der betroffenen Personen eingegriffen. Das Filmen in Toiletten- oder Umkleidekabinen greift in die Intimsphäre der betrof- fenen Personen ein und verletzt damit ihre Persönlichkeit schwer. Wenngleich hin- ter solchen Überwachungsmassnahmen zumeist nachvollziehbare Motive stehen, in der Regel die Verhinderung bzw. Ahndung von Diebstählen, lassen sich derart schwere Persönlichkeitsverletzungen kaum rechtfertigen. Der datenschutzkon- forme Betrieb von Überwachungskameras in Toiletten- und Umkleidekabinen von Freizeitanlagen ist folglich nicht möglich. Dennoch wurden wir vermehrt mit Anfragen und Presseberichten konfrontiert, die sich auf Videoüberwachung in Toiletten oder Umkleidebereichen etwa von Schwimmbädern, Fitnessstudios oder Restaurants beziehen. Das Thema war denn auch im Herbst prominent in den Medien vertreten: In diversen Schwimmbädern wurde der Garderobenbereich zur Verhinderung von Diebstählen mit Videokame- ras überwacht. Aufgrund von Bürgeranfragen haben wir im Falle eines Schwimm- bades eine Sachverhaltsabklärung durchgeführt und dessen Videoüberwachungs- anlage im Garderobenbereich einer vertieften Überprüfung unterzogen. Wie wir feststellen konnten, wurde im überprüften Bad nicht in den Umkleideka- binen selbst gefilmt. Vielmehr befanden sich die Kameras im allgemeinen Umklei- debereich bei den Schliessfächern, da es dort oft zu Einbrüchen und Diebstählen gekommen ist. Diese Vorfälle wurden durch die schlechte Übersichtlichkeit der Anlage noch verschärft. Aufgrund der baulichen Gestaltung des Umkleidebe- reichs (insbesondere die nach Geschlechtern getrennten Räume und die Bänke vor den Schliessfächern) suchen aber viele Badegäste nicht die weiter entfern- ten Einzelumkleidekabinen auf, sondern kleiden sich direkt vor den videoüber- wachten Schliessfächern um. So erfassten die Kameras einen Grossteil der sich umkleidenden Gäste. Dieser Umstand war den wenigsten Betroffenen bewusst, da die Überwachung in diesem Bereich nicht speziell gekennzeichnet war. Damit hatte die Videoüberwachung denselben Effekt, wie wenn direkt in den Einzelka- binen gefilmt würde: Sie griff in die Intimsphäre der betroffenen Personen ein.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 21 Um solche Situationen zu verhindern, müssen Videoüberwachungen in Gardero- ben und Toilettenanlagen nebst den allgemeinen Anforderungen (vgl. Merkblatt «Videoüberwachung durch private Personen», zu finden auf unserer Webseite www.derbeauftragte.ch unter Datenschutz – Videoüberwachung) folgende Vor- aussetzungen erfüllen, um datenschutzkonform betrieben werden zu können: Kameras dürfen nicht in den einzelnen Toiletten- oder Umkleidekabinen installiert werden. Im Umkleidebereich oder im Vorraum einer Toilettenanlage können Kameras mon- tiert werden, wenn sie nicht den gesamten Bereich erfassen, so dass die betrof- fenen Personen die Möglichkeit haben, sich umzukleiden, ohne dabei gefilmt zu werden (z.B. in separaten Einzelkabinen oder von den Kameras nicht erfassten Nischen). Die Einzelkabinen dürfen nicht mit erfasst werden. Diese alternativen Umkleidemöglichkeiten müssen in genügender Anzahl oder Grösse zur Verfügung stehen, so dass deren Benützung für die Betroffenen zumutbar ist. Gut sichtbare Hinweisschilder müssen die betroffenen Personen zudem darüber informieren, in welchen Bereichen gefilmt wird und in welchen nicht. Genaueres hierzu kann auf unserer Webseite www.derbeauftrage.ch unter Daten- schutz – Videoüberwachung in unseren Erläuterungen zur Videoüberwachung in Garderoben und Toilettenanlagen nachgelesen werden. Die Betreiber des überprüften Bades haben die Bedenken der Badegäste und unsere Einwände gegen die Videoüberwachung im Garderobenbereich ernst genommen. Sie werden ein neues Konzept erarbeiten und verzichten zurzeit auf die Überwachung im Umkleidebereich. Wir konnten uns bei einem Besuch vor Ort davon überzeugen, dass die fraglichen Kameras umgehend entfernt worden sind und die Überwachungsanlage des Bades nun den datenschutzrechtlichen Anfor- derungen entspricht. 1.2.2 Zentrale Speicherung von Kundenfotos bei Skistationen Das in der Schweiz von vielen Skistationen verwendete Zutrittskont- rollsystem muss im Bereich der Datensicherheit verbessert werden. Der Systemhersteller hat sich bereit erklärt, die von uns verlangten Verbesserungen schnellstmöglich technisch umzusetzen. Wie eine unserer Kontrollen in den Vorjahren ergab (vgl. unseren 18. Tätigkeitsbe- richt 2010/2011, Ziff. 1.2.5, sowie unseren 19. Tätigkeitsbericht 2011/2012, Ziff. 1.2.9), muss das von vielen Skistationen in der Schweiz verwendete Zutrittskontrollsystem
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 22 im Bereich der Datensicherheit verbessert werden. So werden die zentral gespei- cherten Fotos der Kundinnen und Kunden zwar in einem grundsätzlich nur mit der systemeigenen Software lesbaren Format gespeichert, eine Massnahme, welche eine missbräuchliche Verwendung der Fotos erschwert. Da in der Fotodatenbank aber auch besonders schützenswerte Personendaten gespeichert sein können, reicht dieser Schutz nicht aus. Wir haben mit dem Systemhersteller geprüft, welche Verbesserungsmöglichkeiten im Bereich der Datensicherheit bestehen. Es hat sich hierbei gezeigt, dass eine sofortige Anpassung der bestehenden Systeme technisch nicht ohne Weiteres umsetzbar ist. Der Systemhersteller hat sich jedoch dazu verpflichtet, schnellst- möglich entsprechende Massnahmen zu entwickeln und in seine Produkte ein- zubauen. Wir werden die Entwicklung beobachten und zu gegebenem Zeitpunkt darüber informieren. 1.2.3 Reisende ohne gültigen Fahrausweis – Kontrolle der SBB-Datenbank Wir führten bei der SBB eine Kontrolle der Datenbearbeitungen der Reisenden ohne gültigen Fahrausweis durch. Dabei stellten wir fest, dass für das Informationssystem selbst noch eine formellgesetzliche Grundlage geschaffen werden muss. Das Bundesamt für Verkehr hat sich bereit erklärt, die entsprechenden gesetzgeberischen Schritte in die Wege zu leiten. Zum Zeitpunkt unserer Kontrolle vor Ort hatte die SBB die geplante Löschung der Daten in ihrem Informa- tionssystem noch nicht umgesetzt. Wir sind daran, das inzwischen erstellte Konzept für die Löschung samt Umsetzung zu prüfen. Wir erhielten verschiedene Anfragen in Zusammenhang mit der Datenbearbeitung, welche die SBB zu Reisenden ohne gültigen Fahrausweis vornimmt. Die Presse berichtete verschiedentlich darüber. Da auch die Passagiere erfasst werden, die ihr Abonnement vergessen haben, sind von dieser Datenbearbeitung viele Personen betroffen. Deshalb führten wir bei der SBB eine entsprechende Kontrolle durch. Die Daten der Reisenden ohne gültigen Fahrausweis werden von der SBB in ihrem Informationssystem RogF bearbeitet. Es stützt sich insbesondere auf das Perso- nenbeförderungsgesetz (PBG) und die Tarife der schweizerischen Transportunter- nehmen. Tarif 600 enthält die allgemeinen Bedingungen zum Personenverkehr, Tarif 600.5 Richtlinien für die Behandlung von Reisenden ohne gültigen Fahraus- weis. Auch letzterer stützt sich hauptsächlich auf das Personenbeförderungsge- setz, gemäss welchem Personen, die keine gültige Fahrkarte vorweisen, einen
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 23 Zuschlag bezahlen müssen. Dieser kann erhöht werden, wenn die reisende Person zum wiederholten Mal kein gültiges Billet vorweist. Weiter besitzt die SBB eine Kon- zernweisung zum Datenschutz. Die SBB konnte uns zwar darlegen, welche Daten in RogF zu welchem Zweck bearbeitet werden; die Details (wie Zweck, Datenkate- gorien, Zugriffe, Datenbearbeitungen, Löschung der Daten usw.) sind jedoch weder in einer gesetzlichen Grundlage noch in einem Papier der SBB genau umschrieben. Nach Angaben der SBB läuft die Datenbearbeitung wie folgt ab: Der Zugbeglei- ter führt seine Kontrollen mit seinem Zugpersonalgerät (ZPG) durch. Zwischen dem Gerät und RogF besteht keine Onlineverbindung, vielmehr werden die im ZPG erfassten Datensätze der Reisenden ohne gültigen Fahrausweis jeweils nach Dienstschluss in die RogF-Datenbank übermittelt. Stösst der Zugbegleiter auf einen Passagier ohne gültige Fahrkarte, füllt er zudem das Formular 7000 aus, das als Fahrausweis dient und von den SBB gescannt wird. Dieses Formular wird ausge- stellt, wenn eine Person ihr persönliches Abonnement (z.B. GA) vergessen hat und sich nicht ausweisen kann, oder wenn sie eine Fahrkarte besitzt, aber ihr Halbtax- Abonnement nicht dabei hat. In beiden Fällen hat die betroffene Person zehn Tage Zeit, ihr vergessenes Abonnement vorzuweisen, womit der Vorfall abgeschlossen ist. Die SBB handelt im Rahmen ihrer konzessionierten Tätigkeit als Bundesorgan im Sinne des Datenschutzgesetzes und braucht für die Bearbeitung von Personenda- ten eine gesetzliche Grundlage. Bei besonders schützenswerten Personendaten muss es sich um eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn (etwa ein vom Parlament verabschiedetes Bundesgesetz) handeln. Das PBG regelt die Erhebung des Zuschlags, nicht dagegen das Informationssystem selbst. Gleichzeitig hält das Datenschutzgesetz fest, dass besonders schützenswerte Personendaten ohne gesetzliche Grundlage bearbeitet werden dürfen, wenn es ausnahmsweise für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist. Wir kamen zum Schluss, dass die SBB ein Informationssystem führen muss, um ihre gesetzlichen Aufgaben, insbesondere die Erhöhung des Zuschlags für Wieder- holungstäter, überhaupt erfüllen zu können. Allerdings darf eine solche Datenbe- arbeitung nur ausnahmsweise gestützt auf das Datenschutzgesetz erfolgen. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Aufgrund der im PBG klar umschriebenen gesetzlichen Aufgabe konnten wir von einem Verbot des Informationssystems RogF bis zur Schaffung der gesetzlichen Grundlage dennoch absehen. Allerdings bleibt die Grundlage mangelhaft, weshalb das System nur für eine beschränkte Dauer weitergeführt werden kann. Die feh- lende gesetzliche Grundlage muss so rasch als möglich geschaffen werden. Die Schwierigkeit für uns bestand darin, dass wir dies von der SBB nicht verlangen
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 24 konnten, da die Bahn einen Gesetzgebungsprozess nicht direkt auslösen kann. Sie kann aber beispielsweise beim Bundesamt für Verkehr (BAV) vorstellig werden, damit dieses den Prozess auslöst. Aus diesem Grund schlugen wir der SBB vor, uns in Zusammenarbeit mit dem BAV mitzuteilen, ob die notwendigen Schritte zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Führung solcher Informationssys- teme unternommen würden. Gleichzeitig behielten wir uns vor, der SBB zu empfeh- len, die Datenbearbeitung in RogF zu unterlassen, falls diese Schritte ausblieben. Weiter schlugen wir der SBB vor, bis zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen die genauen Datenbearbeitungen in Weisungen oder Richtlinien festzuhalten. Die SBB hatte ursprünglich geplant, die Daten in RogF grundsätzlich nach zwei Jahren zu löschen. Bei unserer Kontrolle vor Ort mussten wir jedoch feststellen, dass noch gar keine Daten gelöscht worden waren. So waren auch Angaben aus den Jahren 1999 und 2000 darin enthalten. Eine so lange Aufbewahrung verstösst gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zum Zeitpunkt unserer Kontrolle war die SBB daran, ein Konzept für die Löschung der Daten auszuarbeiten. Darin soll geklärt werden, welche Daten für welche Zwecke wie lange aufbewahrt werden sollen, und wie die Löschung umgesetzt werden kann. Wir empfahlen der SBB, das Konzept bis Ende 2012 auszuarbeiten, uns zu unterbreiten und gleichzeitig die Löschung der nicht mehr erforderlichen Daten sicherzustellen. Auch die gescann- ten Formulare 7000 waren zum Zeitpunkt unserer Kontrolle nicht gelöscht worden. Wir fanden Dokumente, die bis auf das Jahr 2006 zurückgingen. Auch hier emp- fahlen wir das gleiche Vorgehen wie für die Löschung der Daten in RogF. Weitere Empfehlungen betrafen das Ausarbeiten eines Bearbeitungsreglements für die Datenbank und die Generierung eines Passwortes. Die SBB hat unsere Vorschläge und Empfehlungen angenommen, und das BAV hat uns gegenüber festgehalten, die nötigen Schritte zur Schaffung der fehlenden gesetzlichen Grundlagen zu unternehmen. Wir haben das Konzept für die Löschung und das Bearbeitungsreglement erhalten und werden diese Dokumente sowie die effektive Löschung der Daten prüfen. Desgleichen werden wir die gesetzgeberi- schen Schritte verfolgen.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 25 1.2.4 Ausführungsbestimmungen zur Gesetzgebung im Bereich Sport Das Parlament hat am 17. Juni 2011 zusammen mit dem Bundes- gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung auch ein neues Gesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport verabschiedet. Mit diesen am 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen Bestimmungen werden gesetzliche Grundlagen für die Dopingbe- kämpfung in der Schweiz geschaffen. Zu den dafür notwendigen Ausführungsbestimmungen haben wir Stellung genommen. Unsere Einwände, welche die Aufbewahrungsdauer von Personendaten betrafen, wurden berücksichtigt. Die Verordnung zum Gesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport regelt unter anderem die Bearbeitung von Personendaten. Im Rahmen der Ämterkonsultation haben wir insbesondere zur Aufbewahrungsdauer der Daten Stellung genommen. Diese Dauer ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit: Die Daten sind nur solange zu speichern, wie es für den Bearbei- tungszweck notwendig ist. Unsere Anmerkungen wurden berücksichtigt, indem die Dauer der Speicherung je nach Art der Daten und Bearbeitungszweck unter- schiedlich definiert wurde. So werden nach Ablauf der Fristen die Daten entweder archiviert und im System gelöscht oder anonymisiert. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG) besteht jetzt eine gesetzliche Grundlage zur Dopingbekämp- fung in der Schweiz. Bisher basierte dieser Kampf auf der Einwilligungserklärung der Athletinnen und Athleten zu entsprechenden Kontrollen. Jedoch war die Abgabe dieser Einwilligung nicht freiwillig, da im Falle einer Verweigerung keine gleichwertige Alternative existierte. Besteht anstelle der Einwilligung in die Daten- bearbeitung einzig die Möglichkeit, auf die Ausübung des wettkampfmässigen Sports zu verzichten, kann jedenfalls nicht von einer gleichwertigen Alternative gesprochen werden. Daher konnten die so abgegebenen Erklärungen nicht als Einwilligungen im Rechtssinne verstanden werden. Mit der von uns angeregten gesetzlichen Grundlage können nun Sportlerinnen und Sportler, die regelmässig an Wettkämpfen teilnehmen, jederzeit Dopingkontrollen unterzogen werden, ob sie eine Einwilligung abgegeben haben oder nicht (vgl. unseren 15. Tätigkeitsbericht 2007/2008, Ziff. 1.5.3). Weiter bringt das Inkrafttreten des SpoFöG die Rechtsgrundlagen, um den notwen- digen Datenaustausch mit nationalen und internationalen Anti-Doping-Stellen zu gewährleisten. Weil jedoch auch besonders schützenswerte Daten betroffen sein
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 26 können, dürfen die Daten nicht vorbehaltlos an andere internationale Anti-Doping- Stellen übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle darf keine Daten weiterge- ben, wenn eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten droht, insbesondere wenn der Empfänger den angemessenen Schutz der Daten nicht gewährleisten kann. Angemessener Schutz ist erreicht, wenn das Empfängerland über ein genügendes Datenschutzniveau verfügt oder eine vertragliche Regelung abgeschlossen wird (vgl. Ziff. 1.2.6 des vorliegenden Tätigkeitsberichts). 1.2.5 Bearbeitung von Personendaten anlässlich von Sportveranstaltungen Die Sachverhaltsabklärung bei einem Dienstleistungsanbieter für Sportveranstaltungen konnten wir ohne Erlass einer Empfehlung abschliessen. Jedoch mangelt es ebenso an Information über die durchgeführten Datenbearbeitungen von Seiten des Veranstalters wie an Freiwilligkeit bei der Einwilligung in die Datenbearbeitung von Seiten der Betroffenen. Die im letzten Tätigkeitsbericht erwähnte Sachverhaltsabklärung bei einem Dienst- leistungsanbieter für Breitensportveranstaltungen konnten wir ohne Erlass einer Empfehlung abschliessen. Der Dienstleistungsanbieter hat unsere Verbesse- rungsvorschläge in seinem System umgesetzt (vgl. unseren 19. Tätigkeitsbericht 2011/2012, Ziff. 1.2.10). Wir stellen jedoch fest, dass bezüglich der von den Veranstaltern durchgeführten Datenbearbeitungen seitens der davon Betroffenen nach wie vor ein Mangel an Information sowie an Freiwilligkeit der Einwilligung besteht. Die Veröffentlichung von Start- und Ranglisten im Internet ist für die Durchführung der Veranstaltung nicht notwendig. Daher muss den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Opt-Out- Möglichkeit angeboten werden. Die von diversen Veranstaltern in ihren Reglemen- ten resp. Datenschutzerklärungen gewählte Formulierung «Diese Zustimmung ist Voraussetzung für die Teilnahme» erfüllt die Vorgaben des Datenschutzgesetzes nicht. Wie in anderen Bereichen ist die Abgabe der Einwilligung nicht freiwillig, wenn im Falle ihrer Verweigerung keine gleichwertige Alternative besteht, zumal die Datenbearbeitung für den verfolgten Zweck nicht notwendig ist. Die Sportver- bände und Veranstalter werden diesbezüglich angehalten, eine einheitliche daten- schutzkonforme Datenbearbeitung umzusetzen.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 27 1.2.6 Dopingbekämpfung und Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport besteht für Datenlieferungen an die World Anti Doping Agency eine gesetzliche Grundlage. Dennoch muss, da Daten ins Ausland geliefert werden, ein genügendes Datenschutzniveau durch vertragliche Vereinbarungen sichergestellt werden. Im neuen Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport (SpoFöG) sind unter dem Titel «Massnahmen gegen Doping» die Erfassung, die Bearbeitung und der Austausch von Personendaten zur Dopingbekämpfung geregelt. Wir haben Anfragen von Sportverbänden erhalten, ob aufgrund dieser neuen Rechtslage Gesundheitsdaten von Sportlerinnen und Sportlern ohne weitere Massnahmen an die World Anti Doping Agency (WADA) auf deren in Montreal stehenden Server übermittelt werden dürfen. Wir haben die Situation analysiert und Stellung genom- men. Unter altem Recht bestanden für die Datenlieferung von Sportlerdaten an die WADA auf deren Server in Montreal zwei Schwierigkeiten: Erstens bestand für die Erhebung, die Bearbeitung und den Austausch von Personendaten zur Dopingbe- kämpfung keine rechtliche Grundlage. Dementsprechend hat man sich auf eine Einwilligungserklärung der Sportlerinnen und Sportler gestützt. Da diese Einwil- ligungen jedoch nach datenschutzrechtlichem Verständnis nicht freiwillig erfolgt sind, war deren Rechtsgültigkeit höchst zweifelhaft (vgl. unseren 15. Tätigkeits- bericht 2007/2008, Ziff. 1.5.4, sowie unseren 17. Tätigkeitsbericht 2009/2010, Ziff. 1.2.7). Zweitens untersteht die WADA weder der kanadischen Datenschutzgesetz- gebung noch derjenigen der Provinz Quebec, da sie keiner kommerziellen, son- dern einer ideellen Tätigkeit nachgeht. Dementsprechend besteht für Datenliefe- rungen an die WADA in Montreal kein genügendes Datenschutzniveau, so dass eine solche Lieferung aufgrund von Artikel 6 DSG nur dann zulässig ist, wenn das Datenschutzniveau anderweitig, z.B. vertraglich, sichergestellt wird (vgl. unseren
Tätigkeitsbericht 2007/2008, Ziff. 1.5.3). Mit dem neuen SpoFöG wurde für die erste Problematik eine Lösung geschaffen. Sowohl die Erhebung und Bearbeitung von Personendaten zur Dopingbekämp- fung als auch der Austausch dieser Daten mit nationalen oder internationalen Anti- Doping-Stellen wurden gesetzlich verankert und setzen damit keine Einwilligung der betroffenen Personen mehr voraus (vgl. Ziff. 1.2.4 des vorliegenden Tätigkeits- berichts). Damit wird nicht nur die Arbeit für die Anti-Doping-Stellen erleichtert,
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 28 sondern für die Sportlerinnen und Sportler auch Klarheit geschaffen über ihre Rechte und Pflichten bei Dopingkontrollen. Nicht vereinfacht wurde jedoch die Anforderung, bei Datenlieferungen ins Ausland sicherzustellen, dass im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau besteht. Vielmehr hält Artikel 25 Absatz 4 SpoFöG nun ausdrücklich fest, dass eine Datenweitergabe zu verweigern ist, wenn der Empfänger keinen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten kann. Die Bestimmung wiederholt die allgemeine Regel des Datenschutzgesetzes und macht damit klar, dass auch der gerechtfer- tigte Kampf gegen Doping nicht dazu führen darf, dass die betroffenen Personen des Schutzes ihrer Persönlichkeit beraubt werden. Wir haben den anfragenden Verbänden mitgeteilt, dass auch unter dem neuen SpoFöG das Datenschutzniveau vertraglich sichergestellt werden muss und ent- sprechende Vereinbarungen mit der WADA abgeschlossen respektive aufrecht erhalten werden müssen. 1.2.7 Übersicht über die biometrischen Technologien Im Rahmen der regelmässig initiierten technischen Projekte haben wir uns einen Überblick über die bestehenden biometrischen Technologien verschafft. Mit Hilfe unserer Technologiebeobachtung behalten wir den aktuellen Stand dieses in stetigem Wandel begrif- fenen Bereichs im Blick. Mit dem Test verschiedener Produkte konnte dieses Projekt durch einen praktischen Teil ergänzt werden. Bei unseren Kontroll- und Beratungstätigkeiten werden wir regelmässig mit Fragen zu den biometrischen Technologien konfrontiert, da diese wachsendes Interesse wecken. Angesichts dieser stetigen Entwicklungen haben wir eine interne Studie eingeleitet, die uns eine Übersicht über die bisher bekannten und genutzten Tech- nologien in der Forschung sowie in der Praxis vermittelt hat. Dank der Anschaffung oder der Bereitstellung mehrerer Lesegeräte für biometri- sche Fingerabdrücke konnten wir auch verschiedene Erkennungssysteme prak- tisch testen. Unser Ansatz in dieser Studie richtete sich hauptsächlich auf den durch die verschiedenen Technologien gebotenen Schutz der Privatsphäre und die Rückverfolgbarkeit biometrischer Merkmale. Demnach sind die Technologien am besten geeignet, welche die geringsten Risiken für den Schutz der Personendaten mit sich bringen und am wenigsten Spuren hinterlassen. Wir haben diese Studie mit der Feststellung abgeschlossen, dass es heute biometrische Technologien gibt, wie etwa die Venen- oder Tastendruckerkennung, welche die Privatsphäre schüt- zen und zugleich leicht zu nutzen sind.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 29 1.2.8 Schulung für die Erstellung eines Bearbeitungsreglements Wir haben zusammen mit dem Datenschutzberater des Eidgenössi- schen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ein Bearbeitungsreglement erstellt. Ziel war es aufzuzeigen, wie dabei vorgegangen werden kann und welcher Aufwand benötigt wird, um die erforderliche Transparenz zu erreichen. Basierend auf den Erkenntnissen haben wir in der Folge die weiteren Datenschutz- berater der verschiedenen Ämter des VBS geschult. Der Datenschutzberater des VBS hat uns gebeten, bei ihnen eine Schulung bezüg- lich der Erstellung eines Bearbeitungsreglements durchzuführen. Wir haben zuge- sagt und im Vorfeld der Ausbildung gemeinsam mit dem Datenschutzberater und dem Inhaber der Datensammlung anhand einer konkreten Anwendung ein solches Reglement erstellt. Bereits bei der ersten Frage zum Ziel bzw. Zweck der Anwen- dung gab es einige Diskussionen. Dieser Punkt beantwortet die Frage, was mit der Anwendung erreicht werden soll bzw. warum. In vielen Fällen werden bei diesen Umschreibungen aber eher die Aufgaben bzw. Funktionen aufgeführt, welche die Anwendung erfüllen soll, dabei sollten sich diese am Ziel orientieren. Bei der Betrachtung des Systems mit seinem Umsystem (Dokumentation der vom System bzw. der Anwendung betroffenen Organisationseinheiten) ging es darum, die Anwendung grob zu erfassen bzw. zu verstehen. Warum werden welche Daten in welchen Organisationseinheiten zu welchem Zweck wie bearbeitet? Warum (zu welchem Zweck) werden die Personendaten an andere Organe übermittelt? Ist diese Datenübermittlung auch aus Sicht des Datenschutzes sinnvoll, oder könnte man die Aufgaben allenfalls mit anonymen oder pseudonymisierten Daten eben- falls erfüllen? Nachdem wir uns aufgrund der oben aufgeführten Analyse eine Übersicht über die Anwendung erarbeitet hatten, begannen wir gemeinsam mit der Dokumentation der Prozesse, die nun detaillierter aufzeigen sollte, wie die Aufgaben innerhalb der Organisationeinheiten erfüllt werden. Der Datenschutzberater analysiert die Prozesse insbesondere aus Sicht der Betroffenen. Diese Betrachtung ist nicht gleich wie diejenige des Inhabers, der eher auf eine möglichst effiziente Datenbearbeitung fokussiert. In der Projektorganisation befinden sich meist Vertreter der Anwenderseite als auch der Informatik sowie der Projektleiter, meist aber keine Datenschutzberater. Der Projektauftraggeber tut aber namentlich bei sensitiven Projekten gut daran, auch den Datenschutzberater der jeweiligen Projektorganisation einzubeziehen, um nicht Gefahr zu laufen, die Aspekte des
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 30 Datenschutzes zu wenig zu berücksichtigen. Dies kann nämlich in der Folge zu erheblichen Unannehmlichkeiten führen. Damit der Datenschutzberater überhaupt weiss, was in Sachen Anwendungen passiert, und mitdenken und Feedback geben kann, muss er über neue Projekte oder Änderungen an bestehenden Systemen (Anwendungen) auf dem Laufenden gehalten werden. Die Analyse anhand einer bestehenden Anwendung hat unter anderem aufgezeigt, wie aufwendig es ist, ein System technisch und organisato- risch zu verstehen. Im Weiteren hat die Erstellung des Bearbeitungsreglements auch gezeigt, dass sinnvolle und abschliessende Regelungen erst dann möglich sind, wenn die entsprechende Transparenz vorhanden ist.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 31 1.3 Internet und Telekommunikation 1.3.1 Erläuterungen zum Internetpranger Internetpranger erfreuen sich wachsender Beliebtheit: Kunden, die ihre Rechnungen nicht bezahlen, Behördenmitglieder, die nicht im Sinne des Verfassers entscheiden, oder Personen mit einer bestimmten politischen Meinung werden auf einer schwarzen Liste im Internet aufgeschaltet und so in der Öffentlichkeit einem bestimmten Vorwurf ausgesetzt. Mit solchen Internetprangern werden die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen in der Regel widerrechtlich verletzt. Internetpranger sind aus Sicht des Persönlichkeitsschutzes problematisch: Perso- nen, die nicht im Sinne des Verfassers gehandelt oder entschieden haben, werden im Internet veröffentlicht und mit reisserischen Worten einem bestimmten Vorwurf ausgesetzt. Der Pranger ist dabei weltweit und rund um die Uhr zugänglich, die darin veröffentlichten Informationen auch noch nach Jahren abrufbar. Da diese Angaben weder journalistisch sorgfältig aufbereitet sind noch ein differenziertes Bild über die angeprangerten Vorgänge erlauben, erfüllen solche Veröffentlichun- gen kein allgemeines Informationsbedürfnis. Vielmehr verfolgen solche Pranger eher das Ziel, die aufgeführten Personen zu stigmatisieren und herabzusetzen. Für die betroffenen Personen kann dies schwerwiegende Konsequenzen haben, ein von den Verfassern gewollter Effekt, der auch eine abschreckende Wirkung haben soll. Ein Rechtfertigungsgrund für die so verursachte Persönlichkeitsverletzung besteht in der Regel nicht. Entgegen der landläufigen Meinung können die betroffenen Personen auch dann widerrechtlich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden, wenn ausschliess- lich bereits veröffentlichte Daten verwendet werden. Werden solche Daten mit- einander verknüpft und in einem vollkommen anderen Kontext publiziert, so hat dies nichts mehr mit der ursprünglichen Veröffentlichung zu tun. Sie rechtfertigt damit auch nicht die Verwendung der fraglichen Daten zum neuen Zweck, dem Internetpranger. Auch bei sogenannten Behördenprangern, also schwarzen Listen mit angeblich fehlbaren Behördenmitgliedern, ist Vorsicht geboten. Zwar muss bei Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, öffentliche Kritik erlaubt sein. Dies gilt aber nur so lange, als es sich um sachliche Kritik handelt, die sich auf die Tätigkeit als Behördenmitglied beschränkt. Diese Voraussetzung ist bei Internetprangern in der Regel nicht erfüllt, da eine verkürzte und einseitige Darstellung kaum als sachlich
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 32 bezeichnet werden kann. Keinesfalls dürfen Angaben aus dem Privatbereich, wie beispielsweise private Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder nicht öffentliche Fotografien, veröffentlicht werden. Unnötig herabsetzende Kommen- tare oder gar Aufrufe, die fragliche Person ausserhalb ihrer behördlichen Tätigkeit zu kontaktieren, dürfen ebenfalls nicht veröffentlicht werden. Weitere Informationen zum Internetpranger finden sich auf unserer Webseite www.derbeauftragte.ch unter Datenschutz – Internet und Computer. 1.3.2 Strassenansichten im Internet – Bundesgerichtsentscheid Das Bundesgericht hat am 31. Mai 2012 über die datenschutzrecht- lichen Aspekte in Sachen Google Street View entschieden. Zentrale Punkte waren die Anwendbarkeit des Schweizer Datenschutz- gesetzes, die Anforderungen beim Einsatz einer automatischen Anonymisierung, die Anonymisierung im Bereich von sensiblen Einrichtungen und die Aufnahme von Privatbereichen, welche für gewöhnliche Passanten nicht einsehbar sind. Das Bundesgericht hat sich im Urteil (BGE 138 II 346) vorab über die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden und Gerichte für die Beurteilung des Sachverhalts geäussert. Eine Datenbearbeitung beurteilt sich demnach nach schweizerischem Datenschutzrecht und fällt in unsere Zuständigkeit, wenn ein genügender Bezug zur Schweiz besteht – dies gilt auch, wenn die Server im Ausland stationiert sind. Bei Google Street View werden zum Beispiel die Informationen über Personen, Strassen und Plätze in der Schweiz erhoben und so veröffentlicht, dass sie hier abrufbar sind. Die Bedeutung des Entscheids liegt darin, dass das schweizerische Datenschutzgesetz auch für eine Datenbearbeitung anwendbar ist, die zu Teilen im Ausland stattfindet, wenn ein ausreichender Bezug zur Schweiz besteht. Ein wichtiger Punkt des gesamten Verfahrens war, ob Google die Gesichter und Autonummern im Dienst Street View vor der Aufschaltung vollständig zu anony- misieren habe. Das Bundesgericht gewährte eine Fehlertoleranz von ca. einem Prozent bei der automatischen Anonymisierung. Jedoch müssen dabei folgende fünf Bedingungen erfüllt werden: • Mit allen zur Verfügung stehenden technischen Mitteln soll eine vollstän- dige Anonymisierung angestrebt und die automatische Anonymisierung laufend dem Stand der Technik angepasst werden.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 33 • Den Benutzerinnen und Benutzern muss ein gut sichtbarer Link – etwa mit dem klaren Hinweis «Anonymisierung verlangen» – angeboten wer- den, mit welchem die hinreichende Anonymisierung unzulässiger Inhalte veranlasst werden kann. • Personen und Fahrzeuge im Bereich von sensiblen Einrichtungen – ins- besondere vor Frauenhäusern, Altersheimen, Gefängnissen, Schulen, Gerichten und Spitälern – sind vor der Publikation im Internet vollständig zu anonymisieren. Dies auf eine Weise, dass nebst den Gesichtern auch weitere individualisierende Merkmale wie Hautfarbe, Kleidung, Hilfsmittel von körperlich behinderten Personen etc. nicht mehr feststellbar sind. • Der Privatbereich (umfriedete Höfe, Gärten usw.) ist zu respektieren. Daher dürfen Einblicke, die von einer Kamerahöhe von über 2 Meter aufgenom- men wurden und dem gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben, nicht in Street View veröffentlicht werden. Soweit die Einwilligung der Betroffenen fehlt, sind bereits publizierte Bilder solcher Privatbereiche zu entfernen. • Wenn neue Aufnahmefahrten durchgeführt oder neue Aufnahmen in Street View aufgeschaltet werden, ist dies in den Medien bekannt zu machen und dabei deutlich auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Wir stehen mit Google betreffend die Umsetzung der vom Bundesgericht gemach- ten Auflagen in Kontakt und werden diese laufend kontrollieren. 1.3.3 Internet-Tauschbörsen – Rechtslage nach dem Logistep-Urteil Nach dem Urteil in Sachen Logistep besteht eine gewisse Unsicherheit darüber, ob die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nach geltendem Recht noch möglich ist. In der Zwischenzeit sind jedoch Bemühungen im Gange, Massnahmen zur Erleichterung der Durch- setzung von Urheberechten im Internet gesetzlich zu verankern und damit in der Sache Klarheit zu schaffen. Mit dem Logistep-Urteil (vgl. unseren 18. Tätigkeitsbericht 2010/2011, Ziff. 1.3.5) ist Unsicherheit über die Tragweite dieses Entscheids für die Verfolgung von Urheber- rechtsverletzungen im Internet entstanden. Insbesondere die Staatsanwaltschaf- ten verstehen das Urteil dahingehend, dass die Beschaffung von IP-Adressen im Internet für die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen generell widerrechtlich ist und die so erlangten Beweismittel einem Verwertungsverbot unterliegen. Wir
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 34 hingegen vertreten die Auffassung, dass die Beschaffung und Bearbeitung solcher Personendaten unter Beachtung folgender Grundsätze auch nach dem Urteil wei- terhin möglich sein soll (vgl. unseren 19. Tätigkeitsbericht 2011/2012, Ziff. 1.3.7): • Es muss sichergestellt sein, dass die Datenerhebung und -speicherung nicht über das hinausgeht, was absolut notwendig ist, um Strafanzeige gegen mutmassliche Urheberrechtsverletzer zu erstatten. • Es muss sichergestellt sein, dass Verhandlungen zwischen den Rechtein- habern und dem (mutmasslichen) Urheberrechtsverletzer über Schaden- ersatzforderungen nur auf dessen Initiative hin oder aber nach rechtskräf- tigem Abschluss des Strafverfahrens stattfinden. • Die Rechteinhaber müssen die Beschaffung der Personendaten und den Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffenen Personen möglichst erkennbar machen, indem sie insbesondere auf ihrer Webseite an leicht zugänglicher und auffindbarer Stelle ihre Vorgehensweise (insbesondere detaillierte Angaben zu Art und Umfang der von ihnen gesammelten Daten) vollstän- dig offen legen und dabei deutlich machen, dass Schadenersatzansprüche nur gegen rechtskräftig strafrechtlich verurteilte Urheberrechtsverletzer verfolgt werden. Der Nachweis darüber, ob eine derartige Datenbeschaffung nach geltendem Recht möglich ist, würde am besten durch eine von den Rechteinhabern herbeizufüh- rende höchstrichterliche Klärung der Anforderungen an eine datenschutzkon- forme Beweiserhebung bei Urheberrechtsverletzungen im Internet erbracht. Wir haben indessen auch wiederholt auf den Geschäftsbericht 2010 des Bundes- gerichts hingewiesen, in dem es in seinen seltenen «Hinweisen an den Gesetzge- ber» auf die als ungenügend empfundenen gesetzlichen Regelungen im Bereich Urheberrecht aufmerksam macht. Im Rahmen eines parlamentarischen Postulats führte nicht zuletzt unsere Intervention zu ersten Schritten in diesem Bereich. Im Auftrag von Frau Bundesrätin Sommaruga prüft nun eine Arbeitsgruppe bis Ende 2013 Möglichkeiten zur Anpassung des Urheberrechts an die technische Entwick- lung. Dieser Auftrag schliesst die Prüfung von Massnahmen zur Erleichterung der Rechtsdurchsetzung im Internet mit ein.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 35 1.3.4 Immobilienplattform im Internet Auf Anfrage haben wir eine Internetplattform, welche Mieterinnen und Mietern die Möglichkeit bietet, sich ein elektronisches Bewer- bungsdossier zusammenzustellen, aus datenschutzrechtlicher Sicht beurteilt. Zwei Unternehmen haben uns ihr Projekt der Erweiterung einer Immobilienplatt- form vorgestellt und um datenschutzrechtliche Beurteilung derselben gebeten. Die Plattform soll interessierten Mieterinnen und Mietern die Möglichkeit bieten, ihr Dossier in strukturierter Form online erfassen zu können. Das eine Unterneh- men liefert dabei auf Bestellung des Mieters eine Einschätzung der Bonität oder Betreibungsauszüge. Beim Aufbau der Plattform beachteten die Unternehmen die auf unserer Webseite publizierten Vorgaben. Der Mieter soll transparent über die Datenbearbeitungen informiert werden und die Herrschaft über seine Daten behalten. Beide Unternehmen erhalten keine Einsicht in das Dossier. Der Mieter alleine entscheidet darüber, an welche Liegenschaftsverwaltung das Dossier über- mitteln werden soll. Wir stellten fest, dass das geplante Projekt den wesentlichen Datenschutzanforderungen entspricht, und haben zusätzlich Verbesserungsvor- schläge unterbreitet. 1.3.5 Datenschutzkonformes Social Media Monitoring Unternehmen und Behörden wollen vermehrt in Erfahrung bringen, wie sie in den Sozialen Medien dargestellt werden. Daraus hat sich die Dienstleistung Social Media Monitoring entwickelt. Soziale Medien wie Facebook, Google+, XING, Twitter oder Blogs haben im Ver- gleich zu herkömmlichen Medien (Zeitungen, Radio, Fernsehen) in letzter Zeit auch für Firmen, Behörden und Organisationen zunehmend Bedeutung erlangt. Denn diese möchten zum einen wissen, was über sie in diesen Medien berichtet wird, und zum anderen adäquat reagieren können. Damit sich ein Unternehmen einen raschen und umfassenden Überblick verschaffen kann, wie es in den sozialen Medien dargestellt wird, haben sich spezialisierte Anbieter auf dem Markt eta- bliert, die geeignete Tools und Dienstleistungen zur Beobachtung dieser Seiten entwickelt haben. Man spricht dabei von «Social Media Monitoring». Beim Einsatz von Social Media Monitoring sind allerdings die Anforderungen des Datenschutzes zu beachten: Werden nämlich bestimmte oder bestimmbare Per- sonen (natürliche oder juristische) beobachtet, liegt eine Datenbearbeitung im Sinne des Datenschutzgesetzes vor. Dies kann etwa die Inhalte der verbreiteten
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 36 Wortmeldungen, aber auch deren Autorinnen und Autoren betreffen. Letztere ver- öffentlichen ihre Texte als Meinungsäusserung oder als Diskussionsbeitrag zwar bewusst auf Social-Media-Plattformen. Dieser ursprüngliche Zweck der Daten- bearbeitung schliesst ein Monitoring nicht zwingend ein; das bedeutet, nicht jede technisch mögliche Bearbeitung dieser Daten ist ohne Weiteres gesetzlich gedeckt. Auch veröffentlichte Daten dürfen laut Datenschutzgesetz nicht durch- wegs für andere Zwecke verwendet werden. Der EDÖB empfiehlt namentlich, sich beim Einsatz von Social Media Monitoring auf das für die Auswertungszwecke nötige Minimum zu beschränken. Die Resul- tate dürfen keine Rückschlüsse auf Personen mehr erlauben. Zudem müssen die Benutzer von Social-Media-Plattformen darüber informiert sein, dass Monitoring- Tools eingesetzt werden. Ausführlichere Informationen finden sich auf unserer Webseite www.derbeauf- tragte.ch unter Datenschutz – Internet und Computer – Onlinedienste. 1.3.6 Einsatz von Webanalysetools für Bundesorgane Der Betreiber einer Webseite hat ein Interesse daran, die Zugriffe von Nutzerinnen und Nutzern zu analysieren, um zu wissen, wie sie sich auf der Seite bewegen oder um sein Onlineangebot zu optimieren. Für Webseiten des Bundes kann der Einsatz solcher Tools jedoch besondere Tücken haben. Webanalysetools bieten typische Funktionen wie das Aufzeichnen der geografi- schen Herkunft der Besucherinnen und Besucher, ihre Verweildauer und eingege- bene Suchmaschinenbegriffe. Mittels eines speziellen Bildelements sowie eines Skripts wird das Analysetool in der Webseite des Betreibers integriert. Werden keine besonderen Vorkehrungen getroffen, können solche Dienste Zugriffe auf die Webseite erfassen, da beim Abruf des Bildelements die IP-Adresse der zugreifen- den Nutzer registriert wird. Da IP-Adressen als personenbezogene Daten betrach- tet werden müssen, ist das Datenschutzgesetz (DSG) anwendbar. Mit Hilfe der Analysesoftware können detaillierte Nutzerprofile bis hin zu den Akti- vitäten der User auf der Seite erfasst und ausgewertet werden. Solche Nutzerpro- file können Persönlichkeitsprofile im Sinne des DSG darstellen. Für Bundesorgane gilt es nun zu beachten, dass sie Personendaten nur bearbeiten dürfen, wenn hier- für eine gesetzliche Grundlage besteht; bei besonders schützenswerten Personen- daten sowie Persönlichkeitsprofilen muss dies ein Gesetz im formellen Sinn sein.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 37 Bei der Analyse der Zugriffe auf die Webseite werden Randdaten des Internetnut- zers an den Anbieter des Auswertungstools weitergeleitet. Die Bearbeitung der Daten durch solche Anbieter ist als Datenbearbeitung durch Dritte zu qualifizieren. Auch hierfür braucht es grundsätzlich eine gesetzliche Grundlage. Befindet sich der Server des Anbieters des Auswertungstools im Ausland, sind dar- über hinaus die Regelungen zum grenzüberschreitenden Datentransfer zu beach- ten. Die Übermittlung von Personendaten ins Ausland birgt die Gefahr, dass dortige Behörden aufgrund nationaler Gesetzgebungen auf die Daten zugreifen könnten. Für Bundesorgane ist dieser Punkt besonders heikel, obliegt ihnen doch die Pflicht, sorgsam mit den Personendaten ihrer Bürgerinnen und Bürger umzugehen und sie insbesondere vor dem unbefugten Zugriff einer ausländischen Behörde zu sichern. Daher empfiehlt es sich für Bundesorgane, auf den Einsatz von solchen Tools zu verzichten und Alternativen zu prüfen. Wenn hingegen mittels spezieller Vorkeh- rungen sichergestellt werden kann, dass bei der Analyse keine personenbezo- genen Daten erhoben werden, findet das DSG keine Anwendung. Es bietet sich jedoch auch die Lösung an, die Webstatistik über entsprechende, direkt auf dem Server des Bundesorgans installierte Programme durchzuführen. So wird sicher- gestellt, dass keine Personendaten an einen Dritten ausserhalb der Bundesverwal- tung bekannt gegeben werden. 1.3.7 Revision des Publikationsgesetzes Die Veröffentlichung von amtlichen Publikationen stützt sich auf das Publikationsgesetz. Mit der Revision des Gesetzes soll das System den technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst werden. Wir haben dazu in der Ämterkonsultation Stellung genommen. Das Publikationsgesetz regelt die Veröffentlichung der Sammlungen des Bundes- rechts und des Bundesblatts. Neben der gedruckten Version war bereits bisher auch die elektronische Publikation vorgesehen, jedoch genoss allein die gedruckte rechtliche Verbindlichkeit. Mit der Revision des Gesetzes findet nun ein Primat- wechsel statt, und die Massgeblichkeit geht auf die elektronische Version über. Im Rahmen der Ämterkonsultation haben wir zum revidierten Gesetz Stellung genommen. Wir haben darauf hingewiesen, dass amtliche Publikationen auch sensible Personendaten enthalten können, beispielsweise in Notifikationen. Das Datenschutzgesetz sieht für die Veröffentlichung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen durch ein Bundesorgan vor, dass eine solche Publikation in einem formellen Gesetz ausdrücklich geregelt werden muss.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 38 Auf unser Begehren hin wurde im revidierten Publikationsgesetz nun eine entspre- chende Rechtsgrundlage geschaffen. 1.3.8 Revision der GEVER-Verordnung Die Geschäftsverwaltungssysteme des Bundes sollen in Zukunft nur noch elektronisch geführt werden. Die rechtliche Grundlage dazu bildet die GEVER-Verordnung. Da mit dieser Umstellung ein gewisses Gefahrenpotenzial verbunden ist, müssen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Wir haben bezüglich datenschutzrechtlicher Aspekte beraten und in der Ämterkonsultation zur Verordnung Stellung genommen. Auch dieses Jahr beschäftigten wir uns mit der GEVER-Verordnung. Ihr zugrunde liegt ein Beschluss des Bundesrates, wonach die Departemente und die Bundes- kanzlei elektronische Geschäftsverwaltungssysteme (GEVER) einführen sollen. Dokumente des Bundes sollen dabei – wo immer möglich – elektronisch bearbeitet werden. Die gesetzliche Grundlage dazu wird mit der GEVER-Verordnung geschaf- fen, welche sich auf das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz stützt. Wir haben im Rahmen der Ämterkonsultation zur überarbeiteten Verordnung Stellung genommen. Die Anforderungen an den Schutz der Dokumente, insbe- sondere durch technische und organisatorische Massnahmen, bilden dabei einen Schwerpunkt. Die Einheiten der Bundesverwaltung müssen ein Informationssi- cherheitskonzept erarbeiten, welches sich an den erforderlichen Sicherheitsstan- dards orientiert. Besonders schutzwürdige elektronische Geschäftsdokumente sollen verschlüsselt übermittelt und abgelegt werden. Für sämtliche Dokumente in einem GEVER-System ist sicherzustellen, dass sie vor der Kenntnisnahme durch Unberechtigte geschützt sind. Für den Austausch von GEVER-Daten zwischen solchen Systemen ist ein gesicherter Kommunikationskanal zu verwenden. Wer über umfassende Zugriffsberechtigungen verfügt (sowohl beim Leistungsbezüger als auch beim Leistungserbringer), soll der Personensicherheitsprüfung unterstellt werden. Zudem werden bestimmte Handlungen, die im GEVER-System ausgeführt werden, protokolliert. Dies erlaubt es, die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der GEVER-Daten nachzuvollziehen und zu kontrollieren. Unsere Begehren wurden berücksichtigt, und aus datenschutzrechtlicher Sicht konnten die Differenzen in der Ämterkonsultation bereinigt werden.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 39 1.4 Justiz/Polizei/Sicherheit 1.4.1 Umsetzung Schengen: Datenschutz-Evaluation der baltischen Staaten Im Oktober 2012 nahmen wir zum ersten Mal an einer Schengeneva- luation im Bereich Datenschutz teil. Ein kleines Expertenteam evalu- ierte die drei baltischen Staaten. Die dort gewonnenen Erfahrungen werden für die Evaluation der Schweiz, die demnächst stattfinden sollte, wertvoll sein. Zum ersten Mal nahmen wir an einer Schengenevaluation im Bereich Datenschutz teil. Vom 14. bis 20. Oktober 2012 waren die drei baltischen Staaten Litauen, Lett- land und Estland an der Reihe. Alle drei Staaten waren im Jahr 2006 zum ersten Mal evaluiert worden und hatten verschiedene Empfehlungen erhalten. Eine Eva- luation findet grundsätzlich alle fünf Jahre statt. Sobald das Evaluationsprogramm bestimmt ist, werden die Experten, idealerweise acht bis zehn Personen, ernannt. Jeder Mitgliedstaat kann maximal einen Experten stellen. Das Team für die vorliegende Evaluation bestand aus sechs Personen. Im Vorfeld der Kontrolle vor Ort mussten die drei betroffenen Staaten zur Umsetzung der frü- heren Empfehlungen Stellung nehmen sowie Fragen beantworten und verschie- den Unterlagen liefern. Die Kontrolle vor Ort fand bei den Datenschutz- und bei den Polizeibehörden statt. Dort konnten wir Experten auch zusätzliche Fragen stellen. Hauptsächlich während des Aufenthalts in den baltischen Staaten tauschten die Experten ihre Meinungen aus und verfassten die ersten Entwürfe der Evaluati- onsberichte. Sie beleuchten unter anderem die Umsetzung von früheren Empfeh- lungen, die Unabhängigkeit und Tätigkeiten der Datenschutzbehörde, die Umset- zung der Datenschutzrechte der betroffenen Personen und der Datensicherheit in Schengenangelegenheiten. Gleichzeitig werden gegenüber den evaluierten Staaten auch Empfehlungen gemacht. Diese Entwürfe wurden nach der Kontrolle vor Ort zwischen den Exper- ten konsolidiert und die betroffenen Staaten konsultiert. Anschliessend fand eine Bereinigung der Berichte zwischen den evaluierten Staaten und den Experten statt. Die Berichte wurden dann in der für die Schengenevaluationen zuständi- gen SCHEVAL-Arbeitsgruppe in Brüssel präsentiert, diskutiert und von dieser ver- abschiedet. Nach der Evaluation findet immer ein Follow-up statt, bei dem die betroffenen Staaten aufzeigen können, ob und inwieweit sie die Empfehlungen umsetzen konnten.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 40 Die Schweiz selbst wurde im Jahr 2008 evaluiert. Unsere nun gemachten Erfah- rungen werden bei der nächsten Evaluation der Schweiz, die demnächst anstehen sollte, wertvoll sein. 1.4.2 Umsetzung Schengen: Ausschreibungen im SIS mit dem Ziel der Auslieferung Im Rahmen der koordinierten Kontrolle der Ausschreibungen im SIS nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) erhielten wir zu unserem Fragebogen eine gemeinsame Stellung- nahme des Bundesamts für Polizei und des Bundesamts für Justiz. Bei einer Kontrolle vor Ort kamen wir zum Schluss, dass die Daten- bearbeitungen in der Schweiz die Voraussetzungen von Artikel 95 SDÜ erfüllen. Der Schlussbericht der Gemeinsamen Kontrollinstanz zur koordinierten Kontrolle steht noch aus. Die Gemeinsame Kontrollinstanz Schengen (GKI) beschloss, die Ausschreibungen von Personen im SIS, um deren Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung ersucht wird (Art. 95 SDÜ), zu überprüfen. Diese Ausschreibungen entsprechen einem Haft- befehl und in den meisten Fällen liegt ebenfalls ein europäischer Haftbefehl vor. Die GKI arbeitete einen Fragebogen aus, der von den verschiedenen Mitgliedstaaten, so auch von uns, an die zuständigen nationalen Behörden verschickt wurde. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) und der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe in Strafsachen des Bundesamtes für Justiz (BJ) haben gemeinsam zum Fragebogen Stellung genommen. Die GKI hat daraufhin die Datenschutzbehörden aller Schen- genstaaten aufgefordert, eine Kontrolle vor Ort vorzunehmen. Diese führten wir am 5. Juli 2012 beim genannten Direktionsbereich des BJ durch. Dabei überprüften wir insbesondere das für die Ausschreibungen nach Artikel 95 SDÜ aufgestellte Verfahren sowie die Datenbekanntgabe. Nach Prüfung des beantworteten Fragebogens und aufgrund unserer Kontrolle vor Ort kamen wir zum Schluss, dass die vorliegenden Ausschreibungen die Voraus- setzungen von Artikel 95 SDÜ erfüllen. Wir haben unseren Bericht der GKI zukom- men lassen, die einen Schlussbericht der koordinierten Kontrolle verfassen wird. Diesen werden wir auf unserer Webseite publizieren.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 41 1.4.3 Umsetzung Schengen: Information an die Nutzer und Rechtsvermerk beim Zugriff auf RIPOL, SIS und ZEMIS Im Zusammenhang mit der Koordinationsgruppe Schengen haben wir uns mit dem Bundesamt für Polizei in Verbindung gesetzt, um die bei Nachforschungen in den Systemen RIPOL, SIS und ZEMIS verwen- deten Such- und Resultatmasken zu prüfen. Dabei untersuchten wir auch, ob die mit den abgefragten Datenbanken zusammenhängenden Informationen ausreichend sind und ob ein rechtlicher Warnhinweis eingefügt werden müsste. Wie die «Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbehörden im Rah- men der Umsetzung des Schengen-Assoziierungsabkommens» bei ihrer Sitzung vom 10. Mai 2012 betonte, ist es wichtig, dass sich die Nutzer der Systeme RIPOL, SIS und ZEMIS im Klaren darüber sind, aus welchen Systemen die bei ihrer Suche abgefragten Daten stammen. Es wurde Besorgnis bezüglich der Rechtmässigkeit der Abfragen laut, und die Gruppe erwog die Möglichkeit, einen rechtlichen Warn- hinweis in die Suchmasken einzubauen. Wir haben uns zur Beantwortung der Fra- gen der Koordinationsgruppe an das Bundesamt für Polizei (fedpol) gewandt. Anhand der Auskünfte von fedpol, ergänzt durch Bildschirmaufnahmen zur Ver- anschaulichung der verschiedenen Resultatmasken, konnten wir feststellen, dass die Informationen über die von den Nutzern abgefragten Datenbanken in den ver- schiedenen Masken sehr gut sichtbar sind. Überdies wurde uns bestätigt, dass die Suchmasken direkt von den Dienstanbietern der Kantone entwickelt werden, während fedpol die Resultatmasken erstellt. Wenn die Kantone also einen rechtli- chen Warnhinweis direkt in die Suchmasken aufnehmen möchten, können sie sich an ihre Dienstanbieter wenden. Auf unseren Wunsch wurde diese Thematik von der Gemeinsamen Kontrollinstanz Schengen (GKI) bei ihrer Sitzung vom 4. Oktober 2012 behandelt. Die Reaktionen der Mehrheit der Mitgliedstaaten deuten darauf hin, dass in den verschiedenen verwendeten Systemen kein rechtlicher Warnhin- weis eingeführt wurde. Die GKI hält es somit nicht für zweckmässig, die Einführung solcher Warnhinweise zu empfehlen. Sie betont hingegen, vor allem die Schulung der Nutzer müsse mit Nachdruck gefördert werden. Somit konnten wir die Koordinationsgruppe Schengen bei ihrer Sitzung vom 15. November 2012 über die Ergebnisse unserer Nachforschungen informieren. Wir kamen zum Schluss, dass es wichtig ist, das Schwergewicht auf die Ausbildung der Nutzer der Systeme RIPOL, SIS und ZEMIS zu legen, um den von der Koordinations- gruppe geäusserten Bedenken Rechnung zu tragen.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 42 1.4.4 Abkommen mit den Vereinigten Staaten über den Verbleib der Schweiz im Visa-Waiver-Program Die Unterzeichnung des PCSC-Abkommens mit den USA zum Austausch von Fingerabdruck- und DNA-Daten und des Memorandum of Understanding HSPD-6 über den Austausch von Daten zu mutmass- lichen und bekannten Terroristen ermöglicht der Schweiz den Verbleib im amerikanischen Programm für eine visumsfreie Einreise (Visa-Waiver-Program). In diese beiden Urkunden sind Datenschutz- regeln aufgenommen worden. Das PCSC-Abkommen (Cooperation in Preventing and Combating Serious Crime) sieht den Austausch von Fingerabdruck- und DNA-Daten zur Bekämpfung von Schwerkriminalität vor. Der Austausch findet in zwei Phasen statt. Zuerst erfolgt eine Abfrage der Datenbank des ersuchten Staates, um festzustellen, ob das ent- sprechende Profil dort vorhanden ist oder nicht («Hit-/No-Hit-Verfahren»). Ergibt die Abfrage einen Treffer («Hit»), können in einem zweiten Schritt Personendaten und weitere Informationen ausgetauscht werden. Die Übermittlung dieser Daten ist dem nationalen Recht des ersuchten Staates unterworfen. Dank der Daten- schutzbestimmungen des PCSC-Abkommens können die Rechte der betroffenen Personen gewährleistet werden. Die allgemeinen Datenschutzprinzipien sind klar aufgeführt. Besonders schützenswerte Daten werden einem zusätzlichen Schutz unterstellt. Privatpersonen können ihre Rechte (Auskunft, Berichtigung, Blockie- rung und Löschung) in Anwendung der nationalen Gesetzgebungen geltend machen. Die Datenschutzbehörde kann auch bei der Behörde des anderen Staates intervenieren. Das Memorandum of Understanding (MoU) mit dem sperrigen Titel «Homeland Security Presidential Directive 6» (HSPD-6) sieht den Austausch von Daten über Personen vor, die mit terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang gebracht wer- den. Diese Urkunde schafft keine neuen Rechte und Pflichten. Ihr Ziel ist die Opti- mierung der bestehenden Zusammenarbeit auf der Grundlage geltenden Rechts. Sie besagt auch, dass im Bereich des Datenschutzes die innerstaatlichen gesetz- lichen Grundlagen gelten. Wir haben das Bundesamt für Polizei (fedpol) mit der Prüfung der verschiedenen Dokumente im Rahmen der Verhandlungen mit den amerikanischen Behörden unterstützt. Die Unterzeichnung des PCSC-Abkommens und des MoU HSPD-6 ermöglicht der Schweiz den Verbleib im Programm für eine visumsfreie Einreise (Visa-Waiver-Program) in die USA. Schweizerinnen und Schweizer können weiter- hin ohne Visum für einen Kurzaufenthalt (maximal 90 Tage) in die USA einreisen.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 43 Risiken einer Persönlichkeitsverletzung für die betroffenen Personen, also für Per- sonen, deren Fingerabdruckdaten und DNA-Profile bearbeitet werden, sind nicht ausgeschlossen. Es ist indes festzuhalten, dass diese Risiken auch in der bisher geltenden Gesetzgebung bestehen, und dass die in den beiden Dokumenten ent- haltenen Datenschutzbestimmungen einen Schutz der Rechte der betroffenen Personen sicherstellen. 1.4.5 Totalrevision des Bundesgesetzes zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Im Rahmen der Ämterkonsultation haben wir zum Entwurf des totalrevidierten Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Stellung genommen. Neu soll eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Informatikprogrammen eingeführt werden. Eine solche forderten wir auch für die Herausgabe von Inhaltsdaten bei Dienstleistungen, welche sich auf Fernmelde- dienste stützen. Nachdem wir bereits in den letzten Jahren zu den diversen Entwürfen der Gesetz- gebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Stellung genommen hatten, bekamen wir auch die Möglichkeit, uns zum neusten Entwurf des totalrevidierten Bundesgesetzes zu äussern. Aus unserer Sicht soll der Daten- schutz eine effiziente und effektive Verbrechensbekämpfung nicht verhindern. Mit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird jedoch in ein verfas- sungsmässig geschütztes Grundrecht eingegriffen. Dafür braucht es formell und materiell gesetzliche Grundlagen, die zudem genügend bestimmt sind. Nachdem wir uns früher zu den fehlenden gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz von Informatikprogrammen (auch «Staatstrojaner» genannt) geäussert hatten (vgl. unseren 19. Tätigkeitsbericht 2011/2012, Ziff. 1.4.8), soll mit dem uns vorgelegten Gesetzesentwurf unter anderem eine solche Bestimmung geschaffen werden. Eine ähnliche gesetzliche Grundlage forderten wir auch für die Herausgabe von Inhaltsdaten (z.B. Gerätebackups, Adressbücher oder von Benutzern erstellte Dokumente) durch Anbieter von abgeleiteten Kommunikationsdiensten wie Clouddienstleister oder Speicherplatzanbieter. Die Herausgabe von im Internet gespeicherten Inhaltsdaten soll nach unserer Auffassung explizit in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt werden.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 44 1.4.6 Nachrichtendienstgesetz Der Entwurf zum Nachrichtendienstgesetz in seiner im zweiten Vernehmlassungsverfahren überwiesenen Fassung wurde unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes in mehreren Punkten verbessert. Andere Elemente, wie etwa gewisse Mittel zur Informati- onsbeschaffung oder auch der Ausschluss des Nachrichtendienstes des Bundes vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes sind hingegen immer noch problematisch. Der Entwurf zum Nachrichtendienstgesetz war Gegenstand von zwei Ämterkon- sultationen. Der im April 2012 vorgelegte Gesetzesentwurf enthielt unter dem Aspekt des Datenschutzes mehrere sehr problematische Elemente. Die Rechtsvor- schriften betreffend die verschiedenen Datenbanken des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) waren unzulänglich. Der Entwurf sah sogar ein für die betroffenen Personen noch nachteiligeres indirektes Auskunftsrecht vor als die vor dem 16. Juli 2012 geltende Regelung. Der im Oktober 2012 in die Vernehmlassung geschickte überarbeitete Entwurf bringt datenschutztechnisch einige Verbesserungen. So beziehen sich die Massnahmen zur Beschaffung bewilligungspflichtiger Informati- onen auf eine begrenzte Anzahl Fälle und müssen vom Bundesverwaltungsgericht genehmigt werden. Die Bestimmungen über die Datenbanken sind sehr viel detail- lierter als die im Rahmen der ersten Vernehmlassung vorgeschlagenen Vorschrif- ten. Bezüglich des Auskunftsrechts sieht der neue Entwurf eine Regelung vor, die mit derjenigen des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vergleichbar ist. Mehrere Punkte des Entwurfs sind indes nicht befriedigend. Unseres Erachtens darf der NDB nicht über mehr Ermittlungsmöglichkeiten verfügen als die Straf- verfolgungsbehörden. Der Entwurf muss daher entsprechend den Normen ange- passt werden, die im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erlassen werden sollen. Es stellt sich auch die Frage nach der Vereinbarkeit einer in der Schweiz vorgenommenen Bearbeitung von im Ausland unrechtmässig beschafften Personendaten mit der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung. Die vorgesehenen neuen Zugriffs- möglichkeiten online auf Datensammlungen der Bundesverwaltung sind nicht oder nicht ausreichend begründet. Schliesslich sind wir gegen den Vorschlag, den NDB vom Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung auszunehmen (vgl. Ziff. 2.5.4 des vorliegenden Tätigkeitsberichts).
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 45 Der Entwurf zum Nachrichtendienstgesetz ist in der externen Vernehmlassung bei den interessierten Kreisen, und wahrscheinlich wird noch im Jahr 2013 eine Bot- schaft an die Eidgenössischen Räte gehen. 1.4.7 Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrskontrolle Die von den Systemen der Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrskontrolle der Eidgenössischen Zollverwaltung durchge- führten Überprüfungen beruhen auf angemessenen gesetzlichen Grundlagen. Die Bereitstellung eines Indexes der im System RIPOL ausgeschriebenen Fahrzeugnummernschilder durch das Bundesamt für Polizei und der Zugang der Kantonspolizeien zu diesem Index entsprechen dem geltenden Bundesrecht. Es ist Sache der kantonalen Datenschutzbehörden, die durch die Kantonspolizeien in diesem Zusammenhang durchgeführten Überprüfungen zu beurteilen. Zusammen mit dem Rechtsdienst des Bundesamtes für Polizei (fedpol) haben wir die Systeme der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrskontrolle (AFV) einer Beurteilung unterzogen. Wir prüften insbesondere die Konformität mit der geltenden Gesetzgebung. Die Beurteilung stützte sich auf das AFV-Gesamtkonzept der Schweizerischen polizeitechnischen Kommission und beschränkte sich auf die anhand der Daten des Systems RIPOL vorgenommenen Überprüfungen. Die Zugriffsrechte auf RIPOL sind im Bundesgesetz über die polizeilichen Informations- systeme des Bundes und in der Verordnung über das automatisierte Polizeifahn- dungssystem geregelt. Diese Bestimmungen erteilen den Kantonspolizeien und der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) ausdrücklich ein Online-Zugriffsrecht zu Fahndungszwecken. Die Bereitstellung eines Verzeichnisses mit den in RIPOL ausgeschriebenen Auto- nummern durch fedpol ist ebenfalls rechtskonform. Auch das Verhältnismässig- keitsprinzip wird eingehalten. Die Datenabfrage wird nämlich nur zu Fahndungs- zwecken verwendet, und die AFV-Anlagen decken nicht das gesamte Staatsgebiet ab (die festen Anlagen sind auf die Verkehrsknotenpunkte des Strassennetzes begrenzt, und die mobilen Anlagen betreffen nur eine beschränkte Anzahl Dienst- wagen). Überdies werden die Daten unverzüglich gelöscht, wenn sich kein Tref- fer ergibt. Im Falle eines Treffers hingegen werden die Daten spätestens nach 30 Tagen gelöscht. Es ist auch zu erwähnen, dass der RIPOL-Index nur die unbedingt notwendigen und nicht die Gesamtheit der Daten enthält. Wir konnten weiter fest- stellen, dass die Kantonspolizeien und die EZV die Datensicherheitsvorschriften
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 46 einhalten. Die Übermittlung des Indexes erfolgt über eine chiffrierte Verbindung, und er wird in den AFV-Systemen in verschlüsselter Form aufbewahrt. Die Bereit- stellung eines Indexes mit den ausgeschriebenen Autonummern im System RIPOL durch fedpol und der Zugriff der Kantonspolizeien auf diesen Index sind damit im Einklang mit dem geltenden Bundesrecht. Wir haben auch die Überprüfungen untersucht, welche die EZV ausgehend von anderen Daten des Bundes durchführt. So enthält der Index der AFV-Systeme der EZV die ausgeschriebenen Fahrzeuge aus RIPOL und die Nummern der Kontroll- schilder von Fahrzeugen, die mit Ermittlungen der Zollstellen und des Grenzwacht- korps in Verbindung stehen. Die Autonummer sowie ein Bild des Kontrollschildes und des Fahrzeugs oder eines Fahrzeugteils werden 30 Tage in der Datenbank für die Personenfahndung aufbewahrt. Die gesetzlichen Grundlagen für die Bear- beitung durch die EZV im Rahmen der AFV-Systeme sind das Zollgesetz, die Ver- ordnung über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die EZV und die Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten bei der EZV. Die Überprüfungen, die von den AFV-Systemen aufgrund des Indexes der ausgeschriebenen Fahrzeuge im System RIPOL und der Kontrollschilder von Fahrzeugen im Zusammenhang mit Ermittlungen der Zollstel- len und des Grenzwachtkorps durchgeführt werden, beruhen damit auf ausrei- chenden Gesetzesgrundlagen. Es ist Sache der kantonalen Datenschutzbehörden, über die Bearbeitung von Per- sonendaten durch die Kantonspolizeien und namentlich über die Überprüfungen der Kantonspolizeien aufgrund des Indexes der im System RIPOL ausgeschriebe- nen Fahrzeuge und aufgrund von kantonalen Daten zu entscheiden. 1.4.8 Auskunftsrecht über Daten des Informationssystems ISIS: altes und neues Verfahren Vom 1. Januar bis zum 15. Juli 2012 behandelten wir noch 13 Aus- kunftsgesuche betreffend das Informationssystem ISIS nach der alten Regelung. Seit dem 16. Juli 2012 gehen Gesuche direkt an den vom Nachrichtendienst des Bundes, während der EDÖB seinerseits für die Bearbeitung der Überprüfungsgesuche zuständig ist. Das Informationssystem ISIS war die letzte Datensammlung, für die noch der Mechanismus des sogenannten indirekten Auskunftsrechts bestand. Am 16. Juli 2012 wurde dieses Verfahren durch das direkte Auskunftsrecht ersetzt, das für die Gesamtheit der von den Bundesorganen geführten Datensammlungen gilt (vgl. unseren 19. Tätigkeitsbericht 2011/2012, Ziff. 1.4.4 und 1.4.5). Seit diesem Datum
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 47 werden die Auskunftsgesuche zu ISIS direkt durch den Inhaber der Datensamm- lung, den Nachrichtendienst des Bundes (NDB), behandelt. Zwischen dem 1. Januar und dem 15. Juli 2012 haben wir noch 13 Auskunftsgesuche bearbeitet. Seit dem
Juli 2012 leiten wir die dem neuen Recht unterstellten Gesuche an den NDB weiter. Nachdem die betroffene Person die Antwort des NDB erhalten hat, hat sie nach dem neuen Recht die Möglichkeit, ein Überprüfungsgesuch bei uns einzu- reichen. Bezüglich des N-SIS und der Datensammlungen JANUS und GEWA des Bundesam- tes für Polizei (fedpol) hatten wir im Jahr 2012 sieben Fälle von Überprüfungsge- suchen zu bearbeiten. 1.4.9 Pilotversuch mit dem Informationssystem ISAS Der Bundesrat hat vom Evaluationsbericht über den Pilotversuch ISAS Kenntnis genommen und die Fortführung der Bearbeitung bewilligt. In einer Stellungnahme in diesem Rahmen erklärten wir, dass wir nichts gegen eine Fortsetzung des Pilotversuchs einzuwenden hätten, soweit die Zahl der Teilnehmer weiterhin begrenzt bleibt. Auf eine spezifische Anfrage des NDB zu diesem Punkt hin haben wir indes eine punktuelle Erhöhung dieser begrenzten Teilnehmerzahl akzeptiert. Gemäss Artikel 17a DSG legte uns der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) im Mai 2012 den Entwurf eines Evaluationsberichts zum Pilotversuch ISAS zuhanden des Bundesrats zur Stellungnahme vor. Dieses Dokument beschreibt nach zweijähriger Testphase den Ablauf des Pilotversuchs. Es erwähnt auch die Ausarbeitung der Gesetzesgrundlage im formellen Sinn für das Informationssystem ISAS im Rahmen einer Teilrevision des Bundesgesetzes über den zivilen Nachrichtendienst (ZNDG). Im Entwurf des Evaluationsberichts schlägt der NDB dem Bundesrat die Fortfüh- rung der Bearbeitung vor. In der Vernehmlassung schlug der NDB vor, völlig auf eine Einschränkung der Anzahl der in den Pilotversuch einbezogenen Mitarbeiter zu verzichten. Die begrenzte Anwendung eines Pilotversuchs (Abstecken der betroffenen Bereiche und Mitarbeiter) ist Teil der Massnahmen, mit denen Persönlichkeitsverletzungen eingeschränkt werden sollen. Die Abschaffung der Maximalzahl betroffener Mit- arbeiter würde praktisch einem definitiven Betrieb des Informationssystems ISAS ohne ausreichende gesetzliche Grundlage gleichkommen. Aus diesem Grunde stellten wir uns dagegen.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 48 Wir haben, im Lichte dieser Ausführungen, den Entwurf des Evaluationsberichts und seine Anhänge geprüft und uns für eine Fortführung der Datenbearbeitung in ISAS ausgesprochen, vorausgesetzt, dass sie so lange im begrenzten Rahmen des Pilotversuchs erfolgt, bis eine formelle Gesetzesgrundlage in Kraft tritt und damit der definitive Betrieb des Informationssystems ISAS möglich wird. Der Bundesrat hat vom Bericht Kenntnis genommen und die Fortführung der Bearbeitung bewil- ligt. In Anwendung von Artikel 27 VDSG, der ein Bundesorgan verpflichtet, uns über jede wichtige Änderung eines Pilotversuchs zu informieren, ersuchte uns der NDB im September 2012 um Stellungnahme zur Erhöhung der Zahl der daran beteiligten Mitarbeiter. Obwohl der begrenzte Rahmen des Pilotversuchs wesentlich ist und beibehalten werden muss, wie wir das in unserer Stellungnahme zum Evaluations- bericht des NDB betont hatten, ist doch zu erwähnen, dass sich das Pilotprojekt ISAS in einer neuen Phase, nämlich in der Entwicklung des Informationssystems im Hinblick auf seinen definitiven Betrieb befindet. In diesem Kontext und angesichts der im Gesuch des NDB angeführten Gründe hat eine vernünftige Erhöhung der Anzahl der am Pilotversuch ISAS beteiligten Mitarbeiter keine erheblichen Auswir- kungen auf die Risiken einer Persönlichkeitsverletzung der betroffenen Personen. Aus diesem Grund haben wir uns zur Erhöhung der Obergrenze der Anzahl der im Pilotversuch ISAS aktiven Mitarbeiter positiv geäussert. 1.4.10 Informationssicherheitsgesetz: Mitarbeit bei der Arbeitsgruppe FOGIS Die Informationsschutzverordnung soll längerfristig durch ein Gesetz über die Informationssicherheit abgelöst werden, das den Geltungsbereich erweitern wird. Zu diesem Zweck wurde eine departementsübergreifende Arbeitsgruppe eingesetzt. Ihr Ziel war es, die Informationsschutzmassnahmen mit den Anforderungen des Datenschutzes, dem Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung und der physischen, elektronischen und persönlichen Sicherheit in Einklang zu bringen. Der Bundesrat hat am 12. Mai 2010 beschlossen, die Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes (Geltungsdauer bis zum 31.12.2014) abzuändern. Er beauftragte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport (VBS), eine departementsübergreifende Arbeitsgruppe, beste- hend aus Rechts- und Technikexperten, für die Ausarbeitung eines Gesetzesent- wurfs zur Informationssicherheit einzusetzen. Dieser Gesetzesentwurf soll die
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 49 geltenden Informationsschutzvorschriften auf die Umsetzung der vom Bundesrat 2009 beschlossenen Massnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit ausdehnen. Diese Massnahmen umfassen naturgemäss auch Aspekte des Daten- schutzes, die wiederum von den Bedingungen des Öffentlichkeitsprinzips in der Verwaltung abhängen. In diesem pluri- und interdisziplinären Kontext haben rund zwanzig Rechts- und Technikexperten aus mehreren eidgenössischen Departe- menten unter der Leitung von Markus Müller, Rechtsprofessor an der Universität Bern, mehrfach getagt. Zahlreiche Themen wurden in diesem Rahmen erörtert. Bezüglich der Klassifizie- rung der Informationen ist festzuhalten, dass eine Variante mit drei Stufen (intern/ vertraulich/geheim) und eine mit zwei Stufen (vertraulich/geheim) gewählt wurden. Unter dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeit der Verwaltung ist das Zwei-Stufen- Modell am besten geeignet, während auf der Ebene der technischen Massnahmen eine Parallele zwischen dem Drei-Stufen-Modell und der «üblichen» Hierarchie des Datenschutzes von Personendaten (normal/sensibel/lebenswichtig) gezogen wer- den konnte. Das Drei-Stufen-Modell scheint auch für den Austausch von klassifizier- ten Informationen mit dem Ausland besser geeignet zu sein. Die zur Bearbeitung von klassifizierten oder sensiblen Informationen eingesetzten Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) werden ihrerseits nach generellem, hohem oder sehr hohem Schutzbedarf eingeteilt. Die Sicherheitsprüfungen bei Personen, die regelmässig vertrauliche oder geheime Informationen bearbeiten, folgen im Wesentlichen den geltenden Bestimmungen des BWIS, das eine Grundsicherheits- prüfung, eine erweiterte Prüfung und eine erweiterte Prüfung mit Befragung vor- sieht. Bezüglich des Betriebssicherheitsverfahrens schreibt es Unternehmen, die Zugang zu vertraulichen (oder geheimen) Informationen oder zu IKT-Mitteln mit (sehr) hoher Schutzwürdigkeit haben, vor, dass sie über eine Sicherheitserklärung verfügen müssen, die sowohl die operativen als auch die personellen Risiken über allfällige Sicherheitsprüfungen abdeckt. Der aus all diesen Überlegungen hervorgegangene Gesetzesentwurf, der noch einem Vernehmlassungsverfahren unterzogen wird, soll auch die interne Organi- sation und die Koordination der zahlreichen beteiligten Bundesämter regeln. Ins- besondere die Ausarbeitung der Informationssicherheitsstrategie des Bundes, der Erlass technischer Vorgaben im Bereich der Informationssicherheit, die Durchfüh- rung der Personensicherheitsprüfungen und der Betriebssicherheitsverfahren, die Standardisierung gewisser Mittel, Ausrüstungen, Produkte oder Dienstleistungen im Bereich der Sicherheit, und eine jährliche Berichterstattung an den Bundes- rat sind noch anstehende Aufgaben. Schliesslich wird der Vollzug auch externe Stellen betreffen, wie etwa die Kantone, die Kontakt zu vom Bund klassifizierten
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 50 Informationen haben, oder ausländische Staaten, mit denen wir klassifizierte Daten austauschen, wenn entsprechende internationale Verträge existieren. Auch die Koordination zwischen internen und externen Organen wird sichergestellt wer- den müssen. Wir werden weiterhin an den laufenden Arbeiten mitwirken, damit dem Daten- schutz, der Datensicherheit sowie dem Öffentlichkeitsprinzip Rechnung getragen wird.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 51 1.5 Gesundheit und Forschung 1.5.1 SwissDRG: Zertifizierung der neuen Datenannahmestellen Für die Entgegennahme von DRG-Rechnungen müssen die Kranken- versicherer sogenannte Datenannahmestellen einrichten. Diese müssen zwingend über eine Datenschutzzertifizierung verfügen. Damit wird in der Schweiz erstmals das Obligatorium einer Daten- schutzzertifizierung eingeführt. Kernstück der neuen Spitalfinanzierung bilden die Fallpauschalen («Diagnoses Related Groups», kurz DRG). Die Leistungen der Spitäler im akut-somatischen Bereich werden nach qualifizierten Kriterien wie Hauptdiagnose, Nebendiagnosen und Behandlungen (Prozeduren) sowie weiteren Aspekten abgegolten. Damit die Leistungen durch die Krankenversicherer korrekt vergütet werden können, sind spezielle Rechnungen notwendig. Sie beinhalten neben den administrativen Daten auch die notwendigen medizinischen Angaben in codierter Form. Mit jeder DRG- Rechnung erhalten die Krankenversicherer also sehr detaillierte Gesundheitsdaten über die versicherten Personen. Gleichzeitig ist aber klar, dass nur ein kleiner Anteil der Rechnungen durch die Versicherer tatsächlich detailliert geprüft wird. Deshalb musste zur Wahrung der Verhältnismässigkeit ein Prozess installiert werden, der sicherstellt, dass die Ver- sicherer nur dann Zugang zu den Gesundheitsdaten auf der DRG-Rechnung erhal- ten, wenn sie diese tatsächlich einer vertieften Überprüfung unterziehen. Um dies zu erreichen hat der Bundesrat in der Krankenversicherungsverordnung (KVV) fest- gehalten, dass die Krankenversicherer für die Entgegennahme von DRG-Rechnun- gen über eine nach Datenschutzgesetz zertifizierte Datenannahmestelle verfügen müssen. Sie ist dem Versicherer vorgelagert und hat die automatisierte Triage der eingehenden DRG-Rechnungen zur Aufgabe. Nach einem definierten Regelwerk werden die Rechnungen plausibilisiert. Je nach Resultat wird die Rechnung durch die Datenannahmestelle an die zuständige Stelle des Versicherers übermittelt. Eine unauffällige Rechnung wird ohne Weiteres zur Zahlung freigegeben. Der Versicherer erhält keine Kenntnis der codierten Gesund- heitsdaten. Eine für den Vertrauensarzt bestimmte Rechnung wird durch die Date- nannahmestelle direkt an diesen übermittelt. Auch hier bearbeitet die Stelle die codierten Gesundheitsdaten nicht; sie stellt lediglich fest, dass die Rechnung für den Vertrauensarzt bestimmt ist, und leitet sie unverzüglich weiter. Der Versiche- rer erhält selbstverständlich ebenfalls keine Kenntnis über Gesundheitsdaten.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 52 Eine auffällige Rechnung wird durch die Datenannahmestelle an den Versicherer übermittelt und dort detailliert geprüft. Der Versicherer erhält den ganzen medi- zinischen Datensatz und kann, falls das zur Prüfung der Rechnung notwendig ist, vom Leistungserbringer zusätzliche Informationen einfordern. Konkret handelt es sich dabei um Austritts- und Operationsberichte. Nur so kann eine DRG-Rechnung wirklich überprüft und nicht nur plausibilisiert werden. Auch eine Überprüfung der Codierung ist nur so möglich. Fordert der Versicherer zusätzliche Informationen ein, so hat er zwingend die versicherte Person darüber zu informieren. Diese kann dann die Übermittlung der zusätzlichen Informationen an den Vertrauensarzt ver- langen. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die Datenannahmestelle eine automatisierte Triage der DRG-Rechnungen vornimmt, nur die auffälligen Rechnungen an den Versicherer übermittelt und damit die Wahrung des Grund- satzes der Verhältnismässigkeit garantiert. Damit diese wichtige Aufgabe durch die Datenannahmestelle tatsächlich wahrgenommen wird und nicht übermässig Rechnungen an den Versicherer übermittelt werden, und auch aufgrund des Umstands, dass die Stelle durch den Versicherer oder in dessen Auftrag betrieben wird, kam der Bundesrat zum Schluss, die Datenannahmestelle müsse zwingend gemäss Datenschutzgesetz zertifiziert sein. Da der Aufbau einer solchen Stelle und deren Zertifizierung eine gewisse Zeit beanspruchen, hat der Bundesrat eine Übergangslösung vorgesehen. Solange der Versicherer über keine zertifizierte Datenannahmestelle verfügt, dürfen DRG-Rechnungen von den Spitälern nur an den Vertrauensarzt übermittelt werden. Ab dem 1. Januar 2014 müssen dann aber alle Krankenversicherer über eine zertifizierte Datenannahmestelle verfügen. Die Übermittlung an den Vertrauensarzt ist ab dann nicht mehr zulässig. Aus der Sicht des Datenschutzes bedeutet diese Lösung einen wichtigen Schritt. Einerseits konnten wir bei der Ausarbeitung der Verordnungsregelung massgeb- lich mitarbeiten und so die Datenschutzmassnahmen der Krankenversicherer konkret mitgestalten. Andererseits hat die Datenschutzzertifizierung durch das Obligatorium einen neuen Stellenwert erhalten. In einem Bereich, in dem riesige Mengen von besonders schützenswerten Personendaten bearbeitet werden, müssen die Datenbearbeiter zwingend über ein Zertifikat gemäss Datenschutzge- setz verfügen. Wie genau die Datenannahmestelle aufgebaut wird, liegt in der Ver- antwortung der Versicherer und ist auch von deren bestehenden Struktur abhän- gig. Zweifellos werden sich zahlreiche Versicherer eines Dienstleisters bedienen, da sich der Betrieb einer eigenen Datenannahmestelle für sie nicht lohnt oder weil schon bisher Datenbearbeitungen im Bereich der Leistungsabrechnungen ausgelagert durchgeführt worden sind. Schon jetzt zeigt sich, dass die grossen
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 53 Krankenversicherer die Übergangsfrist nicht beanspruchen werden. Sie verfügen schon seit dem 1. Januar 2013 über eine zertifizierte Datenannahmestelle. Für uns wird durch die neue Regelung ein erheblicher Mehraufwand entstehen. Wir müssen die Datenannahmestellen und ihre Zertifizierungen kontrollieren. Da diese Stellen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen durchaus unterschiedlich aufgebaut sein können, werden auch die Zertifizierungsprozesse variieren. Wir werden auch die Dienstleister, welche sich als Datenannahmestelle haben zerti- fizieren lassen, kontrollieren, wobei hier die durch die Auftragsdatenbearbeitung entstehenden spezifischen Ansprüche an die Zertifizierungen von grosser Bedeu- tung sein werden. Diese komplexe Aufgabe wird der EDÖB nur mit zusätzlichen Personalressourcen erfüllen können. Im Sinne der Transparenz für die versicherten Personen und für die Branche publi- zieren wir, wie in der KVV vorgegeben, seit dem 1. Januar 2013 das Verzeichnis der nach Datenschutzgesetz zertifizierten Datenannahmestellen. 1.5.2 eHealth Schweiz und ePatientendossier: Stand der Dinge Viele Ideen aus den eHealth-Projekten konkretisieren sich im Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier, welches langsam Gestalt annimmt. Wir haben uns an den Entwurfsarbeiten des Bundesamtes für Gesundheit beteiligt. Einige wichtige Punkte konnten wir in unserem Sinne beeinflussen. Wir haben uns im Berichtsjahr wiederum intensiv mit eHealth und insbesondere mit wichtigen Fragen betreffend das Bundesgesetz über das elektronische Pati- entendossier beschäftigt. Wichtig erscheint uns hier, dass an der Freiwilligkeit für die Patientinnen und Patienten festgehalten wird, dass ihre informationelle Selbst- bestimmung gewährleistet ist und dass ein sektorieller Identifikator für eHealth geschaffen wird. Gemäss unserer Auffassung ist es für das Gelingen von eHealth in der Schweiz ausschlaggebend, dass die Patientinnen und Patienten sich freiwillig für ein elekt- ronisches Patientendossier entscheiden können. Ein Zwang im besonders heiklen Gesundheitsbereich würde das Gesamtprojekt gefährden. Glücklicherweise wird diese Freiwilligkeit von allen Interessengruppen anerkannt. Entscheiden sie sich für ein elektronisches Patientendossier, soll die informati- onelle Selbstbestimmung für die Patientinnen und Patienten gewährleistet sein. Einträge in das Dossier sollen deshalb nur mit ihrer Zustimmung erfolgen können.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 54 Mittels eines geeigneten Rollen- und Berechtigungkonzepts sollen die Patienten zudem die Möglichkeit haben, die sie betreffenden Informationen gezielt den Per- sonen zugänglich zu machen, die gemäss ihrem Willen Zugang haben sollen. Auch diese Forderung wird von den Interessengruppen grundsätzlich anerkannt. Aller- dings wird hier zum Teil darauf hingewiesen, dass das elektronische Patientendos- sier seinen praktischen Nutzen verlieren könnte, wenn sich Behandelnde nicht auf die Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen verlassen können. Hierzu halten wir fest, dass eine behandelnde Ärztin nie sicher sein kann, dass der Patient alle Informationen preisgibt. Viel entscheidender ist unseres Erachtens die Korrekt- heit der im elektronischen Patientendossier enthaltenen Informationen. Bezüglich des Patientenidentifikators stellen wir die klare Forderung, dass in eHealth die Sozialversicherungsnummer (AHVN13) nicht in Verbindung mit Gesundheitsda- ten verwendet wird (vgl. unseren 19. Tätigkeitsbericht 2011/2012, Ziff. 1.5.2). Wir sind zu diesem Thema in ständigem Kontakt mit den wichtigsten Organen. Das genaue Verfahren stand zum Ende des Berichtsjahres noch nicht fest. Eine gute Lösung zeichnet sich allerdings ab, welche die von uns geforderte sektorielle Num- mer zur Identifikation der Patienten nutzen wird. 1.5.3 Datenschutzaspekte bei Versandhandelsapotheken Im Rahmen einer Sachverhaltsabklärung im Bereich der nicht- rezeptpflichtigen Medikamente bei einer Versandhandelsapotheke stellten wir fest, dass mittels AGB das Auskunftsrecht eingeschränkt wird. Wir erachten dieses Vorgehen als sehr problematisch. Die Zulässigkeit müsste aber durch ein Gericht geklärt werden. Der Versandhandel mit Medikamenten ist in der Schweiz grundsätzlich nicht zuläs- sig. Eine Ausnahmebewilligung kann aber erteilt werden, wenn bestimmte Voraus- setzungen zur Gewährleistung der Patientensicherheit gegeben sind. Eine dieser Voraussetzungen lautet, dass alle Medikamente nur abgegeben werden dürfen, wenn ein Rezept vorliegt. Dies führt dazu, dass Patientinnen und Patienten, welche auf diesem Weg ein nicht-rezeptpflichtiges Medikament beziehen wollen, vorgän- gig eine Ärztin oder einen Arzt konsultieren müssen, damit sie der Versandhan- delsapotheke ein entsprechendes Rezept vorlegen können. Vor diesem Hinter- grund liegt natürlich der direkte Gang in die Apotheke nahe. Eine Versandhandelsapotheke verlangt jetzt von der Kundschaft bei der Bestellung eines nicht-rezeptpflichtigen Medikaments, wenn nicht schon ein Rezept vorhan- den ist, das Ausfüllen eines Gesundheitsfragebogens, anhand dessen eine nicht- involvierte Arztperson ein Rezept ausstellen und an die Versandhandelsapotheke
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 55 übermitteln kann, worauf das Medikament ausgeliefert wird. Die Bestellerinnen und Besteller müssen dabei den AGB der Apotheke zustimmen und sich damit auch einverstanden erklären, dass sie auf die Herausgabe der intern erstellten Dokumente (also auch des Rezepts) und die Bekanntgabe des Namens der rezep- tierenden Arztperson verzichten. Wir haben im Rahmen der Sachverhaltsabklärung den Bestellungsablauf und die AGB der Versandhandelsapotheke geprüft. Das Vorgehen muss als sehr problema- tisch bezeichnet werden, da hier das Auskunftsrecht, das als zentraler Pfeiler des Datenschutzrechts bezeichnet werden kann, massiv eingeschränkt wird. Letztlich stellt sich aber die Frage, ob im Rahmen der privatrechtlichen Vertragsautono- mie die beschriebene Einschränkung des Auskunftsrechts mittels Anerkennung der AGB rechtsgültig Bestandteil des Vertrages geworden ist. Diese Frage müsste durch ein Gericht entschieden werden. 1.5.4 Bearbeitungsreglemente der Krankenkassen: Pflicht zur Übermittlung an den EDÖB Seit Januar 2012 sieht das Bundesgesetz über die Krankenversi- cherung vor, dass die ihm unterstellten Versicherer Datenbear- beitungsreglemente erstellen, uns zur Beurteilung vorlegen und öffentlich zugänglich machen. Diese Bestimmung nimmt den Artikel 21 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz auf und erweitert ihn. Im Laufe des Jahres 2012 haben wir den Versicherern, die uns ihr Bearbeitungsreglement noch nicht übermittelt hatten, eine Mahnung zukommen lassen. Artikel 84b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt unter dem Titel «Sicherstellung des Datenschutzes durch die Versicherer» Folgendes vor: Die Versicherer treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und erstellen insbesondere die gemäss Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) notwen- digen Bearbeitungsreglemente. Diese werden uns zur Beurteilung vorgelegt und sind öffentlich zugänglich. Diese Bestimmung übernimmt damit die bereits seit 1993 aufgrund von Artikel 21 VDSG geltende Verpflichtung, verlangt aber zusätzlich, dass uns die Bearbei- tungsreglemente zur Beurteilung vorzulegen und öffentlich zugänglich zu machen sind. Gemäss der neuen Bestimmung müssen uns somit die Versicherer ab dem
Januar 2012 ihre Bearbeitungsreglemente automatisch übermitteln und sie öffent- lich machen, beispielsweise im Internet oder in anderer Form, um interessierte
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 56 Personen zu informieren. Die Ausarbeitung eines solchen Bearbeitungsreglements und seine Veröffentlichung durch den Versicherer sind obligatorisch, unabhängig von unserer Beurteilung. Das Bundesamt für Gesundheit wies die KVG-Versicherer schon in seinem Rund- schreiben 7.1 vom 25. August 2011 auf die gesetzliche Verpflichtung unter diesem neuen Artikel des KVG hin. Nachdem wir jedoch festgestellt hatten, dass uns zahl- reiche Versicherungen ihr Reglement nicht übermittelt hatten, richteten wir am 23. Oktober 2012 eine schriftliche Mahnung an alle betroffenen Versicherungen. Darin setzten wir den Versicherern, die ihrer Verpflichtung noch nicht nachgekommen waren, eine Frist bis zum 30. November 2012 für die Einreichung der erwähnten Bearbeitungsreglemente. Inzwischen haben uns die meisten betroffenen Versicherer ihre Bearbeitungsreg- lemente zukommen lassen. 1.5.5 Bundesgesetz über ein Krebs- und Krankheitenregister Das Bundesgesetz über die Registrierung von Krebs und anderen Erkrankungen soll die umfassende Erfassung von Krebs flächende- ckend für die ganze Schweiz unter Berücksichtigung der Persönlich- keitsrechte der Patienten regeln. Mit den gesetzlichen Grundlagen sollen ausserdem die Voraussetzungen für die Förderung der Regis- trierung anderer sehr verbreiteter oder gefährlicher Krankheiten geschaffen werden. Ein solches Register muss sehr hohen Daten- schutzanforderungen Rechnung tragen. Dem entsprechend haben wir uns in die Arbeitsgruppe eingebracht und zu dem genannten Gesetzesentwurf Stellung genommen. Eine Arbeitsgruppe prüft die Schaffung der für die Führung eines Krebsregisters durch den Bund erforderlichen eidgenössischen Gesetzesgrundlagen. Die Einrich- tung eines Krebsregisters stellt unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes eine grosse Herausforderung dar; wir haben uns daher an der unter der Führung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) eingesetzten Arbeitsgruppe beteiligt. Der Bun- desrat hatte nämlich das Eidgenössische Departement des Inneren beauftragt, bis zum Frühjahr 2012 einen Entwurf dieses Gesetzes auszuarbeiten. Das neue Gesetz wird die Grundlage für eine Harmonisierung der verschiedenen kantonalen Gesetz- gebungen über die Krebsregistrierung bilden (Krebsregistrierungsgesetz). Zudem bietet es die Möglichkeit, neue Krankheitsfälle vollständig und auf nationaler Ebene
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 57 zu erfassen und einschlägige Daten zur Entwicklung der Krebserkrankungen zu beschaffen. So ist vorgesehen, dass die in den bestehenden Registern erfassten Daten in ver- schlüsselter Form an eine nationale Krebsmeldestelle übermittelt werden, die mit der Zusammenstellung, Auswertung und Veröffentlichung dieser Daten betraut wird. Überdies sollte die Erfassung der Daten in den Kantonen künftig den gleichen rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen unterstellt werden. Dank der im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Bestimmungen kann die Qualität der erfassten Daten verbessert und damit die Auswertung auf nationaler Ebene ver- einfacht werden. Forscher oder Verwaltungsdienste des Bundes und der Kantone können auf Anfrage Zugang zu den anonymisierten Daten erhalten. Im Rahmen der Ämterkonsultation zu diesem Gesetzesentwurf hatten wir die Gele- genheit, unsere Meinung zu äussern. Der Gesetzesentwurf sieht für jede onkolo- gische Erkrankung die Beschaffung eines minimalen Datensatzes vor, bestehend namentlich aus der genauen Diagnose, dem Datum, an dem sie gestellt wurde, und dem Datum des Behandlungsbeginns. Die Patienten sind berechtigt, sich der Weitergabe der sie betreffenden Daten an das zuständige kantonale Tumorregis- ter zu widersetzen. Machen sie von diesem Recht keinen Gebrauch, sind die an der Diagnose und der Behandlung der Erkrankungen beteiligten Gesundheitsfach- personen und Institutionen verpflichtet, die Daten dem zuständigen kantonalen Register zu übermitteln. Der Gesetzesentwurf sieht ausserdem vor, dass für gewisse onkologische Erkran- kungen zusätzliche Daten beschafft werden können (z.B. Krankheitsentwicklung, Behandlungsverlauf, Früherkennungsmassnahmen, Lebensqualität). Diese Daten können nur mit der Einwilligung der betroffenen Personen an das Krebsregister übermittelt werden. Wir haben dazu den Standpunkt vertreten, dass diese zusätz- lich beschafften Daten besonders schützenswerte Personendaten darstellen, Daten also, anhand derer die Krankheitsentwicklung und der Behandlungsverlauf beurteilt und auch das Lebensumfeld der betroffenen Personen ermittelt werden können. Aus diesen Angaben, gekoppelt mit den minimalen Daten, lassen sich sehr detaillierte Informationen über den Gesundheitszustand einer Person ableiten; sie bedeuten demnach eine besonders schwerwiegende Verletzung des Persönlich- keitsrechts. Aus diesem Grund muss der Arzt die ausdrückliche Zustimmung sei- nes Patienten zur Beschaffung solcher Daten einholen. Generell haben wir erneut die systematische Verwendung der AHV-Versicher- tennummer zur eindeutigen Kennung kritisiert. Sie birgt nämlich grosse Risiken für die Privatsphäre der betroffenen Personen aufgrund der unerwünschten
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 58 Verbindungen, die infolge dieser Erweiterung zwischen verschiedenen Datenban- ken hergestellt werden können. Deswegen vertreten wir den Standpunkt, dass eine sektorspezifische Kennung für den jeweiligen Bereich eingeführt werden müsse. Wir äusserten erneut unsere Bedenken bezüglich der Aufnahme der AHV-Nummer in die kantonalen Tumorregister. Eine Vermischung zwischen den Bereichen der Statistik, der Verwaltung und des Gesundheitswesens ist unbedingt zu vermeiden, da die für diese Bereiche geltenden Erfordernisse sowohl betreffend die Menge als auch die Qualität der Daten unterschiedlich sind. Die Verwendung spezifischer Nummern für jeden Bereich vermindert das Risiko, dass Informationen miteinan- der verbunden werden, was umso wichtiger ist, als die Daten der Tumorregister besonders schützenswert sind und sich daraus Persönlichkeitsprofile ergeben können. Der Vollständigkeit halber haben wir auch daran erinnert, dass der Bun- desrat das BAG am 18. April 2012 beauftragt hatte, namentlich in Zusammenarbeit mit der Zentralen Ausgleichsstelle, im Rahmen des Vorentwurfs zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier Alternativen für die Verwendung der AHV- Nummer zur Patientenidentifikation zu prüfen. Es erscheint uns daher notwendig, die Arbeiten in diesem Kontext auch im Zusammenhang mit dem Projekt für ein Krebsregister zu berücksichtigen. Wir haben zudem deutlich gemacht, dass die Verknüpfung von Daten der kantona- len Tumorregister mit den statistischen Daten des Bundesamts für Statistik (BFS) den Bestimmungen von Artikel 14a Absatz 2 Bundesstatistikgesetz (BstatG) gerecht werden muss. Hier geht es um die Vermeidung jeglicher unerlaubter Zusammen- stellungen, hat doch der Gesetzgeber das Datenverknüpfungsrecht auf das BFS und auf die statistischen Ämter der Kantone und Gemeinden beschränkt, um den Datenschutz zu gewährleisten und zu verhindern, dass Persönlichkeitsprofile entstehen. Im Übrigen sollen Datenverknüpfungen einem statistischen und nicht, wie hier, einem administrativen Zweck dienen. Zudem müssen sich die Datenver- knüpfungen durch das BFS an die Bedingungen in Artikel 14a BstatG halten, was bedeutet, dass die Daten anonymisiert werden müssen. Davon abgesehen muss für die Verwendung der AHV-Versichertennummer durch das BFS die Gesetzge- bung angepasst werden (in Form einer Teilrevision des BStatG), um eine einheitli- che Regelung der AHV-Nummer in den statistischen Erhebungen herbeizuführen. Das BAG hat unseren Bemerkungen im Wesentlichen Rechnung getragen. Unsere bei der Ämterkonsultation zum Ausdruck gebrachte Divergenz in Bezug auf die Verwendung der AHV-Nummer wurde im Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen. Bei seiner Sitzung vom 7. Dezember 2012 hat der Bundesrat den Gesetzesentwurf genehmigt und das externe Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Wir werden diese Gesetzesarbeiten weiterhin aufmerksam verfolgen.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 59 1.5.6 Aufsichtstätigkeit in der medizinischen Forschung Bei der Forschung mit medizinischen Personendaten werden die Betroffenen nicht immer um Einwilligung gefragt. Viele Betroffene sind sich nicht bewusst, dass sie ein Vetorecht haben. Grundsätzlich dürfen Daten von Patienten nur für die Forschung verwendet wer- den, wenn die Betroffenen nach entsprechender Information und Bedenkzeit ein- gewilligt haben. Es gibt aber Fälle, in denen die Patienten nicht mehr auffindbar sind, beispielsweise dann, wenn sie ins Ausland abgereist oder gar verstorben sind. In solchen Fällen kann die Einwilligung meist nicht mehr eingeholt werden. Wird eine gewisse Anzahl von Betroffenen in einem Forschungsprojekt überschrit- ten, muss die Einwilligung nicht eingeholt werden. Im Weiteren kann es für einen (ehemaligen) Patienten unzumutbar sein, auf eine solche Einwilligung angespro- chen zu werden, etwa wenn es um eine schwere vergangene Krankheit geht, die den Betroffenen erheblich emotional belastet. Für solche Fälle, in denen keine Einwilligung eingeholt werden kann (oder muss), ist es möglich, bei der Experten- kommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung eine Bewil- ligung einzuholen. Die Betroffenen haben im Weiteren ein Veto- und Widerrufsrecht. Sie müssen dar- auf aufmerksam gemacht werden, dass ihre Daten zu Forschungszwecken ver- wendet werden können, dass sie das Recht haben, diese Daten sperren zu lassen (Vetorecht), und dass sie die Einwilligung zu einem späteren Zeitpunkt widerru- fen können. Spitäler machen die Bevölkerung beziehungsweise Patienten etwa mit Inseraten in Tageszeitungen und meist in den Patienteninformationen auf den Einsatz der Patientendaten für Forschungszwecke aufmerksam. Als man aber mögliche Betroffene danach fragte, wie ihre Patientendaten auch noch verwendet werden, war sich keine der befragten Personen bewusst, dass ihre Daten auch für Forschungszwecke verwendet werden können. Offenbar werden diese Infor- mationen von den Patienten nicht ausreichend zur Kenntnis genommen. Dies ist bedenklich, weil die Betroffenen ja insbesondere bei sensitiven Personendaten so aufgeklärt bzw. informiert werden müssen, dass sie sich ein klares Bild über die Datenbearbeitung machen können; nur so können sie überhaupt in die Bear- beitung einwilligen. Die Information muss bei der Erhebung der Personendaten beginnen und endet bei deren Anonymisierung oder Löschung. Macht sich der Betroffene aufgrund der Information ein falsches Bild über die Datenbearbeitung, so besteht die Gefahr, dass die Einwilligung nicht rechtens ist. Bezüglich des Vetorechts ist festzuhalten, dass sich die Patienten in einem Dilemma befinden. Sofern sie wissen, dass sie ein Vetorecht haben, und sie dieses
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 60 wahrnehmen, gilt dies meist für alle Forschungsvorhaben. Der Patient ist sich aber in vielen Fällen bewusst, dass ein grosser Teil der Forschungsvorhaben wichtig ist, und er möchte sich vielleicht nicht jeglicher Forschung verweigern. Somit wird er eher nicht von diesem Vetorecht Gebrauch machen. Er nimmt damit aber in Kauf, dass seine Daten aufgrund der oben aufgeführten Bedingungen ohne seine Kenntnisse zu Forschungszwecken verwendet werden können. Ein unseres Erach- tens besseres Vorgehen wäre die Pseudonymisierung der Patientendaten, so dass diese den Forschern in nicht personenbezogener Form zur Verfügung stünden. In diesem Fall müsste die Einwilligung der Betroffenen erst eingeholt werden, wenn weitere Daten bei ihnen erhoben werden müssten. Ein solches Verfahren wäre einfacher und auch transparenter. Lösungsansätze dazu wurden schon erarbeitet und finden sich, wie bereits in unserem 16. Tätigkeitsbericht 2008/2009, Ziff. 1.5.4 erwähnt, auf den Internetseiten der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung http://www.tmf-ev.de/. Im Weiteren finden sich auf derselben Seite unter «Schriftenreihe» auch Bücher wie «Generische Lösungen zum Datenschutz für Forschungsnetze in der Medizin».
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 61 1.6 Versicherungen 1.6.1 Sachverhaltsabklärung bei einem Krankenversicherer Krankenversicherer müssen Mitarbeitenden für die Leistungs- abrechnung Zugriff auf medizinische Daten der Versicherten gewähren. Im Idealfall hat der Mitarbeitende Zugriff auf diejenigen Daten, die er für den konkreten Fall benötigt. Nach Abschluss sollte die Berechtigung wieder entzogen werden. Der Idealfall wird aber selten erreicht. Das zeigte eine Sachverhaltsabklärung bei einem grossen Krankenversicherer. Uns wurde ein mutmasslicher Verstoss gegen das Datenschutzgesetz bei einem grossen Krankenversicherer gemeldet: Nahezu alle Mitarbeitenden hätten Zugriff auf besonders schützenswerte Versichertendaten. Träfe der Vorwurf zu, würde es sich um eine gravierende Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Versicherten handeln. Deshalb haben wir uns entschieden, den Sachverhalt detailliert abzuklä- ren. Eine schriftliche Stellungnahme des Versicherers beantwortete nicht alle Fragen. Klarheit brachte in der Folge eine Abklärung vor Ort. Es zeigte sich, dass der erho- bene Vorwurf gerechtfertigt war. Mehrere hundert Personen hatten Zugriff auf die Versichertendaten, darunter auch Mitarbeitende, die mit dem eigentlichen Fall nicht beauftragt waren. Wir konnten den Versicherer davon überzeugen, dass das Zugriffskonzept dringend den datenschutzrechtlichen Anforderungen angepasst werden muss. Diese Anpassung der Software für die Leistungsabrechnung ist für den Versicherer jedoch sehr aufwendig. Deshalb hat er sich entschieden, sich mit anderen Versicherern, die dasselbe System anwenden, zu koordinieren. So könnte in Zukunft erreicht werden, dass mehrere grosse Versicherer bei der Vergabe der Zugriffsberechtigungen auf dem gleichen und vor allem adäquaten Stand sind. Für uns ist das ein begrüssenswertes Vorgehen. Im Verlauf des ersten Semesters 2013 legt uns der Versicherer das Grobkonzept für seine zukünftige Lösung vor. Dieses werden wir kritisch prüfen und die Umsetzung kontrollieren.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 62 1.6.2 Meinungsumfrage einer Versicherung zur Organspende Wir wurden auf die Praxis einer Versicherung im Zusammenhang mit einer Meinungsumfrage zur Organspende aufmerksam gemacht und führten eine Sachverhaltsabklärung durch. Dabei stellten wir fest, dass die Versicherung die notwendigen Schritte unternommen hatte, um die Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung zu erfüllen. Wir haben indes auf gewisse Punkte hingewiesen, die im Rahmen etwaiger künftiger Meinungsumfragen zu berücksichtigen wären. Im Rahmen unserer Beratungs- und Informationstätigkeiten sind wir regelmässig mit zahlreichen Anfragen von interessierten Bürgerinnen, Bürgern und Medien konfrontiert, die erfahren möchten, wie wir zu gewissen Datenbearbeitungsprakti- ken von Unternehmen, Privatpersonen oder Bundesinstanzen stehen. Unsere Stel- lungnahmen in diesen Situationen sind grundsätzlich genereller Art und dienen dazu, die Öffentlichkeit für die potentiellen Gefahren einer Datenbearbeitung zu sensibilisieren, ohne dabei über einen konkreten Einzelfall zu entscheiden. Vorliegend wurden wir von mehreren Seiten angesprochen, die unsere Meinung zu den Teilnahmebedingungen an der von einem Versicherer organisierten Umfrage erfahren wollten, insbesondere betreffend die Beschaffung gewisser Personen- daten (wie etwa die AHV-Versichertennummer der Teilnehmenden) und ihre Wei- tergabe auf der Webseite einer amerikanischen Gesellschaft, welche die Hosting- dienste der Umfrage anbietet. Unabhängig von dem konkreten Fall äusserten wir unsere grundsätzlichen Beden- ken zur Problematik der Datenübermittlung an Länder wie die USA, deren Gesetz- gebung kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet und mit denen keine aus- reichenden Garantien vereinbart worden sind. Im Rahmen unserer Tätigkeit stellen wir häufig fest, dass diese Problematik von zahlreichen Personen oder Unterneh- men nicht beachtet wird, wenn sie die Übermittlung gerade von besonders schüt- zenswerten Personendaten (wie etwa Daten zur Gesundheit einer Person) in diese Länder planen. Damit ist der Schutz der Privatsphäre der betroffenen Personen oft nicht mehr gewährleistet, und die Risiken einer Persönlichkeitsverletzung sind erhöht. Angesichts des Umfangs der Meinungsumfrage und in Anbetracht unserer Erfah- rung mit den potentiellen Risiken einer Datenbearbeitung in den Vereinigten Staa- ten haben wir gemäss Artikel 29 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) den Sachverhalt näher abgeklärt, um uns ein konkretes Bild von den durch die
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 63 Versicherung getroffenen Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu verschaffen. Die Analyse der Erklärungen und der vorgelegten Dokumentation des Versiche- rers sowie die auf der Umfrage-Webseite durchgeführte Kontrolle ergaben, dass die Versicherung die notwendigen Schritte unternommen hatte, um die Vorschrif- ten des DSG bezüglich des Rechtfertigungsgrundes (Einwilligung der Teilnehmen- den zur Bearbeitung ihrer Personendaten im Rahmen der Umfrage) einzuhalten. Zudem war sie im Rahmen einer grenzüberschreitenden Bekanntgabe vertraglich Garantien eingegangen, die ein angemessenes Schutzniveau im Ausland sicher- stellen sollen, namentlich durch den Beitritt des amerikanischen Anbieters der Umfrage-Webseite zum US-Swiss Safe Harbor Framework. Wir machten die Versicherung indes darauf aufmerksam, dass die systematische Verwendung der AHV-Nummer ausserhalb der Sozialversicherungen laut Bundes- gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nur in Bereichen, die in engem Zusammenhang mit den Sozialversicherungen stehen, zulässig ist. Die Verwendung der Nummer ausserhalb dieses Kontextes ist möglich, wenn ad hoc eine gesetzliche Grundlage auf Bundesebene beziehungsweise auf kanto- naler Ebene geschaffen wird. Die Ermächtigung zur Verwendung der Versicher- tennummer wird direkt vom Gesetzgeber erteilt, der ihren Geltungsbereich mit folgender Erläuterung in der Botschaft zur Änderung des AHVG klar regeln wollte: «Fest steht, dass die AHV-Nummer heute von zahlreichen Nutzern systematisch verwendet wird. Ein vollständiger Überblick über die Einsatzgebiete besteht aber nicht und kann auch nicht mit Sicherheit gewonnen werden. Diese Situation ist mit der datenschutzrechtlichen Forderung nach Kontrolliertheit und Kontrollierbarkeit nicht im Einklang. Eine klare Regelung für den Einsatzbereich der Versicherten- nummer scheint daher unverzichtbar. Rein private systematische Nutzungen sol- len künftig nicht mehr möglich sein.» Mit der Festlegung strenger Nutzungsbedin- gungen wurde dieses Gesetz in der Absicht erlassen, den Risiken vorzubeugen, die mit einer unkontrollierten Verwendung der AHV-Nummer für die Privatsphäre der betroffenen Personen verbunden sind, da so unerwünschte Verknüpfungen zwischen verschiedenen Datenbanken entstehen können. Überdies haben wir zur Kenntnis genommen, dass die amerikanische Anbieter- Gesellschaft der Umfragewebseite dem Vertrag U.S.-Swiss Safe Harbor Framework beigetreten ist und sich auf der Webseite des amerikanischen Handelsministeri- ums registriert hat; dennoch haben wir daran erinnert, dass Artikel 6 DSG nur die Frage des grenzübergreifenden Charakters der Bekanntgabe regelt. Diese muss auf jeden Fall den allgemeinen Grundsätzen des DSG entsprechen (Art. 4, 5 und 7). Wie aus unserer Prüfung hervorgeht, erhalten die Teilnehmer im Rahmen der
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 64 Umfrage zwar in angemessener Form Informationen über den Zweck der Umfrage und die diesbezügliche Datenbearbeitung, doch müsste die Versicherung sie auch eindeutig darüber aufklären, dass ihre Personendaten in die USA weitergegeben werden. Nur ein besonders umsichtiger und aufmerksamer Nutzer kann erkennen, dass die Umfrage über die Webseite der amerikanischen Gesellschaft durchge- führt wird, ohne dass er deswegen auch erfährt, dass seine Personendaten auf dem Hostrechner dieser Gesellschaft in den Vereinigten Staaten liegen. Im Lichte der vorangehenden Erwägungen sind wir zu dem Schluss gelangt, dass die Umfrage die vom DSG aufgestellten Bedingungen betreffend ihren Rechtfer- tigungsgrund und die Garantien für ein angemessenes Schutzniveau im Ausland erfüllt. Wir haben jedoch darauf hingewiesen, dass in einer solchen von einem privaten Unternehmen durchgeführten Umfrage die AHV-Versichertennummer nicht verwendet werden darf, und dass die Teilnehmer über die Bekanntgabe ihrer Personendaten ins Ausland klar informiert werden müssen. Da die betreffende Umfrage abgeschlossen ist, waren wir der Auffassung, dass sich eine Empfehlung im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 DSG erübrigt, dass die Versicherung aber ver- pflichtet ist, den oben stehenden Ausführungen bei etwaigen künftigen Umfragen Rechnung zu tragen.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 65 1.7 Arbeitsbereich 1.7.1 Anforderungen an ein Whistleblowingsystem In der Schweiz existieren keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb eines Whistleblowingsystems in privaten Unter- nehmen. Im Rahmen der telefonischen Beratung haben wir mehrere Anfragen zu diesem Thema beantwortet. Oftmals ging es auch um die Frage, ob eine Anmeldepflicht für die Datensammlung des Whist- leblowingsystems besteht. Wir hielten fest, dass eine Anmeldung angezeigt ist. Mehrmals haben sich Unternehmen oder deren rechtliche Vertreter bei uns tele- fonisch erkundigt, ob es in der Schweiz spezifische gesetzliche Grundlagen für die Einrichtung und den Betrieb eines Whistleblowingsystems gibt. Innerhalb der Bun- desverwaltung gilt seit Januar 2011 der Artikel 22a des Bundespersonalgesetzes. Für den privaten Bereich bestehen keine spezifischen Regelungen, es sind aber insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten. Bei praktisch jeder Anfrage wurde auch nachgefragt, ob eine Anmeldepflicht der zugehörigen Datensammlung besteht. Private Personen müssen Datensammlun- gen bei uns anmelden, wenn regelmässig besonders schützenswerte Personenda- ten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet oder Personendaten an Dritte bekannt gegeben werden. Beim Betrieb eines Whistleblowingsystems ist nicht auszuschlie- ssen bzw. sogar sehr wahrscheinlich, dass aufgrund der eingehenden Meldungen regelmässig besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden. Dies entspricht vielleicht nicht dem Willen des Betreibers, aber er kann es auch nicht wirklich steuern. Aufgrund dieses Umstands haben wir den anrufenden Personen regelmässig das Anmelden der Datensammlung empfohlen.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 66 1.7.2 Zustellung von Pensionskassenausweisen – Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und Nachkontrolle Am 12. April 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Pensionskassenausweise künftig so zuzustellen sind, dass ausschliesslich die jeweilige versicherte Person, und damit keine Dritten, Kenntnis vom Inhalt ihres Ausweises erlangen kann. Die Umsetzung des Urteils wurde von uns im Rahmen einer Nachkont- rolle überprüft. Wir haben bereits mehrmals (vgl. unseren 17. Tätigkeitsbericht 2009/2010, Ziff. 1.7.8, und unseren 18. Tätigkeitsbericht 2010/2011, Ziff. 1.7.3) die Art und Weise der Zustellung der Pensionskassenausweise kritisiert. Nun folgt die neuste Entwick- lung in diesem Bereich. Zur Erinnerung: Im Jahr 2009 hatten wir eine Sachverhalts- abklärung in dieser Angelegenheit eröffnet und der betroffenen Vorsorgestiftung insbesondere empfohlen, sie solle beim Versand der Ausweise gewährleisten, dass die Dokumente direkt und ausschliesslich an die versicherte Person gelangen. Die Vorsorgeeinrichtung lehnte die Empfehlung jedoch ab. Dies führte dazu, dass wir beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) einen Antrag auf Entscheid gemäss aufsichtsrechtlichem Verfahren betreffend Bundesorgane stellten. Das EDI hiess das Vorgehen der Pensionskasse gut, worauf wir beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde einreichten, welche am 12. April 2012 gutgeheissen wurde (vgl. unseren 19. Tätigkeitsbericht 2011/2012, Ziff. 1.7.2). Dieses Urteil A-4467/2011, das mittlerweile in Rechtskraft getreten ist, hat zur Folge, dass die Ausweise künf- tig so zuzustellen sind, dass ausschliesslich die jeweilige versicherte Person und kein Dritter – insbesondere nicht der Arbeitgebende – Kenntnis vom Inhalt ihres Ausweises erlangen kann. Im Rahmen einer Nachkontrolle haben wir am 19. Dezember 2012 die Umsetzung dieses Urteils in den Räumlichkeiten der Vorsorgeeinrichtung geprüft. Dabei haben wir festgestellt, dass sie den Vorgaben des Urteils entspricht. Alle beteiligten Par- teien im Vorsorgewesen (berufliche Vorsorgestiftungen der Arbeitgeber, Mitarbei- tende, Broker usw.) wurden von der Pensionskasse darüber informiert, dass die Zustellung der Pensionskassenausweise neu in verschlossenen Couverts mit dem Vermerk «Persönlich» erfolgt. Wir begrüssen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, denn damit wird die Rechtssicherheit innerhalb der Branche, was die Übermittlung von Personendaten anbelangt, gestärkt.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 67 1.7.3 Übermittlung von Mitarbeiterdaten an US-Behörden Verschiedene Banken haben Dokumente an US-Behörden übermittelt, welche Namen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern von aktuellen und ehemaligen Mitarbeitenden sowie Drittpersonen enthielten. Wir haben deshalb bei fünf betroffenen Banken eine Sachverhalts- abklärung durchgeführt und danach Empfehlungen erlassen, die die Banken zu einer transparenteren Vorgehensweise verpflichten. Mehrere Schweizer Banken hatten im Rahmen von laufenden Verhandlungen mit den US-Behörden Dokumente, die das Geschäft mit US-Kunden betreffen, an die dortigen Behörden übermittelt. In den Unterlagen waren auch die Namen von aktuellen und ehemaligen Mitarbeitenden sowie Dritten enthalten. Mehrere dieser betroffenen Personen haben sich an uns gewandt, und nachdem bekannt wurde, dass weitere Datenübermittlungen bevorstehen, haben wir zur Klärung der daten- schutzrechtlichen Fragen im August 2012 eine Sachverhaltsabklärung eingeleitet. Ziel dieses Verfahrens war, einen Überblick über die erfolgten Übermittlungen zu erhalten, um beurteilen zu können, ob es zu Persönlichkeitsverletzungen gekom- men war bzw. wie die betroffenen Personen zu mehr Schutz gelangen können. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung haben wir mit dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen, der FINMA und dem Bundesamt für Justiz Gespräche geführt. Dabei wurden uns die Überlegungen erläutert, die zu den Beschlüssen des Bundesrates betreffend Kooperation der Banken mit US-Behörden geführt haben. Wir haben auch die betroffenen Banken empfangen. In einem ersten Schritt haben wir sie zum Schutz der betroffenen Personen zu einem transparenten Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden angehalten. Dementsprechend haben sich die Banken verpflichtet, die Mitarbeitenden während der laufenden Abklärungen vor jeder weiteren Dokumentenlieferung an US-Behörden zu informieren, falls darin ihre Namen enthalten sein sollten. Weiter mussten die Banken danach einerseits einen Fragenkatalog beantworten und uns andererseits Unterlagen zustellen, die das Verfahren der Übermittlungen und die Information der Mitarbeitenden auf- zeigen. Bei einzelnen Banken haben wir auch noch einen Augenschein vor Ort vorgenommen, um uns das Verfahren zur Auswahl der Unterlagen und das Infor- mations- und Einsichtsverfahren für die Mitarbeitenden vorführen zu lassen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen, der dazugehörigen Erläuterungen und der verschiedenen involvierten Bundesorgane sind wir zum Schluss gekommen, dass eine Übermittlung aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen nachvoll- zogen werden kann. Es wurde uns glaubhaft dargelegt, dass den Banken ernst- hafte Konsequenzen drohten, wenn sie der durch die US-Behörden geforderten
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 68 Übermittlung nicht nachkämen. Wir haben demnach in unseren Empfehlungen das überwiegende öffentliche Interesse bejaht, das als Voraussetzung für eine Bekanntgabe von Personendaten in ein Land mit ungenügendem Datenschutzni- veau geltend gemacht wurde. Gleichzeitig haben wir aber klar aufgezeigt, dass die Banken bei den bisherigen Übermittlungen nicht in allen Punkten datenschutzkon- form vorgegangen sind. So haben nicht alle Institute sämtliche betroffenen Per- sonen über die bevorstehende Übermittlung informiert. Auch wurde nicht allen Personen Einsicht in die sie betreffenden übermittelten Dokumente gewährt. Aus diesem Grund haben wir in unseren Empfehlungen die Banken in Bezug auf die bereits erfolgten Datenlieferungen dazu verpflichtet, den betroffenen Personen (aktuelle und ehemalige Mitarbeitende sowie externe Dritte) das Auskunftsrecht zu gewähren. Bei jeder zukünftigen Datenlieferung an US-Behörden müssen die Banken die betroffenen Personen im Voraus über Umfang und Art der Dokumente, die übermittelt werden sollen, sowie über den Zeitraum, aus dem sie stammen, informieren. Auch ehemalige Mitarbeitende und externe Dritte sind zu informieren, sofern dies mit einem verhältnismässigen Aufwand möglich ist. Die Banken müssen den betroffenen Personen danach eine angemessene Frist gewähren, innert der diese Auskunft über sämtliche, sie betreffenden Dokumente erhalten können. Spricht sich die Person nach dieser Auskunft gegen die Über- mittlung der Dokumente aus, die ihren Namen enthalten, wird die Bank eine Interessenabwägung für den konkreten Einzelfall vornehmen. Will eine Bank die Dokumente trotzdem mit dem Namen des Betroffenen übermitteln, muss sie ihn darüber informieren und über seine Rechte aufklären. Alle involvierten Banken haben unsere Empfehlungen angenommen. Sie sind auf unserer Webseite www.derbeauftragte.ch unter Datenschutz – Empfehlungen publiziert. 1.7.4 Überwachungs- und Kontrollsysteme am Arbeitsplatz Die elektronische Entwicklung der letzten Jahre hat in der Arbeitswelt zu grossen Veränderungen geführt. Immer mehr technische Überwachungs- und Kontrollsysteme stehen den Arbeit- gebern zur Verfügung. Es stellt sich die Frage, welche Überwachung erlaubt ist und welche Kontrolle zu weit geht. Mit einer Projektgruppe des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), welche sich der technischen Personenüberwachung am Arbeitsplatz widmete, haben wir an der Überarbeitung der Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz mit Bezug auf Artikel 26 mitgewirkt. Danach dürfen grundsätzlich keine Überwachungs- oder
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 69 Kontrollsysteme eingesetzt werden, die das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen sollen. Personendaten dürfen nur auf legale Weise erhoben werden. Ihre Bearbeitung unterliegt dem Grundsatz von Treu und Glauben und muss gemäss den Bestim- mungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz und dessen Verordnung erfolgen. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist stets zu berücksichtigen. Es dür- fen nur sachdienliche und für den angestrebten Zweck nützliche Personendaten bearbeitet werden. Diese müssen nach einer möglichst kurzen, im Voraus festge- legten Zeitspanne gelöscht werden. Der Zugang zu den bearbeiteten Personenda- ten (Datensammlung) ist zu regeln. Er muss auf die Personen beschränkt werden, welche zur Auswertung befugt sind. Beim Einsatz von Überwachungs- und Kontrollsystemen ist stets darauf zu achten, dass der Schutz der Persönlichkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährleistet bleibt. Betroffene Personen müssen vorgängig ausführlich über Art, Ziel und Zweck der Bearbeitung informiert werden. Wenn immer möglich ist ein betriebsinternes Nutzungsreglement zu erstellen, welches Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmern transparent darüber Aufschluss gibt, welche Rechte und Pflichten ihnen beim Einsatz von Überwachungs- und Kontrollsystemen zustehen. Es hat sich gezeigt, dass solche Systeme nicht nur zum betriebseigenen Nutzen, sondern auch erfolgreich zum Schutz und zur allgemeinen Sicherheit der Arbeit- nehmenden eingesetzt werden können. Der gewissenhafte Arbeitgeber muss sich aber stets bewusst bleiben, dass der Einsatz solcher Systeme ohne Vorankündi- gung zu Misstrauen führt. Eine vernünftige und nachvollziehbare Kontrolle kann durchaus gerechtfertigt sein. Vernünftig und nachvollziehbar ist sie vor allem dann, wenn Transparenz herrscht und nicht plötzlich heimliche «Schnüffeleien» bekannt werden. Wo der Grundsatz der Transparenz missachtet wird, ersuchen Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter um Beistand. Der Einsatz von Überwachungs- und Kontrollsystemen am Arbeitsplatz tangiert zwei verschiedene Problembereiche. Sofern schwergewichtig das Verhalten der Mitarbeitenden überwacht und kontrolliert wird, wo demzufolge deren Gesundheit gefährdet ist und der Schutz der Persönlichkeit im Mittelpunkt steht, sind vorerst die kantonalen Arbeitsinspektorate zu konsultieren. Wo dagegen hauptsächlich Personendaten gesammelt und bearbeitet werden, drängt sich zusätzlich die Kon- sultation der Datenschutzverantwortlichen auf.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 70 1.7.5 Verwaltung des E-Mail-Accounts im Arbeitsbereich Was geschieht mit dem E-Mail-Account bei unerwarteten Abwesen- heiten? Inwieweit ist der Arbeitgeber berechtigt, meine E-Mails zu konsultieren? Dies sind die häufigsten Fragen aus dem Arbeitsbe- reich, die uns an der Telefonhotline gestellt werden. Die persönliche Integrität und die Privatsphäre im Spannungsfeld der Arbeitswelt bedürfen einer Regelung. Der Büroalltag hat sich mit dem Siegeszug der Informatik von Grund auf geändert. Wo früher die Privatsphäre grundsätzlich ohne grossen Aufwand eingehalten wer- den konnte, ist die Ausgangslage heute nicht mehr eindeutig geregelt. Zu Zeiten, als Korrespondenz ausschliesslich per Post und Kurier eintrafen, galt die verbindliche Regel, dass mit dem Vermerk «Persönlich» bezeichnete verschlossene Briefum- schläge durch das zuständige Kanzleipersonal nicht geöffnet werden durften. Alle Mitarbeitenden konnten ihre persönlichen Schriftstücke in dem ihnen zugewiese- nen abschliessbaren Bürobehältnis aufbewahren. Ein Zugriff auf die Geschäftskor- respondenz musste dagegen auch bei Abwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters stets gewährleistet sein, entweder an deren Arbeitsplatz oder aber in einer zentralen Ablage. In Bezug auf Kurier und eingehende Post klappt dies für gewöhnlich immer noch anstandslos. Seitdem Mitarbeitende aber ihren eigenen E-Mail-Account besitzen, wird ein Grossteil der eingehenden geschäftlichen wie privaten Informationen über diesen abgewickelt. E-Mails verdrängen die Briefpost stetig. Die Unterschei- dung zwischen geschäftlichen und privaten E-Mails lässt jedoch vielerorts zu wün- schen übrig. Vielfach wird erst bei unerwarteter Abwesenheit der Mitarbeitenden – beispielsweise wegen Krankheit oder Unfall – bemerkt, dass sich hier die grund- sätzliche Frage stellt, ob der Arbeitgeber den E-Mail-Account eines Mitarbeiters in dessen Abwesenheit ohne Einverständnis konsultieren darf. Dies ist eine der meistgestellten Fragen aus dem Arbeitsbereich, welche uns an der Telefonhot- line gestellt wird. Wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren E Mail-Account benutzen dürfen, hat der Arbeitgeber deshalb vorzugsweise in einem Reglement für die Nutzung der betriebsinternen Informatik zu bestimmen. Das Weisungsrecht gemäss Artikel 321d Obligationenrecht bildet hierfür die gesetzliche Grundlage. Ein solches Nutzungsreglement sorgt für Transparenz und Rechtssicherheit. Es ist der Belegschaft bekannt zu geben, welche Kompetenzen dem Arbeitgeber zuste- hen, damit unnötige Diskussionen zwischen ihm und den Arbeitnehmenden ver- hindert werden können. Beim Erlass von Regeln ist darauf zu achten, dass sie auch durchsetzbar sind. Ein Totalverbot der privaten Nutzung hat einen grossen
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 71 Kontrollaufwand zur Folge und bleibt deshalb meist Wunschdenken. Je deutli- cher ein Nutzungsreglement ist, desto mehr ist sich die Belegschaft im Klaren, was erlaubt und was verboten ist. Die optimale Lösung wäre die strikte Trennung der geschäftlichen E-Mails von den privaten, die ja nie ganz ausgeschlossen wer- den können. Da den Mitarbeitenden neben dem geschäftlichen E-Mailaccount in den wenigsten Fällen noch ein eigener privater zur Verfügung gestellt wird, darf von allen Mitarbeitenden verlangt werden, dass sie ihre privaten E-Mails laufend und unverzüglich auf einen privaten Ordner verschieben, etwa indem sie in ihrem Account eine entsprechende Regel einrichten. Bei vereinbarten Abwesenheiten haben Mitarbeitende den Abwesenheitsassistenten ihres E-Mail-Accounts zu akti- vieren. Bei unerwarteten längeren Abwesenheiten sollten die Informatikzustän- digen über eine Möglichkeit verfügen, einen Abwesenheitsassistenten oder eine Weiterleitung der E-Mails zu aktivieren, ohne dabei den Account der abwesenden Mitarbeiterin öffnen zu müssen. Weitere Lösungsmöglichkeiten sind auf unserer Webseite www.derbeauftragte.ch unter Datenschutz – Dokumentation – Leitfäden zu finden. 1.7.6 Datenschutzkonforme Qualitätssicherung bei einem Marktforschungsinstitut Ein Marktforschungsinstitut, bei welchem wir letztes Jahr eine Sachverhaltsabklärung durchgeführt hatten, hat auf unseren Vorstoss hin eine Vorgehensweise umgesetzt, die eine datenschutz- konforme Qualitätssicherung vorsieht. Im Rahmen einer Sachverhaltsabklärung bei einem Marktforschungsinstitut (vgl. unseren 19. Tätigkeitsbericht 2011/2012, Ziff. 1.1.1) haben wir festgestellt, dass Mitarbeitende in gewissen Fällen ungenügend darüber informiert werden, wie die Qualität ihrer Arbeit überwacht wird. So haben die Vorgesetzten Interviews mitgehört, ohne dass das interviewende Personal davon in Kenntnis gesetzt wor- den war. Zusätzlich war die Vorgehensweise des Mithörens für die Mitarbeitenden weder einheitlich noch transparent geregelt. Ein solches «Silent Monitoring» kann jedoch eine unverhältnismässige systematische Überwachung darstellen, was aus arbeits- sowie datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig ist. Während unserer Abklärungen haben wir das Unternehmen auf diese Problema- tik hingewiesen, worauf es eine neue, einheitliche und klar definierte Vorgehens- weise zur Qualitätssicherung erarbeitete. Die Mitarbeitenden werden demnach in Zukunft grundsätzlich mit einem optischen Signal darauf aufmerksam gemacht, wenn die Vorgesetzten das Telefongespräch mithören. Ein Silent Monitoring ohne
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 72 Ankündigung ist nur noch in einzelnen, beschränkten Situationen möglich. Diese betreffen vor allem die Probezeit oder mangelnde Leistungen. Die verschiedenen Ausnahmen werden den Mitarbeitenden transparent mitgeteilt, was wir als daten- schutzkonform erachten. Nachdem wir die Dokumentation dieser Vorgehensweise geprüft und eine Bestätigung der Umsetzung erhalten hatten, konnten wir die Abklärung abschliessen. Aufgrund dieser Erfahrungen gehen wir davon aus, dass auch weitere Unternehmen, die in diesem Bereich tätig sind, ihre Qualitätssiche- rung in Zukunft datenschutzkonform gestalten werden. 1.7.7 Verhaltenskodex zur Verhinderung von Interessenkonflikten bei Bundesangestellten Der neue Verhaltenskodex für Bundesangestellte sieht vor, dass die Mitarbeitenden private Beteiligungen an Unternehmen ab einem gewissen Wert melden müssen. Wir wurden angefragt, ob eine solche Meldung mit den Grundsätzen des Datenschutzgesetzes vereinbar ist. Im Nachgang zum Rücktritt des Nationalbankpräsidenten anfangs 2012 haben sich mehrere Bundesstellen veranlasst gesehen, einen Verhaltenskodex bzw. ein Regle- ment zu entwerfen, mit welchem Insiderdelikte und Interessenkonflikte verhindert werden sollen. Eine dieser Stellen hat uns den Entwurf ihres Kodexes mit der Bitte um eine Beurteilung aus datenschutzrechtlicher Sicht unterbreitet. Darin sollte pri- mär eine Meldepflicht für private Beteiligungen ab einem gewissen Wert festgelegt werden. In einer ersten Stellungnahme sind wir vor allem auf die Art und Weise der Meldung bzw. der Überprüfung eingegangen. Wir haben festgehalten, dass im Rahmen einer solchen Meldepflicht die Daten bzw. Meldungen nicht ohne Weiteres einem Dritten, zum Beispiel einer Treuhand- firma, bekanntgegeben werden dürfen, sofern dafür keine gesetzliche Grundlage besteht. Die betroffene Amtsstelle hat daraufhin auf eine solche Bekanntgabe ver- zichtet. Wir haben die Verwaltungseinheit in einem zweiten Schritt um eine Stellungnahme zu den bestehenden rechtlichen Grundlagen für die geplante Meldepflicht gebe- ten. Die Antwort hielt fest, die Meldepflicht stütze sich vor allem auf den Artikel zur allgemeinen Treuepflicht im Bundespersonalgesetz (Art. 20 BPG). Zum Zeit- punkt der hier beschriebenen Anfrage wurde dieser Artikel in der zugehörigen Verordnung (BPV) jedoch nur zum Thema der Nebenbeschäftigung ausgeführt. Die Verwaltungsstelle hat aber angemerkt, dass mit der Revision der BPV im Herbst 2012 dieser Artikel mit Bestimmungen zum Abschluss von Nebengeschäften und
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 73 weiteren Pflichten des Personals ergänzt werde. Zudem werde darin konkretisiert, dass die Departemente und Verwaltungseinheiten ergänzende Bestimmungen erlassen können, namentlich um Interessenskonflikte und den Missbrauch von vertraulichen Informationen zu vermeiden. Aufgrund dieser Ausführungen und im Hinblick auf die Revision der BPV in diesem Bereich kamen wir zum Schluss, dass eine Meldung von privaten Beteiligungen ab einem gewissen Wert in der betroffenen Amtsstelle durchaus verlangt werden kann. Solche Pflichten der Mitarbeitenden können denn auch neu aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlage (Art. 14 BPV, in Kraft seit 15. September 2012) in ergänzenden Bestimmungen wie Weisungen, einem Verhaltenskodex oder einem Reglement datenschutzkonform festgelegt werden, und die Daten dürfen danach auch durch die Amtsstelle bearbeitet werden.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 74 1.8 Handel und Wirtschaft 1.8.1 Warenkorbanalyse bei Kundenbindungsprogrammen Auf Anfrage eines Grossverteilers haben wir die nachträgliche Einführung einer Warenkorbanalyse bei einer Kundenkarte aus datenschutzrechtlicher Sicht beurteilt. Eine solche Änderung der Datenbearbeitung stellt insbesondere erhöhte Anforderungen an die Transparenz und die Einwilligung der Kunden. Kundenkarten werden im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen von ver- schiedenen Firmen eingesetzt. Teilnehmende erhalten gewisse Vergünstigungen und weitere Vorteile, im Gegenzug will das Unternehmen jedoch seine Kundinnen und Kunden möglichst an sich binden. Mittels einer sogenannten Warenkorbana- lyse registriert das Unternehmen die Einkäufe der Kunden, welche diese unter Vorweisen ihrer Kundenkarte bezahlt haben. Die Firma erhält so detaillierte Daten über die Einkäufe und kann weitere Marketingmassnahmen oder ähnliches pla- nen. Die Teilnehmenden solcher Kundenbindungsprogramme müssen über diese detaillierte Datenbeschaffung transparent informiert werden. Sie können jedoch jederzeit durch Vorzeigen resp. Nichtvorzeigen ihrer Kundenkarte beim Einkauf die Sammlung ihrer Warenkorbdaten direkt beeinflussen. Anfang Jahr bat uns ein Grossverteiler, die nachträgliche Einführung einer solchen Warenkorbanalyse aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beurteilen. Bisher hatte der Grossverteiler die Einkaufsdaten bloss zu buchhalterischen Zwecken gespeichert. Wir haben darauf hingewiesen, dass mit der Einführung der Warenkorbanalyse zu Marketingzwecken Persönlichkeitsprofile im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG) beschafft werden. Dabei müssen verschiedene Voraussetzungen beachtet werden: So muss der Grossverteiler umfassend und transparent über die geplante Änderung informieren. Neben der Information direkt in den Geschäftsbedingungen zur Kundenkarte sind weitere Kanäle wie beispielweise die Webseite oder die Kun- denzeitung zu nutzen. Die Kartennutzer wiederum müssen der Warenkorbanalyse ausdrücklich zustimmen, nachdem sie von den Änderungen Kenntnis genommen haben. Dabei genügt es nicht, wenn der Kunde die Karte bloss weiterhin nutzt. Die Zustimmung zur Warenkorbanalyse muss unmittelbar aus der Erklärung zum Ausdruck kommen – beispielsweise durch Ankreuzen einer vorformulierten Bestätigung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Analyse des Warenkorbs der betroffenen Person zu unterlassen. Die Kundinnen und Kunden dürfen nicht dazu gezwungen werden, den neuen Bestimmungen zuzustimmen. Ebenso müssen die Teilnehmer des Kundenbindungsprogramms die Möglichkeit haben, auf gezielte
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 75 Werbeansprache aufgrund der Analyse ihres Warenkorbs zu verzichten. Der Gross- verteiler hat von unseren Stellungnahmen Kenntnis genommen und zugesagt, unsere Forderungen umzusetzen. 1.8.2 Abklärungen im Bereich Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien: Moneyhouse Die Wirtschaftsauskunftei Moneyhouse veröffentlicht im Rahmen der von ihr angebotenen Personensuche unter anderem Adressdaten im Internet, die Betroffene anderweitig gesperrt hatten. Wir haben eine Sachverhaltsabklärung eröffnet, um diese Datenbearbeitungen genauer zu untersuchen. Im Frühsommer 2012 stieg die Anzahl Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, die den Internetdienst Moneyhouse der Firma itonex AG betrafen, sprunghaft an. Es wurden insbesondere Fragen gestellt zur Veröffentlichung von andernorts gesperrten Adressen im Internet, zur umfangreichen Darstellung der sozialen Netzwerke der betroffenen Personen und zur Preisgabe von Personendaten von minderjährigen Kindern. Diese Daten erschienen in den Resultaten der von Money- house angebotenen Personensuche. Nachdem sich Personen bei uns meldeten, die vergeblich versucht hatten, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen, um die Veröffentlichung ihrer Adressdaten aus Sicherheitsgründen schnellstens zu stoppen, eröffneten wir eine Sachverhaltsabklärung. In der Folge gelang es jedoch auch uns nicht, Kontakt zu dem Unternehmen her- zustellen. Deshalb ersuchten wir das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) um Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Wir wollten damit erreichen, dass der Dienst der Personensuche einstweilig eingestellt wird, weil Betroffenen durch die Publikation ihrer Adresse akute Gefahr drohte. Das BVGer wies Moneyhouse in einer ersten Zwischenverfügung an, die umstrit- tene Personensuche vorläufig nicht mehr anzubieten. In einer weiteren Zwischen- verfügung liess das Gericht später die Suchfunktion unter strengen Auflagen wie- der zu. Demzufolge müssen Adressdaten auf Verlangen von Betroffenen innerhalb eines Arbeitstages gelöscht werden. Dieser Entscheid berührt die materielle Frage, ob mit der Veröffentlichung der Personendaten im Internet gegen das Daten- schutzrecht verstossen werde, nicht. Wir sind der Ansicht, dass die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Adressdaten im Internet, die betroffene Personen gesperrt haben, rechtlich überprüft werden muss. Aus diesem Grund haben wir uns in einem ersten Teil der Sachverhaltsabklärung
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 76 auf diese Fragestellungen fokussiert und dabei auch Empfehlungen gegenüber Moneyhouse abgegeben. Die Wirtschaftsauskunftei hat die Empfehlungen akzep- tiert. Die weiteren Datenbearbeitungen sind nun Thema des zweiten Teils der Sach- verhaltsabklärung. 1.8.3 Versand von Belegen des Handelsregisters via Internet Im vergangenen Sommer haben zwei Kantone im Rahmen der Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips eine neue Praxis für ihre Handelsregister eingeführt. Sie übermitteln nunmehr per E-Mail über eine automatische Bekanntgabe sämtliche Belege augenblicklich an jede Person, die sie beantragt. Dieser uneingeschränkte Übergang von einer Einsichtnahme, die den Gang zum Handelsregister oder zumindest einen persönlichen Kontakt erforderte, zu einer Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips via Internet wirft grundle- gende Fragen in Bezug auf den Daten- und Persönlichkeitsschutz auf. Die Handelsregister von Zürich und Basel-Stadt machen ihre Belege seit Juli 2012 per E-Mail zugänglich. Wir wurden von betroffenen Bürgern sowie von den Polizei- behörden auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht. Gemäss den uns erteil- ten Auskünften können die der Öffentlichkeit mittels automatischer Bekanntgabe verfügbar gemachten Dokumente Unterschriften, Geburtsdaten, Privatadressen, Nummern von Pässen, Identitätskarten, Kreditkarten und andere unter dem Sicherheitsaspekt heikle Informationen enthalten. Zwar ist das im Gesetz verankerte Öffentlichkeitsprinzip für eine reibungslose Geschäftsabwicklung unerlässlich. Die zu diesem Zweck eingesetzten Mittel dür- fen jedoch nicht losgelöst von jeglichen Datenschutzüberlegungen verwendet werden. Tatsächlich ist es problematisch, wenn solche persönlichen Informatio- nen per Online-Dienstleistung zugänglich gemacht werden, da sich daraus schwer kontrollierbare Risiken ergeben (Betrug, Fälschung von Dokumenten, Datenver- bindungen, usw.). Für die betroffenen Personen bedeutet das überdies den Verlust der Kontrolle über ihre eigenen Daten und damit über ihr verfassungsmässiges Recht auf Selbstbestimmung über ihre Informationen. Die Verknüpfung von Daten durch Unternehmen, die auf die Beschaffung und systematische Verwertung von Personendaten spezialisiert sind, zum Beispiel Wirtschaftsauskunfteien, wird dadurch leicht gemacht. Diese Unternehmen bearbeiten in der Folge die Daten, um beispielsweise ohne Wissen der betroffenen Person Persönlichkeitsprofile zu erstellen. Hinzu kommt das internationale Element des Problems. Dieses ist nicht
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 77 zu vernachlässigen angesichts der Tatsache, dass es für einmal im Netz veröffent- lichte Daten keine Grenzen gibt. Sie werden einerseits dem Geltungsbereich des schweizerischen Rechts entzogen und können andererseits in Staaten bearbeitet werden, die über kein angemessenes Datenschutzniveau verfügen. Vom Standpunkt unserer Aufsichtstätigkeit aus weisen wir darauf hin, dass unsere Eingriffsmöglichkeiten im vorliegenden Fall begrenzt sind, namentlich weil öffent- liche Register des Privatrechtsverkehrs ausdrücklich vom Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes ausgenommen sind. Im Rahmen unserer Beratungs- und Unterstützungsaufgaben haben wir indes eine Diskussion mit der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Eidgenössischen Handelsregisteramt, aufgenommen. Wir wollten damit auf die oben erwähnten Risiken aufmerksam machen. Wir haben auch mehrmals im Rahmen der Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Obli- gationenrechts und der Handelsregisterverordnung Stellung genommen, um den Gesetzgeber über die Probleme aufgrund der dieser Sachlage zu orientieren. In Anbetracht dieser Ausführungen ist es ratsam, Personen, die in Zürich und Basel-Stadt eine Eintragung vornehmen wollen, schon vor dem Notar auf die Kon- sequenzen der in diesen Kantonen geltenden Praktiken aufmerksam zu machen. So können sie die derzeit vorhandenen Möglichkeiten nutzen, um den Inhalt der Belege auf das laut Gesetz unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken. Umfassendere Informationen betreffend die diesbezüglich laufenden Gesetzesän- derungen finden sich in Ziffer 1.8.4 des vorliegenden Tätigkeitsberichts. 1.8.4 Modernisierung des Handelsregisters – Änderung des Obligationenrechts Das Handelsregister soll modernisiert werden. Neu vorgesehen ist eine elektronische, zentrale Datensammlung, die sich auf ein einheitliches Softwaresystem stützen soll. Aus datenschutzrecht- licher Sicht begrüssen wir vor allem die handelsregisterrechtlich konforme Einführung eines Rechts auf Vergessen. Die Einträge im Handelsregister sollen neu in elektronischer Form direkt in der zentralen Datensammlung integriert und über das Internet veröffentlicht werden. Der zentrale Firmenindex (zefix) würde dadurch überflüssig. In die Gesetzesvorlage soll weiter eine Bestimmung für die Verwendung der AHV-Versichertennummer im Handelsregister aufgenommen werden. Damit wird eine automatische Aktu- alisierung der Angaben ermöglicht, die Pflicht zur Meldung von Änderungen des Namens oder der Nationalität würde entfallen. Die AHV-Versichertennummer würde weder offengelegt noch publiziert. Wir haben jedoch bemängelt, dass der
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 78 Kreis der Nutzungsberechtigten der Nummer in der Vorlage noch zu wenig genau bestimmt worden ist. Die neue Organisation des Handelsregisters soll die Zusammenarbeit der Behör- den erleichtern. So sollen via Amtshilfe, sofern keine Geheimnisschutzvorschriften dies verhindern, auch Einträge anderer Amtsstellen im Handelsregister ersichtlich sein. Zwecks besserer Identifikation wird zudem ein Personenregister dem Han- delsregister angegliedert. Welche Datenfelder in diesem Personenregister zugäng- lich gemacht werden, war aus der Vorlage zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich. Wir haben deshalb darauf aufmerksam gemacht, dass Bundesorgane besonders schützenswerte Personendaten nur im Abrufverfahren zugänglich machen dürfen, wenn dieses auf Gesetzesstufe genügend geregelt worden ist. Im Rahmen dieser Ämterkonsultation haben wir erneut auf die Schwierigkeiten hingewiesen, welche die zeitlich unlimitierte Veröffentlichung von Handelsregis- terdaten im Internet mit sich bringt. Wir vertreten seit langem die Ansicht, dass in dieser Hinsicht eine Interessenabwägung gemacht werden muss. Das öffentliche Interesse an der Publikation von alten Wirtschaftsdaten im Internet (wie z.B. Daten über eine gelöschte Unternehmung nach Ablauf aller Verjährungsfristen) sollte gegen das private Interesse der betroffenen Person an einer Entfernung dieser Daten aus dem Internet abgewogen werden. Es gibt andere Veröffentlichungs- kanäle, die dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besser entsprechen als das Internet. Unsere Einwände wurden vom Bundesamt für Justiz entgegengenommen. In die Vorlage, die anschliessend für die Vernehmlassung ausgearbeitet wurde, ist neu ein dem Handelsregisterrecht angepasstes Recht auf Vergessen aufgenommen worden. Wir begrüssen diese Anpassung und verfolgen die weiteren Entwicklun- gen in diesem Bereich mit Interesse. Weitere Informationen zu diesem Thema sind in Ziff. 1.8.3 des vorliegenden Tätigkeitsberichts zu finden. 1.8.5 Bearbeitung von Personendaten im Adresshandel Die Sachverhaltsabklärung bei einem Adresshändler konnten wir in vielen Punkten abschliessen. Einzig die Bearbeitung von Liegen- schaftsdaten musste gesondert beurteilt werden. Wir kommen zum Schluss, dass deren Bearbeitung und Bekanntgabe zu unterlassen ist. Im Berichtsjahr haben wir die Sachverhaltsabklärung bei einem Adresshänd- ler vom letzten Jahr weitgeführt. Im Laufe der Arbeiten und Gespräche mit den
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 79 verantwortlichen Personen hat sich abgezeichnet, dass in den meisten Punkten Verständnis für unsere datenschutzrechtlichen Verbesserungsvorschläge besteht. Die Korrekturen betreffen fast alle im Wesentlichen die Grundsätze der Transpa- renz und der Information über die Datenbeschaffung und -bearbeitung. So hat der Adresshändler diesbezüglich alle unsere Änderungsvorschläge gemäss unserem Schlussbericht akzeptiert. Einzig die Bearbeitung von Liegenschaftsdaten mussten wir in einer separaten Stellungnahme behandeln. Darunter fallen beispielsweise das Baujahr des Gebäudes, die Anzahl Geschosse, aber auch Informationen aus Baugesuchen und weitere Details zu einer bestimmten Wohnadresse. Diese Anga- ben verknüpft der Adresshändler mit den Personen dieser Wohnadresse, und die Daten stellen folgedessen Personendaten im Sinne des DSG dar. Die Liegenschafts- angaben stammen zum Teil aus öffentlichen Quellen, wie etwa das Grundbuch oder Baugesuche, werden dort jedoch zweckgebunden publiziert. Eine Bearbei- tung der Daten im Bereich des Adresshandels für Marketingaktivitäten oder andere Geschäfte von Dritten, stellt eine Verletzung des Zweckbindungsprinzips des DSG dar. Eine solche Verletzung kann durch die Einwilligung der betroffenen Personen gerechtfertigt sein, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Deshalb kommen wir zum Schluss, dass hier die Bearbeitung von Liegenschaftsdaten aufgrund eines fehlenden Rechtfertigungsgrundes zu unterlassen ist. Der Adresshändler hat auch diesen Punkt grundsätzlich akzeptiert und wird die Daten nicht mehr personenbe- zogen bearbeiten und an Dritte bekannt geben. Details dazu werden im Rahmen einer Nachkontrolle von uns überprüft und beurteilt werden. 1.8.6 Öffnung des Postmarkts: Totalrevision der Verordnung Im Rahmen der Ämterkonsultation zur Totalrevision der Postver- ordnung haben wir unsere Stellungnahme abgegeben. Dabei äusserten wir uns zu den Informationspflichten und zum Umgang mit Adressdaten, insbesondere zu deren Weitergabe an Dritte. Im letzten Quartal des vergangenen Jahres sind das totalrevidierte Postgesetz und Postorganisationsgesetz samt den zugehörigen Verordnungen in Kraft getreten. Nachdem die Gesetze bereits 2010 vom Parlament verabschiedet worden waren, mussten noch die entsprechenden Verordnungen revidiert werden. Im Rahmen der Ämterkonsultation hatten wir die Möglichkeit, zu den Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen. Die Totalrevision der Postgesetzgebung verfolgte zwei Hauptziele: Zum einen sollte der Verfassungsauftrag – die Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 80 mit Dienstleistungen des Post- und Zahlungsverkehrs – umgesetzt, zum anderen der Postmarkt für die privaten Anbieterinnen vollständig geöffnet werden. Um Letzteres zu gewährleisten, bedarf es auch eines Austauschs von Personendaten. Wir richteten unseren Fokus bei der Beurteilung des Verordnungsentwurfes unter anderem auf die Informationspflichten der Dienstleistungsanbieterinnen über die Datenbearbeitungen und -weitergaben. Ein wichtiger Grundsatz des Daten- schutzgesetzes ist nämlich die Transparenz der Datenbearbeitung; nur wenn sie gewährleistet ist, können die Betroffenen ihre Rechte auch wahrnehmen. Die neue Gesetzgebung verpflichtet daher alle Postdienstleistungsanbieterinnen mit Haus- zustellung, die sich am Adressaustausch beteiligen, ihre Kundinnen und Kunden über den Umgang mit Adressdaten zu informieren. Möchte eine Anbieterin von Postdiensten Datensätze an Dritte weitergeben, muss sie die Einwilligung der betroffenen Personen einholen. Es reicht nicht, die beabsichtigte Datenbekanntgabe in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erwähnen. Vielmehr müssen die Betroffenen direkt über die Weitergabe der Daten an Dritte informiert werden, beispielsweise per Post oder prominent auf den For- mularen der Kundenaufträge. Dabei müssen unter anderem auch die Kategorien der Datenempfänger genannt werden, denn nur wenn sich die Kundinnen und Kunden darüber im Klaren sind, in was sie einwilligen, können sie ihre Willenser- klärung gültig abgeben. So ist es für die Betroffenen entscheidend, zu wissen, ob ihre Daten einzig an Unternehmen und Personen weitergegeben werden, mit wel- chen sie in einer direkten Vertragsbeziehung (Zeitschriftenverlage, Versicherungen, Banken etc.) stehen, oder aber auch an Adresshändler (Adressdienstleister) und Wirtschaftsauskunfteien. Eine wichtige Neuerung ist zudem, dass der Widerspruch gegen die Weitergabe von Personendaten an Dritte keine Kostenfolgen haben darf. Damit wurde eine aus Sicht des Datenschutzes langjährige Forderung umgesetzt: Die Abgabe einer Willenserklärung muss nämlich nach vorgängiger Information freiwillig erfolgen, da sie sonst nicht rechtsgültig ist. Die alte Regelung erlaubte es jedoch, von den Postkundinnen und -kunden einen Zuschlag zu erheben, wenn sie sich gegen die Weitergabe ihrer Daten an Dritte entschieden. Die Reaktionen der Bürgerinnen und Bürger auf die im Frühjahr erfolgte Preiserhöhung zeigte, dass die Höhe des Zuschlags Auswirkungen auf die Abgabe der Einwilligung gehabt haben dürfte. Das war insofern problematisch, als dass die Ausübung eines Grundrechts nicht von monetären Überlegungen abhängig sein sollte. Unsere im Rahmen der Ämterkonsultation gemachten Anmerkungen zu den Infor- mationspflichten und zum Umgang mit Adressdaten, insbesondere zur Weiter- gabe von Personendaten an Dritte, wurden damit berücksichtigt. Die Betroffenen
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 81 können sich nun ohne finanzielle Nachteile für oder gegen die Weitergabe ihrer Adressdaten an Dritte aussprechen. 1.8.7 Datenbank eines Finanzdienstleisters zur Speicherung von sicherheitsrelevanten Ereignissen Das geheime Sammeln und Verknüpfen von Daten über Mitarbeiter, Dritte und Kunden durch eine Bank ist ein datenschutzrechtlich heikles Unterfangen. Trotz allfälligen gesetzlichen Sorgfalts- pflichten, die ein solches Vorgehen rechtfertigen würden, muss die Datenbearbeitung den Vorgaben und Grundsätzen des Datenschutz- gesetzes entsprechen. Um dies zu prüfen, haben wir eine Sachver- haltsabklärung eröffnet. Im Verlauf dieses Redaktionsjahres wurden wir durch Medienberichte auf eine angeblich datenschutzwidrige und geheime Datenbank, die von einer schweize- rischen Grossbank geführt werde, aufmerksam. Darin seien Personendaten über Kunden, Mitarbeitende und Dritte, zum Teil ohne ihre Kenntnis, gespeichert. Da die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen in unverhältnismässiger Art und Weise verletzt sein könnte, stellte sich eine Prüfung dieser Bearbeitungsme- thoden als unabdingbar heraus. Wir haben deshalb im Rahmen unserer Aufsichts- kompetenzen über juristische Personen eine Sachverhaltsabklärung eröffnet. In diesem Zusammenhang hat sich die Bank in einer ersten Stellungnahme dahin- gehend geäussert, dass diese Daten sicherheitsrelevant seien, und sich dabei auf ein überwiegendes Privatinteresse und gesetzliche Pflichten als Rechtfertigungs- grund für diese Datenbearbeitungen gestützt. Ob und wie die Bearbeitung, Zugriffe, Datenflüsse, Aufbewahrungsdauer und die Voraussetzungen der Bekanntgabe geregelt sind, werden wir im Rahmen des eröffneten Verfahrens prüfen. Die Sachverhaltsabklärung ist noch im Gange.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 82 1.9 International 1.9.1 Internationale Zusammenarbeit Das vergangene Jahr war geprägt durch die Fortführung der Arbeiten zur Revision und Modernisierung des Übereinkommens 108, der Richtlinien der OECD und des europäischen Rechtsrahmens sowie durch einen intensiveren Gedankenaustausch der Daten- schutzbeauftragten im Hinblick auf eine verstärkte internationale Zusammenarbeit. Wir haben an diesen Arbeiten und Überlegungen namentlich durch eine aktive Präsenz im Europarat, in der OECD, bei der europäischen und der internationalen Konferenz der Daten- schutzbeauftragten und in der französischsprachigen Vereinigung der Datenschutzbehörden mitgewirkt. Auch an den Arbeiten der gemeinsamen Kontrollinstanzen Schengen, Eurodac und Visa waren wir beteiligt. Europarat Der beratende Ausschuss des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Übereinkommen 108) hat unter dem Vorsitz des stellvertretenden Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten seine Arbeiten zur Modernisierung dieses verbindli- chen Rechtsinstruments fortgeführt und abgeschlossen. Auf seiner 29. Plenarta- gung vom 27. bis 30. November 2012 verabschiedete er in diesem Zusammenhang einen Änderungsentwurf zum Übereinkommen. Dieser soll an das Ministerkomi- tee des Europarates weitergeleitet werden, der einen zwischenstaatlichen Ad- hoc-Ausschuss mit der abschliessenden Bearbeitung beauftragen wird. Dieser Ausschuss sollte auch Nichtmitgliedstaaten des Europarates offen stehen, die für einen Beitritt zum Übereinkommen 108 in Betracht kommen. Bei diesen Arbeiten zur Modernisierung des Übereinkommens geht es darum, den mit der Verwendung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien verbundenen Herausforderungen entgegen zu treten. Das Recht auf Datenschutz sollte verstärkt und gleichzeitig mit der Ausübung anderer Rechte und Grundfrei- heiten in Einklang gebracht werden. Zudem sollen die Umsetzungs- und Über- wachungsmechanismen des Übereinkommens verbessert werden. Der Text soll einen technologisch neutralen Ansatz verfolgen und die Kohärenz und Vereinbar- keit mit dem Rahmen der Europäischen Union sicherstellen. Schliesslich sollen diese Arbeiten auch dazu beitragen, die universelle Bestimmung und die offene Ausgestaltung des Übereinkommens zu stärken und zu fördern.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 83 Gegenstand und Zweck des Übereinkommens ist es, für jede natürliche Person das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen, um die Wahrung der übrigen Rechte und Grundfreiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten. Der Geltungsbereich des überarbeiteten Übereinkom- mens wird erweitert und soll jegliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten, ungeachtet der verwendeten Mittel und Verfahren, erfassen. Er ist nicht mehr aus- schliesslich auf automatisierte Verarbeitungsformen beschränkt. Dagegen wird zu Recht die Verarbeitung durch eine natürliche Person für die Ausübung rein persön- licher oder privater Aktivitäten vom Geltungsbereich ausgenommen. Im Vergleich zum bisherigen Text sieht der Revisionsentwurf eine genauere Umschreibung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor, das neu nicht mehr nur die Daten selbst, son- dern auch die Bearbeitung und die Wahl der Mittel umfasst; andererseits führt er den Grundsatz der Datenminimierung ein. Der Entwurf legt auch ganz allgemein die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Bearbeitung fest, nämlich die Einwilligung oder jede andere rechtmässige Begrün- dung. Dieser letztere Ausdruck deckt namentlich die in Artikel 13 DSG aufgeführ- ten Rechtfertigungsgründe und das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für die Bearbeitung durch Organe des Bundes im Sinne von Artikel 17 DSG ab. Betreffend die besonders schützenswerten Daten bleibt der Grundsatz des Verbots bestehen. Diese Daten dürfen nur bearbeitet werden, wenn das innerstaatliche Recht ange- messene Garantien vorsieht, welche die übrigen im Übereinkommen genannten Garantien ergänzen. Mit diesen zusätzlichen Garantien soll den Risiken vorgebeugt werden, die für die betroffene Person bei der Datenbearbeitung entstehen können. Zudem wird der Katalog der besonders schützenswerten Daten um die geneti- schen Daten und auf die biometrischen Daten erweitert, die eine Person eindeutig identifizieren. Unterschieden wird zwischen den von Natur aus besonders schüt- zenswerten Daten, wie etwa Gesundheitsdaten, und den Daten, die aufgrund ihrer Verwendung besonders schützenswert sind, etwa Daten, deren Bearbeitung die rassische Herkunft erkennen lässt. Mit diesem Vorgehen wird namentlich vermie- den, dass Fotos automatisch als besonders schützenswerte Daten gelten. Der vom T-PD angenommene Entwurf sieht auch die Einführung einer Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen vor, wenn diese die Rechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen in schwerwiegender Weise beeinträchtigen können. Die Mel- dung sollte bei den Datenschutzbehörden erfolgen. Eine Information der betroffe- nen Personen ist nicht vorgesehen. Es wird jedoch Aufgabe der Behörden sein, über eine solche Information zu entscheiden. Der Entwurf führt auch die Pflicht ein, die betroffenen Personen anlässlich der Beschaffung von Personendaten zu informieren. Er stärkt zudem deren Rechte und beschreibt die Pflichten der für die
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 84 Bearbeitung verantwortlichen Personen. Insbesondere müssen sie die Massnah- men nachweisen können, die sie zur Gewährleistung des Datenschutzes treffen, und Folgenabschätzungen vornehmen. Die Vertragsparteien haben ausserdem darauf zu achten, dass die für die Datenbearbeitung bestimmten Produkte und Dienstleistungen schon im Planungsstadium den Auswirkungen des Rechts auf Datenschutz genügen und die Konformität der Datenbearbeitung mit dem gelten- den Recht erleichtern («Privacy by design»). Bezüglich der grenzüberschreitenden Datenströme hält der Entwurf am freien Informationsfluss zwischen den Parteien fest. Die innerhalb der Europäischen Union eingerichtete spezifische Regelung auf der Grundlage der Äquivalenz von Drittstaaten bleibt indessen bestehen. Die Anerkennung der Äquivalenz in den Vertragsstaaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, sollte allerdings erleichtert werden. Die Übermittlung an Drittstaaten hängt vom Erfordernis eines angemessenen Datenschutzniveaus ab, das in Gesetzesbestimmungen oder auf Ad-hoc- oder Standardgarantien begründet sein kann, die in verbindlichen Rechts- urkunden verankert sind (bspw. in Verträgen oder zwingenden Unternehmensvor- schriften). Die Bekanntgabe in Ermangelung eines angemessenen Schutzniveaus ist mit der entsprechenden Einwilligung weiterhin möglich, soweit sie erforderlich ist für den Schutz der spezifischen Interessen der betroffenen Person oder für die Wahrung überwiegender legitimer Interessen, namentlich gesetzlich vorgese- hener bedeutender öffentlicher Interessen. Ausnahmen sind auch möglich, um die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit zu gewährleisten. Die Daten- schutzbehörden müssen jedoch zum Einschreiten berechtigt sein, insbesondere im Zusammenhang mit Ad-hoc-Garantien. Der Revisionsentwurf stärkt auch die Kompetenzen der Kontrollbehörden. Diese erhalten Entscheidungs- und Sanktionsbefugnisse. Ihre Unabhängigkeit sollte bes- ser gewährleistet sein. Sie müssen insbesondere mit angemessenen personellen, technischen und finanziellen Mitteln ausgestattet werden und über die notwen- digen Infrastrukturen für die Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen und ihre Befug- nisse unabhängig und effektiv ausüben. Schliesslich muss die Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden verstärkt werden, namentlich im Hinblick auf eine Koordinierung ihrer Interventionen und Untersuchungen oder bei der Durch- führung gemeinsamer Massnahmen. Einer der Mängel des geltenden Übereinkommens ist einerseits die fehlende Kon- trolle vor der Ratifizierung oder dem Beitritt, andererseits die fehlende Überwa- chung der Einhaltung der daraus entstehenden Verpflichtungen. Der Entwurf sieht vor, dass die Parteien in ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Massnah- men einführen müssen, um den Bestimmungen dieses Übereinkommens Wirkung
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 85 zu verleihen und ihre effektive Durchführung zu gewährleisten. Diese Massnah- men müssen vor der Ratifizierung oder dem Beitritt getroffen werden. Ausserdem müssen die Parteien dem Vertragsausschuss die Möglichkeit geben, die Einhal- tung ihrer Verpflichtungen zu beurteilen. Damit wird die Rolle des Ausschusses gestärkt. Neben den bisherigen Beratungsfunktionen kann er die Konformität des Datenschutzniveaus eines Staates mit den Bestimmungen des Übereinkommens evaluieren und dessen Umsetzung durch die Parteien periodisch überprüfen. Der EDÖB unterstützt den vom beratenden Ausschuss verabschiedeten Entwurf. Nach dessen Annahme durch das Ministerkomitee wird eine Änderung unserer eidgenössischen und kantonalen Datenschutzgesetzgebungen erforderlich wer- den. Europäische Konferenz der Datenschutzbeauftragten Die Frühjahrskonferenz der europäischen Datenschutzbeauftragten fand vom 3. bis
Mai 2012 in Luxemburg statt und wurde von der luxemburgischen Datenschutz- behörde organisiert. An der Konferenz nahmen Delegierte der Datenschutzbehör- den aus 38 Ländern, sowie Vertreter des Europarates, der europäischen Instanzen und der OECD teil. Im Zusammenhang mit den Erwartungen an die europäische Datenschutzreform wurden auf der Konferenz die Reformprojekte der Europäi- schen Union und die Pläne zur Modernisierung des Übereinkommens 108 erörtert. So hatten wir die Gelegenheit, die Arbeiten zur Revision vorzustellen (s. Europarat oben). Diese Reformen sollen den Datenschutzgesetzgebungen mehr Effizienz und Klarheit verleihen, was nicht nur denjenigen dienen soll, die Daten bearbeiten, sondern auch den Bürgerinnen und Bürger, indem ihnen zu mehr Transparenz und einer besseren Kontrolle über ihre Daten verholfen und die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtert wird. In diesem Rahmen diskutierten die Beauftragten über die Stärkung der Rechte der Nutzer von Internetdiensten, über die Notwendigkeit einer Vereinfachung der administrativen Pflichten der verschiedenen Akteure zugunsten einer grösseren Eigenverantwortung sowie über die Entwicklung und Stärkung der Rolle der Daten- schutzbehörden. Zur Rolle der Datenschutzbehörden erklärte Viviane Reding, Vize- präsidentin der Europäischen Kommission und europäische Kommissarin für Jus- tiz: «Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Datenschutzreform schafft ein einziges Gesamtregelwerk wirksamer Datenschutzvorschriften, die unseren Bürgern mehr Kontrolle über ihre Daten sichern und es gleichzeitig den Unternehmen leichter machen, durch regelkonformes Vorgehen die Vorteile des Binnenmarktes zu nutzen. Eine einheitliche Gesetzgebung reicht aber nicht aus. Wir brauchen auch jemanden, der darauf achtet, dass diese Vorschriften überall
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 86 in der gesamten EU und überall auf die gleiche Weise angewendet werden. Aus diesem Grunde wollen wir mit unserer Reform die Rolle der nationalen Kontroll- behörden erheblich stärken und ihre Aufgaben und Befugnisse so harmonisieren, dass sie aus diesen Regeln eine konkrete Realität für die europäischen Bürger und Unternehmen machen können.» Die Beauftragten verabschiedeten eine Resolution über die europäische Daten- schutzreform, in der sie die Bemühungen zur Stärkung der Rechte des Einzelnen und zur Verbesserung ihrer Effektivität unter Berücksichtigung des technologi- schen Wandels und der Globalisierung hervorheben und anerkennen. Die Beauf- tragten begrüssen insbesondere die Absicht, die Verantwortung der verschiedenen beteiligten Akteure und namentlich der für die Bearbeitung verantwortlichen Per- sonen zu stärken, den Willen, den Verwaltungsaufwand zu verringern, sowie das Vorhaben, die Kohärenz des rechtlichen Rahmens zu verbessern und die Rolle der Datenschutzbehörden zu stärken. Sie machen indes auf das Risiko aufmerksam, das entstehen kann, wenn aufgrund von Ausnahmen und Abweichungen vom all- gemeinen Datenschutzrahmen unterschiedliche Datenschutzregelungen gelten. Sie wünschen insbesondere im Sektor Polizei und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ein ebenso hohes Datenschutzniveau wie für die dem allgemeinen Verordnungsentwurf unterstellten Sektoren. Die Resolution ist auf unserer Webseite www.derbeauftragte.ch unter Der EDÖB – Internationale Zusammenarbeit abrufbar. Gemeinsame Kontrollinstanz von Schengen (GKI) Die gemeinsame Kontrollinstanz von Schengen (GKI) trat im Jahre 2012 vier Mal zusammen. Sie wählte den stellvertretenden eidgenössischen Beauftragten zu ihrem Vorsitzenden. Die GKI setzte ihre Kontrolltätigkeiten fort, namentlich ihre Ins- pektion der Warnsysteme betreffend gesuchte Personen, die zwecks Auslieferung festzunehmen sind. Der Schlussbericht und die damit einhergehenden Empfehlun- gen sollen im ersten Quartal 2013 angenommen werden. Die GKI hat ihren Bericht über die Folgemassnahmen zu den Empfehlungen fertig gestellt, die im Anschluss an die Kontrolle betreffend die im SIS integrierten Personen- oder Fahrzeugdaten zum Zweck der diskreten Überwachung oder einer spezifischen Kontrolle abgege- ben wurden. Dieser Bericht wird veröffentlicht. Eine Erhebung betreffend die Ausübung des Auskunftsrechts in den verschiede- nen Schengen-Staaten ist ebenfalls im Gange und sollte 2013 abgeschlossen wer- den. Die GKI nahm auch Kenntnis von den Kontrollen des EDÖB bei den Schweizer Botschaften ausserhalb der Schengen-Zone und wies auf die Bedeutung solcher Kontrollen hin. Ausserdem verfolgt die GKI die Entwicklungen betreffend das SIS2
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 87 und namentlich die Migration von SIS1+ zu SIS2, die im ersten Quartal 2013 anlau- fen sollte. Sie äusserte insbesondere den Wunsch, an der Einrichtung der in der Regelung des SIS2 vorgesehenen neuen Kontrollstruktur mitwirken zu können. Auf schweizerischer Ebene erfolgt die Koordinierung der Tätigkeiten im Rahmen von Schengen in einer aus dem EDÖB und den kantonalen Datenschutzbehörden bestehenden Koordinationsgruppe. Diese tagt mindestens zwei Mal jährlich. Über sie können die Kantone über die laufenden Entwicklungen und über die Tätigkeiten der GKI informiert, die Kontrolltätigkeiten geplant und Informationen ausgetauscht werden. 2012 hatte die Gruppe namentlich die Gelegenheit zu einem Gedanken- austausch über die Kontrollmethoden. Aufsichts-Koordinationsgruppen Eurodac und VIS Am 24. Mai und am 21. November 2012 fanden die Sitzungen der Koordinations- gruppe Eurodac statt, an denen wir teilnahmen. Der Europäische Datenschutzbe- auftragte (EDSB) berichtete über die bei der Zentraleinheit Eurodac durchgeführte Kontrolle. Thematisiert wurde auch die koordinierte Kontrolle der unlesbaren Fin- gerabdrücke. Weiter wurde ein Fragebogen für die Kontrollen der für den Verkehr mit der Zentraleinheit zuständigen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie der revidierte Vorschlag der Europäischen Kommission der Eurodac-Verordnung besprochen. Diskutiert wurde auch der Übergang der Eurodac-Daten von der Euro- päischen Kommission zur IT-Agentur in Tallinn (Estland). Der Server befindet sich in Strassburg (Frankreich). Am 21. November 2012 fand die erste offizielle Sitzung der Koordinierungsgruppe VIS statt. Wie in unserem letzten Tätigkeitsbericht erwähnt, konnte das europäische Visa-Informationssystem (VIS) seinen Betrieb für die erste Region am 11. Oktober 2011 aufnehmen (vgl. unseren 19. Tätigkeitsbericht 2011/2012, Ziff. 1.10.1). Die Koordinierungsgruppe VIS ist gleich aufgebaut wie diejenige zu Eurodac und setzt sich ebenfalls aus dem EDSB und den nationalen Datenschutzbehörden zusam- men. Folglich sind auch wir dort vertreten. Besprochen wurde unter anderem die Inbetriebnahme des VIS am 2. Oktober 2012 in einer weiteren Region, nämlich den Golfstaaten. Der EDSB stellte zudem seine Kontrolle bei der Zentraleinheit VIS vor. Internationale Konferenz der Datenschutzbeauftragten Die 34. Internationale Konferenz der Datenschutzbeauftragten fand vom 23. bis 26. Oktober 2012 in Punta del Este in Uruguay statt (www.privacyconference2012.org). Wie gewohnt kamen zu der Konferenz Datenschutzbehörden aus den vier Kontinenten, Vertreter der Industrie und der Zivilgesellschaft, Regierungsdelegierte, internatio- nale Organisationen und Akademiker zusammen. Sie war in zwei Teile gegliedert,
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 88 von denen der eine den Datenschutzbehörden vorbehalten war und der andere den übrigen interessierten Akteuren offen stand. Das Programm der 34. Konferenz gestaltete sich um das Thema «Privatsphäre und Technologie im Gleichgewicht». Sie ermöglichte globale Beratungen über die Erwartungen der Informationsgesell- schaft angesichts der Standards und Vorschriften für den Schutz von Personen- daten. Es wurden auch verschiedene von den Staaten im Rahmen der Informati- onsgesellschaft eingerichtete Strategien geprüft, die namentlich der Entwicklung einer wirksameren, transparenteren, auf der Nutzung der neuen Technologien beruhenden Verwaltungsform dienen sollen. Die Beratungen galten insbesondere dem rechtlichen Rahmen der Online-Verwaltung. Die Konferenz verschaffte sich auch einen Überblick über die verschiedenen bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen Rechtsmodelle im Bereich des Datenschutzes. Der Aspekt der Tech- nologien und ihrer Auswirkung auf den Datenschutz (Geolokalisierung, Biometrie, intelligente Daten) sowie die Herausforderungen aufgrund gewisser technologi- scher Anwendungen (Online-Verhaltenswerbung, transparente Verwaltung) für den Datenschutz wurden ebenfalls angesprochen. Sodann ging die Konferenz auch auf gewisse spezifische Aspekte des Datenschutzrechts ein, darunter namentlich die aufgeklärte Einwilligung, der Schutz der Gesundheitsdaten, die Bekämpfung der Piraterie oder die internationale Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden. Bei der den Datenschutzbehörden vorbehaltenen Konferenz hatten die Beauf- tragten die Gelegenheit, die Frage der Verbesserung der internationalen Zusam- menarbeit und der Strukturierung der Konferenz zu vertiefen. Sie pflegten auch einen umfassenden Meinungsaustausch über die Frage der Profilbildung (profi- ling). Zudem verabschiedeten die Beauftragten eine Resolution über die Zukunft der Privatsphäre. Darin verpflichten sie sich zu einer Intensivierung der gegen- seitigen Zusammenarbeit, um koordiniert, namentlich durch gemeinsames Vor- gehen, den Herausforderungen für den grenzüberschreitenden Datenschutz und den Risiken für die Privatsphäre entgegen zu treten. Sie verpflichten sich auch zu einem Informations- und Erfahrungsaustausch für einen optimalen Einsatz ihrer Ressourcen. Ausserdem wollen sie für die Förderung einer besseren Interopera- bilität zwischen den verschiedenen Rechtssystemen und Regelungen zum Schutz der Privatsphäre sorgen. Des Weiteren nahmen die Beauftragten eine Resolution an, in der sie insbesondere davor warnen, dass Cloud Computing zu einer Schwä- chung der Datenschutzstandards führen könnte. Daher werden die für die Bear- beitung verantwortlichen Personen aufgefordert, vor dem Einsatz von Cloud Com- puting dessen Verträglichkeit mit der Privatsphäre zu analysieren. Die Anbieter von Cloud-Dienstleistungen müssen Transparenz gewährleisten und ausreichende Sicherheitsgarantien bieten; sie müssen insbesondere Datenverletzungen melden
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 89 können und den Nutzern weiterhin die Kontrolle über die Daten ermöglichen. Der Einsatz von Technologien zur Wahrung der Privatsphäre (privacy by design) und von Zertifizierungen ist zu fördern. Schliesslich verabschiedete die Konferenz eine Schlusserklärung in Sachen Profilbildung. Die Verwendung dieser Techniken hat im Einklang mit den Datenschutzanforderungen zu erfolgen (namentlich Transparenz, Wahrung der Verhältnismässigkeit, Evaluierung der für Profilierungen verwendeten Algorithmen, Rolle des Menschen, Kontrolle durch unabhängige Behörden). Die Resolutionen und die Schlusserklärung befinden sich auf unserer Webseite www.derbeauftragte.ch unter Der EDÖB – Internationale Zusammenarbeit. Arbeitsgruppe über die Informationssicherheit und den Schutz der Privatsphäre (OECD) Die Arbeitsgruppe beschäftigte sich dieses Jahr insbesondere mit der Revision der Richtlinien zu Sicherheit und Datenschutz. Auch die Richtlinien zur Sicherheit der Informationsnetze werden zur Zeit überarbeitet. Schliesslich wurde die Frage der Wirtschaftlichkeit von personenbezogenen Informationen in Relation mit Daten- schutz und Sicherheit untersucht. Nachdem die für die Revision der Richtlinien zu Sicherheit und Datenschutz einge- setzte Expertengruppe in einem Dokument die Methodologie und den Rahmen des Revisionsprozesses festgelegt hatte, wurde das entsprechende Dokument nach einer Konsultationsrunde genehmigt. Die Absicht der Expertengruppe war nicht primär, alles zu ändern, sondern die Richtlinien unter Beibehaltung der noch gel- tenden Prinzipien im Zeitalter des Internets zu modernisieren. Dabei sollten zusätz- liche begleitende Erläuterungen verfasst werden, die den heutigen technischen Gegebenheiten Rechnung tragen. Nach intensiven Diskussionen zwischen der Experten- und der Arbeitsgruppe wurden nun die Vorschläge für die Revision der Richtlinien präsentiert. Dabei werden deren acht Grundprinzipien nicht verändert, weil sie immer noch aktuell sind. Hingegen werden die Richtlinien ergänzt mit dem Ziel, Datenschutz effizienter zu gewährleisten. Nebst kleineren redaktionellen Änderungen ist die Einführung von so genannten «privacy management programmes» massgebend. Obwohl diese noch nicht recht- lich definiert sind, würden sie Inhabern von Datensammlungen gewisse zusätz- liche Verpflichtungen auferlegen. Privacy management programmes wären also gewissermassen als erweitertes Bearbeitungsreglement zu verstehen, welches für alle Datenbearbeitungen des Dateninhabers Geltung hat. Die wichtigsten Aspekte sind unter Anderem die Auflistung aller Datenschutz- und Datensicherheitsmass- nahmen, die Implementierung von Massnahmen wie privacy by design, die Sys- temarchitektur, die Rolle des Datenschutzberaters (privacy officer) und Pläne zur
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 90 Handhabung von Datenschutz- und Datensicherheitsproblemen. Schliesslich soll- ten Inhaber von Datensammlungen verpflichtet werden, ihre privacy management programmes den Datenschutzbehörden auf Anfrage vorlegen zu müssen. Es ist auch vorgesehen, dass bei Datensicherheits- oder Datenschutzverletzungen der Inhaber der Datensammlung gehalten wäre, Behörden und die Öffentlichkeit zu informieren. Eine weitere Änderung betrifft die Bestellung von explizit unabhän- gigen und technisch kompetenten Datenschutzbehörden. Bei Übermittlungen von Personendaten ins Ausland wird auf die Notwendigkeit von adäquaten Modellen hingewiesen, die den Datenschutz über die nationalen Grenzen hinaus gewährleis- ten. Hierbei wird auf das sowohl in der EU als auch in der Schweiz geltende Modell der Länderliste mit gleichwertigem Datenschutz verwiesen. Andere Neuerungen betreffen die Verstärkung der internationalen Zusammenar- beit, die Sensibilisierung und Ausbildung, die technischen Massnahmen zu mehr Datenschutz («privacy enhancing technologies», kurz PET), die Sicherstellung des grenzübergreifenden Datenschutzes, unabhängig davon, wo sich die Daten befin- den. D.h. es sollte nicht mehr möglich sein, durch die Auswahl eines bestimmten Landes zur Ablage der Daten, Datenschutzbestimmungen zu umgehen. Schliess- lich wird in den Richtlinien ausdrücklich festgehalten, dass der Schutz von Person- endaten ein Grundrecht ist, welches nebst anderen Grundrechten besteht. Ein weiteres Dokument hält all jene Vorschläge fest, die im Änderungsprozess nicht vollständig berücksichtigt wurden, jedoch im weiteren Verlauf der Revision diskutiert werden sollen. Insbesondere betrifft dies das Erfordernis der Informa- tion und Einwilligung («notice and choice»), und die Notwendigkeit, die Verwen- dung von Personendaten zu beschränken («specification and use limitation»). Die ursprünglichen Erläuterungen zur Richtlinie bleiben bestehen, während die neuen Änderungen und Ergänzungen in einem zusätzlichen Dokument aufgelistet und entsprechend erklärt werden. Somit begleiten zwei erklärende Erläuterungen die Richtlinie und sind deren integraler Bestandteil. Wenn man bedenkt, dass innerhalb der OECD verschiedene Rechtssysteme berücksichtigt werden müssen, sind die vorgeschlagenen Änderungen für die Schweiz und den breiteren europäischen Raum sicher ein Schritt in die richtige Richtung. Höchstwahrscheinlich wird es nicht möglich sein, alle uns in Europa bekannten Datenschutzprinzipien in der Revision zu berücksichtigen. Sie soll in der zweiten Hälfte 2013 abgeschlossen werden. Gleichzeitig werden die Richtlinien zur Sicherheit der Informationsnetze revidiert, deren Kerngehalt jedoch nicht geändert werden muss. Hingegen sollten diese Richtlinien den heutigen technischen Gegebenheiten und Herausforderungen
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 91 angepasst werden. Insbesondere sollten Sicherheitsaspekte über kritische IT-Sys- teme in Verbindung mit dem Internet integriert werden. Zentraler Punkt ist die geteilte Sicherheitsverantwortung von Staat und privatem Sektor. Die Sicherheits- richtlinien werden nicht mit den Datenschutzrichtlinien vereinigt, jedoch sollen die Synergien hervorgehoben werden, beispielsweise über eine Referenzierung der entsprechenden Bestimmungen. Zur Studie über die Frage der Wirtschaftlichkeit von personenbezogenen Informa- tionen in Relation mit Datenschutz und Sicherheit waren in den vorangegangenen Sitzungen vier Bereiche (soziale Netzwerke, Wirtschaftsauskunfteien, Suchmaschi- nen und Kundenbindungsprogramme) ausgewählt worden, anhand denen Berech- nungen vorgenommen werden sollten. Verschiedene Resultate sind bemerkens- wert, so etwa die Preise, die Unternehmen für einzelne Datensätze anbieten, aber auch diejenigen, die auf illegalen Märkten gelten. Weiter unterscheiden sich diese Preise stark vom Wert, den betroffene Personen für einzelne Datensätze angeben (Selbsteinschätzung), und dem weit tieferen Preis, den Individuen für deren Schutz zu bezahlen bereit wären. Diese Werte unterscheiden sich je nach Staat, abhängig von der vor Ort geltenden Wahrnehmung der Privatsphäre. Beispiele dafür sind die divergierenden Vorstellungen von US- und EU-Bürgern oder das unterschiedliche Verständnis von Privatsphäre im asiatischen Raum . Die Studie ist nun vollendet und zeigt die verschiedenen Möglichkeiten auf, wie man den Wert resp. den Preis von Datensätzen berechnen kann. Französischsprachige Vereinigung der Datenschutzbehörden Die französischsprachige Vereinigung der Datenschutzbehörden (AFAPDP) führte ihre sechste Konferenz und ihre Generalversammlung vom 21. bis 23. November 2012 in Monaco durch. Die Konferenz begann mit einem den Vertretern der fran- zösischsprachigen Staaten und Behörden des afrikanischen Kontinents vorbehal- tenen Teil. In diesem Rahmen konnten die Behörden dieser Staaten die Bedeutung des Schutzes von Personendaten ansprechen und spezifisch auf den afrikanischen Kontinent zugeschnittene Massnahmen vorschlagen. Diskussionsthemen waren die in Ausarbeitung befindlichen Rechtsinstrumente, die Bedeutung der Biometrie im Bereich des Datenschutzes und die transparente Verwaltung («open data»), sowie die bei der Einsetzung von neuen Datenschutz- behörden und der Entwicklung einer «Datenschutzkultur» auftretenden Schwierig- keiten. Im zweiten Konferenzteil konnten die Arbeiten und Standpunkte der franzö- sischsprachigen Behörden aufgezeigt werden. Die Behörden gingen auf die Frage der Kontrolle der Datenschutzbehörden über die Entwicklung der elektronischen Verwaltung, die Sensibilisierungsaufgaben der Datenschutzbehörden, die digitale
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 92 Ausbildung, namentlich mit der Präsentation der Plattform www.thinkdata.ch, den Einsatz der Biometrie bei Wahlen und die Bedeutung von technischem Fachwissen bei den Datenschutzbehörden im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse ein. Bei den Diskussionen über den Einsatz der Biometrie im Rahmen von Wahlen in Afrika, namentlich zur Verhinderung von Wahlbetrug (mehrfache Stimmabgaben) stellten wir fest, dass die Verwendung der Biometrie den angestrebten Zweck bei weitem nicht erfüllt und mehr kommerziellen Zwecken gewisser europäischer Unternehmen dient. Tatsächlich können die Probleme mit Fehlabläufen, namentlich bei den Bevölkerungsregistern in den betroffenen Ländern, nicht mit der Biometrie gelöst werden. Es ist auch hervorzuheben, dass die Präsentation der Plattform Thinkdata auf grosses Interesse bei mehreren französischsprachigen Behörden gestossen ist, die diesen Dienst im Rahmen ihrer Sensibilisierungsaufgaben über- nehmen könnten. Schliesslich äusserten die Teilnehmer den Wunsch nach einer Vernetzung der technologischen Kompetenzen der verschiedenen Behörden. Anlässlich ihrer Generalversammlung nahm die AFAPDP Kenntnis von einem Zwi- schenbericht über die Einrichtung eines Systems, in dessen Rahmen die Ange- messenheit des Schutzes bei Datenübertragungen in der Praxis beurteilt werden kann (namentlich Einführung einer verbindlichen Unternehmensklausel). Es sollte im Laufe des Jahres 2013 beschlossen werden. Die Generalversammlung nahm Kenntnis vom Fortschritt der Arbeiten zur Modernisierung des Übereinkommens
Sie verabschiedete eine Erklärung, in der die Annahme einer weltweit gülti- gen Urkunde zum Schutz von Personendaten nach dem Vorbild der im Jahre 2009 in Madrid verabschiedeten internationalen Rechtsnormen befürwortet wird (siehe unseren 17. Tätigkeitsbericht 2009/2010, Ziff. 1.10.1). Dieses Fernziel soll über Zwi- schenetappen erreicht werden, unter anderem über den Beitritt von Nichtmitglied- staaten des Europarates zum Übereinkommen 108. Die AFAPDP könnte künftig auch eine Rolle bei der Verbreitung des Übereinkommens in den Schwellenländern spielen. So wird sie zu einem einflussreichen Partner im Bereich des internationa- len Datenschutzes, und dies nicht nur aufgrund ihrer mit Hilfe der Internationalen Organisation der Frankophonie geleistete Unterstützung für die Schwellenländer, sondern auch durch ihre aktive Mitwirkung an den weltweiten Debatten. So hat sie zum Beispiel Beobachterstatus im Europarat und bei der Internationalen Konfe- renz der Datenschutzbeauftragten. Die Erklärung von Monaco befindet sich auf unserer Webseite www.derbeauf- tragte.ch unter Der EDÖB – Internationale Zusammenarbeit.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 93
Öffentlichkeitsprinzip Die Anzahl der eingereichten Zugangsgesuche ist 2012 gegenüber dem Vorjahr um gut acht Prozent gestiegen. Gleich bleiben die Quoten bei der vollständigen Gewährung und der vollständigen Verweigerung des Zugangs. Eine leichte Abnahme um drei Prozent- punkte ist bei der teilweisen Gewährung (inkl. Zugangsgewährung unter zeitlichem Aufschub) zu verzeichnen. Die grösste Überra- schung dürfte im massiven Einbruch der in Rechnung gestellten Gebühren liegen. Die Anzahl der eingereichten Schlichtungsanträge ist im Berichtsjahr um 20 Prozent auf 78 gestiegen. 2.1 Zugangsgesuche 2.1.1 Departemente und Bundesämter Gemäss den uns mitgeteilten Zahlen sind im Jahr 2012 bei den Bundesbehörden insgesamt 506 Zugangsgesuche eingereicht worden. In 223 Fällen gewährten die Behörden einen vollständigen, in 120 einen teilweisen Zugang. Bei 138 Gesuchen wurde die Einsichtnahme vollständig verweigert. 19 Zugangsgesuche wurden zurückgezogen, wobei dies in mehr als der Hälfte der Fälle aufgrund der durch die Behörde veranschlagten Gebühren erfolgte. Sechs Fälle aus dem Berichtsjahr waren noch hängig. Es fällt auf, dass die Zahl der bei den Behörden eingereichten Zugangsgesuche weiter zunimmt, die anteilsmässige Verteilung der vollständigen Gewährung, der vollständigen Verweigerung und auch der teilweisen Gewährung des Zugangs hingegen sehr konstant bleibt (siehe Ziff. 3.7 des vorliegenden Tätig- keitsberichts). Die allgemeine Zunahme der Zugangsgesuche dürfte ein Zeichen für den wachsenden Bekanntheitsgrad des Öffentlichkeitsgesetzes als Instrument zur Informationsbeschaffung der Bevölkerung darstellen. Die Stabilisierung der Zah- len in Bezug auf die Zugangsgewährung bzw. -verweigerung spricht dafür, dass in den sechseinhalb Jahren seit Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes bei den Behörden eine Sensibilisierung stattgefunden und sich im Umgang mit Zugangs- gesuchen eine gewisse Routine und damit einhergehend auch eine gewisse Sys- tematisierung eingestellt hat. Gegenüber dem Vorjahr zeigen die Prozentsätze der vollständigen Verweigerungen (27%) und der vollständig gewährten Zugänge (44%) keine Veränderung. Am meisten Zugangsgesuche für das Jahr 2012 meldete uns die WEKO (27 Gesu- che). Danach folgen das BAFU (25), das BAG (24) und das BFM (23). Bei den Departe- menten liegen das UVEK (100 Gesuche), das EDA (88) und das EVD (80; seit 1.1.2013 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF genannt)
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 94 an der Spitze. 16 von 72 Behörden meldeten uns für das Berichtsjahr, dass bei ihnen kein einziges Zugangsgesuch gestellt worden sei. Die im Vorjahr festgestellte Tendenz, dass Behörden vermehrt von der im Öffentlichkeitsgesetz vorgesehe- nen Möglichkeit der Gebührenerhebung Gebrauch machen, hat sich im Jahr 2012 nicht fortgesetzt, im Gegenteil: Der bis anhin zu beobachtende Trend zu einer ste- ten und teilweise massiven Zunahme der in Rechnung gestellten Gebühren ist im Berichtsjahr regelrecht eingebrochen. Die durch lediglich fünf Behörden erhobe- nen Gebühren haben sich im Vergleich zum Vorjahr auf rund 6300 Franken mehr als halbiert. Was den Zeitaufwand für die Bearbeitung der Zugangsgesuche anbelangt, weisen wir erneut darauf hin, dass die Behörden erstens nicht verpflichtet sind, ihn zu erfassen, und dass es zweitens keine für die gesamte Bundesverwaltung gelten- den Vorgaben für eine einheitliche Erfassung gibt. Die uns auf freiwilliger Basis übermittelten Angaben sind daher nur bedingt aussagekräftig. Gemäss diesen hat der gemeldete Zeitaufwand erneut zugenommen (2010: 815 Stunden; 2011: 1519 Stunden; 2012: 2155 Stunden). Der Zeitaufwand für die Mitwirkung in Schlichtungs- verfahren erhöhte sich von 453 Stunden im 2011 nur leicht auf 480 Stunden im
2.1.2 Parlamentsdienste Die Parlamentsdienste meldeten für das Berichtsjahr kein einziges Zugangsgesuch. 2.1.3 Bundesanwaltschaft Die Bundesanwaltschaft meldete uns für das Jahr 2012 vier Zugangsgesuche, bei welchen der Zugang in einem Fall vollständig gewährt, in einem weiteren Fall voll- ständig verweigert und in zwei Fällen teilweise gewährt bzw. aufgeschoben wurde.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 95 2.2 Schlichtungsanträge Im 2012 wurden insgesamt 78 Schlichtungsanträge eingereicht (siehe Ziff. 3.10 des vorliegenden Tätigkeitsberichts), was einer Zunahme gegenüber dem Vorjahr (65 Anträge) von exakt einem Fünftel entspricht. Am meisten Anträge reichten Medienschaffende ein (33), gefolgt von Privatpersonen (21). Insgesamt wird von der Möglichkeit zur Einreichung eines Schlichtungsantrages gerade auch von Pri- vatpersonen vermehrt Gebrauch gemacht. Diese Zahlen lassen folgende Schlüsse und Bemerkungen zu: In 258 Fällen verweigerte die Bundesverwaltung den Zugang vollständig (138) respektive teilweise (120). Dem stehen 78 bei uns eingereichte Schlichtungsanträge gegenüber. Im Berichtsjahr wurde somit in 30 Prozent aller Fälle von ganz oder teilweise abgelehnten Zugangsgesuchen ein Schlichtungsan- trag eingereicht. Insgesamt konnten im Berichtsjahr 61 Schlichtungsanträge abgeschlossen wer- den. Davon stammen 20 Anträge aus dem Berichtsjahr selbst, 35 aus dem Jahr 2011 und sechs noch aus dem Jahr 2010. In sechs Fällen konnte zwischen den Beteiligten eine Schlichtung erzielt werden. Insgesamt erliessen wir 19 Empfeh- lungen, wo keine einvernehmliche Lösung möglich oder von vornherein ersichtlich war. Damit konnten 26 Schlichtungsanträge erledigt werden. In drei Fällen gewähr- ten die Ämter während des laufenden Schlichtungsverfahrens von sich aus den Zugang. 16 Schlichtungsanträge wurden zurückgezogen und in 14 Fällen waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes nicht gegeben. In drei Fällen wurde der Schlichtungsantrag nicht fristgerecht eingereicht. In zehn von 25 Fällen führten die mit einer Schlichtung oder einer Empfehlung abgeschlosse- nen Verfahren zu einer für den Gesuchsteller günstigeren Lösung (d.h. Schlichtung, respektive ein weitergehender Zugang als ursprünglich von der Behörde zugestan- den). Antragstellende müssen aufgrund der Zunahme der Schlichtungsanträge und der nach wie vor knappen personellen Ressourcenlage weiterhin länger als die gesetz- lich vorgesehenen 30 Tage auf die Durchführung eines solchen Verfahrens warten.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 96 2.3 Abgeschlossene Schlichtungsverfahren 2.3.1 Empfehlungen Nachfolgend werden die im Jahr 2012 erlassenen Empfehlungen im Bereich des Öffentlichkeitsgesetzes kurz zusammengefasst. Die vollständigen Versionen sind auf unserer Webseite www.derbeauftragte.ch unter Öffentlichkeitsprinzip – Emp- fehlungen – 2012 zu finden. Empfehlung Bundesanwaltschaft / Arbeitsvertrag des alt Bundesan- walts (22. Februar 2012) Der Antragsteller verlangte Zugang zum Arbeitsvertrag, welcher die Bundesan- waltschaft (BA) mit alt Bundesanwalt Erwin Beyeler für die Zeit vom Januar 2012 bis Februar 2012 abgeschlossen hatte. Die BA verweigerte den Zugang mit der Begründung, dass sie seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr unter den Geltungsbe- reich des Öffentlichkeitsgesetzes falle. Zudem müsste der Zugang zum verlangten Dokument zum Schutz der Privatsphäre von Herrn Beyeler ohnehin verweigert werden. Demgegenüber kam der Beauftragte in seiner Empfehlung zum Schluss, dass das Öffentlichkeitsgesetz im vorliegenden Fall sehr wohl anwendbar sei und dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Einsichtnahme in den Arbeitsvertrag von alt Bundesanwalt Beyeler bestehe; seine Privatsphäre werde durch das Zugänglichmachen dieses Dokumentes – wenn überhaupt – nur gering- fügig beeinträchtigt. Empfehlung SECO / Betriebslisten Gesamtarbeitsvertrag (3. April 2012) Nachdem der Bundesrat einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) allgemein verbindlich erklärt hatte, verlangten mehrere Antragsteller beim Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) Einsicht in Listen, die von einer Paritätischen Landeskommission angeb- lich dem SECO zugestellt worden waren und dem Bundesrat als Grundlage für die Allgemeinverbindlicherklärung gedient haben sollen. Das Amt stellte den Antrag- stellern einen Teil der verlangten Listen zu und wies darauf hin, dass sich keine weiteren Dokumente in seinem Besitz befänden. Daher kam der Beauftragte in sei- ner Empfehlung zum Schluss, dass das Öffentlichkeitsgesetz nicht anwendbar sei. Empfehlung BAG / Liste Acrylamidmessungen (19. Juni 2012) Der Antragsteller verlangte beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) Einsicht in eine Datentabelle, welche das Kantonale Labor Zürich (KLZH) im Auftrag des BAG zum Zwecke der Untersuchung von Acrylamidwerten in Lebensmitteln erstellt hatte. Das BAG verweigerte den Zugang vollständig, indem es argumentierte, dass mit
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 97 der Publikation «Acrylamide monitoring in Switzerland, 2007-2009: results and conclusions» das öffentliche Informationsinteresse der Bevölkerung erfüllt sei. Weiter bestünde mit der Zugänglichmachung der Liste die Gefahr, dass Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse offenbart würden. Der Beauftragte stellte in seiner Empfehlung fest, dass das subjektive Zugangsrecht des Antragstellers durch die wissenschaftliche Publikation in einer Online-Zeitschrift nicht erfüllt sei; das BGÖ verlange die Veröffentlichung in einem Publikationsorgan oder auf einer Internet- seite des Bundes. Weiter enthalte die Liste seines Erachtens keine Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse. Der Beauftragte empfahl daher die Zugänglichmachung der Liste in anonymisierter Form. Empfehlung BAG / Protokoll-Beilagen Eidgenössische Arzneimittel- kommission (25. Juni 2012) Der Antragsteller verlangte beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) Zugang zu Protokoll-Beilagen (sog. Résumés) der Eidgenössischen Arzneimittelkommission, welche das BAG bei der Erstellung der sogenannten Spezialitätenliste berät. Das Amt verweigerte den Zugang zu diesen Résumés teilweise und argumentierte, gewisse Dokumente bildeten die Grundlagen für einen noch nicht getroffenen administrativen Entscheid. Darüber hinaus enthielten die Résumés Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse sowie Personendaten, die nicht zugänglich gemacht werden dürften. Der Beauftragte kam in seiner Empfehlung zum Schluss, dass das Amt den Zugang zu Recht teilweise verweigert hat, zum einen weil in gewissen Fällen der administrative Entscheid noch ausstand, zum anderen weil die Résumés tatsächlich schutzwürdige Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse sowie Person- endaten enthielten. Empfehlung ETHZ / Vertragsdokumente (16. Juli 2012) Der Antragsteller verlangte von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) Zugang zu Dokumenten (ca. 600 Seiten) im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Entwicklung einer Software, den die ETHZ mit einem Unternehmen eingegangen war. Die ETHZ lehnte das Gesuch vollständig ab und führte an, dass die Unterlagen als Ganzes Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse enthielten und dass eine Herausgabe überdies die Datenschutz- und Persönlich- keitsrechte der Mitarbeitenden der ETHZ verletze. In seiner Empfehlung hielt der Beauftragte vorweg fest, dass erstens die Beweispflicht für das Vorliegen eines Ausnahmegrundes bei der Behörde liege und daher eine Zugangsbeschränkung ohne gute Begründung nicht rechtmässig sei. Zweitens müsse die Behörde bei der Beurteilung von Gesuchen stets das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten, weshalb der Zugang zu Textpassagen, die nicht durch eine Ausnahmeklausel des
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 98 Öffentlichkeitsgesetzes gedeckt sind, zwingend zu gewähren sei. Angesichts der umfangreichen Unterlagen, in die der Antragsteller Einsicht verlangte, empfahl der Beauftragte der ETHZ, dem Antragsteller eine Auflistung mit den relevanten Doku- menten zuzustellen, damit dieser sein Zugangsgesuch präzisieren könne. Empfehlung BK / Chronologie Rücktritt Philipp Hildebrand (20. Juli 2012) Der Antragsteller verlangte von der Schweizerischen Bundeskanzlei (BK) Zugang zu einer Chronologie des Rücktritts des Präsidenten der Schweizerischen National- bank. Die BK verweigerte den Zugang und begründete dies u.a. damit, dass Doku- mente zuhanden des Bundesrates nicht veröffentlicht würden. In seiner Empfeh- lung hielt der Beauftragte fest, dass die BK als Stabsstelle des Bundesrates diese Chronologie als Informationsnotiz unmittelbar in seinem Auftrag erstellt hatte. Somit gelte die Informationsnotiz als Dokument des Gesamtbundesrates. Weil der Gesamtbundesrat jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsge- setzes fällt, empfahl der Beauftragte der BK, an ihrem Entscheid, die Dokumente nicht herauszugeben, festzuhalten. Empfehlung BWO / Verkauf SWAG (9. August 2012) Der Antragsteller verlangte beim Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) Zugang zu allen entscheidrelevanten Dokumenten betreffend den Verkauf der Sapomp Wohnbau AG (SWAG) durch die Schweizerische Eidgenossenschaft. Mit der Abwicklung des Verkaufsgeschäftes hatte das BWO ein privates Unternehmen betraut. Das Amt bejahte die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes und sprach sich für den teilweisen Zugang zu den Dokumenten aus. So verneinte es einerseits das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen und bejahte die Bekanntgabe von Personendaten aus überwiegendem öffentlichem Interesse. Andererseits ver- weigerte es den Zugang zu bestimmten Dokumenten, weil einzelne Ausnahmebe- stimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vorlägen respektive die Dokumente Per- sonendaten von Dritten enthielten. Zudem führte das BWO aus, dass sich ein Teil der gewünschten Dokumente nicht in seinem Besitz befänden. Der Beauftragte hielt in seiner Empfehlung fest, dass der Bund bei der einzelfallweisen Auslagerung von öffentlichen Aufgaben dafür zu sorgen habe, dass die Umsetzung des Öffent- lichkeitsprinzips nicht beeinträchtigt werde. Im konkreten Fall ging er davon aus, dass die Departementsleitung ihren definitiven Entscheid betreffend den Verkauf der SWAG aufgrund der ihr vom BWO zugestellten Unterlagen gefällt habe und das BWO für diesen Entscheid vorgängig alle relevanten Dokumente vom beauftragten Unternehmen erhalten bzw. von diesem eingefordert hatte. Weiter verneinte der Beauftragte das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen und erkannte in Bezug auf
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 99 bestimmte Personendaten Dritter ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang. Insgesamt empfahl der Beauftragte, die Mehrheit der Dokumente zugäng- lich zu machen. Empfehlung BSV / Sitzungsprotokolle AHV/IV-Kommission (16. August 2012) Der Antragssteller verlangte vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Ein- sicht in die Sitzungsprotokolle der AHV/IV-Kommission aus den Jahren 2011 und
Das BSV verweigerte den Zugang zu den Dokumenten mit der Begründung, dass die AHV/IV-Kommission als Verwaltungskommission nicht in den persön- lichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes falle und deren Sitzungen zudem gemäss internem Kommissionsreglement vertraulich seien. Der Beauf- tragte verwies in seiner Empfehlung auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2011 und vom 7. Dezember 2011 (vgl. unseren 19. Tätigkeitsbericht 2011/2012, Ziff. 2.4), gemäss denen Verwaltungskommissionen spätestens seit dem 1. Januar 2009 ebenfalls der dezentralen Bundesverwaltung angehören und damit auch in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fielen. Da das BSV keine Ausnahmegründe darlegen konnte, empfahl der Beauftragte, den Zugang zu den Sitzungsprotokollen zu gewähren. Empfehlung SECO / Änderung Allgemeinverbindlicherklärung (18. September 2012) Der Antragssteller verlangte vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Zugang zu Unterlagen betreffend die Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die vorzeitige Pensionierung im west- schweizerischen Ausbaugewerbe. Das SECO verweigerte den Zugang mit der Begründung, dass sich während der Dauer eines AVE-Verfahrens kein Anspruch auf Zugang zu Akten ableiten liesse und es sich vorliegend um für den bevorste- henden Bundesratsbeschluss relevante Dokumente handle. In seiner Empfehlung stützte der Beauftragte die Haltung des SECO, wonach bis zum entsprechenden Bundesratsbeschluss der Anwendungsfall eines noch nicht gefällten administrati- ven Entscheids vorliege, weshalb die amtlichen Dokumente noch nicht zugänglich gemacht werden müssten. Empfehlung NDB / Dossier DDR-Spion (21. September 2012) Der Antragsteller verlangte am 22. Mai 2012 beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Zugang zum Dossier eines DDR-Spions. Der NDB verweigerte den Zugang und machte geltend, die Dokumente könnten aus Gründen der inneren und äusse- ren Sicherheit des Landes sowie zum Schutz der betroffenen Personen nicht
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 100 zugänglich gemacht werden. Weil die vom Antragsteller bezeichneten Dokumente allesamt vor Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes erstellt worden waren und damit überhaupt nicht in dessen Anwendungsbereich fielen, hielt der Beauftragte in seiner Empfehlung fest, dass der Antragsteller über keinen Anspruch auf Her- ausgabe der Dokumente verfügt. Empfehlung ENSI / Sicherheitsbericht Kernkraftwerk Mühleberg (2. Oktober 2012) Der Antragsteller verlangte vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) Zugang zu amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit der «Sicher- heitstechnischen Stellungnahme zur periodischen Sicherheitsüberprüfung des Kernkraftwerks Mühleberg». Das ENSI verweigerte den Zugang vollständig mit der Begründung, dass ein Teil der bezeichneten Dokumente gemäss der Übergangsbe- stimmung des BGÖ nicht in den zeitlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsge- setzes falle. Daneben seien alle übrigen Dokumente Teil von Verfahrensakten eines hängigen Verwaltungsverfahrens und somit nicht vom sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes erfasst. In seiner Empfehlung gelangte der Beauftragte ebenfalls zum Schluss, dass die vom Antragsteller bezeichneten Dokumente in der Tat zu einem Teil nicht in den zeitlichen und zum anderen Teil nicht in den sachlichen Geltungs- bereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen. Daher stütze er die Haltung des ENSI, den Zugang zu allen Dokumenten zu verweigern. Empfehlung ESTV / Projekt INSIEME (5. Oktober 2012) Der Antragsteller verlangte bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Zugang zu einer Liste mit Namen und Angaben sämtlicher Unternehmen, die für das IT-Projekt INSIEME Dienstleistungen erbracht hatten oder mit denen Dienstleis- tungs- und Lieferantenverträge abgeschlossen worden waren. Die ESTV gewährte den Zugang nicht umgehend, sondern schob ihn bis zum Abschluss des in der Zwischenzeit eingeleiteten Strafverfahrens auf. Zum gleichen Ergebnis kam der Beauftragte in seiner Empfehlung. Empfehlung fedpol / Dezentral getätigte Beschaffungen (19. Oktober 2012) Der Antragssteller verlangte vom Bundesamt für Polizei (fedpol) Zugang zu einem Bericht über dezentral getätigte Beschaffungen. fedpol verweigerte den Zugang u.a. mit der Begründung, dass aus dem Bericht Rückschlüsse zum polizeitakti- schen Vorgehen der Bundeskriminalpolizei gezogen werden könnten. Dies würde die gerichtspolizeilichen Ermittlungen beeinträchtigen respektive zu einer Gefähr- dung der eingesetzten Mitarbeitenden führen. Der Beauftragte präzisierte vorab in
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 101 seiner Empfehlung, dass es sich bei den zu beurteilenden Dokumenten insbeson- dere um die Korrespondenz von fedpol mit dem Bundesamt für Bauten und Logis- tik und der Beschaffungskommission des Bundes. Ebenfalls betroffen war eine Tabelle, welche u.a. die Beschaffungsobjekte (z.B. Artikel wie Autobahnvignetten, Schränke und Heftklammern), die Vertragspartner und Gesamtkosten auflistete. Der Beauftragte gelangte zum Schluss, dass der Schutzauftrag respektive die poli- zeiliche Ermittlungstätigkeit von fedpol auch bei Offenlegung der verlangten Doku- mente weiterhin problemlos erfüllt werden könne und die zielkonforme Durch- führung konkreter behördlicher Massnahmen und Ermittlungserfolge durch eine breite Kenntnisnahme der erworbenen Beschaffungsobjekte nicht beeinträchtigt werde. Weiter war der Beauftragte der Ansicht, dass das Interesse der Öffentlich- keit am uneingeschränkten Zugang zu den Dokumenten gegenüber dem Schutz der Privatsphäre der Vertragspartner überwiege und die Mitarbeitenden von fedpol im Falle der Zugänglichmachung ihrer Personendaten keine nachteiligen Folgen zu erwarten hätten. Dementsprechend empfahl er den Zugang zu den verlangten Dokumenten. BK / Bundesratsbeschluss zur Übermittlung von Mitarbeiterdaten an das amerikanische Justizdepartement (19. Oktober 2012) Die Antragstellerin verlangte bei der Bundeskanzlei (BK) Zugang zur Kopie des Bundesratsbeschlusses betreffend die Übermittlung von Mitarbeiterdaten einiger Schweizer Banken an das amerikanische Justizdepartement. Die BK verweigerte den Zugang zum gewünschten Dokument einerseits, weil der Bundesrat den Beschluss im Rahmen eines Mitberichtsverfahrens gefällt hatte, und anderseits, weil ein Strafverfahren hängig war. Der Beauftragte kam zum Schluss, dass die BK nicht verpflichtet war, den Zugang zum gewünschten Dokument zu gewähren, da Bundesratsbeschlüsse Bestandteil des Mitberichtsverfahrens sind und dem Öffentlichkeitsgesetz nicht unterstehen. Empfehlung EFK / Prüfbericht Immobilien (12. November 2012) Die Antragstellerin verlangte Einsicht in den Bericht «Finanzaufsichtsprüfung armasuisse Immobilien von Ende 2010» der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK). Die EFK gewährte lediglich einen teilweisen Zugang und verlangte dafür eine Gebühr von 400 Franken. Die Antragstellerin war weder mit den von der Behörde vorgenommenen Abdeckungen noch mit der Gebühr einverstanden und reichte beim Beauftragten einen Schlichtungsantrag ein. Die Behörde vertrat hingegen die Ansicht, erstens habe sie den Zugang vollständig gewährt, und zweitens sehe das Öffentlichkeitsgesetz in Bezug auf strittige Gebühren nicht die Möglichkeit
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 102 eines Schlichtungsverfahrens vor. In seiner Empfehlung kam der Beauftragte zum Schluss, dass der Umfang der Zugangsgewährung direkte Auswirkungen auf die Gebührenfrage habe, weshalb ein enger Zusammenhang zwischen Sach- und Kostenfrage bestehe. Demzufolge erachtete der Beauftragte es grundsätzlich für zulässig, in einem Schlichtungsantrag gleichzeitig mit der Zugangsbeschränkung auch die verlangte Gebühr zu beanstanden. Weiter stellte der Beauftragte fest, dass die Gesuchbestätigung gemäss Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung zum Öffentlichkeitsgesetz (VBGÖ) weder eine Ein- willigung in den Gebührenbetrag noch eine Verzichtserklärung auf ein späteres Rechtsmittel sei. Schliesslich vertrat er hinsichtlich der Gebührenbemessung die Haltung, dass das Äquivalenzprinzip im Bereich des Öffentlichkeitsgesetzes nur modifiziert anwendbar sei. Die Gebührenhöhe darf dessen Grundsatz, Zugang zum amtlichen Dokument zu erlangen, nicht zuwiderlaufen und keine abschreckende Wirkung entfalten. So ist konkret mit Rücksicht auf die praktische Wirksamkeit des Zugangsrechts die Erhebung einer niedrigeren Gebühr angezeigt, auch wenn der Verwaltungsaufwand objektiv eine höhere Gebühr rechtfertigen würde. Zudem lässt sich die Äquivalenz zwischen Verwaltungsleistung und finanzieller Gegen- leistung im Öffentlichkeitsgesetz kaum herstellen. Im Ergebnis empfahl der Beauf- tragte den vollständigen Zugang zum Prüfbericht und die Wiedererwägung des verlangten Gebührenbetrages. Empfehlung Swissmedic / Überprüfung der Rechtmässigkeit von Medizinprodukten (4. Dezember 2012) Der Antragsteller A verlangte Zugang zu amtlichen Dokumenten des Schweizeri- schen Heilmittelinstituts Swissmedic, die einer Überprüfung der Rechtmässigkeit betreffend Werbung und Verkauf von bestimmten Medizinprodukten zugrunde lagen. Swissmedic gewährte einen teilweisen Zugang. Dabei schwärzte es die umfangreichen Dokumente einerseits wegen Geschäfts- und Fabrikationsgeheim- nissen (u.a. auf 20 Seiten) vollumfänglich, andererseits wegen Personendaten teilweise ein. In Bezug auf einige wenige Seiten schob Swissmedic den Zugang auf, weil sich ein betroffener Dritter (Antragsteller B) einer Herausgabe seiner Per- sonendaten widersetzte. Nachdem A bereits einen Schlichtungsantrag eingereicht hatte, gelangte in der Folge auch B an den Beauftragten; er argumentierte, die betreffenden Dokumente bildeten Teil von Verfahrensakten eines Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstrafverfahrens. Ausserdem seien die ihn betreffenden Doku- mente nicht anonymisierbar, da er als Ersteller der Dokumente alleine aufgrund der firmenspezifischen Gestaltung und Schriftart in seinen Schreiben identifizier- bar sei. Swissmedic schob den Zugang zu diesen Dokumenten zwar auf, stellte
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 103 sich jedoch auf den Standpunkt, dass die den B betreffenden Dokumente nicht Teil eines Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstrafverfahrens bildeten. In seiner Empfehlung kam der Beauftragte zum Schluss, dass Swissmedic das Öffentlichkeitsgesetz korrekt umgesetzt habe und A somit zu Recht und in ange- messener Weise ein eingeschränkter Zugang zu den verlangten Dokumenten gewährt worden sei. Die von Swissmedic in Rechnung gestellten Gebühren wur- den vom Beauftragten als verhältnismässig qualifiziert. In Bezug auf B hielt der Beauftragte fest, dass dessen Firmenkorrespondenz keine besonderen Merkmale aufweise, weshalb eine Identifikation des Dokumentenerstellers nicht ohne Wei- teres möglich sei. Darüber hinaus schloss sich der Beauftragte der Einschätzung von Swissmedic an, wonach die amtlichen Dokumente, welche den Antragsteller B betrafen, nicht Teil eines Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstrafverfahrens seien. Er empfahl Swissmedic, diese Dokumente ebenfalls an A herauszugeben. Empfehlung EFK / Überprüfung der Rechtmässigkeit von Gebühren, Berechtigung zur Einreichung eines Schlichtungsantrags vor der Beurteilung des Zugangsgesuches (4. Dezember 2012) Der Antragsteller verlangte Zugang zum «Bericht Elektronische Kriegführung; Prü- fung der Wirtschaftlichkeit und des Einsatzes von Systemen des VBS, vom 30. Sep- tember 2009» der Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK). Die EFK teilte ihm mit, dass es sich bei dem fraglichen amtlichen Dokument um einen als vertraulich klas- sifizierten Bericht handle, weshalb u.a. noch mit der betroffenen Verwaltungsein- heit geprüft werden müsse, ob er entklassifiziert werden könne. Weiter informierte sie ihn über einen voraussichtlichen Gebührenbetrag von 8000 bis 10 000 Franken. In der Folge reichte der Antragsteller beim Beauftragten einen Schlichtungsantrag ein und bat ihn zu prüfen, ob die EFK ihm zu Recht diese Gebühr für die Einsicht in das Dokument in Aussicht gestellt habe. Der Beauftragte gelangte in seiner Emp- fehlung zum Schluss, dass der Antragsteller aufgrund des Verdachts auf einen überhöhten Arbeitsaufwand ausnahmsweise bereits vor der materiellen Beurtei- lung des Zugangsgesuches zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt sei. Die angekündigte Gebührenhöhe sei derart exzessiv, dass sie im Ergebnis einer Zugangsbeschränkung bzw. -verweigerung gleichkomme. Empfehlung EPA / Zusammenstellung über ausbezahlte Zulagen in der Bundesverwaltung (6. Dezember 2012) Der Antragsteller verlangte beim Eidgenössischen Personalamt (EPA) Einsicht in eine Zusammenstellung ausbezahlter Zulagen in der Bundesverwaltung. Das EPA verweigerte den Zugang mit der Begründung, die verlangten Informationen seien
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 104 im Auftrag der Finanzdelegation (FinDel) erstellt worden und daher Bestandteil der Kommissions- und Delegationsunterlagen der FinDel. Die Beratungen und Proto- kolle der Kommissionen sind gemäss Parlamentsgesetz vertraulich. Aus den Unter- lagen, welche die FinDel dem Beauftragten zukommen liess, war ersichtlich, dass die verlangte Zusammenstellung in ihrem ausdrücklichen schriftlichen Auftrag vom EPA erstellt worden war. Weil eine spezialgesetzliche Geheimhaltungsnorm des Parlamentsgesetzes vorliegt, kommt das Öffentlichkeitsgesetz für die explizit von der FinDel verlangten Dokumente nicht zur Anwendung. Für den Antragsteller bestand somit nach Ansicht des Beauftragten kein Rechtsanspruch auf Zugang zu den verlangten Unterlagen, und er empfahl daher dem EPA, an der Verweigerung des Zugangs festzuhalten. Empfehlung BAZL / Dokumente eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen eine Fluggesellschaft (18. Dezember 2012) Der Antragsteller verlangte beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend ein eingestelltes Verwaltungsstrafverfahren gegen eine Fluggesellschaft. Konkret ersuchte er um Einsicht in all jene Doku- mente, welche auf die Meldung eines Flugpassagiers über einen verspäteten Flug zurückgehen, sowie alle damit zusammenhängenden Dokumente, welche aus der Beurteilung dieses Sachverhalts durch das BAZL und seinem Entscheid, die Fluggesellschaft in diesem Fall nicht zu sanktionieren, hervorgingen. Das Amt verweigerte dem Antragsteller den Zugang zu den Dokumenten mit Verweis auf den fehlenden sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes für Doku- mente aus Verfahrensakten eines (Verwaltungs-) Strafverfahrens. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens forderte der Beauftragte das BAZL mehrmals auf, ihm die betroffenen Dokumente zur Beurteilung einer allfälligen Zugangsgewährung zuzustellen. Die Behörde stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass zur Beur- teilung der Grundsatzfrage, ob das Öffentlichkeitsgesetz Dritten einen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten eines Verwaltungsstrafverfahrens einräume, keine Einsichtnahme in die betreffenden Dokumente durch den Beauftragten notwen- dig sei. Im Unterschied zu den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zum Öffentlichkeitsgesetz, hielt der Beauftragte gestützt auf die Lehre in seiner Empfehlung fest, dass amtliche Dokumente eines bereits abgeschlossenen Ver- fahrens gleichwohl in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fielen. Dies gelte jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Dokumente bereits vor der Verfahrenseröffnung bestanden hätten und nicht explizit für das Verfah- ren erstellt worden seien. Weil das BAZL dem Beauftragten die Aushändigung der Dokumente verweigerte, hatte er keine Möglichkeit zu beurteilen, ob zumindest ein Teil der betroffenen Dokumente aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 105 stammte. Konsequenterweise – und entsprechend dem Grundsatz «im Zweifel für die Transparenz» – wies er das BAZL in seiner Empfehlung an, den Zugang zu allen vom Antragsteller bezeichneten Dokumenten zu gewähren.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 106 2.3.2 Schlichtungen In folgenden Fällen konnte eine Schlichtung erzielt werden: Schlichtung EDA / Inspektionsbericht und Abgangsvereinbarung Der Antragsteller verlangte beim EDA die Einsicht in einen internen Inspektions- bericht aus dem Jahr 2005 sowie in die Abgangsvereinbarung über die Auflösung eines Dienstverhältnisses zwischen dem Departement und einer angestellten Person. Das EDA und der Antragsteller einigten sich auf die Bekanntgabe einer Information aus der Abgangsvereinbarung, wofür noch die Zustimmung der betrof- fenen Drittperson einzuholen war. Diese war einverstanden, weshalb eine einver- nehmliche Lösung gefunden werden konnte. Der Antragsteller anerkannte zudem, dass der Inspektionsbericht vor Inkrafttreten des BGÖ erstellt worden war und er folglich kein Zugangsrecht geltend machen konnte. Schlichtung SNF / Projektskizzen Die Antragstellerin verlangte den Zugang zu den Forschungsarbeiten, die im Rah- men des Nationalfondsprojekt 57 beim Schweizerischen Nationalfonds (SNF) ein- gereicht worden waren. Sie begehrte vollumfängliche Einsicht in die Forschungs- dokumente, bevor die Ergebnisse von den Forschenden offiziell veröffentlicht wurden. Weiter ersuchte die Antragstellerin um die Übersetzung der Abstracts der Studien sowie allfällige zusammenfassende Ausführungen in Deutsch, Französisch und Italienisch. Im weiteren Verlauf stellte sie nochmals ein Zugangsgesuch. In der Schlichtungsverhandlung konnten sich die Parteien in Bezug auf die zwei Gesuche darauf einigen, dass elf Forschungsgruppen angefragt werden, ob der SNF ihre Schlussberichte herausgeben könne.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 107 2.4 Gerichtsentscheide zum Öffentlichkeitsgesetz 2.4.1 Bundesverwaltungsgericht Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat im Jahr 2012 drei Urteile im Zusam- menhang mit dem Zugang zu amtlichen Dokumenten gefällt; zweien ging ein Schlichtungsverfahren beim Beauftragten voraus. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hatte gegen die Empfehlung des Beauftragten vom 22. Dezember 2011 (vgl. unseren 19. Tätigkeitsbericht 2011/2012, Ziff. 2.3.1) eine Verfügung erlassen, die an das BVGer weitergezogen wurde. Die vom Beschwerdeführer konzernintern beauftragte Buchhaltungsabteilung ver- passte die vom Gericht angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Das Begehren um Wiederherstellung der Frist lehnte das Gericht ab, da es orga- nisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldeten Hindernisgrund gelten liess. Die Frage, ob der Beschwerdeführer das Zugangsverfahren mit einem neuen Gesuch wieder in Gang setzen und auf diesem Weg eine gerichtliche Beurteilung erzwingen könne, oder ob diesem Verfahren die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung entgegenstehe, liess das Gericht offen (Urteil vom 12. April 2012, Ref. A-884/2012). Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ersuchte nach der Empfehlung vom 6. Juli 2011 (vgl. unseren 19. Tätigkeitsbericht 2011/2012, Ziff. 2.3.1) den Beauftrag- ten um deren nachträgliche Anpassung, da in der Zwischenzeit in dieser Sache ein Strafverfahren hängig geworden sei. Der Beauftragte konnte diesem Begehren bereits aus formellen Gründen nicht nachkommen, da das Öffentlichkeitsgesetz keine solche Möglichkeit vorsieht. In der Folge erliess das SECO eine Verfügung, mit welcher es seinen materiellen Entscheid betreffend den Zugang zu den verlangten Dokumenten bis zum rechtskräftigen Abschluss des genannten Strafverfahrens sistierte. Dagegen reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbe- schwerde bei BVGer ein. Das Gericht befasste sich eingehend mit den einzelnen Schritten im Verfahren auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, bejahte die Rechts- verzögerung und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an das SECO zurück (Urteil vom 15. Mai 2012, Ref. A-6037/2011). In einem weiteren Fall befasste sich das BVGer mit der Frage, ob die im Öffentlich- keitsgesetz vorgesehene Gebührenpflicht auch für Medienschaffende gelte. Ein Journalist hatte Zugang zu Informationen über die Prüfung der Energieetiketten von Elektrogeräten durch Electrosuisse und das Eidgenössische Starkstromins- pektorat (ESTI) verlangt. Das Bundesamt für Energie (BFE) informierte den Gesuch- steller nach Sichtung der Dokumente über die zu erwartende Gebührenhöhe von
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 108 etwa 200 Franken, worauf dieser dem BFE mitteilte, dass er an seinem Gesuch festhalte. Nachdem ihm nach Schwärzung einiger Stellen teilweise Einsicht in das Dokument gewährt und er auf die entstandenen Kosten von nunmehr 250 Fran- ken hingewiesen worden war, ersuchte er das BFE um eine Verfügung über die Rechnung sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Der Journalist focht diese Verfügung an mit der Begründung, dass sie gegen den Willen des Gesetzgebers verstosse, da die Gebührenerhebung die besonderen Bedürfnisse und die besondere Rolle der Medien ausser Acht lasse und dadurch das Öffentlichkeitsprinzip unterlaufe. Das BVGer vertrat in seinem Entscheid hingegen den Standpunkt, dass der Bun- desrat in der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz bei der Gebührenerhebung für Medienvertreter zwar eine Erleichterung in Betracht gezogen, letztlich jedoch in der Öffentlichkeitsverordnung keine generelle Befreiung der Medien von der all- gemeinen Gebührenpflicht vorgesehen habe. Eine Gebührenbefreiung für Medien- schaffende wäre daher auch mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht ohne Weiteres zu vereinbaren. Ein Verzicht auf Gebührenerhebung ist in der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV) hingegen dann vorgesehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Inte- resse an der entsprechenden Verfügung oder Dienstleistung besteht. Dabei müsse im Bereich des Öffentlichkeitsgesetzes, so das BVGer, das öffentliche Interesse am Zugang zu den Dokumenten mit dem Interesse an einer rationellen und effektiven Verwaltung abgewogen werden. Daher könne ein Gebührenverzicht insbesondere dann erfolgen, wenn es um Leistungen gehe, die für den Staat oder den Einzelnen – und damit für die Öffentlichkeit – existenziell seien. Das BVGer hielt sodann fest, dass das überwiegende öffentliche Interesse nicht generell mit der Projektarbeit der Medienschaffenden, welche je nachdem einen – grösseren oder kleineren – Teil der Bevölkerung interessiert, gleichgesetzt werden könne. Im Ergebnis hat das BVGer explizit festgehalten, dass auch gegenüber Medien- schaffenden eine Gebühr für den Zugang zu amtlichen Dokumenten erhoben werden kann. In Bezug auf die konkrete Gebührenerhebung führte es aus, dass jedes Dokument – Satz für Satz – zu prüfen sei, und nicht nur die entsprechen- den Bezeichnungen und Namen Dritter, was einen nicht unerheblichen Aufwand zur Folge haben könne. Das Gericht erachtete die von der Vorinstanz auferlegte Gebühr von 250 Franken als angemessen und wies die Beschwerde ab (Urteil vom
November 2012, Ref. A-1200/2012).
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 109 2.5 Ämterkonsultationen und weitere Stellungnahmen 2.5.1 Inkraftsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts Der Beauftragte hat im Rahmen der Ämterkonsultation betreffend die Anhörung zur Inkraftsetzung des Rechnungslegungsrechts und zu den Ausführungsbestim- mungen (VASR und Teilrevision RAV) Stellung genommen. Der Entwurf sah u.a. eine Ausnahme der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) vom persönlichen Geltungsbe- reich des Öffentlichkeitsgesetzes vor. Der Beauftragte anerkannte zwar einerseits, dass die Aufsichtstätigkeit der RAB in bestimmten Fällen nach einem qualifizier- ten Schutz verlangt. Anderseits wies der Beauftragte darauf hin, dass das Öffent- lichkeitsgesetz im Einzelfall ausreichend gesetzliche Möglichkeiten zum Schutz von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen und von Personendaten bietet. Die RAB schloss sich dieser Haltung nach einer gemeinsamen Sitzung mit Vertretern des Beauftragten und des Bundesamtes für Justiz an. 2.5.2 Dringliche Interpellation: Keine schleichende Ausdehnung von Gesamtarbeitsverträgen auf andere Branchen Im Rahmen einer Ämterkonsultation hat sich der Beauftragte zum Antwortentwurf des Bundesrates zu einer dringlichen Interpellation betreffend die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes auf Verfahren über die Allgemeinverbindlicherklä- rung (AVE) eines Gesamtarbeitsvertrages geäussert. Der Antwortentwurf führte zu Recht aus, dass während des AVE-Verfahrens kein Zugangsanspruch nach Öffentlichkeitsgesetz bestehe, da der politische und administrative Entscheid in der Sache noch nicht gefallen sei. Der Beauftragte schlug dazu eine Ergänzung vor, dass nach dem Entscheid der AVE subsidiär die Ausnahmen des Öffentlich- keitsgesetzes gelten. 2.5.3 Neufestsetzung der Labortarife: Verstärkte Transparenz im Verfahren Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat im Rahmen ihrer Untersuchung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit des Verfahrens bei der Neufestsetzung der Labortarife gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenver- sicherung (KVG) sieben Empfehlungen erlassen. Nachdem der Bundesrat dazu bereits am 21. Oktober 2009 Stellung bezogen hatte, ersuchte ihn die GPK-N erneut um Bericht. Die GPK-N verlangte in einer ihrer Empfehlungen vom Bundesrat,
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 110 zu prüfen, inwiefern in besonderer Weise Betroffenen sowie der interessierten Öffentlichkeit die Zwischenergebnisse des Verfahrens im Entscheid bezüglich der Analysenliste besser zugänglich gemacht werden könnten. Namentlich geht es um die materiellen Stellungnahmen des BAG, der externen Experten sowie die Emp- fehlungen der Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände zuhanden des EDI. In diesem Zusammenhang solle der Bundesrat allfällige recht- liche Hindernisse gegen eine verstärkte Transparenz des Verfahrens identifizieren und entsprechende Lösungen skizzieren. Der Beauftragte empfahl, in der Antwort des Bundesrates ein klare Trennung zwi- schen aktiver und passiver Information vorzunehmen und explizit darauf hinzuwei- sen, dass eine Behörde Information auch dann aktiv bekannt geben kann, wenn darauf nach Öffentlichkeitsgesetz kein Anspruch besteht. Das BAG hat unsere Aus- führungen berücksichtigt und die entsprechenden Änderungen vorgenommen. 2.5.4 Entwurf für ein Nachrichtendienstgesetz Der Beauftragte hat im Rahmen der Ämterkonsultation betreffend die Vernehmlas- sung des Entwurfs zum Nachrichtendienstgesetz (NDG) Stellung genommen. Der Entwurf sah u.a. eine Ausnahme des Nachrichtendienstes (NDB) vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes vor. Der Beauftragte lehnte diesen Vorschlag insbesondere unter Hinweis auf die Konzeption des Öffentlichkeitsge- setzes (BGÖ) ab, welche auf drei Pfeilern beruht: • Erstens fallen nach dieser Konzeption grundsätzlich alle Behörden des Bundes unter den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgeset- zes. • Zweitens fallen grundsätzlich alle amtlichen Dokumente unter den Gel- tungsbereich. • Drittens sieht das Öffentlichkeitsgesetz ein System vor, wonach der Ent- scheid über die Zugänglichkeit zu amtlichen Dokumenten auf einer Inter- essenabwägung im Einzelfall beruht. Um dem Umstand gerecht zu werden, dass bestimmte Informationen einer Behörde einen besonderen Schutzbedarf haben können, enthalten insbesondere die Arti- kel 7 bis 9 BGÖ einen umfangreichen Katalog von gesetzlichen Möglichkeiten, um den Zugang zu amtlichen Dokumenten aufzuschieben, einzuschränken oder zu verweigern. Nach Ansicht des Beauftragten ist es damit ohne Weiteres möglich, im Falle besonders sensibler Informationen den konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der Argumentation des NDB, wonach sein besonderer Schutzbedarf
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 111 prinzipiell nicht mit dem Transparenzgedanken des Öffentlichkeitsgesetzes verein- bar sei, widersprach der Beauftragte somit entschieden. Weiter widersprach der Beauftragte mit Blick auf die bislang vom VBS gemeldeten Jahresstatistiken dem Einwand des NDB, dass Zugangsgesuche nach dem Öffent- lichkeitsgesetz zu beträchtlichem Mehraufwand führen würden. Auch gab er zu bedenken, dass gerade die jüngsten Geschehnisse innerhalb der Verwaltung (ins- besondere im Zusammenhang mit «Insieme» bei der Eidgenössischen Steuerver- waltung und dem Datendiebstahl beim NDB im Berichtsjahr) einmal mehr gezeigt hätten, wie wichtig das Öffentlichkeitsgesetz und die Transparenz über Auftrag, Organisation und Tätigkeit der Verwaltung sind. Da das VBS die Anträge des Beauftragten nicht berücksichtigte, erstellte er einen Mitbericht an den Bundesrat. Im Gegensatz zum Entwurf in der Ämterkonsulta- tion schlug das VBS nunmehr vor, die «Informationsbeschaffung durch den NDB» – so der vorgeschlagene Wortlaut des überarbeiteten Entwurfs – gänzlich vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes auszunehmen. Der Beauf- tragte widersprach dem Vergleich des VBS, wonach die Informationsbeschaffung durch den NDB mit einem gerichtlichen Verfahren gleichzusetzen sei und damit vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen werden sollte. Dabei gab er auch zu bedenken, dass Verfahrenserlasse ja gerade Einsichtsrechte der Parteien vorse- hen, anstatt eine Einsichtnahme von vornherein auszuschliessen. Der Beauftragte kritisierte auch die sehr allgemeine Formulierung «Informationsbeschaffung durch den NDB», womit in letzter Konsequenz die Hauptaufgabe des Dienstes vollständig vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen würde. Der Bundesrat schloss sich den Bedenken des Beauftragten nicht an. Mit Blick auf Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes ist dies umso bedauerlicher, als dass damit der Bevölkerung jeglicher Anspruch auf minimale Transparenz genommen wird, zumal die nachrichtendienstliche Tätigkeit in nicht erkennbaren und damit verborgenen Bereichen agiert. Siehe zum Thema auch Ziff. 1.4.6 des vorliegenden Tätigkeitsberichts.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 112 2.6 Varia 2.6.1 Tagung zum Öffentlichkeitsprinzip Am 24. Februar 2012 veranstaltete der Beauftragte in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz den «Journée de la transparence» (Tagung zum Öffentlich- keitsprinzip) für die Öffentlichkeitsberater der Bundesverwaltung. Die Veranstal- tung bezweckte einerseits den Erfahrungsaustausch der rechtsanwendenden Behörden bei der praktischen Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips, anderseits diente sie der Beantwortung konkreter, wiederholt aufgetauchter Fragen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Veranstaltung überarbeiteten und aktualisierten der Beauftragte und das BJ das Dokument «Umsetzung des Öffentlichkeitsprin- zips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen» aus dem Jahr 2010. Es ist abrufbar auf unserer Webseite www.derbeauftragte.ch unter Öffentlichkeitsprinzip – FAQ zur Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips. 2.6.2 Beziehungen zu kantonalen Schlichtungsstellen – Arbeitsgruppe Schlichtungswesen Der EDÖB ist nicht die einzige Behörde in der Schweiz, welche Schlichtungsver- fahren im Bereich des Öffentlichkeitsprinzips durchführt. Mehrere Kantone ken- nen dieses informelle Verfahren der Streitbeilegung im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit von amtlichen Dokumenten ebenfalls. Da dem EDÖB und inter- essierten kantonalen Öffentlichkeitsbeauftragten die Zusammenarbeit und der Praxisaustausch wichtig sind, wurde im Herbst 2011 die «groupe d’intervision sur la gestion consensuelle des conflits transparence» gebildet. Auch im letzten Jahr ermöglichten regelmässige Zusammenkünfte den teilnehmenden Behörden einen vertieften Erfahrungsaustausch zu Fragen des Öffentlichkeitsprinzips und der Schlichtungstätigkeit.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 113
Der EDÖB 3.1 Siebter Datenschutztag Anlässlich des siebten Datenschutztags am 28. Januar 2013 haben wir eine Broschüre zum Daten- und Persönlichkeitsschutz am Arbeitsplatz herausgegeben. Zugleich wurde an einer Veranstaltung bei Lausanne die neue Version des Online-Diensts «Think Data» präsentiert, der Behörden und Unternehmen in Datenschutz- und Transparenzfragen Hilfestellung leistet. Die Privatsphäre eines Menschen ist ein hohes Gut und geniesst einen besonderen Schutz. Das gilt natürlich auch am Arbeitsplatz und muss vom Arbeitgeber respek- tiert werden. Wie in der kleinen illustrierten Broschüre «Daten- und Persönlich- keitsschutz am Arbeitsplatz – mein gutes Recht» erläutert wird, findet die Privat- sphäre der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers jedoch dort ihre Grenzen, wo sie mit den Geschäftsinteressen des Arbeitgebers oder mit dem Gesetz in Konflikt gerät. Auch erfährt man in dem als Einführung gedachten Werk, was Arbeitgeber beim Einsatz von Videoüberwachung zu beachten haben, wie bei auffälligem Surf- verhalten der Angestellten vorzugehen ist oder dass bei der Recherche nach Stel- lenbewerbern nur öffentliche zugängliche Quellen konsultiert werden dürfen. Die Broschüre steht allen Interessierten auf unserer Webseite www.derbeauftragte. ch unter Datenschutz – Arbeitsbereich zum kostenlosen Download zur Verfügung. Datenbearbeitungen durch Unternehmen stehen auch beim Online-Dienst Think Data im Blickpunkt, dessen neue Version der Öffentlichkeit am diesjährigen Daten- schutztag im Rahmen einer Konferenz in Chavannes-près-Renens präsentiert wurde. Auf www.thinkdata.ch finden Unternehmen, Behörden und Organisationen auf ihre jeweiligen Bedürfnisse zugeschnittene Ratschläge und Informationen zum korrekten Umgang mit den bei ihnen anfallenden Personendaten (vgl. unseren
Tätigkeitsbericht 2011/2012, Ziff. 3.2.). Think Data wird von einer interdisziplinä- ren Arbeitsgruppe betreut. Seit Anfang 2013 liegt die Federführung bei uns. Ebenfalls an der Konferenz referierte Ebrahimi Touradj, Professor der ETH Lau- sanne, zu den Chancen und Risiken der Videoüberwachung und erläuterte dabei insbesondere, wie sich diese Technologien datenschutzkonform einsetzen las- sen. Die Perspektiven des Datenschutzes im Zeitalter der Digitalisierung standen anschliessend im Fokus einer Podiumsdiskussion unter Beteiligung von Alexis Roussel, Vizepräsident der Schweizerischen Piratenpartei, Jean-Philippe Walter, stv. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, und weiteren Experten.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 114 3.2 Publikationen des EDÖB im laufenden Geschäftsjahr Als wichtigster Publikations- und Informationskanal dient uns die Webseite www.derbeauftragte.ch, auf der die Userinnen und User nützliche Informationen und Antworten auf ihre Fragen in den Bereichen Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip finden. Erweitert wurde die breite Themenpalette im Berichtsjahr u.a. um Erläute- rungen zum Datenschutz bei Breitensportveranstaltungen, in Biblio- theken sowie zum Thema Internetpranger. Zudem haben wir eine Broschüre zum Daten- und Persönlichkeitsschutz im Arbeitsbereich herausgegeben. Das Instrument des Internetprangers erfreut sich wachsender Beliebtheit. Im Inter- net tauchen immer häufiger schwarze Listen auf, auf denen Personen veröffent- licht werden, die nicht im Sinne des Verfassers gehandelt oder entschieden haben. Nicht selten werden dabei auch Privatadressen und Fotografien der fraglichen Per- sonen publiziert, was verschiedene datenschutzrechtliche Fragen aufwirft (vgl. Ziff. 1.3.1 des vorliegenden Tätigkeitsberichts). Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Webseite www.derbeauftragte.ch in der Rubrik Datenschutz – Internet und Computer. An den hiesigen Breitensportanlässen wie dem Gigathlon oder den zahlreichen Volksläufen nehmen jedes Jahr tausende Hobbysportlerinnen und -sportler teil. In diesem Rahmen werden auch Personendaten bearbeitet. Oft geht diese Bear- beitung über die unmittelbare Abwicklung der Veranstaltung hinaus. Aus Daten- schutzsicht sind manche dieser Dienstleitungen problematisch (vgl. Ziff. 1.2.5 des vorliegenden Tätigkeitsberichts). Unsere Erläuterungen dazu befinden sich auf unserer Webseite unter Datenschutz – Freizeit und Sport. Auch zum Thema Datenschutz in Bibliotheken haben wir im Berichtsjahr Erläute- rungen publiziert. Bibliotheken müssen Personendaten bearbeiten, damit sie die Bücherausleihe administrativ abwickeln können. Durch Zusatzdienstleistungen, wie z.B. das Anbieten von Arbeitsstationen mit Internetanschluss, fallen weitere Personendaten an. Diese Daten sind weniger harmlos, als es auf den ersten Blick erscheinen mag. Werden sie miteinander verknüpft, können sie nämlich ein auf- schlussreiches Persönlichkeitsprofil ergeben (Datenschutz – Statistik, Register und Forschung). Ebenfalls im Berichtsjahr haben wir gemeinsam mit dem Bundesamt für Justiz die häufig gestellten Fragen zur Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 115 Bundesverwaltung umfangreich erweitert. Das Dokument dient den Bundesbehör- den als Hilfsmittel bei der Bearbeitung von Zugangsgesuchen und ist zu finden auf unserer Webseite unter Öffentlichkeitsprinzip – Dokumentation / Hilfsmittel – FAQ für die Bundesverwaltung. An den selben Adressatenkreis richten sich die Informationen zum Einsatz von Web-Analysetools in der Bundesverwaltung. Mit solchen Tools werten Webseiten- betreiber die Zugriffe der Besucherinnen und Besucher aus, insbesondere zur Opti- mierung ihres Onlineangebots. In dem Dokument (zu finden auf unserer Webseite unter Datenschutz – Internet und Computer) werden die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erläutert, welche die Bundesstellen dabei zu erfüllen haben. Schliesslich veröffentlichten wir anlässlich des siebten Datenschutztages eine Bro- schüre zum Daten- und Persönlichkeitsschutz am Arbeitsplatz, die sich sowohl an Arbeitgeber als auch an Arbeitnehmer richtet und ihnen ihre Rechte und Pflich- ten in Erinnerung ruft. Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist genauso ein Thema des kleinen, illustrierten Hefts wie die Internetnutzung zu privaten Zwecken und die Online-Recherche im Rahmen von Stellenbewerbungen. Zu finden ist sie unter Datenschutz – Arbeitsbereich.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 116 3.3 Mitarbeit im Informatikrat und im Ausschuss Informatiksicherheit des Bundes Seit Anfang 2012 wirken wir im Informatikrat des Bundes mit. So erhalten wir Gelegenheit, uns über die geplanten Vorgaben zu infor- mieren und gegebenenfalls unsere Meinung zu den damit verbun- denen Datenschutz- oder Öffentlichkeitsaspekten zu äussern. Wir beteiligen uns auch am Ausschuss Informatiksicherheit, da zwischen der Informationssicherheit und technischen Datenschutz- massnahmen offenkundige Synergien bestehen. Am 01. Januar.2012 wurde die Revision der Bundesinformatikverordnung (BInfV) in Kraft gesetzt. Seither ist der Informatikrat des Bundes (IRB) das Konsultativo- rgan für das Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) zu Geschäften betreffend Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), die der Absprache mit den Departementen und der Bundeskanzlei bedürfen, insbesondere für den Erlass von Vorgaben und für die Genehmigung von Ausnahmen. Er setzt sich aus dem oder der Delegierten für die Informatiksteuerung des Bundes und je einem nament- lich bezeichneten Vertreter oder einer namentlich bezeichneten Vertreterin jedes Departements und der Bundeskanzlei zusammen. Mit beratender Stimme können je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Eidgenössischen Finanzverwaltung, des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), der inter- nen Leistungserbringer sowie der Parlamentsdienste teilnehmen. Nach einem Jahr ziehen wir eine positive Bilanz aus unserer regelmässigen Mitwirkung im IRB, und dies hauptsächlich in zweierlei Hinsicht: Wir werden unmittelbar über die geplan- ten Informatikvorgaben informiert (namentlich in den Bereichen Büroautomation, Telefonie, Geschäftsverwaltung und Standardisierung dieser Produkte) und können gegebenenfalls unsere Meinung zu den betroffenen Datenschutz- und Öffentlich- keitsaspekten äussern. Der Ausschuss Informatiksicherheit (A-IS) ist das Konsultativorgan des ISB für alle IKT-Sicherheitsfragen. Er setzt sich aus den Informatiksicherheitsbeauftragten der Departemente und der Bundeskanzlei zusammen. Mit beratender Stimme kön- nen je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Eidgenössischen Finanzkontrolle, des EDÖB sowie der Parlamentsdienste teilnehmen. Wir arbeiten seit mehreren Jahren in diesem Ausschuss mit, denn es besteht eine offenkundige Synergie zwischen den Problemen der Informationssicherheit und den technischen Datenschutz- massnahmen. Als Beispiel seien die Möglichkeiten genannt, welche die Verschlüs- selung oder die Pseudo-Anonymisierung der Personendaten bieten. Zudem erin- nern wir daran, dass die Organisationszertifizierung im Bereich Datenschutz im
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 117 Wesentlichen auf der Norm ISO/IEC 27001:2005 für die Zertifizierung von Manage- mentssystemen im Informationssicherheitsbereich beruht. Im Rahmen der Schu- lung der Informatiksicherheitsbeauftragten der Departemente oder ihrer Ämter wurde sogar eine institutionelle Zusammenarbeit eingeführt, um eine Sensibilisie- rung für Datenschutzprobleme zu bewirken.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 118 3.4 Sensibilisierung und Ausbildung von Studenten Auf Wunsch der juristischen Fakultät der Universität Lausanne haben wir im November 2012 vor Studierenden im Masterstudi- engang referiert und dabei die Tätigkeiten des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten vorgestellt. Auch beschrieben wir in Form konkreter Beispiele verschiedene von unserer Behörde bearbeitete Datenschutzfälle. Die Präsentation fand im Rahmen eines fachübergreifenden Kurses der Fakultät für Rechts- und Kriminalwissenschaften statt. Die Präsentation gliederte sich in zwei Teile. Der erste galt der Organisation unserer Behörde und den beiden Hauptachsen unserer Tätigkeit: Beratung und Aufsicht. Der von unserer Behörde eingerichtete Kontrollmechanismus wurde den Studen- ten zur Erleichterung des Verständnisses anhand konkreter Beispiele erläutert. Auf die Präsentation folgte die Behandlung von zwei praktischen Fällen, die uns beschäftigt haben oder noch beschäftigen. So haben wir das Beispiel eines Falles aus der Rechtsprechung zum Urheberrecht unter dem Blickwinkel der in den Ent- scheiden des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts behandelten datenschutzrechtlichen Entwicklungen aufgegriffen. Danach erläuterten wir das Zugriffsrecht auf die Informationssysteme des Bundes. Schliesslich gingen wir kurz auf die möglichen Änderungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung ein, welche im Zuge der Modernisierung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezoge- ner Daten (Übereinkommen 108) notwendig werden könnten. Unsere Vorträge für Studierende sind Bestandteil einer allgemeinen Sensibilisie- rungs- und Informationsarbeit im Bereich Datenschutz, die wir im Rahmen unserer Beratungs- und Schulungstätigkeiten auch in Zukunft verfolgen werden. Wir konn- ten uns erneut vom Interesse der Studenten für den Datenschutz überzeugen.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 119 3.5 Schulung für Datenschutzberatende in der Bundesverwaltung Unsere Präsentation zur Überwachung am Arbeitsplatz stiess bei zwei Veranstaltungen des Eidgenössischen Personalamts auf reges Interesse. Das Eidgenössische Personalamt hat im letzen Jahr eine Weiterbildung im Bereich des Datenschutzes lanciert. Diese richtet sich an Datenschutzberatende der Bun- desverwaltung. Wir haben an den beiden ersten Veranstaltungen teilgenommen sowie das Thema Überwachung am Arbeitsplatz präsentiert. Dabei haben wir den Teilnehmenden die neuen geltenden rechtlichen Grundlagen zum Aufzeichnen und Auswerten von Daten der Mitarbeitenden der Bundesverwaltung erläutert und dazu auch Beispiele präsentiert. Das Thema stiess auf reges Interesse, und es wurden zahlreiche Fragen gestellt. Die Diskussion mit den Teilnehmenden war hilfreich, um verschiedene Problematiken im Bereich des Personalrechts der Bun- desverwaltung zu analysieren. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen zeigt uns zudem auf, dass Weiterbildung im Bereich Datenschutz sinnvoll und notwendig ist.
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 120 3.6 Statistik über die Tätigkeit des EDÖB vom
April 2012 bis 31. März 2013
Aufwand nach Aufgabengebiet 0.0%5.0%10.0%15.0%20.0%25.0% Beratung Private Beratung Bund Aufsicht Zs.arbeit mit Kantonen Zs.arbeit mit ausl. Behörden Gesetzgebung Indirektes Auskunftsrecht Register Datensammlungen Information Ausbildung/Referate Schlichtungsverfahren
Aufwand nach Sachgebiet 0.0%5.0%10.0%15.0%20.0% Grundrechte Datenschutzfragen allg. Arbeitsbereich Gesundheit Versicherungen Justiz, Polizei & Sicherheit InfoKommTech (IKT) Handel & Wirtschaft Finanzwesen Statistik & Forschung Verteidigung Öffentlichkeitsprinzip Information
Herkunft der Anfragen 0.0%10.0%20.0%30.0%40.0%50.0%60.0% Post Fax Telefon E-Mail
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 124 Bundeskanzlei BK Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/ aufge- schoben hängigRückzug BK1325501 EDÖB861100 Total2186601 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/ aufge- schoben hängigRückzug EDA8857141700 Total8857141700
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 125 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/ aufge- schoben hängigRückzug GS941400 EBG000000 BAK311100 BAR330000 Meteo Schweiz 000000 NB000000 BAG24106620 BFS211000 BSV1155100 SBF110000 ETH-Rat210100 SNM000000 Swiss- medic 1717513 SNF000000 SUVA312000 Total7528231833
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 126 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/ aufge- schoben hängigRückzug GS741101 BJ211000 FEDPOL732110 METAS540100 BFM23117500 SIR210100 IGE642000 ESBK502102 ESchK000000 RAB000000 ISC000000 NKVF000000 Total5728151013
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 127 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/ aufge- schoben hängigRückzug GS1336400 Verteidig./ Armee 834100 NDB404000 arma- suisse 604200 BABS000000 BASPO312000 Total34720700
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 128 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/ aufge- schoben hängigRückzug GS752000 EFV210100 EPA321000 ESTV1555500 EZV816100 EAV211000 BBL640200 BIT303000 EFK1209201 SIF101000 PUBLICA000000 ZAS000000 Total5919281101
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 129 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD* Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/ aufge- schoben hängigRückzug GS301011 SECO1957412 BBT211000 BLW2144805 BVET321000 BWL000000 BWO000000 PUE110000 WEKO27921600 ZIVI300300 BFK000000 KTI101000 EHB000000 Total8022173128
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 130 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/ aufge- schoben hängigRückzug GS311100 BAV1061300 BAZL605100 BFE823300 ASTRA440000 BAKOM1192000 BAFU25192400 ARE200200 ComCom110000 ENSI1862703 PostCom000000 UBI12120000 Total10060162103
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 131 Behandlung der Zugangsgesuche 050100150200250 BK EDA EDI EJPD VBS EFD EVD UVEK TOTAL Zugang gewährtZugang verweigertZugang teilweise gewährt/aufgeschobenRückzug
Tätigkeitsbericht 2012/2013 des EDÖB 132 3.8 Statistik über die bei der Bundesanwaltschaft eingereichten Zugangsgesuche nach Art. 6 des Öffentlichkeitsgesetzes (Zeitraum: 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012)
Bundesanwaltschaft BA Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/ aufge- schoben hängigRückzug BA411200 Total411200
Parlamentsdienste PD Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/ aufge- schoben hängigRückzug PD000000 Total000000
Kategorie Antragsteller2012 Medien33 Privatpersonen (bzw. keine genaue Zuordnung möglich) 21 Interessenvertreter (Verbände, Organisationen, Vereine usw.) 12 Rechtsanwälte8 Unternehmen3 Universitäten1 Total78