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2 U 68/14•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2014-12-04, 2 U 68/14
2 U 68/14Obergericht / II. Zivilkammer04.12.2014
Entscheidungsdatum: 2014-12-04
Aktenzeichen: 2 U 68/14
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2014:1204.2U68.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.
Der Senat empfiehlt die Rücknahme der Berufung. Er weist ferner darauf hin, dass der Streitwert zu verdoppeln sein wird, da der Kläger nicht nur einen Unterlassungsantrag in Bezug auf Motiv- und Farbkontaktlinsen ohne Sehstärke gestellt hat, sondern ausdrücklich auch noch einen Unterlassungsantrag für Sehhilfen.
Nach Unterbrechung erklärt der Prozessbevollmächtigte des Klägers:
Ich nehme die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 6.6.2014 zurück.
Darauf ergeht folgende Beschluss:
Nach Rücknahme der Berufung wird die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen festgesetzt auf 60.000 €.
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