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2 U 102/14•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2015-03-26, 2 U 102/14
2 U 102/14Obergericht / II. Zivilkammer26.03.2015
1. § 20a WpHG ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (im Anschluss an BGH, 13. Dezember 2011, XI ZR 51/10, ZIP 2012, 318 = NJW 2012, 1800, 1803, u.a.).(Rn.164) 2. Die Entscheidung, ob ein Verhalten sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, erfordert eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls und keine gestufte Prüfung nach dem Verhalten des Beklagten und des Klägers.(Rn.176) 3. In diese Gesamtabwägung ist neben dem Verhalten des Beklagten auch dasjenige des Klägers sowie die Bewertung seines Geschäftsmodells einzustellen.(Rn.177) 4. In Fällen falscher formloser Mitteilungen an den Kapitalmarkt sind an eine Haftung aus § 826 BGB strengere Anforderungen zu stellen als im Falle falscher ad-hoc-Mitteilungen.(Rn.182)
Entscheidungsdatum: 2015-03-26
Aktenzeichen: 2 U 102/14
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0326.2U102.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 20a Abs 1 WpHG vom 16.07.2007, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB ... mehr
§ 20a WpHG ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (im Anschluss an BGH, 13. Dezember 2011, XI ZR 51/10, ZIP 2012, 318 = NJW 2012, 1800, 1803, u.a.).(Rn.164)
Die Entscheidung, ob ein Verhalten sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, erfordert eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls und keine gestufte Prüfung nach dem Verhalten des Beklagten und des Klägers.(Rn.176)
In diese Gesamtabwägung ist neben dem Verhalten des Beklagten auch dasjenige des Klägers sowie die Bewertung seines Geschäftsmodells einzustellen.(Rn.177)
In Fällen falscher formloser Mitteilungen an den Kapitalmarkt sind an eine Haftung aus § 826 BGB strengere Anforderungen zu stellen als im Falle falscher ad-hoc-Mitteilungen.(Rn.182)
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