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2 U 148/13•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2014-07-24, 2 U 148/13
2 U 148/13Obergericht / II. Zivilkammer24.07.2014
Die Bezeichnung „Kinder Outlet“ steht dem Verständnis des Verbrauchers dahin nicht entgegen, dass er dort direkt vom Hersteller Waren für Kinder bekomme, und zwar "besonders preisgünstig angebotener Markenware durch den Hersteller unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels" (so BGH, 24. September 2013, I ZR 89/12).(Rn.35)
Entscheidungsdatum: 2014-07-24
Aktenzeichen: 2 U 148/13
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0724.2U148.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 UWG, § 5 UWG
Die Bezeichnung „Kinder Outlet“ steht dem Verständnis des Verbrauchers dahin nicht entgegen, dass er dort direkt vom Hersteller Waren für Kinder bekomme, und zwar "besonders preisgünstig angebotener Markenware durch den Hersteller unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels" (so BGH, 24. September 2013, I ZR 89/12).(Rn.35)
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