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5 U 18/14•OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 2015-01-19, 5 U 18/14
5 U 18/14Obergericht / V. Zivilkammer19.01.2015
Haben die Parteien eines Handelsvertretervertrags über eine Tätigkeit außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die Anwendung deutschen materiellen Rechts vereinbart, kann mit Blick darauf, dass der Vertrag keinerlei Regelungen über Auskünfte über die Provisionsgrundlagen enthält, aus der Abrede, dass im Fall der Vertragsbeendigung keine anderen als die in diesem Vertrag niedergelegten Ansprüche geltend gemacht werden können, keine konkludente Abbedingung der so genannten Hilfsansprüche zur Durchsetzung der entstandenen Provisionsansprüche, insbesondere der Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 87c HGB, abgeleitet werden.(Rn.85)
Entscheidungsdatum: 2015-01-19
Aktenzeichen: 5 U 18/14
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0119.5U18.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 87c Abs 4 HGB, § 92c HGB
Haben die Parteien eines Handelsvertretervertrags über eine Tätigkeit außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die Anwendung deutschen materiellen Rechts vereinbart, kann mit Blick darauf, dass der Vertrag keinerlei Regelungen über Auskünfte über die Provisionsgrundlagen enthält, aus der Abrede, dass im Fall der Vertragsbeendigung keine anderen als die in diesem Vertrag niedergelegten Ansprüche geltend gemacht werden können, keine konkludente Abbedingung der so genannten Hilfsansprüche zur Durchsetzung der entstandenen Provisionsansprüche, insbesondere der Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 87c HGB, abgeleitet werden.(Rn.85)
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