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12 W 6/16•OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, 2016-04-12, 12 W 6/16
12 W 6/16Obergericht / Civil Chamber 1212.04.2016
Die durch den zuständigen Richter erfolgte Terminierung und die angebotene Übersendung einer Bahnfahrkarte auf Kosten der Staatskasse zur Anreise zu dem die Prozessfähigkeit des Antragstellers betreffenden Termin in einem Prozesskostenhilfeverfahren sind vorliegend weit von einer "ungebührlichen Verfahrensverzögerung" im Sinne des Rechtes der Richterablehnung oder von einer unfairen Behinderung einer Partei an der Wahrnehmung ihrer Recht entfernt.(Rn.9)
Entscheidungsdatum: 2016-04-12
Aktenzeichen: 12 W 6/16
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0412.12W6.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 78 Abs 1 S 1 ZPO, § 569 Abs 2 ZPO, § 569 Abs 3 Nr 2 ZPO
Die durch den zuständigen Richter erfolgte Terminierung und die angebotene Übersendung einer Bahnfahrkarte auf Kosten der Staatskasse zur Anreise zu dem die Prozessfähigkeit des Antragstellers betreffenden Termin in einem Prozesskostenhilfeverfahren sind vorliegend weit von einer "ungebührlichen Verfahrensverzögerung" im Sinne des Rechtes der Richterablehnung oder von einer unfairen Behinderung einer Partei an der Wahrnehmung ihrer Recht entfernt.(Rn.9)
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