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1 K 3102/16•VG Sigmaringen 1. Kammer, 2017-02-08, 1 K 3102/16
1 K 3102/16Verwaltungsgericht / 1. Kammer08.02.2017
Die Immatrikulationsvoraussetzung des Nachweises der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der Krankenversicherung aus § 254 SGB V (juris: SGB 5) gilt nur für Studenten, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (juris: SGB 5) versicherungspflichtig sind. Verzögert ein Auszubildender die Aufnahme seines Studiums nach Erwerb der Zugangsvoraussetzungen, um einen Krankenversicherungsschutz zu erwerben, den er für die Immatrikulation nicht benötigt, handelt er nicht unverzüglich im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG.(Rn.24) (Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2017-02-08
Aktenzeichen: 1 K 3102/16
ECLI: ECLI:DE:VGSIGMA:2017:0208.1K3102.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 10 Abs 3 BAföG, § 5 Abs 1 Nr 9 SGB 5, § 254 SGB 5
Rechtskraft: ja
Die Immatrikulationsvoraussetzung des Nachweises der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der Krankenversicherung aus § 254 SGB V (juris: SGB 5) gilt nur für Studenten, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (juris: SGB 5) versicherungspflichtig sind. Verzögert ein Auszubildender die Aufnahme seines Studiums nach Erwerb der Zugangsvoraussetzungen, um einen Krankenversicherungsschutz zu erwerben, den er für die Immatrikulation nicht benötigt, handelt er nicht unverzüglich im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG.(Rn.24) (Rn.29)
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