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S 17 R 4536/16•SG Karlsruhe 17. Kammer, 2017-03-07, S 17 R 4536/16
S 17 R 4536/16Sozialversicherungsgericht / Chamber 1707.03.2017
Ein Verwaltungsakt ist ausnahmsweise unbestimmt, wenn der Verfügungssatz zu der Begründung in Widerspruch steht und dadurch unklar wird. (Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2017-03-07
Aktenzeichen: S 17 R 4536/16
ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2017:0307.S17R4536.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 34 SGB 6, § 24 SGB 10, § 31 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, § 35 SGB 10 ... mehr
Ein Verwaltungsakt ist ausnahmsweise unbestimmt, wenn der Verfügungssatz zu der Begründung in Widerspruch steht und dadurch unklar wird. (Rn.17)
Ein Verwaltungsakt ist ausnahmsweise unbestimmt, wenn der Verfügungssatz zu der Begründung in Widerspruch steht und dadurch unklar wird.
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