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2 U 154/16•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2017-06-08, 2 U 154/16
2 U 154/16Obergericht / II. Zivilkammer08.06.2017
1. Die Werbeaussagen, dass ein zeolithhaltiges Medizinprodukt die Belastung des menschlichen Organismus durch Umweltgifte, Schadstoffe in der Nahrung und erhöhte UV-Strahlung und durch Stress und Hektik reduziere und dadurch Leistungsabfall, erhöhte Infektanfälligkeit und vorzeitige Alterserscheinungen entgegenwirke und Vitalität und Wohlbefinden fördere sind irreführend und damit unlauter, wenn kein hinreichender wissenschaftlicher Nachweis für diese Wirksamkeitsbehauptung erbracht wurde.(Rn.69) 2. Der Werbende kommt seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Wirksamkeit seines Produkts nicht bereits durch den Vortrag nach, dass dieses eine CE-Zertifizierung habe (Anschluss OLG München, 15. März 2001, 6 U 5005/00, ZLR 2001, 614).(Rn.74)
Entscheidungsdatum: 2017-06-08
Aktenzeichen: 2 U 154/16
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0608.2U154.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Nr 1 HeilMWerbG, § 3 UWG, § 3a UWG
Rechtskraft: ja
Die Werbeaussagen, dass ein zeolithhaltiges Medizinprodukt die Belastung des menschlichen Organismus durch Umweltgifte, Schadstoffe in der Nahrung und erhöhte UV-Strahlung und durch Stress und Hektik reduziere und dadurch Leistungsabfall, erhöhte Infektanfälligkeit und vorzeitige Alterserscheinungen entgegenwirke und Vitalität und Wohlbefinden fördere sind irreführend und damit unlauter, wenn kein hinreichender wissenschaftlicher Nachweis für diese Wirksamkeitsbehauptung erbracht wurde.(Rn.69)
Der Werbende kommt seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Wirksamkeit seines Produkts nicht bereits durch den Vortrag nach, dass dieses eine CE-Zertifizierung habe (Anschluss OLG München, 15. März 2001, 6 U 5005/00, ZLR 2001, 614).(Rn.74)
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