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5 O 177/17•LG Tübingen 5. Zivilkammer, 2018-10-16, 5 O 177/17
5 O 177/17Kantonsgericht / V. Zivilkammer16.10.2018
1. Übernimmt eine öffentlich-rechtliche Landesbank zugunsten einer ausländischen Tochter eine ihrerseits unbesicherte Avalverpflichtung und wickelt zugleich für die ausländische Tochter als Fremdwährungs-Darlehensgeberin deren Geschäfte teilweise ab, handelt es sich um ein verbundenes Geschäft auch im Hinblick auf die im Antragsformular angegebenen Anlagezwecke (Fonds, Lebensversicherung). Dies gilt umso mehr, wenn diese Anlagen zugleich wiederum der Rückzahlung des Darlehens dienen sollen.(Rn.18) 2. Für das Gesamtvertragskonzept einschließlich des Darlehensvertrags mit der ausländischen Tochter der Landesbank ist deutsches Recht anwendbar. Die gilt erst recht für Zeiträume, in denen die Landesbank auch selbst Fremdwährungsdarlehen vergeben konnte.(Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2018-10-16
Aktenzeichen: 5 O 177/17
ECLI: ECLI:DE:LGTUEBI:2018:1016.5O177.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 AGBG, § 5 AGBG, § 134 BGB, § 355 BGB, § 607 aF BGB ... mehr
Übernimmt eine öffentlich-rechtliche Landesbank zugunsten einer ausländischen Tochter eine ihrerseits unbesicherte Avalverpflichtung und wickelt zugleich für die ausländische Tochter als Fremdwährungs-Darlehensgeberin deren Geschäfte teilweise ab, handelt es sich um ein verbundenes Geschäft auch im Hinblick auf die im Antragsformular angegebenen Anlagezwecke (Fonds, Lebensversicherung). Dies gilt umso mehr, wenn diese Anlagen zugleich wiederum der Rückzahlung des Darlehens dienen sollen.(Rn.18)
Für das Gesamtvertragskonzept einschließlich des Darlehensvertrags mit der ausländischen Tochter der Landesbank ist deutsches Recht anwendbar. Die gilt erst recht für Zeiträume, in denen die Landesbank auch selbst Fremdwährungsdarlehen vergeben konnte.(Rn.34)
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