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11 UF 159/18•OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2018-11-22, 11 UF 159/18
11 UF 159/18Obergericht22.11.2018
1. Die zu den sogenannten Abitur-Lehre-Studium entwickelte Rechtsprechung zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist nicht entsprechend auf den Fall der Aufnahme eines Studiums nach Mittlerer Reife und anschließender Berufsausbildung anzuwenden.(Rn.20) 2. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund einer Entscheidung der Kultusministerkonferenz die Erlangung der Fachhochschulreife oder eine praktische Berufserfahrung für das aufgenommene Studium nicht erforderlich ist.(Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2018-11-22
Aktenzeichen: 11 UF 159/18
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2018:1122.11UF159.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1601 BGB, § 1610 Abs 2 BGB
Rechtskraft: ja
Die zu den sogenannten Abitur-Lehre-Studium entwickelte Rechtsprechung zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist nicht entsprechend auf den Fall der Aufnahme eines Studiums nach Mittlerer Reife und anschließender Berufsausbildung anzuwenden.(Rn.20)
Dies gilt auch dann, wenn aufgrund einer Entscheidung der Kultusministerkonferenz die Erlangung der Fachhochschulreife oder eine praktische Berufserfahrung für das aufgenommene Studium nicht erforderlich ist.(Rn.29)
Zitierungen zu Leitsatz 1: Vergleiche BGH, 17. Mai 2006, XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100 und BGH, 8. März 2017, XII ZB 192/16, FamRZ 2017, 799.
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