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19 U 80/18•OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, 2019-01-24, 19 U 80/18
19 U 80/18Obergericht / Civil Chamber 1924.01.2019
1. Ein Diebstahl von Bargeld in Höhe von 6.100 DM zum Nachteil des Erblassers kann geeignet sein, die Pflichtteilsentziehung wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu rechtfertigen.(Rn.8) (Rn.10) 2. In dem Umstand, dass der Pflichtteilsberechtigte viele Jahre nach Begehung der Straftat in das auch von dem Erblasser bewohnte und diesem gehörende Haus einzieht und in diesem bis zum Erbfall wohnt, liegt nicht ohne weiteres eine Verzeihung im Sinne von § 2337 BGB.(Rn.16)
Entscheidungsdatum: 2019-01-24
Aktenzeichen: 19 U 80/18
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0124.19U80.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2333 Abs 1 Nr 2 BGB, § 2337 BGB
Ein Diebstahl von Bargeld in Höhe von 6.100 DM zum Nachteil des Erblassers kann geeignet sein, die Pflichtteilsentziehung wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu rechtfertigen.(Rn.8) (Rn.10)
In dem Umstand, dass der Pflichtteilsberechtigte viele Jahre nach Begehung der Straftat in das auch von dem Erblasser bewohnte und diesem gehörende Haus einzieht und in diesem bis zum Erbfall wohnt, liegt nicht ohne weiteres eine Verzeihung im Sinne von § 2337 BGB.(Rn.16)
Die Berufung ist auf den Beschluss hin zurückgenommen worden.
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