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21 F 1209/17•AG Stuttgart, 2018-03-01, 21 F 1209/17
21 F 1209/17Gericht erster Instanz01.03.2018
1. Kein Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses gemäß § 1767 Abs. 1 BGB bei ungestörter, intakter Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern und Vorliegen nicht nur untergeordneter wirtschaftlicher Motive für die Adoption (Vermeidung der Steuer für Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Verwandten in Seitenlinien).(Rn.16) 2. Festsetzung des Verfahrenswertes bei Volljährigenadoption anhand des Interesses der Beteiligten an der Adoption durch die für Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Verwandten in Seitenlinien für das Vermögen eines Beteiligten anfallende Steuerlast.(Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2018-03-01
Aktenzeichen: 21 F 1209/17
ECLI: ECLI:DE:AGSTUTT:2018:0301.21F1209.17.14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1767 BGB, § 42 Abs 2 FamGKG
Kein Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses gemäß § 1767 Abs. 1 BGB bei ungestörter, intakter Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern und Vorliegen nicht nur untergeordneter wirtschaftlicher Motive für die Adoption (Vermeidung der Steuer für Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Verwandten in Seitenlinien).(Rn.16)
Festsetzung des Verfahrenswertes bei Volljährigenadoption anhand des Interesses der Beteiligten an der Adoption durch die für Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Verwandten in Seitenlinien für das Vermögen eines Beteiligten anfallende Steuerlast.(Rn.27)
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