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20 UF 178/19•OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 2020-03-05, 20 UF 178/19
20 UF 178/19Obergericht05.03.2020
Eine fondsgebundene Rentenversicherung, deren Wert von der Marktentwicklung des oder der jeweiligen Fonds abhängt, und eine konventionelle Rentenversicherung haben keine „vergleichbare Wertentwicklung“ i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG. Daher kann mit dem Ausgleichswert einer solchen fondsgebundenen Rentenversicherung des Ausgleichspflichtigen im Wege der internen Teilung eine konventionelle Rentenversicherung für den Ausgleichsberechtigten nicht eingerichtet werden (Anschluss OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. November 2018 - 11 UF 737/18, juris; Abgrenzung BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10, FamRZ 2014, 1534).(Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2020-03-05
Aktenzeichen: 20 UF 178/19
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2020:0305.20UF178.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Eine fondsgebundene Rentenversicherung, deren Wert von der Marktentwicklung des oder der jeweiligen Fonds abhängt, und eine konventionelle Rentenversicherung haben keine „vergleichbare Wertentwicklung“ i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG. Daher kann mit dem Ausgleichswert einer solchen fondsgebundenen Rentenversicherung des Ausgleichspflichtigen im Wege der internen Teilung eine konventionelle Rentenversicherung für den Ausgleichsberechtigten nicht eingerichtet werden (Anschluss OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. November 2018 - 11 UF 737/18, juris; Abgrenzung BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10, FamRZ 2014, 1534).(Rn.11)
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