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2 U 125/19•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2020-05-28, 2 U 125/19
2 U 125/19Obergericht / II. Zivilkammer28.05.2020
1. Der Käufer eines Kraftfahrzeuges, das mit einer nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht worden ist, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 826 BGB, wenn zwischen der als sittenwidrig einzustufenden Täuschung des Motorherstellers über das Vorhandensein einer solchen Einrichtung und dem Kaufvertrag ein Zurechnungszusammenhang besteht (BGH, 25. Mai 2020, VI ZR 252/19).(Rn.24) 2. Dieser Anspruch besteht gegen den Hersteller des Motors auch dann, wenn der Motor von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen bestimmungsgemäß in ein Kraftfahrzeug einer anderen Marke eingebaut und dieses dann auf den Markt gebracht worden ist.(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2020-05-28
Aktenzeichen: 2 U 125/19
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0528.2U125.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 826 BGB, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007
Rechtskraft: ja
Der Käufer eines Kraftfahrzeuges, das mit einer nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht worden ist, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 826 BGB, wenn zwischen der als sittenwidrig einzustufenden Täuschung des Motorherstellers über das Vorhandensein einer solchen Einrichtung und dem Kaufvertrag ein Zurechnungszusammenhang besteht (BGH, 25. Mai 2020, VI ZR 252/19).(Rn.24)
Dieser Anspruch besteht gegen den Hersteller des Motors auch dann, wenn der Motor von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen bestimmungsgemäß in ein Kraftfahrzeug einer anderen Marke eingebaut und dieses dann auf den Markt gebracht worden ist.(Rn.24)
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