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30 VI 665/19•AG Stuttgart, 2020-08-10, 30 VI 665/19
30 VI 665/19Gericht erster Instanz10.08.2020
Im ENZ-Ausstellungsverfahren wird - anders als im deutschen Erbscheinsverfahren - nicht streitig entschieden.(Rn.1) Verfahrensgang nachgehend OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, 15. Dezember 2020, 8 W 342/20, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-08-10
Aktenzeichen: 30 VI 665/19
ECLI: ECLI:DE:AGSTUTT:2020:0810.30VI665.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Im ENZ-Ausstellungsverfahren wird - anders als im deutschen Erbscheinsverfahren - nicht streitig entschieden.(Rn.1)
Verfahrensgang
nachgehend OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, 15. Dezember 2020, 8 W 342/20, Beschluss
Die Erteilung des durch den Beteiligten ... beantragten Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) (Bl. ... d.A.) wird wegen des Vorliegens von Einwendungen der Beteiligten ... (Bl. ... d.A.) gegen die Erteilung versagt.
1 Im ENZ-Ausstellungsverfahren wird - anders als im deutschen Erbscheinsverfahren- nicht streitig entschieden. Die vorliegenden Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt (gesetzliche Erbfolge) beziehen sich auf die zur Begründung des Antrags gemachten Angaben (Nichtvorhandensein einer Verfügung von Todes wegen). Das ENZ kann daher nicht erteilt werden.
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