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2 U 117/20•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2022-02-03, 2 U 117/20
2 U 117/20Obergericht / II. Zivilkammer03.02.2022
Auch Verbraucherverbände müssen in einem Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwertes gemäß § 12 Absatz 3 UWG glaubhaft machen, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. An der prozessordnungsgemäßen Glaubhaftmachung fehlt es, wenn der Verbraucherverband der Übersendung des entsprechenden Schriftsatzes an den Gegner nicht zustimmt. § 117 Absatz 2 Satz 2 ZPO ist nicht analog anzuwenden.(Rn.7)
Entscheidungsdatum: 2022-02-03
Aktenzeichen: 2 U 117/20
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0203.2U117.20.01
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 12 Abs 3 S 1 UWG, § 117 Abs 2 S 2 ZPO
Rechtskraft: ja
Auch Verbraucherverbände müssen in einem Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwertes gemäß § 12 Absatz 3 UWG glaubhaft machen, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. An der prozessordnungsgemäßen Glaubhaftmachung fehlt es, wenn der Verbraucherverband der Übersendung des entsprechenden Schriftsatzes an den Gegner nicht zustimmt. § 117 Absatz 2 Satz 2 ZPO ist nicht analog anzuwenden.(Rn.7)
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