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5 O 67/20 KfH•LG Offenburg Kammer für Handelssachen, 2021-02-19, 5 O 67/20 KfH
5 O 67/20 KfHKantonsgericht19.02.2021
Angaben zu Quelle und Quellort eines stillen Mineralwassers aus Rumänien, die in rumänischer Sprache gehalten sind, sind nicht leicht verständlich i.S.v. Art. 7 Abs. 2 LMIV i. V. m. § 8 Abs. 7 Nr. 1 MTVO und stellen daher einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. §§ 3, 3a UWG dar. Zwar müssen derartige Angaben nicht durchgängig in deutscher Sprache gehalten sein, jedoch liegt Unzulässigkeit vor, wenn auch nur eine Minderheit der Verbraucher die Sprache nicht versteht, was bei der rumänischen Sprache bejaht wird. Für den Verbraucherbegriff ist dabei auf den inländischen Durchschnittsverbraucher abzustellen.(Rn.32)
Entscheidungsdatum: 2021-02-19
Aktenzeichen: 5 O 67/20 KfH
ECLI: ECLI:DE:LGOFFEN:2021:0219.5O67.20KFH.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 7 Abs 2 EUV 1169/2011, § 8 Abs 7 Nr 1 Min/TafelWV, § 3 UWG, § 3a UWG
Rechtskraft: ja
Angaben zu Quelle und Quellort eines stillen Mineralwassers aus Rumänien, die in rumänischer Sprache gehalten sind, sind nicht leicht verständlich i.S.v. Art. 7 Abs. 2 LMIV i. V. m. § 8 Abs. 7 Nr. 1 MTVO und stellen daher einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. §§ 3, 3a UWG dar. Zwar müssen derartige Angaben nicht durchgängig in deutscher Sprache gehalten sein, jedoch liegt Unzulässigkeit vor, wenn auch nur eine Minderheit der Verbraucher die Sprache nicht versteht, was bei der rumänischen Sprache bejaht wird. Für den Verbraucherbegriff ist dabei auf den inländischen Durchschnittsverbraucher abzustellen.(Rn.32)
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