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2 Rb 26 Ss 576/22•OLG Stuttgart 2. Senat für Bußgeldsachen, 2022-08-11, 2 Rb 26 Ss 576/22
2 Rb 26 Ss 576/22Obergericht11.08.2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-11
Aktenzeichen: 2 Rb 26 Ss 576/22
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0811.2RB26SS576.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 7. April 2022 wird
verworfen,
weil es nicht geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 OWiG).
Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die insgesamt zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart in ihrer Zuschrift vom 19. Juli 2022 wird ergänzend Bezug genommen.
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