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V 4 Ws 75/22•OLG Stuttgart 4. Strafsenat, 2022-02-22, V 4 Ws 75/22
V 4 Ws 75/22Obergericht / Criminal Chamber 422.02.2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-22
Aktenzeichen: V 4 Ws 75/22
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0222.V4WS75.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts … vom 10. Januar 2022 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
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