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V 4 Ws 272/21•OLG Stuttgart 4. Strafsenat, 2022-01-24, V 4 Ws 272/21
V 4 Ws 272/21Obergericht / Criminal Chamber 424.01.2022
Entscheidungsdatum: 2022-01-24
Aktenzeichen: V 4 Ws 272/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0124.V4WS272.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts – 13. Strafvollstreckungskammer – Tübingen vom 27. September 2021 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 Euro festgesetzt.
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