Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
5 F 126/14•AG Karlsruhe, 2023-05-26, 5 F 126/14
Entscheidungsdatum: 2023-05-26
Aktenzeichen: 5 F 126/14
ECLI: ECLI:DE:AGKARLS:2023:0526.5F126.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die am 18.10.2002 vor dem Standesbeamten des Standesamtes W. (Heiratsregister Nr. E xxx) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 7.387,77 € festgesetzt.
1 1. Scheidung
2 Zum Scheidungsausspruch der am 18.10.2002 vor dem Standesbeamten des Standesamtes W. (Heiratsregister Nr. E xxx) geschlossenen Ehe der Beteiligten bedarf es keiner Begründung (§ 38 Abs. 4 und 5 FamFG).
3 2. Kosten und Nebenentscheidungen
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.
5 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 43 ff FamGKG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss über die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes vom 16.03.2016 (Hauptakte, As. 85 ff.) Bezug genommen.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.