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11 S 53/22•LG Karlsruhe 11. Zivilkammer, 2024-03-08, 11 S 53/22
11 S 53/22Kantonsgericht08.03.2024
1. Das Dach eines Flachdach-Anbaus einer WEG-Anlage gehört selbst dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn alle darunterliegenden Räume zu ein und derselben Sondereigentumseinheit gehören.(Rn.34) 2. Im Wege der Beschlussersetzungsklage kann auch auf bloßen Grundlagenbeschluss zu einer Erhaltungsmaßnahme beantragt werden.(Rn.37) 3. Rechtsmissbräuchliche Stimmrechtsausübung des Mehrheitseigentümers, wenn der Kostenanteil für den Verwaltungsaufwand von 9/10 auf 1/3 durch „verwaltungstechnische Zusammenfassung von Einheiten“ gedrückt werden soll.(Rn.40)
Entscheidungsdatum: 2024-03-08
Aktenzeichen: 11 S 53/22
ECLI: ECLI:DE:LGKARLS:2024:0308.11S53.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18 Abs 2 WoEigG, § 44 Abs 1 S 2 WoEigG
Rechtskraft: ja
Das Dach eines Flachdach-Anbaus einer WEG-Anlage gehört selbst dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn alle darunterliegenden Räume zu ein und derselben Sondereigentumseinheit gehören.(Rn.34)
Im Wege der Beschlussersetzungsklage kann auch auf bloßen Grundlagenbeschluss zu einer Erhaltungsmaßnahme beantragt werden.(Rn.37)
Rechtsmissbräuchliche Stimmrechtsausübung des Mehrheitseigentümers, wenn der Kostenanteil für den Verwaltungsaufwand von 9/10 auf 1/3 durch „verwaltungstechnische Zusammenfassung von Einheiten“ gedrückt werden soll.(Rn.40)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist
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