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2 W 31/23•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2024-01-08, 2 W 31/23
2 W 31/23Obergericht / II. Zivilkammer08.01.2024
Ist ein Verfahren nach Erlass einer einstweiligen Verfügung durch eine Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen abgegeben worden und hat es sich dort durch Rücknahme eines Widerspruchs erledigt, ist für die Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO die Kammer für Handelssachen zuständig.(Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2024-01-08
Aktenzeichen: 2 W 31/23
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0108.2W31.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 890 Abs 1 S 1 ZPO, § 95 Abs 1 Nr 5 GVG, § 98 Abs 1 GVG, § 101 GVG
Ist ein Verfahren nach Erlass einer einstweiligen Verfügung durch eine Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen abgegeben worden und hat es sich dort durch Rücknahme eines Widerspruchs erledigt, ist für die Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO die Kammer für Handelssachen zuständig.(Rn.10)
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