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10 U 94/24•OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 2024-11-26, 10 U 94/24
10 U 94/24Obergericht / Civil Chamber 1026.11.2024
Beschränkt sich nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Berufung im Hauptsacheprozess auf die Feststellung, dass die Beklagte zur Beseitigung der im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel verpflichtet war und somit die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat, ist die Berufung unzulässig, weil sie sich inhaltlich nur gegen die Kostenentscheidung wendet.(Rn.19) (Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2024-11-26
Aktenzeichen: 10 U 94/24
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1126.10U94.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 99 Abs 1 ZPO, § 99 Abs 2 ZPO, § 493 ZPO
Rechtskraft: ja
Beschränkt sich nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Berufung im Hauptsacheprozess auf die Feststellung, dass die Beklagte zur Beseitigung der im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel verpflichtet war und somit die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat, ist die Berufung unzulässig, weil sie sich inhaltlich nur gegen die Kostenentscheidung wendet.(Rn.19) (Rn.22)
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